Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-401162/5/BP/WU

Linz, 30.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des X, StA der Elfenbeinküste, vertreten durch X, wegen Anhaltung in Schubhaft von 15. März 2012 bis 29. März 2012 durch den Bezirkshauptmann von Perg, zu Recht erkannt:

 

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der in Rede stehende          Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung des Bf in Schubhaft von   15. März 2012 bis 29. März 2012 für rechtswidrig erklärt.

 

II.     Der Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Perg) hat        dem          Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 751,90      Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 456/2008.


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Perg vom 15. März 2012, GZ.: Sich40-101-2012, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs. 2 Z. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG idgFiVm. § 57 AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung (§ 10 AsylG) sowie zur Sicherung der Abschiebung (§ 46 FPG) die Schubhaft angeordnet und im PAZ X vollzogen.

 

1.1.2. Hinsichtlich des Sachverhalts führt die belangte Behörde aus, dass der Bf, ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, am 1. November 2011, über Ungarn kommend, illegal ins Bundesgebiet eingereist sei und am 4. November 2011 einen Asylantrag gestellt habe.

 

Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sei anzunehmen, dass der Antrag auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werde. Der Bf werde ausgewiesen und nach Ungarn abgeschoben werden.

 

Bis einschließlich 12. März 2012 sei der Bf für die Dauer dieses Verfahrens im Rahmen der Grundversorgung in der Betreuungsstelle X untergebracht gewesen. Anlässlich der Ausfolgung des Asylgerichtshofentscheides am 12. März 2012 sei dem Bf die Verfahrenskarte Nr. 11113288124 abgenommen worden. Nachdem der Bf anschließend privat nach Wien verzogen sei, ohne eine genauere Adresse zu hinterlassen, sei er mit Wirkung vom 13. März 2012 von der Betreuungsstelle Nord abgemeldet worden.

 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 2 Z. 2 und 4 träfen zu.

 

Es sei davon auszugehen, dass sich der Bf den beabsichtigten fremdenpolizeilichen Maßnahmen entziehen werde, da er am 14. März 2012 um 21:45 Uhr in X ständig an einer Haustüre läutete, sodass sich der Hauseigentümer veranlasst sah, die Polizei zu rufen. Über Befragen der Beamten habe der Bf angegeben, dass er wieder in die Betreuungsstelle wollen würde, den Weg dort hin jedoch nicht finde. Aufgrund der Abmeldung sei er nicht mehr in der Bundesbetreuung und könne daher auch nicht in die Betreuungsstelle Nord aufgenommen werden.

 

Der Bf verfüge demnach über keine Unterkunft, über keine versicherungsrechtliche Absicherung und über keinerlei finanzielle Mittel, welche ihm den Lebensunterhalt ermöglichen würden. Er sei zwischenzeitig auch nicht mehr polizeilich gemeldet.

 

1.1.3. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde aus, dass – wie aus oa. dokumentiert sei - der Bf seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen werde.

 

Ein konkreter Sicherungsbedarf liege wie auch die Notwendigkeit der Anordung der Schubhaft eindeutig vor. Da sich der Bf nach Ausfolgung des Asylgerichtshofentscheides ohne nähere  Adressangabe nach Wien abgemeldet habe, sei davon auszugehen, dass der Zweck der Schubhaft auch nicht durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könne. Der beschriebenen Fluchtgefahr könne verlässlich nur mit Schubhaft begegnet werden, da realistische Ansatzpunkte für die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 FPG nicht ersichtlich seien.

 

1.2.1. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Telefax vom Sonntag 25. März 2012, eingelangt beim UVS Oberösterreich am 26. März 2012, Schubhaftbeschwerde an den UVS Oberösterreich.

 

Ergänzend führt der Bf zum Sachverhalt aus, dass der AGH zuletzt mit Erkenntnis S5 422.891-2/2012/2E, datiert mit 7. März 2012, der Rechtsvertretung des Bw am 14. März 2012 zugestellt, die Entscheidung des BAA bestätigt habe, nämlich die Zurückweisung des Asylantrages samt Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn.

 

Laut Schubhaftbescheid sei dieses AGH-Erkenntnis dem Bf bereits am 12. März 2012 persönlich ausgehändigt worden.

 

Der Bf habe – laut Schubhaftbescheid – am 14. März 2012 in X bei einem Privathaus geläutet, da er den Weg in die Betreuungsstelle nicht mehr gefunden habe, worauf der Hauseigentümer die Polizei informiert habe. Offenbar sei der Bf daraufhin von der Polizei festgenommen und ab dem folgenden Tag in Schubhaft angehalten worden.

 

1.2.2. Als Beschwerdegrund wird zunächst die fehlende Rechtsgrundlage für die Anhaltung geltend gemacht, da spätestens mit Zustellung der negativen Asylentscheidung an den Rechtsvertreter des Bf am 14. März 2012 dem Bf nicht mehr der Status des Asylwerbers zugekommen sei.

 

Anzumerken sei, dass der Beschwerde gegen die zurückweisende Entscheidung des BAA vom 14. Februar 2012, zugestellt am 22. Februar 2012, niemals die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, weshalb der Bf nach der Entscheidung des BAA die Stellung des Asylwerbers nicht habe zurückerlangen können. Der Bf sei somit am 14. März 2012, dem Datum des Aufgriffs, und ebenso am 15. März 2012, dem Tag der Schubhaftverhängung, ein Fremder und kein Asylwerber mehr gewesen. Es werde im Schubhaftbescheid auch nicht behauptet, dass der Bf am 14. oder 15. März 2012 einen neuerlichen Asylantrag gestellt habe.

 

Somit  sei der Schubhaftbescheid auf einer völlig verfehlten Grechtsgrundlage erlassen worden.

 

Weiters sei im vorliegenden Fall auch kein Sicherungsbedarf gegeben, zumal der unbescholtene Bf, der sich bislang stets zu Verfügung der Behörden gehalten habe, auch am 14. März auf dem Weg in die Betreuungsstelle gewesen und habe dazu die Polizei um Hilfe gebeten.

 

Es hätte zudem mit der Verhängung eines gelinderen Mittels das Auslangen gefunden werden können. Auch sei eine Abschiebung nach Ungarn unzulässig.

 

Abschließend stellt der Bf die Anträge

1. den Schubhaftbescheid,

2. die Schubhaftverhängung, 

3. Die Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und

4. die Verfahrenskosten zu ersetzen.

 

Sollte die Behörde weitere Argumente zur Rechtfertigung der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft anführen, so werde beantragt, diese unverzüglich unter Setzung einer angemessenen Frist vorzuhalten bzw. allerspätestens in einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vorzuhalten.

 

 

2.1. Mit E-Mail vom 26. März 2012 übermittelte die belangte Behörde den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat.

 

Gleichgehend übermittelte die belangte Behörde eine Gegenschrift, in der sie darauf hinweist, dass zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft das Asylverfahren des Bf – laut EKIS- und AI- Auszug noch offen gewesen sei. Betreffend den Sicherungsbedarf wird angemerkt, dass der Bw nach seinem unangekündigten Verlassen der Betreuungsstelle Nord ohne Unterkunft, Versorgung, Versicherung sowie ohne gemeldeten Wohnsitz gewesen sei.  

 

Mit E-Mail vom 29. März 2012 teilte die belangte Behörde mit, dass der Bw an diesem Tag um 10 Uhr am Landweg nach Ungarn abgeschoben worden sei.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 83 Abs. 2 FPG abgesehen werden konnte. Es ist dabei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Bf und die belangte Behörde von einem deckungsgleichen Sachverhalt ausgehen.

 

Nachdem dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bf also volle Glaubwürdigkeit zugemessen wird, erübrigt sich – korrespondierend zur ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte – auch aus diesem Grund die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Auch wurde eine solche von den Parteien nicht beantragt.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem – vom Bf nicht widersprochenen - unter den Punkten 1.1.2. sowie 1.2.1. dieses Erkenntnisses dargestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

 

2.4. Der UVS des Landes Oberösterreich war zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a AVG).

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 83 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 112/2011, ist zur Entscheidung über eine Beschwerde gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 oder 3 der unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel die Behörde ihren

Sitz hat, welche die Anhaltung oder die Schubhaft angeordnet hat. In den Fällen des § 82 Abs. 1 Z. 1 richtet sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Festnahme.  

 

Gemäß § 82 Abs. 1 FPG hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.     wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.     wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.     wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes des Bezirks Perg vom 15. März 2012, GZ.: Sich40-101-2012, von 15. März 2012 bis 29. März 2012 im PAZ X in Schubhaft angehalten wurde, weshalb der UVS des Landes Oberösterreich zur Entscheidung über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde berufen ist.

Nachdem sich der Bf zur Zeit der Entscheidung des UVS des Landes Oberösterreich nicht mehr in Schubhaft befindet, war gemäß § 83 Abs. 4 FPG eine Prüfung der Anhaltung gemäß den geltend gemachten Beschwerdepunkten vorzunehmen.   

 

3.2. Gemäß § 76 Abs 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

 

  1. gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;
  2. gegen ihn nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;
  3. gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder
  4. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Der Bescheid hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Fremden verständlichen Sprache zu enthalten oder einer Sprache, bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht. Eine unrichtige Übersetzung begründet lediglich das Recht, unter den Voraussetzungen des § 71 AVG wiedereingesetzt zu werden.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat die Behörde bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z. 1.

 

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung,

1.      in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.      sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden      oder

3.      eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen.

 

3.3. Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde die in Rede stehende Schubhaftanordnung auf § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG. Zur Tatbestandsmäßigkeit ist zunächst somit erforderlich, dass der Adressat des Schubhaftbescheides im Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme Asylwerber ist.

 

Nun ergibt sich aber zweifelsfrei aus dem festgestellten Sachverhalt, dass genau diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Mit Erkenntnis des AGH, datiert vom 7. März 2012, einerseits dem Bf auch nach Darstellung des angefochtenen Schubhaftbescheides am 12. März 2012 ausgefolgt und dem Rechtsvertreter am 14. März 2012 zugegangen, wurde der Asylantrag des Bf rechtskräftig zurückgewiesen, weshalb spätestens zu diesem Zeitpunkt die Asylwerbereigenschaft des Bf erloschen und er bloß als Fremder im Sinn des § 76 Abs. 1 FPG anzusehen war.

 

Wenn nun die belangte Behörde einwendet, dass aus dem EKIS und dem AI der veränderte Status des Bf nicht abzulesen gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass sie in ihrem Bescheid auf den Umstand der Zustellung einer Entscheidung des AGH verwiesen hatte, weshalb ihr – auch wenn diese Entscheidung den oa. Datenbanken noch nicht zu entnehmen war – die Natur der "AGH-Entscheidung" hätte klar sein müssen. Faktum ist, dass der Bw zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung nicht mehr Asylwerber war und somit nicht mehr unter das Regime des § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG fallen konnte. Es mangelt daher tatsächlich schon am Vorliegen der im Bescheid herangezogenen Rechtsgrundlage bzw. der für die folgende Anhaltung.

 

3.4. Es war daher, ohne auf die weiteren Vorbringen näher einzugehen, der in Rede stehenden Beschwerde stattzugeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die folgende Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 Z 3 AVG iVm § 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 456/2008) zu einem Aufwandersatz in Höhe von 737,60 Euro zuzüglich der Eingabegebühren in Höhe von 14,30 Euro zu verpflichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 18,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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