Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531213/2/BMa/Th VwSen-531214/2/BMa/Th

Linz, 31.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung von E R, S, sowie T und E K, S, jeweils B G , vertreten durch Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M, Mag. T L , Dr. R G, Mag. B F, Rechtsanwälte in B G, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 28. Oktober 2011, Ge20-3214/30-2011, mit dem der K Gesellschaft mbH die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort S, B G, durch Erweiterung – Neuerrichtung einer Eisenbiegehalle, einer Schlosserei und einer KFZ-Werkstätte mit angeschlossenem Personalbereich, einer Übernahme für Nahwärmeversorgung, diverser überdachter Lagerflächen und Freilager sowie durch Errichtung und Betrieb einer Betriebstankstelle mit Waschbox auf den Grundstücken  und , KG. U, Gemeinde B G, erteilt worden ist, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 28. Oktober 2011, Ge20-3214/30-2011, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1, 67d sowie § 42 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 100/2011


Entscheidungsgründe:

1.1. Der Bezirkshauptmann von Gmunden hat mit dem im Spruch angeführten Bescheid über Antrag der K Ges.m.b.H., eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden am 05.09.2011, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Neuerrichtung einer Eisenbiegehalle, einer Schlosserei und einer KFZ-Werkstätte mit angeschlossenem Personalbereich, Übernahme für Fernwärmeversorgung, diverser überdachter Lagerflächen und Freilager sowie Errichtung einer überdachten Betriebstankstelle samt Waschbox auf dem Grundstück Nr., KG. U, Gemeinde B G, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Dies nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsvefahrens im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 und des AVG. Eine mündliche Verhandlung wurde für den 17. Oktober 2011 anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt.

 

1.2.1. Die Berufungswerber E R sowie E K und T K waren bei der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2011 anwesend und wurden rechtsfreundlich vertreten. In ihrer Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung haben die Nachbarn auch Einwendungen wegen befürchteter unzumutbarer Lärmbelästigung und allfälliger Gesundheitsgefährdung durch die Lärmbelästigung angeführt. Es wurde unter anderem auch eine Beschränkung von Betriebszeiten von Montag bis Freitag außer an Feiertagen im Ausmaß von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr beantragt. Weitere dort gemachte Anmerkungen und Einwendungen zum Betrieb sind in der Berufung nicht angezogen worden und daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

 

1.3. Gegen den in der Folge ergangenen Genehmigungsbescheid vom 28. Oktober 2011 erhoben E R, E K und T K innerhalb offener Frist Berufung.

Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Liegenschaft der Konsenswerberin gemäß (Lärmschutz)Verordnung der Marktgemeinde B G. vom 8. November 1993 in der Kurzone 2 liege. In dieser Zone sei werktags im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr eine Lärmbelästigung von maximal 55 dB (Planungsrichtwert für Wohngebiete) gestattet. In der Zeit von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr und von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr seien jegliche Lärmbelastungen zu vermeiden.

Die von der Bewilligungswerberin zu errichtenden Schallschutzmaßnahmen würden die beantragten Betriebszeiten nicht rechtfertigen. Die Bewilligung von Betriebszeiten werktags im Ausmaß von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr sei rechtswidrig und führe zu einer Gesundheitsgefährdung der Berufungswerber. Weil den Berufungswerbern aber auch die Arbeitszeiten in der Baubranche bekannt seien, seien die Berufungswerber auch mit Betriebszeiten werktags von 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:40 Uhr bis 18:30 Uhr einverstanden, wenn die gesetzlichen Höchstwerte der Schallbelastung nicht überschritten würden und keine Gefahr für die Gesundheit der Nachbarn bestehe.

Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid abzuändern und die Betriebszeiten werktags von 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:40 Uhr bis 18:30 Uhr zu bewilligen.

 

Der Berufung angeschlossen wurde eine Kopie der Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde B G vom 16. Dezember 1993 über Beschränkungen zum Schutz von ungebührlicherweise störendem Lärm für das Gemeindegebiet von B G (Lärmschutzverordnung für B G) sowie die Bestimmung der Kurtaxenbezirke nach dem Oö. Kurtaxengesetz und eine planliche Darstellung dazu. Weiters wurde der Entwurf der Kurtaxenordnung für den Kurort B G vorgelegt.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die gegenständliche Berufung samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde vorgelegt und keinen Widerspruch gemäß

§ 67h AVG erhoben.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.4 AVG entfallen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1)      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2)      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3)      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4)      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5)      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung augrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs.1 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

3.2. Mit Kundmachung vom 27. September 2011 wurde von der Erstbehörde eine mündliche Verhandlung für den 17. Oktober 2011 ausgeschrieben und das Projekt zur Einsichtnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und beim Markgemeindeamt B G aufgelegt. Die Berufungswerber wurden geladen und sind zur mündlichen Verhandlung gekommen. Die Projektunterlagen beinhalten neben der Betriebsbeschreibung, in der unter anderem die Betriebszeiten dargestellt sind, die erforderlichen planlichen Darstellungen und ein schalltechnisches Projekt des T S f t A -GmbH vom 25. August 2011.

 

Die belangte Behörde hat sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens umfassend mit den vorgebrachten Einwendungen unter Heranziehung von Sachverständigen aus den jeweiligen Fachbereichen auseinandergesetzt.

 

Der mündlichen Verhandlung wurde ein Amtssachverständiger für Gewerbetechnik und ein Amtssachverständiger für Medizin beigezogen.

Auf die vorgebrachten Einwendungen der Berufungswerber zum nunmehr relevanten Berufungsvorbringen durch Lärm wurde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen Befund und Gutachten abgegeben.

 

Befundmäßig wurde dazu ausgeführt:

"Auf Grund der von den Nachbarn insbesonders im Südosten vorgebrachten Lärmbeschwerden wurde im Vorfeld eine hofartige Ausformung der gesamten Anlage gefordert und ist diese mittlerweile auch projektiert. Wesentlich dabei ist neben der Gebäudeanordnung auch die Errichtung von Lärmschutzwänden in der Höhe von jeweils 6 m im Osten bzw. Süden des Betriebsareals. Eine wesentliche Verbesserung ist auch die gutachtlich festgehaltene bauakustische Ausstattung der Eisenbiegehalle.

 

Auf Grundlage dieser Forderungen und der eingereichten Planung der einzelnen Gebäudeteile wurde ein schalltechnisches Projekt erarbeitet. In diesem werden die sogenannten IST-Werte mit den Prognosewerten verglichen. Die konkreten Ergebnisse finden sich im Projekt bzw. in weiterer Folge in der Beurteilung der Auswirkungen durch den medizinischen Amtssachverständigen. Aus technischer Sicht wird folgendes ergänzt:

-         Der Turmdrehkran am Vorplatz wird abgebaut. Als Ersatz wird in der Eisenbiegehalle ein Portalkran eingebaut, welcher den innerbetrieblichen Transport der Stahlware bewerkstelligt.

-         Die Auslagerung der ständigen Arbeitsplätze im Gebäude entlang der südöstlichen Grundgrenze und die Umnutzung als Lager bringt naturgemäß eine Verbesserung für die Nachbarschaft.

-         Es ist mit einer täglichen LKW-Frequenz von 24 Stück zu rechnen.

-         Die Schallschutzmaßnahmen, weiche unter Punkt 6.3 im schalltechnischen Projekt aufgelistet sind, werden gutachtlich nicht mehr gesondert eingefordert."

 

Gutachtlich wurde ausgeführt, dass bei Vorschreibung von vorgeschlagenen Auflagen keine Einwände aus fachlicher Sicht gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung bestehen würden.

 

Vom Amtssachverständigen für Medizin wurde ebenfalls Befund und Gutachten abgegeben.

Befundmäßig wurde Bezug genommen auf das von der T S B f t A S-GmbH vom 25.08.2011, GZ 11-0197T, erstellte schalltechnische Projekt "Um- und Zubau Bauhof K B G

In diesem Befund wurde auf Betriebszeiten werktags Montag bis Samstag 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr Bezug genommen (Seite 13 der Verhandlungsschrift vom 17. Oktober 2011). Auf Seite 14 der Verhandlungsschrift wurde die Prognoseberechnung unter Einberechnung eines generellen Anpassungswertes ("Zuschlag" von +5 dB) Werte für die spezifische betriebliche Schallimmissionen Höchstwerte (ungünstigste Punkte im Betriebszufahrtsbereich) von

Tageszeitraum:

LA,eg 53 dB (durchschnittliche Stunde) bis 57 dB (ungünstigste Stunde) Abendzeitraum:

LA,eq = 50 dB (durchschnittliche Stunde) ergeben.

An allen anderen Punkten liegen die Prognosewerte je nach Rechenpunkt in Bereichen von 31 - 52 dB (Tageszeitraum) und 27 - 49 dB (Abendzeitraum).

Die betriebsspezifischen Spitzenpegel liegen je nach Messpunkt und Zeitraum zwischen 50 und 73 dB.

 

Um die Prognosesituation mit der aktuellen Immissionssituation aus der Umgebungs-IST-Situation und den bestehenden betrieblichen Immissionen besser vergleichen zu können, werden zusätzlich die Rechenergebnisse am RP-5a OG (Anwesen Rainer - betriebszugewandte Seite) angeführt:

 

Tageszeitraum:

 

LA,eg = 44 dB (durchschnittliche Stunde) bis 48 dB (ungünstigste Stunde)

 

Abendzeitraum:

 

LA,eg = 41 dB (durchschnittliche Stunde) ergeben.

 

Die Spitzenpegel sind für diesen Bereich in diesem Bereich in Größenordnungen von 57 - 67 dB prognostiziert."

 

Weiters wurde ein Vergleich mit früheren behördlichen Erhebungen von Nachbarbeschwerden dargestellt.

Abschließend wurde resümiert, dass die betrieblichen Schallimmissionen mit den dem nunmehrigen Projekt zugrunde gelegten Schallschutzmaßnahmen deutlich abnehmen würden. "Die Spitzenpegel reduzieren sich in einer Größenordnung von La,max dB (meist zwischen 65 bis 75 dB) auf ein Niveau von 57 bis 67 dB.

Der betriebliche Dauerschallpegel reduziert sich in Größenordnungen von 52 bis 54 dB auf ein Niveau von 48 bis 41 dB."

Gutachtlich wurde vom Amtssachverständigen für Medizin zusammenfassend festgestellt, dass sich bei Umsetzung des Vorhabens in der projektierten Art hinsichtlich der Lärmsituation Verbesserungen ergeben würden. "Gesundheitlich nachteilige Wirkungen bezogen auf den Beurteilungsmaßstab des gesunden, normal empfindlichen Erwachsenen oder Kindes im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm ergeben sich dabei nicht."

 

Dem schalltechnischen Projekt liegt die Annahme einer Betriebszeit bis 22:00 Uhr zugrunde. In diesem Projekt wurden die Messberichte dargestellt, ebenso wie die von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen und die Darstellung der errechneten Prognosewerte. Es wurden auch die berechneten Bestandswerte, die betrieblichen Emissionen und die daraus resultierende Gesamtsituation und deren Veränderung dargestellt.

In der Folge wurden noch die Schallschutzmaßnahmen dargestellt, an die die für den künftigen Betrieb prognostizierten Immissionen gebunden sind.

Sowohl die vorgelegten Projekte als auch die von den Amtssachverständigen abgegebenen Befunde und Gutachten erscheinen dem erkennenden Mitglied nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Es bestehen daher keine Zweifel, diese Ergebnisse dem Verfahren zugrunde zu legen und sich diesbezüglich der belangten Behörde anzuschließen. Weil eine Beeinträchtigung der Berufungswerber durch den von der Betriebsanlage ausgehenden Lärm über das bereits genehmigte Ausmaß hinaus nicht stattfinden wird, ist auch eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch die projektierte Änderung der Betriebsanlage auszuschließen.

 

Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, die Richtigkeit der jeweiligen Gutachten in Zweifel zu ziehen, da sie keine die Sachverständigenbeurteilungen tatsächlich widerlegenden Aussagen enthalten.

 

Zum Berufungsvorbringen, die genehmigte Betriebszeit würde der Lärmschutzverordnung für B G vom 08.11.1993 entgegen stehen, wird darauf hingewiesen, dass in § 1 Abs 1 dieser Verordnung die Lärmerzeugung durch Rundfunk und Fernsehgeräte, Lautsprecher oder sonstige Tonwiedergabe und in § 2 Arbeiten mit Garten- und sonstigen Arbeitsgeräten wie Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Schlagbohrmaschinen, Winkelschleifer, Kreissägen und Motorsägen geregelt ist. Gem. § 2 Abs.2 leg.cit. betrifft die Regelung des Abs.1 nicht die Ausübung eines Gewerbe- oder Industriebetriebes. Bereits aufgrund der in der Verordnung beschriebenen als zum Einsatz kommenden, lärmerregenden Geräte ist ersichtlich, dass die Lärmschutzverordnung auf betriebliche Aktivitäten nicht anzuwenden ist, einen anderen Adressatenkreis als Betreiber von Betriebsanlagen anspricht und damit nicht verfahrensgegenständlich ist.

 

Dem Antrag der Berufungswerber auf Abänderung der Betriebszeiten von 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr und von 12:40 Uhr bis 18:30 Uhr ist zu entgegnen, dass eine derartige Einschränkung der beantragten Betriebszeiten aufgrund des nachvollziehbaren Verfahrensergebnisses, wonach sich hinsichtlich der Lärmsituation Verbesserungen ergeben und gesundheitlich nachteilige Wirkungen im Sinn von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Lärm nicht ergeben, jedweder Grundlage entbehrt.

 

Folglich ist dem Berufungsvorbringen der Nachbarn nicht Folge zu geben. Aus sämtlichen oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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