Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730584/3/SR/JO

Linz, 23.03.2012

 

E R K E N NT N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, türkischer Staatsangehöriger, vertreten durch X, gegen den Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2008, AZ.: 1056961/FRB, betreffend eine Ausweisung der Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2008, AZ.: 1056961/FRB, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 31 Abs. 1, 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich angeordnet.

 

Neben der Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften führt die belangte Behörde zum Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass der Bw, ein türkischer Staatsangehöriger, zuletzt von Februar 1999 bis September 2006 in Besitz einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck für Österreich gewesen sei. Laut seinen persönlichen Angaben habe er sich in der Folge von September 2001 bis Juni 2006 wegen der Regelung privater Angelegenheiten durchgehend in der Türkei aufgehalten. Seit Juni 2006 halte er sich nunmehr wieder durchgehend in Österreich auf.

 

Auf Grund des langjährigen Aufenthaltes außerhalb des Gebietes des EWR sei die unbefristete Niederlassungsbewilligung im September 2006 unter Bezugnahme auf § 20 Abs. 4 NAG widerrufen worden. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EG sei vom BMI mit Bescheid vom 6. Dezember 2007 rechtskräftig abgewiesen worden. Seit Juni 2006 halte sich der Bw unrechtmäßig in Österreich auf.

 

Gegen den Bescheid des BMI habe der Bw Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Sohn des Bw lebe in Österreich und den beiden Brüdern sei die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden.

 

Da gemäß § 20 Abs. 4 NAG das Aufenthaltsrecht des Bw erloschen sei, müsse er ausreisen, um seinen Aufenthalt legalisieren zu können.

 

Unter Abwägung der o.g. persönlichen Situation des Bw mit den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen stellt die belangte Behörde fest, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten und fremdenrechtlich zulässig sei.

 

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvertreter des Bw rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 10. April 2008.

 

Einleitend weist der Rechtsvertreter auf die im NAG-Verfahren erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die seiner Ansicht nach verfassungswidrige Bestimmung des § 20 Abs. 4 NAG hin. Nach umfassenden Ausführungen zur Integration des Bw ersucht der Rechtsvertreter um Stattgabe der Berufung und Aufhebung des Ausweisungsbescheides.

 

3. Die belangte Behörde hat zuständigkeitshalber den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.

 

3.1.1. Am 5. März 2008 hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss, Zl. B 226/08-3, die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des BMI vom 6. Dezember 2007, Z. 148.556/3-III/4/07, abgelehnt.

 

3.1.2. Mit Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0304, hob der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Bescheid der Bundesministerin für Inneres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus:

 

Dem Beschwerdeführer war 1999 eine unbefristete Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck" nach dem Fremdengesetz 1997 erteilt worden. Gemäß § 11 Abs. 2 lit. A Z 1 iVm Abs. 3 Z 1 der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) galt diese ab dem 1. Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" weiter.

 

Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid zugrunde, dass dieser Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs. 4 NAG ex lege erloschen sei, weil sich der Beschwerdeführer länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb des Gebietes des EWR aufgehalten habe, und deutete den gegenständlichen Antrag ausgehend davon als Erstantrag.

 

Dabei hätte die belangte Behörde aber darauf Bedacht nehmen müssen, dass der Beschwerdeführer türkischer Staatsangehöriger ist und in Österreich offenkundig die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt hat (eine Beschäftigungsbewilligung für ihn war bereits beantragt worden). Es ist daher die Stillhalteklausel nach Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (im Folgenden: ARB 1/80) zu beachten, derzufolge die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft (und die Türkei) für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.

 

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union ist diese Klausel nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden (vgl. grundlegend das Urteil vom 21. Oktober 2003, C 317/01 - Abatay u.a. und C-369/01 - N. Sahin (in der Folge kurz "Urteil Abatay"), Randnr. 73 ff (insb. Randnr. 83), sowie aus jüngerer Zeit etwa das Urteil vom 9. Dezember 2010, C-300/09 - Toprak, und C-301/09 - Oguz, Randnr. 45); allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. abermals das Urteil Abatay, Randnr. 89 ff; s. auch das Urteil vom 29. April 2010, C-92/07 - Europäische Kommission gegen Niederlande, Randnr. 49, wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat; sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. das Urteil Abatay, Randnr. 84 f). Die Klausel entfaltet unmittelbare Wirkung und schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2008/22/0180, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union).

 

Um eine solche neue Beschränkung für den Zugang zum Arbeitsmarkt im Sinn des Art. 13 ARB 1/80 handelt es sich bei dem in § 20 Abs. 4 NAG normierten Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalts außerhalb des EWR-Gebietes, war doch eine derartige Rechtsfolge nach dem bis zum Inkrafttreten des NAG am 1. Jänner 2006 geltenden Fremdengesetz 1997 nicht vorgesehen (vgl. zum ähnlichen Fall der Gegenstandslosigkeit eines Aufenthaltstitels nach § 10 Abs. 3 Z 4 NAG das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2007/21/0531 und 0532).

 

§ 20 Abs. 4 NAG war daher auf den Beschwerdeführer - der sich nicht in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befand, zumal er zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, der nur infolge der neuen Beschränkung verloren gegangen wäre - nicht anzuwenden. Es wäre somit jedenfalls von der Weitergeltung des von ihm innegehabten Aufenthaltstitels auch nach Inkrafttreten des NAG auszugehen gewesen. Der gegenständliche Antrag hätte folglich nicht als Erstantrag qualifiziert und schon deswegen nicht gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen werden dürfen.

 

3.2.1. Mit Bescheid vom 22. April 2008, St 84/08, wies der Sicherheitsdirektor von Oberösterreich die Berufung ab und bestätigte den Ausweisungsbescheid.

 

Innerhalb offener Frist hat der Bw Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

3.2.2. Mit Erkenntnis vom 21. Februar 2012, Zl. 201/23/0671-6 (vormals Zl. 2008/21/0392), hob der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Bescheid des Sicherheitsdirektors von Oberösterreich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

 

Unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/21/0304, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 20 Abs. 4 FPG in der zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung auf den Bw nicht anzuwenden gewesen sei. Es wäre somit von der Weitergeltung des von ihm innegehabten Aufenthaltstitels auch nach Inkrafttreten des NAG auszugehen gewesen. Angesichts dessen habe die belangte Behörde (Sicherheitsdirektor von Oberösterreich) ihrer Entscheidung zu Unrecht zugrunde gelegt, dass der Ausweisungstatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei.

 

3.3.1. Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion Oberösterreich – nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. März 2012 übermittelt wurde.

 

3.3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch eine ZMR-Anfrage und EKIS-Abfrage.

 

3.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG)

 

Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung im Sinne der vorliegenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes von der Weitergeltung des vom Bw innegehabten Aufenthaltstitels aus.

 

3.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

4. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

4.1.1. Gemäß § 125 Abs. 14 des Fremdenpolizeigesetzes – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 38/2011, gelten vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 erlassene Ausweisungen gemäß § 53 als Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 weiter, mit der Maßgabe, dass ein Einreiseverbot gemäß § 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 damit nicht verbunden ist.

 

4.1.2. Im vorliegenden Fall wurde die Ausweisung auf Basis des § 53 FPG (in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011) erlassen, weshalb diese Ausweisung grundsätzlich als Rückkehrentscheidung im Sinne des § 52 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 anzusehen und zu beurteilen wäre.

 

4.2.1. Eine Anwendung der genannten Bestimmung ist jedoch aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes ausgeschlossen.

 

Vor der Rückkehr in die Türkei im Jahr 2001 verfügte der Bw über eine unbefristete (bis September 2006 gültige) Niederlassungsbewilligung "jeglicher Aufenthaltszweck", die ab dem Jänner 2006 als Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" weitergegolten hat.

 

Der Bw, ein türkischer Staatsangehöriger, der in Österreich offenkundig die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit beabsichtigt hat, fällt in den Anwendungsbereich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80). Es ist daher die Stillhalteklausel nach Art. 13 ARB 1/80 zu beachten und dementsprechend dürfen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.

 

Eine solche Beschränkung stellt § 20 Abs. 4 NAG dar, der (bezogen auf das vorliegende Verfahren erstmals) das Erlöschen eines unbefristet erteilten Aufenthaltstitels von Gesetzes wegen im Fall eines mehr als zwölfmonatigen Aufenthalt außerhalb des EWR-Gebietes ab dem 1. Jänner 2006 vorsieht.

 

§ 20 Abs. 4 NAG war im Verlängerungsverfahren nach dem NAG auf den Bw nicht anzuwenden und von einer Weitergeltung des von ihm innegehabten Aufenthaltstitels auch nach dem NAG auszugehen.

 

Im Hinblick auf den zulässigen Verlängerungsantrag kommt dem Bw nach Stellung dieses Antrages bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber ein Aufenthaltsrecht zu und er hält sich weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

Unbestritten ist das Verlängerungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2012) und der Bw hält sich somit weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

 

4.2.2. Auf Grund der besonderen Stellung des Bw (unterliegt dem Anwendungsbereich ARB 1/80) könnte die Ausweisung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 FPG erfolgen.

 

Die belangte Behörde hat die Ausweisung des Bw ausschließlich auf den nicht rechtmäßigen Aufenthalt gestützt.

 

Da von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen ist und keine Gründe hervorgekommen sind, die eine Ausweisung nach § 66 FPG rechtfertigen können, war der Berufung stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

 

5. Da der Bw ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, konnte gemäß      § 59 Abs. 1 FPG von der Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung Abstand genommen werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

 

 

 

 

Mag Stierschneider

 

 

 

 

 

 

 

 

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