Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166677/6/Fra/Th

Linz, 19.03.2012

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des x, x, x, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Ausmaß der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 11. Jänner 2012, VerkR96-7259-2011, wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

 

       I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 100 Euro herabgesetzt wird; falls diese uneinbringlich ist, wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

    II.      Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:        § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64 und 65 VStG.

 


 

Entscheidungsgründe:

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit eine Geldstrafe von 180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges: Kennzeichen x, x, x, am 25.07.2011 um 13.30 Uhr in der Gemeinde Weißkirchen an der Traun, Autobahn Freiland, Richtungsfahrbahn Wels Nr. 25 bei km 6.900, zu einem vor ihm am gleichen Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst würde. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,43 Sekunden festgestellt.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den ausgewiesenen Vertreter eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land – als nunmehr belangte Behörde – legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 51c erster Satz VStG) zu entscheiden hat.

 

I.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Der Bw hat seine Berufung im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat auf das Strafausmaß eingeschränkt. Der Schuldspruch ist sohin in Rechtskraft erwachsen, weshalb es dem Oö. Verwaltungssenat obliegt, über die Höhe der Strafe abzusprechen. Diese war aus folgenden Gründen neu zu bemessen:

 

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Straftat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten es Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 beträgt gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis 726 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).

 

Vorauszuschicken ist, dass das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 kein Bagatelldelikt ist. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen) mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist einerseits aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strengere Strafen geboten, andererseits kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend dazu, den Bw konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Die belangte Behörde ist im Schätzungswege davon ausgegangen, dass der Bw ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bezieht, vermögenslos sowie für niemanden sorgepflichtig ist. Da der Bw diesen Annahmen nicht widersprochen hat, legt auch der Oö. Verwaltungssenat diese Schätzung der Strafbemessung zugrunde. Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand ist als mildernd zu werten. Konkrete nachteilige Folgen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Diese Umstände sowie die zwar späte aber nunmehr doch gezeigte Schuldeinsichtigkeit des Bw führten zu einer Neubemessung der Strafe. Eine weitere Herabsetzung der Strafe verbietet sich aus präventiven Gründen.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

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