Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253056/2/BMa/REI

Linz, 31.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag.a Gerda Bergmayr-Mann gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Braunau am Inn vom 19. Dezember 2011, Zl. SV96-81-2011-Di, wegen Übertretung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) über die Berufung des Herrn DI (FH) J D, R, E, D, gegen die über ihn verhängte Strafe, vom 08. Februar 2012 zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 750 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt werden.

 

  II.       Der Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungs-strafverfahren ermäßigt sich auf 75 Euro. Für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.) § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011

 

zu II.) §§ 64 ff VStG

 


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben als Verantwortlicher der Firma D GmbH mit Sitz in B, M, D, zu verantworten, dass Sie als Arbeitgeber am 08.09.2011 auf der Baustelle in N an der E – Umbau eines alten Kaufhauses gegenüber Fa. S im Ortszentrum, Arbeitnehmer beschäftigt haben, ohne einen Nachweis über die Sozialversicherung der Arbeitnehmer oder eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs.3 und 4 am Arbeits(einsatz)ort im Inland bereitgehalten zu haben.

 

1.       A A C, p Staatsangehöriger, geb.

2.       H J H, d Staatsangehöriger, geb.

3.       W K, d Staatsangehöriger, geb.

4.       P R Z, d Staatsangehöriger, geb.

5.       J A J, d Staatsangehöriger, geb.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

 

§ 7b Abs. 9 Z. 2 iVm § 7b Abs. 5 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), idF BGBl. I Nr. 24/2011.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von     falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß

                                               Ersatzfreiheitsstrafe von

1.000 Euro                           140 Stunden                                                       7b(9)Z.2 iVm § 7b(5) AVRAG

                                                                                                                             idF. BGBl. I Nr. 24/2011

 

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

                100 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens,

                d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe

                wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher         1.100 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§54d VStG)."

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, es sei aufgrund des Ermittlungsverfahrens erwiesen, dass der Bw die ihm vorgeworfene Tat schuldhaft begangen habe. Bei der Strafbemessung wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von 1.800 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen.

 

1.3. Gegen diesen dem Bw am 7. Februar 2012 zugestellten Bescheid richtet sich die rechtzeitig per Mail eingebrachte Berufung vom 8. Februar 2012.

 

1.4. Die Berufung teilt mit, dass der Tatvorwurf korrekt erfolgte, und ersucht um Strafmilderung.

 

2. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat den bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 20. Februar 2012 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte, weil eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

Weil sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststellen ließ und sich die Berufung lediglich gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Weil sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Demnach ist dem Oö. Verwaltungssenat verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinanderzusetzen.

 

Die im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Feststellungen der belangten Behörde hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt.

 

3.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 7b Abs.9 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5000 Euro, im Wiederholungsfall von 1000 Euro bis 10000 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber oder als in Abs.1 Z4 bezeichneter Beauftragter die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs.5 nicht bereithält.

 

3.3. Neben den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Strafausmessungsgründen ist aufgrund der Berufung zu Tage getreten, dass sich der Bw letztlich doch geständig und schuldeinsichtig gezeigt hat.

Unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen, in Anbetracht des erst nach der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abgegebenen Geständnisses freilich nicht sehr gewichtigen Strafmilderungsgrundes konnte die verhängte Geldstrafe auf 750 Euro herabgesetzt werden.

General- und spezialpräventive Aspekte stehen dieser Strafreduktion nicht entgegen.

 

3.4. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfordert eine dementsprechende Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe und der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (§ 64 Abs.1 und 2 VStG). Auf Grund des Teilerfolges der Berufung fielen keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren an (§ 65 VStG).

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag.a Bergmayr-Mann

 

 

 

 

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