Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166505/12/Kei/Eg

Linz, 30.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung der N. L., x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18. November 2011, Zl. VerkR96-712-2010, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2012, zu Recht:

 

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.             Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

Tatort: Gemeinde Unterweitersdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn, Ende der Autobahn, StrKM 26,870 - 27,100, Fahrtrichtung Nord.

Tatzeit: 17.12.2009, 16:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs.5 StVO

2) Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

Tatort: Gemeinde Unterweitersdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn, Ende der Autobahn, StrKM 26,870 bis 27,100, Fahrtrichtung Nord Nr. 7.

Tatzeit: 17.12.2009, 16:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 4 Abs.1 lit.a StVO

3) Sie haben einem Lenker, dessen Fahrstreifen endete, den Wechsel auf den zunächstgelegenen verbleibenden Fahrstreifen entgegen dem Reißverschlusssystem nicht ermöglicht.

Tatort: Gemeinde Unterweitersdorf, Autobahn Freiland, A7 Mühlkreisautobahn, Ende der Autobahn, StrKM 26,870 bis 27,100, Fahrtrichtung Nord Nr. 7.

Tatzeit: 17.12.2009, 16:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 11 Abs.5 StVO

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von           falls diese uneinbringlich ist,  gemäß

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

1.)        200,00 4 Tage                                    § 99 Abs.3 lit.b StVO

2.)        250,00 5 Tage                                    § 99 Abs.2 lit.a StVO

3.)          50,00 1 Tag                                                  § 99 Abs.3 lit.a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafrechtes (VStG) zu zahlen:

50,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 550,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25. November 2011, Zl. VerkR96-712-2010, Einsicht genommen und am 5. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Berufungswerberin (Bw) befragt und die Zeugen x und y einvernommen und der technische Sachverständige x äußerte sich gutachterlich.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Es kann nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Fall sein bzw. nicht ausgeschlossen werden, dass im gegenständlichen Zusammenhang die beiden PKW's sich nicht berührt haben und dass die an dem durch x gelenkten Pkw vorhandene Beschädigung nicht bei der gegenständlichen Fahrt erfolgt ist.

Weiters ist nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Bw als Lenkerin dem durch x gelenkten PKW das Einordnen entgegen dem Reißverschlusssystem nicht ermöglicht hat.

Die oben angeführte Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Ausführungen der Bw, der Zeugen x und y und auf die in der Verhandlung gemachten gutachterlichen Ausführungen des technischen Sachverständigen x und auf die in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen und auch auf den persönlichen Eindruck, den die Bw und die Zeugin x in der Verhandlung gemacht haben.

Es ist das Vorliegen der der Bw vorgeworfenen Übertretungen nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen und es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat die Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

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