Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531193/6/Re/Sta

Linz, 02.04.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung von N  und  N T, beide B, W, beide vertreten durch die H/W Rechtsanwälte OG, D, W, vom
1. September 2001 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2011, BZ-BA-0081-2011 Sei, betreffend die Erteilung einer Betriebsanlagenänderungsgenehmigung nach § 81 GewO 1994 zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 23. August 2011, BZ-BA-0081-2011 Sei, wird bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 81 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Stadt Wels  hat mit dem Bescheid vom 23. August 2011, BZ-BA-0081-2011 Sei, über Antrag der E W, W, S, vom 21. Juli 2011 die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle in W, L S, Gst. Nr. und der KG. W unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und Einwendungen von mehreren Anrainern, darunter auch der Berufungswerber, abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen würden Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder des Eigentums der Nachbarn vermieden und Belästigungen und Beeinträchtigungen der Nachbarn auf ein zumutbares Maß beschränkt. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des gewebetechnischen und medizinischen Amtssachverständigen. Zu den eingebrachten Einwendungen u.a. der nunmehrigen Berufungswerber wird weiter begründend ausgeführt, im Rahmen der Beurteilung der befürchteten Lärmimmissionen läge ein schalltechnisches Projekt mit erhobener Ist-Situation sowie geplanter und beantragter Betriebsabläufe unter Berücksichtigung der Anrainersituation zu Grunde. Schallemissionen und Immissionsberechnung seien auch unter Berücksichtigung der Auswirkung hinsichtlich Reflexionser­scheinungen durchgeführt worden und lägen die betriebsbedingt zu erwartenden Immissionsauswirkungen auch am ungünstigsten Betrachtungspunkt mindestens 8 dB unter der messtechnisch erfassten Ist-Situation. Spitzenpegel lägen im Bereich der umgebungsbedingt häufig gemessenen mittleren Spitzenpegel (LA1). Unter Berücksichtigung des vorherrschenden täglichen Verkehrs auf der Wiesen- und L S sind auch Auswirkungen durch die zu erwartende Kfz-Frequenz der neuen Lagerhalle aus schalltechnischer Sicht auszuschließen. Zu berücksichtigen war daher insbesondere die auch in den Auflagenpunkten vorgeschriebene Verkleidung der den Nachbarobjekten zugewandten Hallenfassade mit schallabsorbierenden Materialien über die gesamte Gebäudelänge. Da eine Verschlechterung der Ist-Situation betreffend die Immissionsart Lärm nicht zu erwarten ist, konnten Belästigungs- bzw. Belastungsreaktionen im angrenzenden Nachbarschaftsbereich ausgeschlossen werden. Eine Sachverständigenaussage wurde auch in Bezug auf allfällige Belastung der Luftqualität eingeholt und hat ergeben, dass bei allen Immissionspunkten für alle Luftschadstoffe und für alle Bezugszeiträume diese als irrelevant zu beurteilen sei. Einwendungen bezüglich Minderung des Verkehrswertes des Nachbareigentums wurde im Grunde des § 75 Abs.1 GewO 1994 als unzulässig abgewiesen. Vorbringen bezüglich Gebäudehöhe wurden unter Hinweis auf das diesbezüglich erforderliche Absprechen im baurechtlichen Verfahren an die Baubehörde verwiesen.

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Anrainer N und N T, W, vertreten durch die H/W Rechtsanwälte OG, W, mit Schriftsatz vom 1. September 2011 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, beantragt sei lediglich eine Lagerhalle sowie Hauskanal, keinesfalls jedoch die Lagerung brennbarer Stoffe im Freien. Punkt 22. des Bescheides sei daher verfehlt und aktenwidrig mangels Antragstellung. Eine Vorweggenehmigung wie in Punkt 46. und 47., dass die "Schmutzwäsche" in die stadteigene Kanalisationsanlage eingeleitet und vor Inbetriebnahme der Abwasserbeseitigungsanlage die Dichtheit von einem befugten Bauführer  zu überprüfen ist, sei unberechtigt. Richtigerweise wäre eine Inbetriebnahme der gesamten Anlage vor dem Einlangen des Attestes und der Möglichkeit der Einleitung in die Kanalisationsanlage nicht berechtigt gewesen. Das Attest sei vorher einzuholen, zu überprüfen und erst dann die Berechtigung zur Inbetriebnahme zu erteilen. Dem Protokoll sei nicht zu entnehmen, dass eine Belehrung durch die Behörde an die Anrainer in Bezug auf die Konkretisierung von Einwendungen erfolgt sei. Die Behörde sei zu einer derartigen Belehrung verpflichtet. Die Berufungswerber seien nicht belehrt worden, welche genauen Einwendungen sie erheben könnten, dass diese zu detaillieren seien, die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung vorzubringen, weshalb der Bescheid daher als nichtig aufzuheben sei. Mangels Rechtsbelehrung seien die Berufungswerber als übergangene Parteien anzusehen und eine Aufhebung des Bescheides berechtigt. Als Protokollrüge wird festgestellt, die Berufungswerber hätten vorgebracht, dass der zu errichtende Bau mit 78,65 m Länge und 20 m Breite nicht der Notwendigkeit der Errichtung entspreche, da eine Lagerguthöhe von ca. 5,40 m durchgeführt werden solle. Eine Gesamthöhe der Halle mit 7,58 m sei daher nicht notwendig, unberechtigt und somit gegenüber dem Nachbarn nicht zulässig. Eine Widmung bestehe nur hinsichtlich Mischgebiet, sodass keinerlei Berechtigung für eine Ausnützung der Gebäudehöhe bestehe. Auf diese Einwendungen sei nicht eingegangen worden. Die Behörde habe es darüber hinaus unterlassen, bei zivilrechtlichen Einwendungen vor deren Zurückweisung einen Vergleichversuch vorzunehmen und eine allfällige Einigung in der Verhandlungsschrift zu beurkunden; dies insbesondere hinsichtlich der Einwendungen der Berufungswerber, dass die Situierung der Halle verschoben werden könnte, da das Grundstück der Konsenswerber groß genug sei und eine Immissionseinwirkung auf das Grundstück der Berufungswerber dadurch zumindest zum Teil verhindert werden könnte. Die nachbarrechtliche Schlechterstellung der Berufungswerber auf Grund des geringen Abstandes zu der zu errichtenden Halle sei sachlich begründet und im Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass von Seiten der Berufungswerber eine Bauverbotsklage eingebracht werden könne. Darüber hinaus sei das Gutachten hinsichtlich der Auswirkung der Errichtung der Lagerhalle auf die Beschattung des Nachbargrundstückes gemäß Zivilgeometer A/G, unbeachtet geblieben. Demnach sei zwischen 20.4. und 20.5. sowie 20.7. und 20.8. bereits nach 16.00 Uhr voller Schatten zu erwarten, zwischen 20.3. und 20.4 sowie 20.8. und 20.9. bereits nach 14.00 Uhr Schatten zu erwarten, für einen südlichen Beobachtungspunkt somit nach 14.00 Uhr Ortszeit die Beschattung ständig vorhanden bzw. für die Errichtung der Lagerhalle nahezu ganzjährig Schatten für unterschiedliche Zeiten am Nachmittag bzw. abends zu erwarten. Dieses Gutachten sei nicht erörtert worden. Es sei unrichtig, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um eine Lagerhalle handle, in Wirklichkeit handle es sich laut den allgemeinen Angaben um eine Verkaufshalle, wobei an interne und externe Kunden vom Pult verkauft und bedient werde, Materialvorbestellungen kommissioniert und zur Abholung bereitgestellt würden. Da es sich somit um eine Verkaufshalle handle, sei dies mit der Widmung Mischgebiet nicht in Übereinstimmung zu bringen. Für die richtige Bezeichnung sei darüber hinaus keinerlei Lärmgutachten eingeholt worden, obwohl Käufer auf der gesamten Umgebung parken und nicht nur auf den eingezeichneten Wegen zufahren. Lärm, der über das bisherige Ausmaß hinausgehe, würde eine unzulässige Beeinträchtigung der Berufungswerber betreffen. Das Lärmgutachten gehe daher von falschen Voraussetzungen aus; der Lärmpegel sei nur für 50 Montagebusse gemessen, nicht jedoch für den zu- und abfahrenden Verkehr der täglichen Kunden. Es wäre daher ein neues Lärmgutachten von Seiten der Antragsteller vorzulegen. Es bestehe eine Kombination der Verminderung der Lebensqualität, der Verletzung des Abstandes und der Gebäudehöhe gegenüber dem Nachbargrundstück. Auf Grund der tatsächlichen Verminderung der Verwertbarkeit und somit Verminderung des Verkaufswertes der Liegenschaft würden zivilrechtliche Ansprüche ausdrücklich vorbehalten. Mangelhaftigkeit ergebe sich auch, da die Ausmaße des Objektes, insbesondere die Höhe bei der Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, die Höhe also nicht mit Ballone angezeigt worden sei. Wiederholt werde, dass die Widmung des Grundstückes zwar eine Lagerhalle, nicht jedoch eine Verkaufshalle mit Verkauf an Pulten zulasse.

 

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu BZ-BA-0081-2011.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Gemäß § 356 Abs.1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, den Nachbarn Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) durch Anschlag in der Gemeinde (§ 41 AVG) und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern bekannt zu geben. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Hausanschlag kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn erfolgen. Der Eigentümer des Betriebsgrundstückes und die Eigentümer der an dieses Grundstück unmittelbar angrenzenden Grundstücke sind persönlich zu laden.

 

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

Dem vorliegenden Verfahrensakt ist unbestritten zu entnehmen, dass die E, W, mit Antrag vom 21. Juli 2011 um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung einer bestehenden Betriebsanlage durch Errichtung einer Lagerhalle im Standort W, W, Gst. Nr. der KG W unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht hat. Vorgelegt wurde neben den sonstigen Projektsunterlagen auch ein schalltechnisches Projekt der T B GmbH, L, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, betreffend die Hallenerweiterung E W vom 19. Juli 2011, GZ. 11-0155P samt Ergänzung vom 10. August 2011, GZ. 11A0155P.

 

Der Bürgermeister der Stadt Wels als Gewerbebehörde I. Instanz  hat nach Vorprüfung der Projektsunterlagen mit Kundmachung vom 2. August 2011 eine mündliche Augenscheinsverhandlung für den 18. August 2011 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Auch die nunmehrigen Berufungswerber wurden zu dieser mündlichen Verhandlung geladen und als Nachbar in dieser schriftlichen Anberaumung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Nachbarn im Rahmen des gewerbebehördlichen Verfahrens ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erheben (§ 42 Abs.1 AVG). Bezüglich der Art der Einwendungen wurden Nachbarn darauf hingewiesen, dass nur solche Einwendungen den Verlust der Parteistellung hindern, welche in § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 GewO 1994 aufgezählt sind, nämlich Gefährdungen des Lebens der Gesundheit und des Eigentums, Belästigungen durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise, Beeinträchtigungen für benachbarte Anstalten und dergleichen sowie nachteilige Einwirkungen auf das Gewässer. Weitere Hinweise betreffen das gleichzeitig durchgeführte Bauverfahren sowie die Auflage der Pläne und sonstigen Gesuchsbeilagen bis zum Tage vor der Verhandlung im Amtsgebäude II, P.

 

Die Berufungswerber gaben im Rahmen dieser mündlichen Augenscheins­verhandlung nachstehende Stellungnahme ab:

 

"Wir sprechen uns grundsätzlich gegen den geplanten Hallenbau aus. Es soll eine Lösung hinsichtlich eines neuen Standortes gefunden werden, wobei auch Plätze außerhalb des Stadtzentrums, eventuell im Industriegebiet besser wären. Es kann nicht sein, dass irgendjemand ein Interesse an einer Lagerhalle im Stadtzentrum hat, insbesondere direkt angrenzend an unser Wohngebiet. Unsere Wohnqualität würde sich durch dem Bau dieser Lagerhalle enorm verschlechtern. Wir sind jederzeit bereit Kompromisse einzugehen, in diesem Fall ist jedoch der Bau einer Halle unnötig. Vielleicht gibt es noch vernünftige Menschen im E, die sich gegen den Bau dieser Halle aussprechen. Wir leben in einem demokratischen Staat wo die Meinung der Mitbürger berücksichtigt werden muss. Wir stellen uns die Frage, ob jemand aus dem E noch in unserem Haus leben möchte, wenn diese Halle errichtet ist.

Durch diese Halle wird nicht nur unser Wohngebiet zerstört, sondern auch das Stadtbild. Es ergeben sich Probleme für den Verkehr auf der öffentlichen Straße usw. Es gibt genug Institutionen in Österreich und in Europa die noch auf das Wohlergehen ihrer Kunden achten, wieso nicht auch das E. Wir reden nicht über Ästhetik oder Schönheit sondern es geht rein um die Menschlichkeit, die durch diesen Hallenbau nicht beachtet wird. Da das E für Erneuerungen steht, sollten sie das Geld, dass sie verdienen in erneuerbare Energien investieren und nicht eine Halle bauen, die ohnehin halbleer sein wird.

In Österreich und auch in W gibt es genug leere Hallen, die man als Lagerstätte nützen könnte. Unsere Lebensqualität ist durch das zu erwartende fehlende Licht und die zu erwartende Lärmbelästigung stark beeinträchtigt".

 

Bezogen auf die obigen Gesetzesbestimmungen des § 42 AVG iVm § 356 GewO ist zu diesem Vorbringen festzustellen, dass Themen wie Suche eines neuen Standortes außerhalb des Stadtzentrums, Interesse an einer Lagerhalle im Stadtzentrum, Grenze zum Wohngebiet, Kompromisssuche, Unnötigkeit der Halle, Meinung der Mitbürger im demokratischen Staat, Stadtbild sowie auch der Verkehr auf öffentlichen Straßen, Ästhetik oder Schönheit bzw. Menschlichkeit, Investitionsmöglichkeiten des Konsenswerbers oder die Suche nach anderen leeren Hallen keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Nachbarn darstellen, die zulässigerweise in gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vorgebracht werden können. In diesem Umfang kann die Stellungnahme der Anrainer im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine Parteistellung nicht aufrechterhalten.

 

Wenn die Berufungswerber im Rahmen ihrer Berufung vorbringen, die Nachbarn seien nicht zur Konkretisierung von Einwendungen belehrt worden und es bestehe eine Belehrungspflicht gegenüber nicht vertretenen Anrainern bzw. Parteien dahingehend, welche genauen Einwendungen sie erheben können, ist auf die oben zitierten Ausführungen in der Kundmachung zur mündlichen Verhandlung zu verweisen, welche sämtlichen Voraussetzungen für die Erhaltung der Parteistellung im Sinne des § 42 AVG enthalten und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine weitere Belehrung der Anrainern wie zB zur Konkretisierung von Einwendungen während der Verhandlung, nicht mehr erforderlich machen.

 

Wenn die Berufungswerber unter Punkt 1. in ihrer Berufung auf Punkt 22. des Bescheides verweisen, so ist hiezu festzuhalten, dass es zwar einen Auflagepunkt 22. im Bescheid gibt, dieser jedoch mit dem in der Berufung zitierten Thema "Lagerung von festen brennbaren Stoffen im Freien" nichts zu tun hat, sondern eindeutig eine Auflage aus dem Bereich Arbeitnehmerschutz darstellt.

Den Berufungswerbern ist jedoch grundsätzlich zuzustimmen, dass die Behörde lediglich im Rahmen und im Umfang des gestellten Antrages eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung erteilen kann; dies ist Ausfluss  des in § 353 GewO 1994 verankerten antragsbedürftigen Verwaltungsverfahrens. Der Umfang der beantragten bzw. zu erteilenden Genehmigung ist somit durch den dem Verfahren zu Grunde liegenden Genehmigungsantrag samt den dazu vorgelegten Betriebsbeschreibungen, technischen Unterlagen und sonstigen Projektsunter­lagen wie Pläne, Zeichnungen etc. bestimmt. Das trifft auf die verfahrensgegenständliche Genehmigung insofern zu, als sich der genehmigte Umfang eben ausschließlich aus dem Antrag und der im Projekt dargestellten Betriebsbeschreibung ergibt. Demnach sind für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie für die Lagerung von Druckgaspackungen ein eigener Lagerraum für brennbare Flüssigkeiten vorgesehen. Vom Vertreter der Brandverhütungsstelle wurde im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt, dass darüber hinausgehend das allgemeine Schutzkonzept nach den zitierten Verordnungen – brandschutztechnische Abtrennung vom restlichen Gebäude – für alle Gefahrstoffe in der vorgesehenen Lagerform eingehalten wird. Wenn noch darüber hinausgehend im - nicht ausdrücklich bekämpften – Auflagepunkt 8. die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften bei Lagerung von festen, brennbaren Stoffen im Freien gesprochen wird, so bringt diese Auflage keine ausdrückliche Genehmigung eines Lagers für feste brennbare Stoffe mit sich sondern beschränkt die jedermann zum Teil auch ohne Genehmigung mögliche Lagerung von brennbaren Stoffen durch eine weitere Einschränkung. Schließlich ist festzuhalten, dass Berufungsvorbringen mit dem diesbezüglichen Inhalt im erstinstanzlichen Verfahren von den Berufungswerbern nicht vorgebracht wurden und diesbezüglich von Präklusion auszugehen ist.

 

Im zweiten Punkt der Berufungsausführungen sprechen die Berufungswerber von den Punkten 46. und 47., wonach "Schmutzwäsche in die stadteigene Kanalisationsanlage eingeleitet werden". Dazu ist festzuhalten, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid, gegen den sich die Berufung richtet, Punkte 46. und 47. nicht enthält. Mit "Schmutzwäsche" sind vermutlich Schmutzwässer gemeint und bezieht sich die Auflagenzitierung offensichtlich auf einen baubehördlichen oder einen wasserrechtlichen Genehmigungsbescheid. Bezugnehmend auf die Wasserrechtskompetenz wird insbesondere auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlungsschrift vom 18. August 2011 verwiesen, wonach zum Gegenstand eine eigene Wasserrechtsverhandlung stattgefunden hat bzw. stattfinden wird, selbiges gilt letztlich auch für die Fragen der baurechtlichen Bewilligungsfähigkeit und das damit verbundene baurechtliche Bewilligungsverfahren.  

 

Auch das unter Punkt 4. vorgetragene Berufungsvorbringen betreffend eine Protokollrüge, wonach der zu errichtende Bau mit 78,65 m Länge und einer Breite von 20 m nicht der Notwendigkeit der Errichtung entspricht, da eine Lagerguthöhe von ca. 5,4 m laut Planungsunterlagen eine Gesamthöhe der Halle mit 7,48 m nicht notwendig mache, bezieht sich ausschließlich auf allfällige baurechtliche Kompetenzen und sind im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren somit als unzulässig zurückzuweisen. Gleiches gilt für Fragen der Widmung und obliegt die Beurteilung des Berufungsvorbringens, oder ob im gegenständlichen Areal eine Mischgebietswidmung vorliegt bzw. ob diese Widmung mit dem Bauvorhaben vereinbar ist, ausschließlich der Baubehörde.

 

Die Berufungswerber zitieren darüber hinaus eine Verpflichtung der Behörde, bei "zivilrechtlichen Einwendungen, die in der Bauverhandlung erhoben werden" und gegebenenfalls berechtigterweise abgegeben werden bzw. zurückgewiesen werden, einen Vergleichsversuch vorzunehmen und eine allfällige Einigung in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Hiezu ist festzustellen, dass die Berufungswerber hier eine Verpflichtung der Baubehörde aus den Bestimmungen der Oö. Bauordnung (siehe § 32 Abs.5 Oö. BauO) zitieren und somit eine von der Gewerbebehörde in betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht zu vollziehende Vorschrift ansprechen. Im gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren hingegen dürfen privatrechtliche Einwendungen von der Behörde nicht zum Anlass genommen werden, die Genehmigung der Betriebsanlage zu verweigern; sie sind keine Einwendungen im Sinne des § 42 Abs.1 AVG. Darüber hinaus stellt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das Unterlassen der Verweisung auf den Zivilrechtsweg oder der Zurückweisung erhobener privatrechtlicher Einwendungen keine Rechtsverletzung dar (VwGH 14.09.2005, 2004/04/0079). Dass im gegenständlichen Verfahren allenfalls unter Bezugnahme auf § 357 GewO 1994 eine vom Verhandlungsleiter herbeigeführte Einigung in der Niederschrift nicht beurkundet worden wäre, wird von den Berufungswerbern nicht behauptet. Auf die Inhalte des § 357 GewO 1994 wird im Übrigen auch in der Bescheidbegründung hingewiesen. Schließlich ist festzuhalten, dass begründete privatrechtliche Einwendungen, welche tatsächlich in die  Zuständigkeit von Zivilgerichten fallen würden, in den im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen der Berufungswerber nicht vorliegen.

 

Die Berufungswerber vermeinen ein mangelhaftes Verfahren erster Instanz darin zu erblicken, als die Ausmaße des Objektes, insbesondere die Höhe bei der Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen seien, also die Höhe nicht mit Ballone angezeigt worden sei und das Ausmaß und die Grenze nicht ordnungsgemäß festgelegt gewesen sei, Einwendungen deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben hätten werden können. Weiters wird ausdrücklich eingewendet, dass die Widmung des Grundstückes zwar eine Lagerhalle, nicht jedoch eine Verkaufshalle mit Verkauf an Pulten zulasse. Dem ist zu entgegnen, dass sowohl die Flächenwidmung, als auch ein allfälliger Bebauungsplan zweifelsfrei Normen darstellen, die im baurechtlichen Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen der Oö. Bauordnung zu berücksichtigen sind, nicht jedoch im

gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nach § 74ff GewO 1994. Derartige Einwendungen können somit unabhängig von der Tatsache, dass auch diesbezüglich Präklusion vorliegt, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

 

Einwendungen betreffend Verminderung der Verwertbarkeit und somit Verminderung des Verkaufswertes der Liegenschaft werden bereits von den Berufungswerbern ausdrücklich als zivilrechtliche Ansprüche vorbehalten. Diesbezüglich liegen die Berufungswerber im Recht und sind derartige Einwendungen auf dem Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine völlige Unverwertbarkeit der Liegenschaft, welche einer Substanzvernichtung gleichkommt, liegt hingegen nicht vor und wurde auch nicht behauptet.

 

Schließlich bringen die Berufungswerber unter Bezugnahme auf ein von der A/G OG verfasstes Gutachten betreffend Auswirkung der Errichtung einer Lagerhalle auf die Beschattung eines Nachbargrundstückes vor, dass darin festgestellt werde, dass zwischen 20. April und 20. Mai sowie 20. Juli und 20. August bereits nach 16.00 Uhr voller Schatten zu erwarten sei, zwischen 20. März und 20. April sowie 20. August und 20. September bereits nach 14.00 Uhr Schatten zu erwarten sei und für den südlichen Beobachtungspunkt nach 14.00 Uhr Ortszeit die Beschattung somit ständig vorhanden sei. Dem im Gutachten beigefügten Lageplan ist zu entnehmen, dass die von den Gutachtenserstellern gewählten Beobachtungspunkte jeweils drei Meter von der nordöstlichen Grundgrenze, welche die betroffene Grundgrenze gegenüber der geplanten Lagerhalle ist, gewählt wurden. Diese Beobachtungspunkte befinden sich im Garten der Liegenschaft der Berufungswerber und somit in eindeutiger Entfernung zum Wohnhaus. Dem gegenüber ist die projektsgegenständliche Lagerhalle mit einer Gesamthöhe = Attikahöhe von 7,58 Metern geplant, entspricht somit der Höhe des üblicherweise vorherrschenden privaten zweigeschossigen Wohnbaues. Eine Gefährdung des Eigentums bzw. der Gesundheit der Nachbarn wird von den Berufungswerbern selbst nicht vorgebracht. Von einer Gefährdung des Eigentums könne nämlich nur gesprochen werden, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist. Eine Gefährdung des Eigentums ist dann anzunehmen, wenn der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung des Eigentums unmöglich machen würde, weil in diesen Fällen der Mangel der Verwertbarkeit einer Substanzvernichtung gleichgehalten werden muss (VwGH 20.10.1976, Zl 137/71). Ein bloßer Wertverlust hingegen stellt keine unter die Tatbestandsmerkmale des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 zu subsumierende Gefährdung des Eigentums oder dinglicher Rechte dar. Letztere wäre nur dann gegeben, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache überhaupt nicht mehr möglich ist. Dass grenznahe Teile eines Grundstückes durch Nachbarobjekte beschattet werden, ist im verbauten Gebiet jedenfalls als üblich zu bezeichnen. Dies gilt insbesondere auch für den verfahrensgegenständlichen Fall, werden doch teilweise Beschattungen selbst durch die Berufungswerber lediglich bis zu einer Entfernung von drei Metern von der Grundgrenze vorgebracht.

 

Abschließend ist auf das Berufungsvorbringen, bei den geplanten Objekt handle es sich nicht um eine Lagerhalle, sondern um eine Verkaufshalle und sei dies mit der Widmung Mischgebiet nicht in Übereinstimmung zu bringen, einzugehen. Zunächst ist hiezu wiederholt festzustellen, dass widmungsrechtliche Fragen im gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, sondern die Entscheidung über derartiges Vorbringen der Baubehörde obliegt. Wenn gleichzeitig vorgebracht wird, für die richtige Bezeichnung sei keinerlei Lärmgutachten eingeholt worden, so ist dem unter Hinweis auf den vorliegenden Akteninhalt zu entgegnen, dass in der allgemeinen Betriebsbeschreibung der Projektsbeilagen (Beilage 1 zum Antrag zur gewerbebehördlichen Genehmigung vom 21. Juli 2011) unter Punkt 4.1. "Beschreibung der Produktion – und Arbeitsabläufe" ausgewiesen ist, dass interne und externe Kunden vom Pultverkauf bedient werden. Auch der gewerbetechnische Amtsachverständige hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18. August 2011 ausdrücklich in seiner befundmäßigen Darstellung ausgeführt: "interne und externe Kunden werden vom Pultverkauf bedient" diese Umstände liegen somit der befundmäßigen Aufbereitung der Sachverständigenbegutachtung jedenfalls zugrunde, nämlich dass Kundenverkehr herrschen wird. Eindeutig wird vom Amtsachverständigen im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung auch auf das eingereichte schalltechnische Projekt vom 19. Juni 2011 samt Ergänzung vom 10. August 2011 verwiesen und im Verfahren geprüft. Auch hier wird auf die Verkaufstätigkeit Bezug genommen und auf eine KFZ-Frequenz neben Warenan- und Ablieferung sowie Montagebusse und Mitarbeiter auch eine Kundenfrequenz von 50 KFZ angenommen und somit bei der Beurteilung mitberücksichtigt. Darüber hinaus ist dem Projekt zu entnehmen, dass im Freigelände neben zwei LKW-Ladestellen auch 18 PKW-Abstellplätze vorgesehen sind. Es wird im Interesse der Anlageninhaberin liegen, diese Parkplätze sichtbar zu gestalten, um Irrwege von Kunden am Betriebsgelände hintanzuhalten. Ein sinnloses oder mutwilliges Fahren oder Parken in der gesamten Umgebung kann den Kunden nicht von vornherein unterstellt werden. Auch im Bereich des schalltechnischen Projektes sind PKW-Parkvorgänge durch Kunden jedenfalls mitberücksichtigt. Die Forderung der Berufungswerber, es wäre daher in Ergänzung ein neues Lärmgutachten von Seiten der Antragsteller vorzulegen, kann somit nicht aufrecht erhalten werden. Die zu erwartenden Lärmemissionen wurden durch Vorlage eines schalltechnischen Projektes dokumentiert und vom Amtsachverständigen im Rahmen der mündlichen Genehmigungsverhandlung überprüft und im wesentlichen zitiert. Die Berufungswerber sind diesen Sachverständigenäußerungen in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und bestehen seitens des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich keine Zweifel gegen die begründeten und schlüssigen Aussagen der beigezogenen Sachverständigen.

 

Insgesamt konnten daher die Berufungsinhalte – sofern sie im Einzelnen nicht bereits aus Präklusionsgründen unzulässig waren – dem Rechtsmittel nicht zum Erfolge verhelfen und war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

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