Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166797/5/Kof/REI

Linz, 04.04.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn P N,
geb. x, A M, N vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B H, U, I gegen
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Februar 2012, VerkR96-8374-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006 nach der am 04. April 2012 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

 

Betreffend den Schuldspruch wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Betreffend die Strafe wird der Berufung insofern stattgegeben,
als die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herab- bzw. festgesetzt werden:

 

Zu 1. und 4. gesamt:   500 Euro  bzw.  100 Stunden

Zu 2. und 3. gesamt:   500 Euro  bzw.  100 Stunden

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafen.   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem

Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 134 Abs.1b KFG idF 30. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 94/2009

§ 66 Abs.4 AVG  iVm  §§ 16, 19 und 24 VStG

§§ 64 und 65 VStG

 

 

 

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe  (500 + 500 =) …………………………………………… 1.000 Euro

·         Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz: ..................................... 100 Euro

                                                                                                                        1.100 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(100 + 100 =) .................................................................... 200 Stunden.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:  Gemeinde Sattledt, Autobahn Freiland, Raststation Voralpenkreuz,  

             Bereich Tankstelle, Nr. A 8 bei km 0.700.

Tatzeit:  05.09.2011, 11:18 Uhr.

Fahrzeuge:  Kennzeichen x, Sattelzugfahrzeug

                  Kennzeichen y, Sattelanhänger

 

Sie haben als Fahrer des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen.

 

1) Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von 9 Std. bzw.

zweimal wöchentlich 10 Std. überschritten haben:

•  9.8.2011, 04.45 - 10.8.2011, 05.07 Uhr: Lenkzeit betrug 13 Std.41 min, Überschreitung um 3 Std.41 min, dies entspricht einem sehr schweren Verstoß.

•  11.8.2011, 05.11 - 12.8.2011, 02.05 Uhr: Lenkzeit 12 Std. 52 min, Überschreitung um 2 Std. 52 min, dies entspricht einem sehr schweren Verstoß;

•  24.8.2011, von 19.59 Uhr - 25.8.2011, 20.39 Uhr: Lenkzeit 14 Std. 26 min, (Überschreitung um 4 Std. 26 min) dies entspricht einem sehr schweren Verstoß.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt;

§ 134 Abs.1 KFG  iVm.  Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

2)             Es wurde festgestellt dass Sie nicht innerhalb jedes Zeitraumes von
24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf.

 

Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt.

•  Ruhezeit innerhalb des 24-Std.Zeitraumes von 9.8.2011, 04.45 - 10.8.2011, 04.44 Uhr: 5 Std. 50 min, dies entspricht einer Verkürzung um 5 Std. 10 min und stellt einen sehr schweren Verstoß dar.

•  Ruhezeit innerhalb des 24-Std.Zeitraumes von 23.8.2011, 17.39 - 24.8.2011, 17.39 Uhr: 7 Std.16 min, die entspricht einer Verkürzung um 3 Std.44 min und stellt einen sehr schweren Verstoß dar.

•  Ruhezeit innerhalb des 24-Stunden-Zeitraumes von 26.8.2011, 09.59 - 27.8.2011, 09.58 Uhr: 8 Std. 5 min, dies entspricht einer Verkürzung um
2 Std.55 min und stellt einen sehr schweren Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVmArt. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006

 

3)            Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils
9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde,

•    Beginn des 24 Std.-Zeitraum am 11.8.2011, 05.11 Uhr: Ruhezeit von
3 Std. 5 min, dies entspricht einer Verkürzung um 5 Std.55 min und stellt einen sehr schweren Verstoß dar.

•  Beginn 24-Std.-Zeitraum am 22.8.2011, 14.55 Uhr: Ruhezeit 7 Std.2 min dies entspricht einer Verkürzung um 1 Std.58 min und stellt einen schweren Verstoß dar.

•  Beginn 24-Std.-Zeitraum am 24.8.2011, 19.59 Uhr: Ruhezeit 4 Std. 16 min, dies entspricht einer Verkürzung um 4 Std. 44 min und stellt einen sehr schweren Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs.1 KFG  iVmArt. 8 Abs.1 und 2 EG-VO 561/2006

 

4) Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten bzw. zweimal wöchentlich 10 Std. an folgendem Tag überschritten:

21.8.2011, 16.59 Uhr - 22.8.2011, 05.20 Uhr: Lenkzeit 10 Std. 12 min, dies entspricht einer Überschreitung um 1 Std. 12 min und stellt daher einen schweren Verstoß dar.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EG-VO 561/2006

 

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von            falls diese uneinbringlich ist,                                           gemäß

   Euro                         Ersatzfreiheitsstrafe von

 

1.  365                         100 Stunden                                 § 134 Abs.1b KFG

2.   365                                      100 Stunden                                              § 134 Abs.1b KFG

3.   300                                        90 Stunden                                              § 134 Abs.1b KFG

4.   200                                        60 Stunden                                              § 134 Abs.1b KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

123 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 1353 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 22. Februar 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 05. März 2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 04. April 2012 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher sowohl der Bw, als auch dessen Rechtsvertreter – trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung – unentschuldigt nicht teilgenommen haben.

 

Ist der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur mVh nicht erschienen, erweisen sich sowohl die Durchführung der mVh, als auch die Verkündung (Fällung)  des  Erkenntnisses  in dessen Abwesenheit  als  zulässig;

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E2, E5, E6, E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten Erkenntnisse des VwGH sowie VwGH vom 31.01.2005,  2004/03/0153; vom 20.04.2004, 2003/02/0291;   

v. 30.01.2004, 2003/02/0223; v. 03.09.2003, 2001/03/0178; vom 18.11.2003, 2001/03/0151; v. 25.02.2010, 2009/09/0146; v 20.10.2010, 2009/02/0292 ua.

    

Es fällt einzig und allein dem Bw – und nicht der Behörde – zur Last, wenn der Bw von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu, durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht;

VwGH vom 16.10.2009, 2008/02/0391; vom 03.09.2003, 2001/03/0178 unter Verweis auf das Erkenntnis vom 29.01.2003, 2001/03/0194  ua.

 

Die belangte Behörde hat zur mVh – ebenfalls unentschuldigt – keinen Vertreter entsendet.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 EG-VO 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit höchstens 9 Stunden betragen; zweimal pro Woche ist eine Verlängerung auf 10 Stunden möglich.

 

Als Tageslenkzeit gilt die summierte Gesamtlenkzeit zwischen

·     zwei aufeinanderfolgenden täglichen Ruhezeiten oder

·     einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit (und umgekehrt).

 

Gemäß Art.8 Abs.2, Art.4 lit.g und Art.8 Abs.4 der EG-VO 561/2006

·     hat die tägliche Ruhezeit mindestens 11 Stunden zu betragen;

·     ist ein "Ruhezeitsplitting" erster Teil: mindestens 3 Stunden und

                                         zweiter Teil: mindestens 9 Stunden zulässig;

·     ist die Verkürzung der Ruhezeit auf 9 Stunden dreimal pro Woche möglich.

 

Der Bw hat in der Berufung betreffend

die unter Punkt 1) und Punkt 4) angeführten Tageslenkzeiten

-         09.08.2011, 04.45 Uhr bis 10.08.2011, 05.57 Uhr: Lenkzeit 13 Std. 41 Min.

-         11.08.2011, 05.11 Uhr bis 12.08.2011, 02.05 Uhr: Lenkzeit 12 Std. 52 Min.

-         24.08.2011, 19.59 Uhr bis 25.08.2011, 20.39 Uhr: Lenkzeit 14 Std. 26 Min.

-         21.08.2011, 16.59 Uhr bis 22.08.2011, 05.20 Uhr: Lenkzeit 10 Std. 12 Min.

                                   sowie

die unter Punkt 2) und Punkt 3) angeführten täglichen Ruhezeiten

-         innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 09.08.2011, 04.45 Uhr: 5 Std. 50 Min.

-         innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 23.08.2011, 17.39 Uhr: 7 Std. 16 Min.

-         innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 26.08.2011, 09.59 Uhr: 8 Std. 05 Min.

-         innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 11.08.2011, 05.11 Uhr: 3 Std. 05 Min.

-         innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 22.08.2011, 14.55 Uhr: 7 Std. 02 Min.

-         innerhalb des 24-Std.-Zeitraumes ab 24.08.2011, 19.59 Uhr: 4 Std. 16 Min.

nicht vorgebracht, dass diese unrichtig seien.

 

Im erstinstanzlichen Verfahrensakt ist die detaillierte Auswertung der elektronisch gespeicherten Daten des digitalen Tachographen enthalten.

Die vom UVS amtswegig vorgenommene Überprüfung hat ergeben, dass die im erstinstanzlichen Straferkenntnis enthaltenen Tatvorwürfe mit dieser elektronischen Auswertung exakt übereinstimmen.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen.

 

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

 

Die Lenk- und Ruhezeiten sind Schutznormen, welche der

-    Gefahr des Lenkens von Schwerfahrzeugen in übermüdetem Zustand und

-    Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor folgenschweren Unfällen

begegnen;  VwGH vom 27.02.2007, 2004/01/0046

 

Einen Berufskraftfahrer trifft ein besonders hohes Maß an Verantwortung.

Von diesem ist zu verlangen, bei der Einhaltung der für die Verkehrssicherheit erlassenen Vorschriften eine besondere Sorgfalt an den Tag zu legen;

VwGH vom 28.01.2005, 2004/01/0171;  vom 27.02.2007, 2004/01/0046;

          vom 28.01.1998, 96/01/0685;      vom 21.03.1996, 95/18/1265.

 

Die Übertretungen nach den Punkten 1) und 4) betreffen die Tageslenkzeit,

die Übertretungen nach den Punkten 2) und 3) die tägliche Ruhezeit.

 

Betreffend die Punkte 1) und 4) sind somit nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen;

VwGH vom 12.09.2006, 2002/03/0034; vom 28.03.2003, 2002/02/0140;

          vom 28.06.2005, 2004/11/0028; vom 30.11.2007, 2007/02/0266.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG handelt es sich bei den am 09.08.2011, 11.08.2011 und 24.08.2011 begangenen Übertretungen jeweils um einen sehr schweren Verstoß, bei der am 21.08.2011 begangenen Übertretung um einen geringfügigen Verstoß.

 

Betreffend die Punkte 2) und 3) sind – ebenfalls – nicht zwei Einzelstrafen, sondern ist eine Gesamtstrafe zu verhängen.

 

Der Bw hat am 09.08.2011, 11.08.2011 und 24.08.2011 jeweils einen sehr schweren Verstoß, am 23.08.2011 und 22.08.2011 jeweils einen schweren Verstoß
und am 26.08.2011 einen geringfügigen Verstoß begangen.

 

Als erschwerender Umstand ist eine einschlägige Verwaltungsvorstrafe zu werten.

 

Der Bw verfügt über ein monatliches Einkommen von ca. 1.250 Euro netto; davon hat er eine Wohnungsmiete von 310 Euro sowie einen Kredit von ca. 500 Euro zu bezahlen, sodass ihm monatlich ein Betrag von ca. 450 Euro verbleibt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG beträgt die Mindest-Geldstrafe bereits bei einem (einzigen) sehr schweren Verstoß................................ 300 Euro.

 

 

 

Aufgrund der finanziellen Situation des Bw ist es gerade noch gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafen sowie Ersatzfreiheitsstrafen auf

-          zu 1) und 4) gesamt:  500 Euro  bzw.  100 Stunden  und

-          zu 2) und 3) gesamt:  500 Euro  bzw.  100 Stunden

herab- bzw. festzusetzen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz 10% der neu bemessenen Geldstrafen.

 

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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