Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310437/9/Kü/Ba

Linz, 29.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn C H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E G, Mag. C D, L, S, vom 4. April 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. März 2011, Ur96-7/8-2011, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 2011               zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 15. März 2011, Ur96-7/8-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs.2 Z 18 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 4 Tagen verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es als Inhaber der Fa. T R mit der Gewerbeberechtigung 'gewerbs­mäßige Beförderung von Gütern mit fünf Kraftfahrzeugen ...' mit Sitz in S, K, zu verantworten, dass gemäß nachstehender Auflistung die Verbringung von nicht gelisteten Abfällen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, nämlich

- Abfall gemäß Abfallverzeichnisverordnung, Abfallcode 17 01 07, Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen –

von Ö (G, Z, S) in die Bundesrepublik D (Kieswerk Fa. K, H, F) durchgeführt wurde, obwohl eine dafür gemäß § 69 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 idgF. erforderliche Bewilligung des Bundesministers für Land- und Forstwirt­schaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht vorhanden war:

a)      am 20. Jänner 2011 gemäß Lieferschein Nr. ; 16 m3

b)      am 22. Jänner 2011 gemäß Lieferschein Nr.; 24 m3

c)      am 22. Jänner 2011 gemäß Lieferschein Nr. ; 24 m3"

 

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der beantragt wird, das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass den gegenständlichen, am 20. und 22 Jänner 2011 durchgeführten Fahrten die Durchführung von Gebäude­abbrucharbeiten an einem Wohnhaus in S zugrunde gelegen sei. Vor Durchführung dieser Gebäudeabbrucharbeiten habe der Bw hinsichtlich der zu erwartenden Abbruch­materialien eine Mengenschätzung abgegeben.  Diese sei im Wege des Bauherrn an die Bezirkshauptmannschaft Schärding übermittelt worden. In dieser Mengenabschätzung sei ausgeführt worden, dass das abzutransportierende Material aus Bauschutt, Altholz, Eternit, Gewerbemüll und Alteisen bestehen würde.

 

Tatsächlich sei jedoch lediglich und ausschließlich reiner Ziegelbruch zum Kieswerk H K GmbH in F transportiert worden. Ausdrücklich würde darauf hingewiesen, dass die Abfälle zur Kieswerk H K GmbH nicht zur Beseitigung sondern zur weiteren Ver­wertung für die Befestigung von Straßen verbracht worden seien. Der Bw habe in Irrtum und in Unkenntnis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine Unrechtmäßigkeit der Verbringung von Abfällen vorerst zugestanden, welche er tatsächlich nicht begangen habe.

 

Ausgehend von der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass im gegenständ­lichen Fall jedenfalls ein Notifizierungsverfahren notwendig gewesen wäre, habe es die erstinstanzliche Behörde unterlassen, den Sachverhalt hinsichtlich der tatsächlich beförderten Materialien sowie insbesondere hinsichtlich der weiteren Verwendung der Materialien bei der Kieswerk H K GmbH in F umfassend zu ermitteln.

 

Da aufgrund der vorliegenden Umstände (lediglich Verbringung von Ziegelbruch, Weiterverwertung durch die Kieswerk H K GmbH) nur das Verfahren nach der "grünen Liste" durchzuführen gewesen wäre, könne lediglich das allfällige Fehlen eines Verwertungsvertrages beanstandet werden. Festzu­halten sei jedoch, dass es sich bei Vorliegen eines solchen Verwertungsvertrages ausschließlich um ein Formalerfordernis handle, welches an der Rechtmäßigkeit der Verbringung im vorliegenden Fall nichts ändere.

 

Im gegenständlichen Fall sei daher unbedingt zu berücksichtigen, dass das Ver­schulden des Bw jedenfalls geringfügig sei. Darüber hinaus habe die Verwaltungs­übertretung keinerlei Folgen nach sich gezogen, insbesondere seien keinerlei Abfälle letztlich normwidrig verbracht oder entsorgt sondern ordnungs­gemäß verwertet worden. In rechtsrichtiger Anwendung der Bestimmung des § 21 VStG hätte daher die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen gehabt.

 

Eventualiter wird für den Fall, dass nicht mit der Einstellung des Verwaltungs­strafverfahrens vorgegangen wird, vorgebracht, dass die erstinstanzliche Behörde drei getrennte Verwaltungsübertretungen angenommen habe und drei getrennte Verwaltungsstrafen verhängt habe. Bei richtiger rechtlicher Beurtei­lung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass es sich im gegenständ­lichen Fall nicht um drei Verwaltungsübertretungen sondern um ein fortge­setztes Delikt handle. Bei sinnvoller Betrachtung des konkreten Geschehensablaufes sei daher – wenn überhaupt – nur eine einzige Tatbestandsverwirklichung anzunehmen. Zunächst sei klar festzuhalten, dass alle Übertretungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zueinander stehen würden. Sie würden aber auch und vor allem in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang stehen, da es sich ausschließlich um Fahrten zum Abtransport jenes Ziegelschutts gehandelt hat, der auf der konkreten Baustelle in Schärding im Zuge der Abbrucharbeiten angefallen sei. Die Fahrten hätten dasselbe Endziel gehabt. Der zeitliche und sachliche Zusammenhang der stattgefundenen Fahrten sei daher evident.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 6. April 2011 vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht­nahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 2011, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. In der mündlichen Verhandlung wurde Herr J K als Zeuge einvernommen.

 

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde versucht, mit dem Wasser­wirtschaftsamt D in D Kontakt aufzunehmen, da vom einvernommenen Zeugen mitgeteilt wurde, dass seitens dieser Behörde ein Lokalaugenschein in seinem Kieswerk zur Begutachtung des Materials stattge­funden hat. Das Wasserwirtschaftsamt D wurde ersucht, allenfalls vorhandene Unterlagen über diesen Lokalaugenschein dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorzulegen. Eine Reaktion seitens des Wasserwirtschaftsamtes D auf dieses Ersuchen erfolgte allerdings nicht.

 

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist als Einzelunternehmer unter der Firma T E H, K, S, in den Geschäftszweigen Gütertransport, Erdbau und eingeschränkter Handel tätig. Der Bw verfügt auch über die entsprechenden Gewerbescheine.

 

Die Firma des Bw hat in der Vergangenheit immer wieder Abbrucharbeiten durchgeführt. Das bei Abbrucharbeiten anfallende Material wurde regelmäßig zur Firma S G zur Aufbereitung in einer Recyclinganlage gebracht. Im Jahr 2010 teilte die Firma S G dem Bw allerdings mit, dass die aufbereiteten Baurestmassen nicht mehr verkauft werden können und deshalb der Betrieb der Baurestmassenrecyclinganlage eingestellt wird. Ab diesem Zeitpunkt konnte der Bw die bei Abbrucharbeiten anfallenden Baurestmassen daher nicht mehr der Firma S G übergeben.

 

Beim ersten Abbruchvorhaben im Jahr 2011, welches von der Firma des Bw durchgeführt wurde, handelte es sich um das Bauvorhaben der Familie Z in S. Vor Beginn des Bauvorhabens wurde vom Bw eine Mengenabschätzung hinsichtlich der anfallenden Materialien durchgeführt und diese Mengenschätzung mittels Formblatt dem Bezirksabfallverband gemeldet. In diesem Formblatt wurden sämtliche anfallenden Materialien, unter anderem auch Eternit, Kaminmauerwerk und sonstige Baurestmassen aber auch Gewerbemüll aufgelistet. Diese Auflistung enthielt auch den Hinweis, dass Ziegelbruchmaterialien zum Kieswerk H d K GmbH nach F in D gebracht werden. Im Jänner 2011 wurde schlussendlich von der Firma des Bw mit den Abbrucharbeiten begonnen. Sämtliche anfallenden Materialien sind in Ö einer Entsorgung zugeführt worden. Ausgenommen davon waren Ziegelbruchmaterialien, die zur Firma K GmbH transportiert wurden. Grund für den Transport nach D war, dass der Bw im Gegenzug Kies von der K GmbH bezogen und nach Österreich eingeführt hat.

 

Beim Kieswerk K in F wurde bei der Waage vom Mitarbeiter des Kieswerks eine Deklaration des Materials vorgenommen. Im gegenständlichen Fall war es so, dass das angelieferte Material der EAK Schlüsselnummer 170107 zugeordnet wurde. Beim Material handelt es sich vorwiegend um Ziegelbruch. Im Kieswerk K wird die EAK Schlüsselnummer 170202 "Ziegel" nur dann verwendet, wenn es sich um 100%igen Ziegelbruch handelt. Sofern Materialien angeliefert werden, bei denen eine Verunreinigung von über 3 % mit Beton- bzw. Mörtelresten oder sonstigen Baurestmassen sichtbar ist - wobei dies immer nur geschätzt wird - wird im Kieswerk Krautloher die EAK Schlüsselnummer 170107 verwendet. Auch im konkreten Fall wurde das von der Firma des Bw angelieferte Material der Schlüsselnummer 170107 zugeordnet, obwohl das Material offensichtlich Ziegelbruch gewesen ist.

 

Im Kieswerk der K GmbH wurde das angelieferte Material anschließend für den Aufbau einer Betriebsstraße zu den Flächen der neu erschließenden Kiesabbaugebiete verwendet. Zu diesem Zweck wurde eine Schicht von ca. 50 cm Ziegelschutt aufgetragen. Der Ziegelschutt durfte keinerlei Metallteile oder sonstige Fremdstoffe enthalten, da ansonsten die Reifen der Betriebsfahrzeuge beschädigt würden. Als befahrbare Schicht wurde auf diesen Unterbau noch eine 10 cm Kiesschicht aufgebracht.

 

Im Jänner 2011 wurden von der Firma des Bw insgesamt 5 Fuhren von Baurestmassen zum Kieswerk der K GmbH verbracht. 2 Fuhren wurden bei der Übernahme von der K GmbH als Ziegelschutt bzw. Betonschutt deklariert. 3 Fuhren wurden bei der Eingangskontrolle der Schlüsselnummer 170107 zugeordnet.

 

Von einem Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes D wurde das von der Firma des Bw angelieferte Material im Beisein des Betreibers des Kieswerks, Herrn J K, einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes hat Herrn K gegenüber bestätigt, dass es sich um geeignetes Material zum Straßenbau handelt, zumal keine Verunreinigungen von Gewerbemüll udgl. sichtbar gewesen sind. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stellte die Verwendung des angelieferten Materials kein Problem dar.

 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich einerseits aus den Ausführungen des Bw in der mündlichen Verhandlung, wobei vom Bw grundsätzlich der Transport der Abbruchmaterialien von der Baustelle in S zum Kieswerk der Firma K in D nicht in Abrede gestellt wird. Die Feststellungen, wonach sortenreiner Ziegelbruch bzw. Betonbruch von der Firma H nach Deutschland angeliefert  wurde, ergeben sich aus den glaubwürdigen und in sich schlüssigen Angaben des einvernommenen Zeugen. Dieser bestätigt auch, dass von einem Vertreter des Wasserwirtschaftsamtes D das Material begutachtet wurde und als geeignet für den Straßenbau bezeichnet und in wasserwirtschaftlicher Hinsicht als unbedenklich gewertet wurde. Auch bestätigt der Zeuge, dass es sich um sortenreines Material gehandelt hat, da er dies ansonsten nicht zum Straßenbau verwendet hätte, sondern in die auf dem Betriebsgelände bestehende Baurestmassendeponie eingebaut hätte.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 66 Abs.1 AWG 2002 sind für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen die gemeinschaftsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.

 

Nach § 67 Abs.1 AWG 2002 hat, wer eine gemäß EG-VerbringungsV oder gemäß einer Verordnung nach § 72 Z 1 notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen aus Österreich durchzuführen beabsichtigt, dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu notifizieren.

 

Gemäß § 69 Abs.1 AWG 2002 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

 

Gemäß § 79 Abs. 2 Z. 18 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder ohne die sonstigen erforderlichen Zustimmungen gemäß der EG-VerbringungsV oder entgegen Art. 22 Abs. 4 der EGVerbringungsV verbringt oder Auflagen in den Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält, und ist – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 € zu bestrafen; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 € bedroht.

 

 

5.2. Eingangs ist festzuhalten, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass die von der Firma des Bw angelieferten Baurestmassen beim Kieswerk der K GmbH in F jedenfalls nicht auf die dort vorhandene Baurestmassendeponie verbracht wurden, sondern eine Weiterverwendung des Materials zum Aufbau einer Betriebsstraße im Kieswerk stattgefunden hat. Somit ist davon auszugehen, dass jedenfalls keine Beseitigung dieses Materials in Deutschland erfolgt ist.

 

Zur Qualität der transportierten Abfälle führte der Zeuge aus, dass es sich um sauberes Material, welches zum Straßenbau verwendet werden kann, gehandelt hat. Mit sauberem Material hat der Zeuge darauf hingewiesen, dass keine Verunreinigung des Ziegel- und Betonbruchs mit Gewerbeabfällen oder Metall- und Kunststoffabfällen feststellbar war, zumal ansonsten eine Befahrbarkeit des Straßenunterbaus ohne Beschädigung der Reifen der Fahrzeuge nicht möglich gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch der Inhalt des E-Mails des Wasserwirtschaftsamtes D an die Regierung von N vom 26. Jänner 2011 von Bedeutung, wonach das gegenständliche Material bei der Firma K von einem Beamten der technischen Gewässeraufsicht in Augenschein genommen wurde. Dieser hat in seinem Schreiben festgehalten, dass es sich beim vorgefundenen Bauschutt um sortenreinen Bauschutt der Fraktionen Ziegel und Beton gehandelt hat. Insofern bestätigt der Inhalt dieses Schreibens auch die Aussagen des Zeugen zur Qualität des Materials.

 

Der Unterschied in der Deklarierung der insgesamt mit 5 Transportfuhren angelieferten Materialien erklärt der Zeuge dahingehend, dass ausschließlich sortenreines Material – damit meint er 100%igen Anteil – als Ziegel- bzw. Betonbruch bei der Anlieferung deklariert wird. Sofern Ziegelbruch mit mehr als 3 % Beton- bzw. Mörtelresten oder sonstigen Baurestmassen durchsetzt ist, wobei diese Menge immer geschätzt wird, wird laut Zeugen bei der Deklaration des Materials die Schlüsselnummer 170107 verwendet.

 

Im Hinblick auf den Umstand, dass im Zuge des Lokalaugenscheines beim Kieswerk K keine Lichtbilder angefertigt wurden bzw. kein Gutachten über die Qualität des Materials erstellt wurde, ist die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles aufgrund der Aussagen des Zeugen vorzunehmen. Der Zeuge bestätigt allerdings, dass es sich beim angelieferten Material um sorten­reines Ziegelbruch- bzw. Betonbruchmaterial gehandelt hat, wobei die entsprechende EAK Schlüsselnummer nur bei 100 %igem Reinheitsgrad vergeben wird. Die bei der Anlieferung vorgenommene Deklaration des Materials durch Zuordnung zur EAK Schlüsselnummer 170107 bedeutet allerdings für den Unabhängigen Verwaltungs­senat – aufgrund der Darstellung der Eingangskontrolle durch den Zeugen – noch nicht, dass es sich bei diesen 3 Fuhren um Materialmischun­gen, die nicht der grünen Liste unterstellbar sind, gehandelt hat.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafver­fahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurtei­len, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Der Verhängung eines Straferkenntnisses hat die vollständige Feststellung des Sachverhaltes vorauszugehen, um den Tatvorwurf mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit beweisen zu können. Auch unter Bedachtnahme auf die gesetzliche Schuldvermutung des § 5 Abs.1 VStG im Bereich der Ungehorsamsdelikte hat die Behörde die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Amts wegen zu beweisen (Grundsatz der Amtswegigkeit in § 39 Abs.2 AVG; siehe hiezu auch die Ausführungen in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 412f).

 

Wie bereits festgehalten, war im Zuge der Ermittlungen im Berufungsver­fahren nicht möglich, einen stichhaltigen Beweis für das angelastete Fehlverhalten des Bw zu erbringen, zumal vom Zeugen die Sortenreinheit des Materials, welches in seinem Kieswerk zum Straßenbau verwendet wurde, attestiert wurde. Im Zweifel war daher bei der gegebenen Sachlage gemäß Art. 6 Abs.2 EMRK davon auszu­gehen, dass die dem Bw angelastete Tat nicht erwiesen ist, weshalb das ange­fochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Einwand des Bw im Berufungsvorbringen, wonach entgegen der Ansicht der Erstbehörde nicht drei getrennte Verwaltungsübertretungen angenommen werden können, sondern es sich beim gegenständlichen Fall um ein fortgesetztes Delikat handelt, grund­sätzlich beizupflichten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes handelt es sich bei einem fortgesetzten Delikt um eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen, die im Wege der Gleichartigkeit, der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch) erkennbaren zeitlichen Zusammenhangs sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (z.B. VwGH 19.11.1986, 86/09/0142 u.a.). Grundsätzlich bestand beim Bw die Absicht, das gesamte Material zum Kieswerk der K GmbH zu bringen und konnte dieses aufgrund der Menge nicht in einem Transportvorgang durchgeführt werden, sondern war dies auf mehrere Lkw-Transporte aufzuteilen. Beim Bw hat allerdings immer der Wille bestanden, das gesamte vom Abbruch stammende Ziegelbruch- und Betonbruchmaterial nach Deutschland zur Firma K GmbH zu verbringen. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht der einzelne Lkw-Transport maßgeblich sein kann, sondern der Bw das Gesamtziel hatte, die beim Abbruch anfallende Menge des bestimmten Materials zur Gänze nach Deutschland zu verbringen. Nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates würden daher im gegenständlichen Fall keine drei getrennt zu verfolgenden Delikate sondern ein fortgesetztes Delikt vorliegen, welches gegebenenfalls mit einer Geldstrafe zu verfolgen gewesen wäre.

 

6. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

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