Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-253004/4/Lg/Hu

Linz, 26.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn R A, B, S V, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 3. November 2011, Zl. SV96-90-2011, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4, 13 Abs.3 und 63 Abs.3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3. November 2011, SV96-90-2011, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Gleichzeitig wurde der Bw zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw rechtzeitig Berufung mit folgendem Text erhoben: "Ich Erhebe zweitenmal Einspruch gegen SV 96-91-2011 –SV 96-90-2011.".

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 22. November 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 6. Dezember 2011 wurde der Bw auf das Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hingewiesen und gemäß § 13 Abs.3 AVG aufgefordert, die fehlende Berufungsbegründung binnen zwei Wochen, bei sonstiger Zurückweisung des Rechtsmittels, nachzureichen. Trotz ordnungsgemäßer Zustellung erfolgte innerhalb offener Frist keine Begründung des Berufungsantrages.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

Da der Bw innerhalb offener Frist dem Mängelbehebungsauftrag des Oö. Verwaltungssenates betreffend die Notwendigkeit der Begründung der Berufung nicht nachgekommen ist, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

 

 

 

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