Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-102750/4/Gf/Km

Linz, 15.09.1995

VwSen-102750/4/Gf/Km Linz, am 15. September 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des A. M., ............, .............., gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von .......... vom 20. März 1995, Zl.

VerkR96-6537-1994/Am, beschlossen:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.

Begründung:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von .......... vom 20. März 1995, Zl. VerkR96-6537-1994/Am, wurde der Einspruch gegen die Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von ......... vom 9. Jänner 1995, Zl. VerkR96-6537-1994, als verspätet zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen dem Rechtsmittelwerber am 22. März 1995 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 7.

April 1995 beim Oö. Verwaltungssenat eingebrachte Berufung.

2.1. Abgesehen davon, daß diese Berufung neuerlich verspätet ist - die zweiwöchige Berufungsfrist (vgl. § 63 Abs. 5 AVG) endete nämlich bereits am 5. April 1995 -, bringt der Berufungswerber darin lediglich vor, die verhängte Geldstrafe von 500 S ohnehin bereits einbezahlt zu haben.

Die vorliegende Berufung betrifft sohin offensichtlich gar nicht den o.a. Zurückweisungsbescheid, sondern lediglich Fragen des Vollstreckungsverfahrens (u.a. wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bezirkshauptmannes von .........

vom 7. März 1995 dazu aufgefordert, die Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden anzutreten).

2.2. Für den Bereich des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens kommt dem Oö. Verwaltungssenat jedoch von vornherein keine Entscheidungsbefugnis zu, sodaß die vorliegende Berufung auch aus diesem Grund und sohin im Ergebnis gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG sowohl wegen Verspätung als auch wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen war.

2.3. Diese Entscheidung war - da es sich im gegenständlichen Fall um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl. § 51d VStG) - in der Regelform eines Bescheides zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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