Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101049/31/Bi/Shn

Linz, 05.07.1993

VwSen - 101049/31/Bi/Shn Linz, am 5. Juli 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des H.B. vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J. H., vom 3. Februar 1993 gegen Punkt 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion S. vom 18. Jänner 1993, St.., aufgrund des Ergebnisses der am 28. April 1993 und am 25. Mai 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I.: Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Punkt 2 des oben angeführten Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

II.: Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz den Betrag von 400 S (20 % der verhängten Geldstrafe) als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm den §§ 24, 51 und 19 VStG, § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b. StVO 1960, Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bundespolizeidirektion S. hat mit Punkt 2. des Straferkenntnisses vom 18. Jänner 1993, St.., über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt, weil er es am 11. April 1992 gegen 20.45 Uhr auf der B.. von K. kommend in Richtung S. auf der Höhe des Str.km 11,256 als Lenker des PKW .. nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, an dem er ursächlich beteiligt war, unterlassen hat, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl ein Nachweis des Namens und der Anschrift dem Geschädigten gegenüber unterblieben ist.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenersatz von 200 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 28. April 1993 und am 25. Mai 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers, seines ausgewiesenen Vertreters, der Zeugen Dipl.-Ing. E.P., D. F. und Bez.Insp. W.B. sowie der medizinischen Amtssachverständigen Dr. S.H. durchgeführt.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Unfall habe sich um 20.45 Uhr und nicht, wie in der Begründung des Straferkenntnisses angeführt, gegen 22.45 Uhr ereignet. Er habe ihn zwar unverletzt überstanden, jedoch einen schweren Schock erlitten. Er habe im Schock die um das Fahrzeugwrack herumliegenden Nummernschilder sowie die ebenfalls neben dem Fahrzeug befindlichen Unterlagen aufgesammelt und mitgenommen und beabsichtigt, den Verkehrsunfall im seiner Ansicht nach zuständigen Wachzimmer E. in S. zu melden, da er der Ansicht gewesen sei, daß das Feld, wo er den Flurschaden verursacht habe, zum Ortsgebiet S. gehöre. Auf die Idee, daß der zuständige Gendarmerieposten K. sein hätte können, sei er zum Unfallszeitpunkt, insbesondere auch, weil er noch unter Schock gestanden sei, nicht gekommen. Die tatsächliche Möglichkeit zur Verständigung sei ihm durch die Aufgreifung durch die Polizei an der Stadtgrenze von S. genommen worden. Er sei aber nicht einmal zwei Stunden nach dem Unfall beim Gendarmerieposten K. einvernommen worden, sodaß von einer Meldung ohne unnötigen Aufschub im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr wohl gesprochen werden könne.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, die am 28. April 1993 mit der Einvernahme des Zeugen Dipl.-Ing. E. P. begonnen und am 25. Mai 1993 mit der Einvernahme der Zeugen D. F. und Bez.Insp. W.B. sowie der Erstattung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch die Amtsärztin Dr. H. fortgesetzt wurde.

4.1. Für den unabhängigen Verwaltungssenat stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber als Lenker des PKW .. am 11. April 1992 gegen 20.45 Uhr auf der B .. von K. kommend in Richtung S. bei Str.km 11,526 (Gemeinde K., Ortschaftsbereich P.) in einer Rechtskurve ins Schleudern kam und schräg über den linken Fahrstreifen über eine ca einen Meter abfallende Straßenböschung in ein angrenzendes Feld fuhr, wo er sich überschlug und auf Höhe des Str.km 11,600 auf dem Dach zum Liegen kam. Der Zeuge D.F. kam mit seinem Schwager, K.D., unmittelbar darauf aus Richtung S. zur Unfallstelle, bemerkte das auf dem Dach im Feld liegende Fahrzeug und brachte seinen PKW so zum Stehen, daß er mit dem Lichtkegel das verunfallte Fahrzeug erreichte. Als er zum Fahrzeug kam, kroch der offensichtliche Lenker, der Rechtsmittelwerber, heraus, worauf sich der Zeuge versicherte, daß sich nur dieser im Fahrzeug befunden hatte und beim Unfall nicht verletzt wurde. Der Zeuge F. hat angegeben, sein Schwager, der beim Roten Kreuz sei, habe den Lenker gefragt, ob er verletzt sei, was dieser verneint habe. Ihm seien aber die Nachwirkungen nach dem Unfall anzumerken gewesen, da er gezittert habe. Mittlerweile seien mehrere Personen von der Straße her gekommen und eine Person habe den Lenker offensichtlich gekannt und ihm angeboten, er solle mit ihm fahren. Der Unfallenker sei dann zur Straße mitgegangen, worauf auch er sich von der Unfallstelle entfernt habe. Von einer Meldung an die Gendarmerie bzw einen eventuellen Geschädigten sei nicht gesprochen worden. Er selbst habe den Eindruck gehabt, daß nur das Fahrzeug beschädigt war.

Der Zeuge Dipl.-Ing. E. P., der sich zum Unfallszeitpunkt im Haus neben dem Feld aufgehalten hat, ist nach dem offensichtlich von einem Unfall herrührenden Geräusch mit dem Verbandszeug auf das Feld gelaufen und hat laut eigenen Schilderungen dort zwei Personen angetroffen. Auch der Zeuge P. hat festgestellt, daß keine Person bei dem Unfall verletzt wurde. Für ihn war auch nicht feststellbar, welche der beiden Personen der Unfallenker war, da sich beide Personen seiner Erinnerung nach ganz normal benommen hätten und auf ihn niemand einen "geschockten" Eindruck gemacht habe. Bei der Unfallstelle sei es ganz dunkel gewesen und man habe nur durch die Fahrzeuge auf der Straße etwas gesehen. Er habe den beim Fahrzeug befindlichen Personen mitgeteilt, daß "bereits telefoniert" worden sei. Er habe dann herumliegende Zettel eingesammelt, wobei er sich auch erinnern konnte, einmal kurz die Kennzeichentafeln in der Hand gehabt zu haben, jedoch habe er sie nicht bewußt gelesen. Für ihn habe keine dort anwesende Person einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Da er aus Erfahrung wisse, daß bei solchen Verkehrsunfällen auch am Feld Schaden entstehe, habe er den dort anwesenden Personen mitgeteilt, er werde den Bauern, dem das Feld gehöre, Herrn H. verständigen, aber der Fahrzeuglenker müsse sich bei ihm melden. Auf einmal seien alle Personen weg gewesen und beim Eintreffen der Gendarmerie habe er sich alleine neben dem verunfallten Fahrzeug befunden, sodaß ihn die Beamten zuerst fälschlicherweise für den verunfallten Lenker gehalten hätten.

Der Meldungsleger, Bez.Insp. W.B., wurde telefonisch vom Gendarmerieposten Traun vom Unfall verständigt und fuhr zur Unfallstelle, wo er den Zeugen Dipl.-Ing. P. antraf. Die Kennzeichentafeln des verunfallten Fahrzeuges seien nicht mehr vorhanden gewesen und die Begutachtungsplakete in der Unfallsendlage des PKW nicht ablesbar. Sie hätten dann einen Einzahlungsbeleg eines Herrn B.bei der Bundespolizeidirektion S. gefunden, auf dem auch das Kennzeichen des PKW aufschien, worauf dann eine Fahndung eingeleitet wurde. Um 22.15 Uhr wurde der offensichtliche Unfallenker, H.B. von der Funkstreife der Bundespolizeidirektion S. auf der B 115 im Bereich der Ortstafel S. zu Fuß angetroffen, wobei dieser die Kennzeichentafeln bei sich hatte. Beim Gendarmerieposten K. hat der Rechtsmittelwerber anschließend bestritten, das Fahrzeug gelenkt zu haben und angegeben, er habe zuvor im Casino in L.einen Mann kennengelernt, der den PKW gelenkt habe. Er habe nicht mitbekommen, warum der Unfall zustande gekommen sei, weil er zu diesem Zeitpunkt gerade auf die Seite gesehen habe. Der Rechtsmittelwerber hat dem Meldungsleger gegenüber angegeben, vor dem Unfall zwei Seitel Bier getrunken zu haben. Er habe ihn aber nicht zum Alkotest aufgefordert, weil kein Anhaltspunkt dafür vorhanden war, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich der Unfallenker war. Laut Schilderung des Meldungslegers habe er nicht den Eindruck gehabt, daß der Rechtsmittelwerber bei seiner Einvernahme beim Gendarmerieposten K. unter Schock gestanden sei, da er normal gesprochen und normale Antworten gegeben habe.

Die Unfallstelle liegt in einer Entfernung von etwa vier Kilometern vom Gendarmerieposten K. und etwa neun bis zehn Kilometer vom Stadtgebiet S. entfernt. Laut Mitteilung des Meldungslegers war der Gendarmerieposten K. zum Unfallszeitpunkt besetzt, sodaß eine Unfallmeldung möglich gewesen wäre. Der Zeuge D. habe ihm erzählt, daß Herrn B. auch angeboten worden sei, die Gendarmerie zu verständigen, was dieser aber mit dem Hinweis abgelehnt habe, das Fahrzeug sei vollkasko-versichert und die Angelegenheit würde von der Versicherung geregelt werden.

Im Verfahrensakt der Erstinstanz befindet sich außer der Lichtbeilage, auf der die Unfallstelle sowie das verunfallte Fahrzeug auf dem Dach liegend und nach dem Umdrehen ersichtlich sind, eine Aufstellung des Eigentümers des Feldes, I.H., über einen Flurschaden in Höhe von ca 5.000 S.

Die medizinische Amtssachverständige Dr. H. hat im Rahmen ihrer gutachtlichen Ausführungen das Vorliegen eines Schocks im medizinischen Sinn beim Rechtsmittelwerber nach dem Verkehrsunfall verneint und ausgeführt, daß bei Herrn B.höchstens ein Unfallschreck vorgelegen haben könne, nämlich eine begreifliche affektive Erschütterung als Reaktion auf den Verkehrsunfall, die aber die geistig-seelischen Funktionen nicht ausgeschaltet hätte, sodaß ein pflichtgemäßes Verhalten auch in diesem Stadium möglich gewesen wäre. Für eine Gesundheitsschädigung oder einen Schockzustand, der die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit beeinträchtigt haben könnte, seien keine medizinischen Anhaltspunkte vorhanden, zumal es weder eine ärztliche Dokumentation über unfallsbedingte Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen gebe und jemand, der in nennenswerter Weise geschädigt sei, sei nicht in der Lage, die Unfallstelle zu Fuß zu verlassen. Ein Schock im medizinischen Sinn stelle für den Patienten aufgrund einer Kreislaufdisregulation ein akut bedrohendes Krankheitsbild dar und erfordere rasche intensive ärztliche Hilfe sowie stationäre Behandlung in einem Krankenhaus.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich auf der Grundlage dieser Beweisergebnisse, daß der Rechtsmittelwerber, der mittlerweile nicht mehr bestreitet, der Lenker des PKW .. zum Unfallszeitpunkt gewesen zu sein, und der auch im nachhinein keine beim Verkehrsunfall erlittenen Verletzungen behauptet hat, am in Rede stehenden Verkehrsunfall ursächlich beteiligt war. Unbestritten ist, daß der PKW - ein vollkasko-versichertes Leasingfahrzeug - beim Verkehrsunfall beschädigt wurde.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist folgendes anzuführen: Gemäß § 4 Abs.5 StVO 1960 haben, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihre Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erkenntnis vom 31. Oktober 1990, 90/02/0119) kann von einem Sachschaden iS des § 4 und 5 StVO nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann. Nach dem Erkenntnis vom 24. April 1986, 85/02/283, kommt es dabei auf das Ausmaß des Schadens nicht an, auch verhältnismäßig geringfügige Beschädigungen lösen die in der zitierten Bestimmung normierte Verpflichtung aus. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob die Schäden aufgrund der Lichtverhältnisse und der durch den Unfall eingetretenen Situation (dem Standort des Fahrzeuges) im einzelnen wahrgenommen wurden, sondern entscheidend ist, ob Schäden eingetreten sind und der Beschwerdeführer zumindest mit ihrem Eintritt hat rechnen müssen.

Der Rechtsmittelwerber ist mit seinem Fahrzeug von der Straße abgekommen, wobei sich dieses überschlagen hat und in einem Feld auf dem Dach liegen geblieben ist.

Aus der Lichtbildbeilage geht eindeutig hervor, daß das linksseitig der B.. in Fahrtrichtung S. befindliche Feld zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles unbewachsen war, wobei auf dem ersten Lichtbild sowohl auf der Fahrbahn der B.., als auch im Feld eindeutige und dem gegenständlichen Verkehrsunfall zweifelsfrei zuzuordnende Schleuderspuren erkennbar sind. Auf dem zweiten Lichtbild sind das auf dem Dach liegende Fahrzeug sowie in der Schleuderrichtung liegende Glassplitter und abgerissene Fahrzeugbestandteile sichtbar. Die weiteren Lichtbilder zeigen den Zustand des Fahrzeuges nach dem Umdrehen bzw den Zustand des Feldes, wobei außer zahlreichen Fußabdrücken rund um den PKW regelrechte "Gruben", die möglicherweise beim Umdrehen des Fahrzeuges entstanden sind, erkennbar sind. Anzunehmen ist weiters, daß durch das Herausziehen des Fahrzeuges zumindest weitere Reifenspuren im Feld entstanden sind. Aus den Lichtbildern geht weiters hervor, daß sich das betroffene Feld - mit Ausnahme des Bereichs rund um das Fahrzeug - in einem ordentlichen Zustand befand und sorgfältig bearbeitet war, wobei sich aus den Verfahrensakt und auch der vorgelegten Schadensaufstellung nicht ergibt, ob vor dem Unfallszeitpunkt bereits eine Aussaat erfolgte.

Unabhängig davon gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß durch den Verkehrsunfall eine Situation geschaffen wurde, die in krassem Widerspruch zum ordentlichen Erscheinungsbild des in Rede stehenden Feldes steht. Andererseits muß ein Fahrzeuglenker, der aus welchen Gründen immer, von der Straße abkommt und sich überschlagend in einem Feld landet, mit dem Eintritt eines von ihm verursachten Flurschadens rechnen. Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr einwendet, es sei um 20.45 Uhr des 11. April 1992 bereits dunkel und die Unfallstelle nicht beleuchtet gewesen, noch dazu seien für ihn die Nachwirkungen nach dem Überschlagen des Fahrzeuges noch spürbar gewesen und es habe keine Möglichkeit bestanden, einen eventuellen Schaden als solchen zu erkennen, so ist dies nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates ohne Belang. Auch wenn der geschädigte Landwirt bislang keine konkreten Forderungen dem Rechtsmittelwerber gegenüber geltendgemacht hat und die Schadensaufstellung ziffernmäßig von diesem nicht anerkannt wird, vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, daß beim gegenständlichen Verkehrsunfall ohne Rücksicht auf eine vorher erfolgte Aussaat ein Sachschaden iS des § 4 Abs.5 entstanden ist, zumal die Wiederherstellung des früheren geordneten Zustandes des Feldes nicht ohne nennenswerten Aufwand, nämlich konkret durch den Einsatz entsprechender Arbeitsmaschinen und dem dazu gehörigen Zeitaufwand, möglich ist. Sollte vor dem Verkehrsunfall auf dem gegenständlichen Feld bereits eine Aussaat erfolgt sein, erübrigt es sich, auf die Frage des Vorliegens eines Sachschadens einzugehen.

Aus den Aussagen des Zeugen Dipl.-Ing. P. ergibt sich zweifelsfrei, daß der Rechtsmittelwerber schon an der Unfallsstelle über die bereits stattgefundene Meldung des Verkehrsunfalls informiert war, wobei offensichtlich auch davon die Rede war, daß das Feld zum direkt daneben befindlichen Bauernhof gehört. Um seinen Lenkerpflichten nachzukommen, hätte der Rechtsmittelwerber daher entweder den Vorfall unter Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift dem geschädigten Landwirt, Herrn I. H., bekanntgeben oder zumindest an der Unfallstelle verbleiben müssen, zumal mit dem baldigen Eintreffen der Gendarmerie zu rechnen war. Der Rechtsmittelwerber hat jedoch keine dieser beiden Möglichkeiten in Erwägung gezogen, sondern ist mit einem ihm offensichtlich bekannten vorbeikommenden PKW-Lenker Richtung S.weitergefahren, nachdem er beide Kennzeichentafeln des PKW an sich genommen hat. In der Tatsache, daß er fast zwei Stunden später von zwei Beamten der Funkstreife am Beginn des Stadtgebietes S. aufgrund einer bereits gegen ihn eingeleiteten Fahndung zufällig angetroffen und auf den in Rede stehenden Verkehrsunfall angesprochen wurde - zu diesem Zeitpunkt hat er als Lenker des PKW zur Unfallzeit einem ihm unbekannten Mann bezeichnet - ist keine Meldung des Verkehrsunfalls im Sinne des § 4 Abs.5 StVO 1960 zu erblicken. Abgesehen davon, daß eine Meldung zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als "ohne unnötigen Aufschub" im Sinne der oben zitierten Bestimmung anzusehen wäre, waren die beiden Beamten der Funkstreife nicht solche der "nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle". Der Verkehrsunfall hat sich im Gemeindegebiet K. ereignet, sodaß der Gendarmerieposten K. der zur Meldung zuständige gewesen wäre, wobei der Rechtsmittelwerber vor dem Unfall durch das Ortsgebiet K. gefahren ist, und vom Unfallort bis S. ca zehn Kilometer zurückzulegen waren. Daß der Unfallort damit nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion S. fällt, mußte dem in S. wohnenden Rechtsmittelwerber somit bewußt sein.

Auf die Einvernahme der beiden Polizeibeamten der Funkstreife S. wurde deshalb verzichtet, weil zweifelsfrei feststeht, daß die Anhaltung gegen 22.15 Uhr bei der Ortstafel S. im Stadtbereich R. erfolgte.

Auch wenn dem Rechtsmittelwerber aufgrund des Unfallgeschehens ein verständlicher Unfallschreck, der aber mit einem Schock im medizinischen Sinn und damit dem Wegfall der Dispositions- und Diskretionsfähigkeit nichts zu tun hat, zuzubilligen ist, muß vom ihm als verantwortungsvollem Kraftfahrzeuglenker erwartet werden können, daß er den Unfallschreck soweit überwindet, daß er den ihm auferlegten Verpflichtungen nachkommt. Da der Rechtsmittelwerber offensichtlich in der Lage war, die Situation insofern einzuschätzen, als er unter Mitnahme der Kennzeichentafeln eiligst die Unfallstelle verließ und mit einem Bekannten Richtung S. wegfuhr, obwohl (möglicherweise auch: eben weil) ihm bereits das baldige Eintreffen der Gendarmerie an der Unfallstelle angekündigt wurde gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber gar nicht die Absicht hatte, an der Unfallstelle, wem gegenüber auch immer, persönlich in Erscheinung zu treten.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die festgesetzte Strafe dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung angemessen ist, wobei auch die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (10.000 S netto monatlich, Sorgepflichten für ein Kind, kein Vermögen). Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren aufgrund nicht einschlägiger Vormerkungen nicht zu berücksichtigen.

Die verhängte Strafe liegt im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor). Eine Herabsetzung war aus general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen nicht gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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