Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101051/17/Sch/Rd

Linz, 02.08.1993

VwSen - 101051/17/Sch/Rd Linz, am 2. August 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Schön über die Berufung des W S vom 3. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. Februar 1993, VerkR96/779/1992, zu Recht:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch wie folgt ergänzt wird:

"... Gemeinde S in Fahrtrichtung R gelenkt und in einer unübersichtlichen ...".

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: Zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. Zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 1. Februar 1993, VerkR96/779/1992, über Herrn W S, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt, weil er am 5. März 1992 um 17.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der R Bundesstraße Nr. , bei Kilometer 23,150 in M, Gemeinde S, (gelenkt und; Ergänzung der Berufungsbehörde) in einer unübersichtlichen Linkskurve einen PKW überholt habe, wobei er mit mehr als der halben Fahrzeugbreite auf der linken Fahrbahnhälfte gefahren sei.

Überdies wurde er zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Am 9. Juli 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Im Hinblick auf den vom Berufungswerber in der Berufung aufgezeigten formalen Mangel des Fehlens seiner Unterschrift auf der Strafverhandlungsschrift vom 1. Februar 1993 ist zu bemerken, daß dieser Mangel tatsächlich der Bestimmung des § 14 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG widerspricht.

Hiedurch ist aber für den Berufungswerber nichts zu gewinnen, da das angefochtene Straferkenntnis vom Leiter der Amtshandlung mündlich verkündet und der Umstand der Verkündung gemäß § 62 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG durch dessen Unterschrift beurkundet wurde. Mit der Verkündung des Straferkenntnisses wurde dieses erlassen, stellt also, entgegen der Ansicht des Berufungswerbers, kein rechtliches Nullum dar. Daraus resultiert die Folge, daß es einer Berufung zugänglich war, sohin die Berufung nicht als unzulässig zurückzuweisen war.

Der vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich der Berufungsentscheidung zugrundegelegte Sachverhalt stützt sich ausschließlich auf die Angaben des Berufungswerbers anläßlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Ausgehend von diesen Fakten wurde von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten zu der Frage erstellt, ob die im Tatortbereich gelegene Linkskurve insofern als unübersichtlich anzusehen war, als durch den Straßenverlauf die erforderliche Überholsichtweite nicht gegeben war. Der Sachverständige kommt in seinem schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis, daß die erforderliche Überholsichtweite des Berufungswerbers 400m hätte betragen müssen, tatsächlich aber nur 200m Sichtweite zur Verfügung standen. Es mußte daher von einem unübersichtlichen Straßenstück im Sinne der Bestimmung des § 16 Abs.2 lit.b StVO 1960 ausgegangen werden.

Die vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durchgeführte Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war erforderlich, da die Erstbehörde weder die Lenkereigenschaft noch die eingehaltene Fahrtrichtung des Berufungswerbers angeführt hatte. Daß es sich hiebei bei Überholdelikten um wesentliche Sachverhaltselemente handelt, braucht nicht erörtert zu werden. Zu dieser Spruchergänzung war die Berufungsbehörde berechtigt, da innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG eine taugliche und diese Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung getätigt wurde (vgl. Niederschrift vom 20. März 1992 in Verbindung mit der Anzeige vom 5. März 1992).

Zur Strafzumessung ist zu bemerken, daß die Erstbehörde auf die Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen hat. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, daß es durch vorschriftswidrige Überholmanöver immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen kommt. Abgesehen davon, kann die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S bei einem Strafrahmen von bis zu 10.000 S von vornherein nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Erstbehörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses lag aber auch der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vor.

Auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers war in Anbetracht der relativen Geringfügigkeit der verhängten Geldstrafe nicht einzugehen, da von vornherein erwartet werden kann, daß dieser zur Bezahlung der Strafe ohne Beeinträchtigung seiner Lebensführung in der Lage ist.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe entsprach nicht dem im § 99 Abs.3 StVO 1960 festgesetzten Verhältnis zur Geldstrafe, sodaß eine entsprechende Herabsetzung durchzuführen war.

Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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