Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166726/2/Zo/REI

Linz, 30.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Mag. M G, geb. x, S vom 12.02.2012 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 26.01.2012, GZ.:8445/St/10, wegen Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67 Abs.1 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 15.01.2012 betreffend die Strafverfügung der BPD Steyr vom 10.01.2011, Zl.    S 8445/St/10 als verspätet zurückgewiesen.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er in seinem Schreiben vom 15.01.2012 keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt habe. Er habe vielmehr einen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Strafverfügung gestellt und diesen ausführlich begründet. Weiters machte er Ausführungen zur Hinterlegung der dem Verfahren zugrunde liegenden Strafverfügung.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat        (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, weshalb die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung entfällt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die BPD Steyr hat gegen den nunmehrigen Berufungswerber am 10.01.2011 zu Zl. 8445/ST/10 eine Strafverfügung verfasst, welche am 17.01.2011 hinterlegt wurde. Nachdem offenkundig die Strafverfügung nicht bezahlt und sonstige Exekutionsschritte ergebnislos blieben, beantragte die BPD Steyr die Fahrnis- und Gehaltsexekution. Im Rahmen dieses Antrages bestätigte sie die Vollstreckbarkeit der Strafverfügung. Das Bezirksgericht Haag bewilligte am 13.05.2011 die beantragte Exekution. Am 28.06.2011 erhob der Berufungswerber beim Bezirksgericht Haag einen Einspruch gegen diese Exekutionsbewilligung mit der Begründung, dass kein Exekutionstitel existiere. Am selben Tag beantragte er beim Bezirksgericht Haag die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Strafverfügung und machte Ausführungen zur Hinterlegung dieses Schriftstückes. Er beantragte weiters die Aufschiebung und Einstellung der bewilligten Exekution. Diesen Antrag hat das Bezirksgericht Haag mit Beschluss vom 26.08.2011 abgewiesen, wobei zusätzlich darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Strafverfügung bei der Behörde einzubringen ist, die die Strafverfügung erlassen hat.

 

Mit Beschluss vom 16. November 2011 hat das nunmehr örtlich zuständige Bezirksgericht Steyr die bewilligte Exekution aufgeschoben. Am 15.01.2012 beantragte der Berufungswerber nunmehr bei der BPD Steyr die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Strafverfügung sowie die Aufschiebung und Einstellung der bewilligten Exekution. Über diesen Antrag hat die BPD Steyr den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen, mit welchem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als verspätet zurückgewiesen wurde. Dagegen richtet sich die oben dargestellte Berufung.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen

Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen,

wenn

1.      die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

5.2.  Aus § 71 Abs.1 AVG ergibt sich eindeutig, dass die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur auf Antrag zu bewilligen ist. Der Berufungswerber hat jedoch – wie er in seiner Berufung zutreffend ausführt – einen derartigen Antrag nie gestellt. Er beantragte ausdrücklich die Aufhebung der Vollstreckbarkeits-bestätigung. Seiner Berufung war daher stattzugeben.

 

Für das fortzuführende Verfahren ist auf Folgendes hinzuweisen:

 

Gemäß § 3 Abs.2 VVG sind Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, dass sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, Exekutionstitel iSd § 1 EO.

 

Die Vollstreckbarkeitsbestätigung ist kein Bescheid sondern eine Beurkundung. Über einen Antrag auf Aufhebung einer von einer Behörde erteilten Vollstreckbarkeitsbestätigung hat gem. § 7 Abs.4 EO jene Stelle zu entscheiden, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist – im konkreten Fall also die BPD Steyr. In diesem Verfahren ist also zu prüfen, ob die Vollstreckbarkeit zu Recht bestätigt wurde, weil die Hinterlegung der Strafverfügung rechtmäßig erfolgte, oder ob die Strafverfügung gar nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde und diese daher auch nicht vollstreckbar ist.

 

Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser von der BPD Steyr erst zu treffenden Entscheidung um keine Vollstreckungs-verfügung iSd § 10 Abs.2 VVG sondern um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt, auf den die Vorschriften des AVG anzuwenden sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

Beschlagwortung:

 

Vollstreckbarkeitsbestätigung; Antrag auf Aufhebung

 

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