Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240882/14/Gf/RT

Linz, 03.04.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des C H, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2012, Zl. 24248/2011, wegen einer Übertretung des Tabakgesetzes beschlossen:

 

 

Das Berufungsverfahren wird eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

 

Begründung:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 18. Jänner 2012, Zl. 0024248/2011, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag: 30 Euro) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass er sein Personal nicht in geeigneter Weise informiert und angewiesen habe, Gästen das Rauchen im Lokal zu verbieten, sowie auf das Rauchverbot nicht hinreichend hingewiesen und damit nicht dafür Sorge getragen habe, dass trotz des dort bestehenden generellen Rauverbotes am 16. September 2011 um 00:45 Uhr nicht geraucht wurde.

2. Gegen dieses ihm am 23. Jänner 2012 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis  hat der Rechtsmittelwerber am 13. Februar 2012 – und damit offenkundig verspätet – per Telefax Berufung erhoben.

 

Am 30. März 2012 hat er diese Berufung wieder zurückgezogen.

 

3. Das gegenständliche Berufungsverfahren war daher in analoger Anwendung des § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG einzustellen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG kein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr.  G r o f

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum