Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130767/2/Gf/Rt

Linz, 29.03.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Berufung des M O, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Mai 2011, Zl. 933/10-810563, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird – mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes – als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 AVG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG

 

Begründung:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Mai 2011, Zl. 933/10-810563, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 43 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 38 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 4,30 Euro) verhängt, weil er als Außenvertretungsbefugter einer GmbH trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht darüber Auskunft erteilt habe, wer ein nach dem Kennzeichen näher bestimmtes und auf diese GmbH zugelassenes KFZ am 10. Februar 2010 vor 12:56 Uhr gelenkt und in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 2 Abs. 2 des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl.Nr. 84/2009 (im Folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er nach § 6 Abs. 1 lit. b OöParkGebG zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 25. Mai 2011 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer am 7. Juni 2011 – und damit rechtzeitig – per e-mail Berufung erhoben.

 

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-810563; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2.2. Da im angefochtenen Straferkenntnis weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Oö. Verwaltungssenat nicht durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können Parteien u.a. andere natürliche Personen gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen.

 

Ist der Empfänger eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person, so ist das Dokument nach § 13 Abs. 4 ZustG in deren Kanzlei zuzustellen.

 

3.2. Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsmittelwerber – wie sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt zweifelsfrei ergibt – einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragt; dieser hat der Erstbehörde mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2010 die erteilte Vollmacht bekannt gegeben und u.a. darum ersucht, "Zustellungen an die ausgewiesenen Anwälte vorzunehmen".

 

Dem ist die Behörde z.B. anlässlich der Zustellung eines Bescheides (betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) vom 26. Jänner 2011 entsprechend nachgekommen (vgl. ONr. 35 des erstbehördlichen Aktes).

 

Auch das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis ist explizit an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtet; wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt (vgl. ONr. 48), wurde dieser jedoch – vermutlich irrtümlich – an den Rechtsmittelwerber selbst adressiert und das Straferkenntnis dann auch tatsächlich unmittelbar an diesen (und nicht an einen seiner Rechtsvertreter) zugestellt, wobei sich aus dem Akt keinerlei Hinweis dafür ergibt, dass das Vollmachtsverhältnis zwischenzeitlich aufgelöst worden wäre.

 

3.3. Der Umstand, dass das Original des Bescheides nicht den Vertretern, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, bewirkt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dieser Zustellmangel auch dadurch nicht hätte saniert werden können, dass den Rechtsvertretern (was hier aber ohnehin weder von den Verfahrensparteien vorgebracht wurde noch sonst evident ist) per Telefax oder e-mail etc. eine Kopie des Straferkenntnisses übermittelt worden wäre (und sie dieses somit in jener Form zur Kenntnis hätten nehmen können), weil es sich auch insoweit nicht um ein "tatsächliches Zukommen" i.S.d. § 7 Abs. 1 ZustG gehandelt hätte (vgl. z.B. VwGH vom 29. März 2001, Zl. 2001/06/0004, mwN).

 

3.4. Im Ergebnis folgt daraus, dass das angefochtene Straferkenntnis nicht zugestellt und damit – weil es sich insoweit um ein konstitutives Bescheidmerkmal handelt – rechtlich nicht existent wurde, d.h. keinerlei Rechtswirkungen entfalten konnte.

 

Damit erweist sich aber auch die vorliegende Berufung als unzulässig, weil eine solche gemäß § 63 AVG nur gegen einen – der Rechtsordnung angehörenden – Bescheid erhoben werden kann.

 

3.5. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 VStG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  G r o f

 

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