Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-730573/2/BP/MZ/Wu

Linz, 01.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, geb. am X, StA der Dominikanischen Republik, Justizanstalt X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 13. Dezember 2011, AZ: 1050385/FRB, betreffend die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unzulässig – weil verspätet – zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

Se declara la inadmisibilidad de la apelación.

 

Fundamento jurídico:

§ 63 Abs. 5 AVG und § 13 Abs. 1 Zustellgesetz.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 13. Dezember 2011, AZ: 1050385/FRB, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw), auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Der gegenständliche Bescheid wurde dem Bw laut von ihm unterfertigten Rückschein am 24. Jänner 2012 (beim am Rückschein befindlichen Datum "24.01.2011" handelt es sich offenbar um einen das Jahr betreffenden Fehler) persönlich zugestellt.

 

2. Dagegen erhob der Bw Berufung. Das mit 10. Februar 2012 datierte Rechtsmittel wurde laut Stempel am Briefkuvert am 16. Februar 2012 zur Post gegeben und langte am Tag darauf bei der Behörde I. Instanz ein.

3.1. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.

 

3.2. Aus dem Vorlageakt ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

3.2.1. Der dem Verfahren zugrundeliegende Bescheid wurde dem Bw am 24. Jänner 2012 persönlich zugestellt und die Übernahme des Bescheides vom Bw eigenhändig bestätigt.

 

Die mit 10. Februar 2012 datierte Berufung wurde am 16. Februar 2012 zur Post gegeben.

 

3.2.2. Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Dies insbesondere auch deshalb, als die Zustellung persönlich an den Bw und nicht durch Hinterlegung erfolgt ist, weshalb eine – gelegentlich zu Zustellproblemen führende – Zustellfiktion nicht zu bemühen ist.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte unzweifelhaft am 24. Jänner 2012. Wenn der Rückschein auch als Zustellungsjahr 2011 aufweist, so entspricht es den Denkgesetzen, dass der in Rede stehende, dem Aktenverlauf unzweifelhaft im Dezember 2011 verfasste, Bescheid nicht vor seiner Erstellung schon zugestellt werden konnte. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist begann daher am 24. Jänner 2012 laufen. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre daher der 7. Februar 2012 gewesen. Der Umstand, dass der Bw die mit 10. Februar 2012 datierte (und daher schon zu spät verfasste) Berufung erst am 16. Februar 2012 zur Post gegeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes unzweifelhaft.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung der erkennenden Behörde nicht zusteht. Eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens ist dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich daher verwehrt.

Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.  

 

5. Gemäß § 59 Abs. 1 FPG haben Entscheidungen gemäß §§ 52 bis 56 den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Drittstaatsagehörigen verständlichen Sprache zu enthalten. Spruch und Rechtsmittelbelehrung waren daher auch in die spanische Sprache zu übersetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

Información sobre los posibles recursos:

Contra la presente decisión no cabe recurso ordinario alguno.

 

Advertencia:

La presente decisión puede ser impugnada con una denuncia ante el Tribunal Constitucional y/o el Tribunal Administrativo dentro del plazo de seis semanas a partir de su notificación; tal denuncia se tiene que presentar por una abogada apoderada o un abogado apoderado – salvo las excepciones contempladas por la ley. Para cada una de estas denuncias se tiene que pagar una tasa de 220 euros para su presentación.

 

 

 

Bernhard Pree

 

 

Beschlagwortung:

Verspätung, Verfristung, § 13 (1) ZustellG, § 63 (5) AVG

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum