Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253029/5/BMa/Hue

Linz, 27.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des D R, vertreten durch Rechtsanwälte Z, N, R, vom 15. November 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31. August 2011, Zl. SV96-69-2011, wegen einer Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 13 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991 idgF

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 31. August 2011, Zl. SV96-69-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 111 Abs.1 Z1 iVm § 33 Abs.1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Zusätzlich wurde ein Beitrag zu den Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 15. November 2011, folgenden Wortlauts:

"In obigem Verfahren wird hiemit gegen das Straferkenntnis vom 31.08.2011, welches am 15.11.2011 ordnungsgemäß zugestellt wurde,

B e r u f u n g

eingelegt.

Die Berufung erfolgt hiebei vorerst fristwahrend.

Eine Begründung dieser Berufung bleibt einem etwaigem gesonderten Schriftsatz vorbehalten, welcher Ihnen nach eingehender Prüfung der Angelegenheit zugesendet werden würde. Hierfür bitten wir um Frist bis zum 31.12.2011 und verbleiben bis dorthin mit freundlichen Grüßen".

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Schreiben vom 9. Jänner 2012 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht­nahme in den Akt der Erstinstanz. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.2 VStG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

5. Mittels Schreiben vom 6. Februar 2012 forderte der Oö. Verwaltungssenat den (Vertreter des) Bw unter Hinweis auf § 63 Abs.3 AVG auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen einen begründeten Berufungsantrag einzubringen, da ansonsten in Aussicht genommen ist, die Berufung zurückzuweisen (§ 13 Abs.3 AVG). Dieses Schreiben wurde am 13. Februar 2012 rechtsgültig zugestellt.

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012, eingelangt beim Verwaltungssenat am 6. März 2012 wurde um eine Fristverlängerung bis 10. März 2012 ersucht.

Auch diese Frist ist ohne Ergänzung der Berufung verstrichen.  

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

6.2. Der Berufung vom 15. November 2011 mangelt es an einem begründeten Berufungsantrag. Da der (Vertreter des) Bw die Frist des diesbezüglichen Verbesserungsauftrags des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Februar 2012 und die formlos gewährte Nachfrist ungenützt verstreichen ließ, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

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