Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301172/3/WEI/Ba

Linz, 21.03.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung der S T, geb. , F K, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5. Jänner 2012, Zl. Pol 96-75-2011 wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 3 iVm § 10 Abs 1 lit a) Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die belangte Behörde die Berufungswerberin (im Folgenden Bwin) wie folgt schuldig erkannt:

 

"Sie haben am 20.01.2011 um ca. 14.00 Uhr in L, F K, in ihrer Wohnung, auf ungebührliche Weise störenden Lärm erregt, indem Sie ihren Hund unbeaufsichtigt ließen und dieser über einen längeren Zeitraum bellte, wodurch andere Nachbarn in ihrer Ruhe gestört wurden. Dies konnte von den erhebenden Beamten der Polizeiinspektion L am oa. Tatzeitpunkt und –ort vor Ihrer Haustüre wahrgenommen werden. Diese Lärmerregung wäre für Sie zu vermeiden gewesen.

Ihr Handeln verstieß damit gegen ein Verhalten, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und ließ jene Rücksichtnahme vermissen, welche die Umwelt verlangen kann."

 

Dadurch erachtete die belangte Behörde "§ 3 Abs. 1, 2 und 3 i.V.m. § 10 Abs. 1 lit a Oö. Polizeistrafgesetz LGBl. Nr. 36/1979 i.d.g.F." als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß der Strafnorm des § 10 Abs 1 lit a) Oö. PolStG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das die Bwin nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (Postrückschein) am 10. Jänner 2012 persönlich übernommen hatte, richtet sich die vorliegende undatierte Berufung, die bei der belangten Behörde nach dem angebrachten Eingangsvermerk am Donnerstag, dem 26. Jänner 2012 als eingelangt erfasst wurde. Tatsächlich wurde die Berufung per E-Mail am 25. Jänner 2012, gesendet um 15:54 Uhr, eingebracht. Angeschlossen wurde auch eine Bezugsbestätigung des AMS T vom 25. Jänner 2012 betreffend Ansprüche der Bwin aus der Arbeitslosenversicherung, wobei für den Zeitraum vom 1. Jänner 2012 bis 25. April 2012 eine Notstandshilfe mit Tagsatz von 26,63 Euro und ein Familienzuschlag vermerkt ist.

 

Die Berufung bezieht sich inhaltlich auf die verhängte Strafe. Die Bwin führt aus, dass vor der gegenständlichen Anzeige immer wieder Beschwerden über ihren Hund bei der Wohnungsgenossenschaft und der Polizei L einlangten und sie zum Polizeiposten zitiert worden wäre. Seit einem Jahr hätte es aber keinen Beschwerdeanruf mehr gegeben. Dies hätte sicher auch gar nichts damit zu tun, dass der Sohn von Herrn G im Nebeneingang nun eine Wohnung bezogen hätte. Ihr Hund und die Bwin hätten aus der Anzeige bereits gelernt. Zum einen hätte sie eine Energetikerin um Hilfe für ihren Hund gebeten, zum anderen hätte sie jemanden gefunden, der den Hund nehme, wenn sei ihn länger allein lassen müsse.

 

3. Mit Vorlageschreiben vom 26. Jänner 2012, eingelangt am 1. Februar 2012, hat die belangte Behörde dem UVS Oberösterreich "die eingebrachte Berufung vom 25. Jänner 2012" mit dem dazugehörigen Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Mit E-Mail vom 20. März 2012 übermittelte die belangte Behörde ein weiteres E-Mailschreiben (gesendet am 8. März 2012) der Bwin, das in Reaktion auf ein Schreiben der belangten Behörde vom 27. Februar 2012 betreffend eine Verkehrsstrafsache (VerkR96-1665-2012) verfasst wurde, sich aber inhaltlich allgemein mit der Lärmerregung durch ihren bellenden Hund, die möglicherweise durch Läuten an ihrer Tür provoziert werden könnte, während ihrer Abwesenheit befasst. Auf eine nähere Wiedergabe wird wegen Irrelevanz verzichtet.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet ist eine Berufung, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde. Für Berufungen im Verwaltungsverfahren beträgt die Rechtsmittelfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG zwei Wochen. Sie beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Straferkenntnisses zu laufen.

 

Nach § 32 Abs 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können gemäß § 33 Abs 4 AVG weder verkürzt noch verlängert werden.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 AVG ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt. Gemäß § 33 Abs 3 AVG werden die Tage des Postlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

 

4.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus dem aktenkundigen Zustellnachweis (Rückschein), dass die Bwin das angefochtene Straferkenntnis am Dienstag, dem 10. Jänner 2012, eigenhändig vom Zusteller der Post übernommen hatte. Das Straferkenntnis war damit rechtswirksam zugestellt und es begann die unabänderliche Berufungsfrist von zwei Wochen zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) der Berufung war Dienstag, der 24. Jänner 2012, an dem die Berufungsfrist endete. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die erst am 25. Jänner 2012 per E-Mailschreiben mit Sendezeit 15:54 Uhr bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung gegen das Straferkenntnis vom 5. Jänner 2012 war demnach offenkundig verspätet.

 

Die Berufung war daher ohne weiteres Verfahren als verspätet zurückzuweisen. Wegen der nach Ablauf der Berufungsfrist eingetretenen Rechtskraft des angefochtenen Straferkenntnisses der belangten Behörde war es dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich verwehrt, auf das Sachvorbringen der Bwin einzugehen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. W e i ß

 

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