Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166846/2/Ki/Ga

Linz, 05.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des x, x, x, vom 20. März 2012 gegen das  Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8. März 2012, VerkR96-21188-2011, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II.                Zusätzlich zu den Verfahrenskosten I. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 16,-- Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG

Zu II.: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis vom 8. März 2012, VerkR96-21188-2011, hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe im Gemeindegebiet Weibern, Bezirk Grieskirchen, Oberösterreich, Innkreisautobahn A8, Höhe Strkm. x, in Fahrtrichtung Wels/Graz, am 15. Dezember 2011, 02:07 Uhr als Lenker des Fahrzeuges "selbstfahrende Arbeitsmaschine mit Hackschnitzelanlageaufbau mit LKW Fahrgestell, Marke x, Type x, behördliches Kennzeichen: x" die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen. Er habe dadurch § 42 Abs. 8 StVO 1960 verletzt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVo 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 8 Euro (10% der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber am 20. März 2012 Berufung erhoben.

 

Dem Inhalt nach vermeint er, dass für selbstfahrende Arbeitsmaschinen die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung nicht in Geltung sei. Es sei auch im Wochenendfahrverbot ausdrücklich eine selbstfahrende Arbeitsmaschine eingetragen, warum nicht auch im Nachtfahrverbot. Er vermeint, sein Verhalten sei nicht strafrelevant gewesen.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 26. März 2012 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs. 1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das lt. Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte abgesehen werden, da in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde (§ 51e Abs. 3 Z 1 VStG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 19. Dezember 2011 zu Grunde. Danach hat der Berufungswerber als Lenker des tatgegenständlichen Fahrzeuges am 15. Dezember 2011 um 02:07 Uhr auf der A8 die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 22 km/h überschritten. Diese Überschreitung wurde mit einem stationären Radargerät (MUVR 6FA 3064) festgestellt, die in Betracht kommende Messtoleranz wurde in Abzug gebracht.

 

Die Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges hat den nunmehrigen Berufungswerber auf eine Anfrage gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 hin als Lenker bekannt gegeben.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen erließ zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-21188-2011 vom 24. Jänner 2012), welche beeinsprucht wurde.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro, in Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e der 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 42 Abs. 8 StVO 1960 dürfen ab 1. Jänner 1995 Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr nicht schneller als 60 km/h fahren. Die Behörde hat für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken durch Verordnung diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu erhöhen, sofern dadurch nicht der Schutz der Bevölkerung vor Lärm beeinträchtigt wird.

 

Festgestellt wird, dass diesem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung dem Grunde nach nicht bestritten wird bzw. gegen das Messergebnis keine Einwendungen erhoben werden, im Gegenteil, aus den Akten geht hervor, dass der ursprünglich mit der Strafverfügung festgelegte Strafbetrag bereits beglichen wurde.

 

In den Zulassungsunterlagen ist das vom Berufungswerber gelenkte Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x unter dem Begriff Fahrzeugart als selbstfahrende Arbeitsmaschine bezeichnet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen weist in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses, wie auch aus dem im Akt aufliegenden Radarlichtbild zu ersehen ist, darauf hin, dass es sich beim gegenständlichen Kraftfahrzeug um einen Lastkraftwagen mit drei Achsen mit einem Hackschnitzelanlagenaufbau mit Frontladekran und abnehmbaren Heckförderband mit einer Bauartgeschwindigkeit bis zu 119 km/h (siehe Zulassungsunterlagen) handelt. Diesen Angaben tritt der Berufungswerber nicht entgegen.

 

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Frage eines Fahrverbotes für Lastkraftfahrzeuge im Sinne des § 52 lit.a Z 7a StVO 1960 stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem in seinem Erkenntnis vom 11. Oktober 2002, 2002/02/0095, klar, dass kein vernünftiger Grund zu ersehen sei, dass der Gesetzgeber zu den Verkehrsbeschränkungen der §§ 42 Abs. 8 und 52 lit.a Z 7a StVO 1960 eine unterschiedliche Begriffsbestimmung vornehmen wollte. Diese Aussage bezog sich zwar auf Sattelkraftfahrzeuge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt jedoch die Auffassung, dass auch Kraftfahrzeuge, auch wenn sie als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassen wurden, aber ansonsten dem Baumerkmal eines Lastkraftwagens hinsichtlich des Fahrgestells und des Antriebsmotors entsprechen, unter die Bestimmung des § 42 Abs. 8 StVO 1960 zu subsumieren sind.

 

Demnach hat der Berufungswerber des objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt uns es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche ihn im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

3.2. Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde das monatliche Nettoeinkommen auf 1.500,-- Euro geschätzt, sowie den Umstand angenommen hat, dass der Berufungswerber über kein Vermögen verfügt und er keine Sorgepflichten hat. Erschwerende Umstände wurden nicht festgestellt, als strafmildernd wurde die bisherige absolute Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen gewertet.

 

Ausdrücklich wurde auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG nicht vorliegen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt darüber hinaus fest, dass eine entsprechende Bestrafung sowohl als spezialpräventiven Gründen als auch als generalpräventiven Gründen geboten ist, einerseits soll die beschuldigte Person durch die Bestrafung von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten werden und es ist aus generalpräventiver Sicht die Bevölkerung im Interesse der Verkehrssicherheit entsprechend zu sensibilisieren.

 

In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass durch die Verhängung der verhältnismäßig geringen Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Aus den erwähnten spezial- bzw. generalpräventiven Gründen wird eine Herabsetzung nicht in Betracht gezogen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

 

 

 

VwSen-166846/2/Ki/Ga vom 5. April 2012

 

Erkenntnis

 

 

Rechtssatz

 

StVO 1960 §42 Abs8

 

Als selbstfahrende Arbeitsmaschinen zugelassene Kraftfahrzeuge, welche hinsichtlich des Fahrgestells und des Antriebsmotors den Baumerkmalen eines Lastkraftwagens entsprechen, sind von der Vorschrift des § 42 Abs 8 StVO 1960 erfasst (siehe auch VwGH 11.10.2002, 2002/02/0095 hinsichtlich der Beurteilung eines Sattelkraftfahrzeuges).

 

 

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