Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222596/2/Bm/Sta

Linz, 21.03.2012

 

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R B, F, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.2.2012, Zl.: Ge96-4181-2011, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

II.                Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 23.2.2012, Ge96-4181-2011, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 iVm §§ 5 Abs.1, 339 Abs.1 und 99 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gem. § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene, verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ der P GmbH mit Sitz in R, O S, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung 1994 eingehalten wurden.

 

Wie aus einer anonymen Anzeige hervorgeht, wurde durch die P GmbH zumindest am 20.10.2011 in F., R, Liegenschaft L, Fassadenarbeiten durchgeführt und somit das Gewerbe "Baumeister gem. § 99 GewO 1994, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" selbstständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl die P GmbH nicht im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung ist."

 

2. Gegen dieses  Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist  Berufung eingebracht und in dieser im Wesentlichen ausgeführt, er habe nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.1.2012 mit dem zuständigen Sachbearbeiter telefonisch Kontakt aufgenommen und habe er das geführte Telefonat dahingehend verstanden, dass die Angelegenheit für ihn hinfällig sei und er keine Stellungnahme mehr abzugeben habe, nachdem er mitgeteilt habe, dass die Firma P GmbH keinerlei Fassadenarbeiten bei Familie L verrichtet habe. Aus diesem Grund sei der Bw davon ausgegangen, dass Herr L als Zeuge nicht namhaft zu machen sei und er auch keine schriftliche Äußerung zu tätigen habe.

 

Jedenfalls habe die Firma GmbH keinerlei Fassadenarbeiten beim Haus L vorgenommen.

Es werde beantragt, dass Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden  Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

Dem Akt  liegt eine anonyme Anzeige, datiert mit 20.10.2011, über von der P, G, durchgeführte Fassadenarbeiten bei der Liegenschaft L in F, R, ein. Ein konkreter Zeitraum der behaupteten Fassadenarbeiten ist dieser anonymen Anzeige nicht zu entnehmen.

Auf Grund der von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 2.1.2012 an den Bw ergangen Aufforderung zur Rechtfertigung, wurde von diesem mit der Behörde telefonisch Kontakt aufgenommen.

Eine schriftliche Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Am 24.2.2012 wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an den Bw zugestellt.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Nach § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung bzw. von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

5.2. Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dem Bw vorgeworfen, bei der Liegenschaft R, F, Fassadenarbeiten am 20.10.2011 durchgeführt und somit das Gewerbe Baumeister gemäß § 99 GewO 1994 ausgeübt zu haben, ohne im Besitz einer entsprechenden Gewerbeberechtigung zu sein.

Dieser Tatvorwurf stützt sich ausschließlich auf die anonyme Anzeige vom 20.10.2011; weiterführende Feststellungen sind dem Akt nicht zu entnehmen.

Die vorliegenden Beweisergebnisse sind jedoch nicht geeignet, den Tatvorwurf mit einer für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen.

Aus diesem Grund war das Straferkenntnis nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu beheben und das Verfahren einzustellen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

 

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