Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166698/7/Bi/REI

Linz, 15.03.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F P, D, W, vom 22. Jänner 2012 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Grieskirchen vom 10. Jänner 2012, VerkR96-4398-1-2011, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 15. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungs­entscheidung) zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt. 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (20 Stunden EFS) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer trotz schriftlicher Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 der BH Grieskirchen vom 30.5.2011, VerkR96-4398-2011, nicht binnen zwei Wochen insofern der Behörde Auskunft darüber erteilt habe, wer das Fahrzeug Kz. x am 15. März 2011 um 13.44 Uhr verwendet habe oder wer diese Auskunft erteilen könne. Er habe auf das Auskunftsverlangen der Behörde keine Lenkerauskunft erteilt.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 15. März 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Meldungslegers RI P M (Ml), PI P, durchgeführt. Sowohl der Bw als auch die Vertreterin der Erstinstanz waren entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungsentscheidung wurde verzichtet. 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe sehr wohl Lenkerauskunft erteilt. Er habe am 28.3.2011 per E-Mail das Tachographenblatt durch seine Chefin Frau M K übermittelt und am 19.8.2011 er selbst. Damit beantrage er Verfahrenseinstellung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Meldungsleger GI M (Ml), PI P, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB zeugenschaftlich zur Lasermessung einvernommen wurde. Der Bw hat nach Erhalt der Ladung telefonisch mitgeteilt, er habe das Schaublatt vom 15. März 2011 übermittelt und seine Chefin habe seine und die Anwesenheit des Pkw am Vorfallstag in S bestätigt; mehr könne er nicht tun. Er könne sich auch wegen der Verhandlung nicht frei nehmen und er sei noch nie in Bruck-Waasen gewesen. Die Vertreterin der Erstinstanz war entschuldigt

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Lenkeranfrage zugrunde liegt die Anzeige des Ml, wonach er am 15. März 2011 um 13.44 Uhr mittels Lasermessgerät die Geschwindigkeit des Pkw x im Ortsgebiet von Bruck-Waasen auf der L1200 bei km 2.510 gemessen habe – statt erlaubter 50 km/h sei der Pkw nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen mit 78 km/h in Richtung Peuerbach gefahren.

Zulassungsbesitzer des Pkw ist der Bw. An diesen erging zunächst die Strafverfügung der Erstinstanz vom 21. März 2011 wegen Geschwindigkeitsüber­schreitung. Der Bw hat am 24. März 2011 telefonisch dem Mitarbeiter der Erstinstanz gegenüber erklärt, er sei mit dem Kombi am 15. März 2011 um 13.44 Uhr nicht in Bruck-Waasen gewesen und habe es auch nicht verliehen gehabt, sondern es sei in der Firma gestanden; er sei Lkw-Fahrer. Wie telefonisch zugesagt, übermittelte der Bw über seine Chefin M K, B AG, schriftlich den Einspruch vom 28. März 2011 samt seiner handschriftlichen Erklärung, er habe sich am 15. März 2011 an seinem Arbeitsplatz in S befunden und mit dem Lkw y, Interne Nr.165, Getränke ausgefahren. Das bestätigte auch M K insofern, als sie im per Mail übermittelten Einspruch ergänzte, der Bw sei mit seinem Pkw zum Dienstbeginn um 6.15 Uhr in die Firma gekommen und der Pkw sei den ganzen Tag in S, M, gestanden bis Dienst­ende. Laut Tachoscheibe sei der Bw bis 13.30 Uhr im Raum Mödling im Zuge von Getränke­lieferungen unterwegs gewesen. Es könne sich nur um ein Versehen handeln; er könne ja nicht mit beiden Fahrzeugen gleichzeitig unterwegs sein. Übermittelt wurde die Tachographenscheibe vom 15.3.2011, Lkw y, Lenker der Bw, Abfahrts- und Ankunftsort S, 98 km/h Tages­leistung von 6.15 Uhr bis 13.30 Uhr.

 

Auf die Aufforderung der Erstinstanz vom 30. Mai 2011 zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1960 antwortete der Bw mit Schreiben vom 9. Juni 2011, er habe den Fragebogen nicht ausfüllen können, da er ihn nicht betreffe. Sein Pkw x werde von ihm um 5.15 Uhr am Firmenparkplatz abgesperrt und der Schlüssel befinde sich bei ihm. Nach der Arbeit um 14.00 Uhr und nach dem Duschen fahre er gegen 14.30 Uhr nach Hause.

 

Der Ml gab in der Verhandlung zeugenschaftlich befragt an, er habe an diesem Tag alleine vom Standort bei km 2,370 bei der Kreuzung der Peuerbacher Landes­straße mit einem Zufahrtsweg aus Lasermessungen durchgeführt und den Pkw nicht angehalten. Dort befinde sich der Standort der Spedition S und das Ortsgebiet beginne bei km 2.556, eben weil Sattelzüge dort Schwierigkeiten beim Einbiegen in der L1200 hätten. Die Mess­entfernung habe 140 m betragen und er halte die gemessenen Fahrzeuge nur an, wenn dies fahrtechnisch ohne Schwierigkeiten möglich sei. Dieses Fahrzeug habe er nicht angehalten und sich Kennzeichen, Datum und Uhrzeit, die im Display des Messgerätes aufscheinende Messentfernung und die Geschwindigkeit aufgeschrieben, aber keine Marke, Type oder Farbe des Fahrzeuges. Die in der Anzeige angegebenen näheren Fahrzeug­daten stammen ausschließlich aus der Zulassung, dh er habe keinen Vergleich mit dem tatsächlich gemessenen Fahrzeug gehabt.

 

Aus der Sicht des UVS sind die Angaben des Bw in Verbindung mit den Angaben des Ml glaubwürdig insofern, als der Ml sich beim Kennzeichen des von ihm gemessenen Fahrzeuges durchaus geirrt haben kann. Da der Ml auch nach seiner Zeugenaussage keine näheren Angaben zum tatsächlich gemessenen Fahrzeug zu machen in der Lage war und auch keine Anhaltung durchgeführt wurde, andererseits bei Lasermessungen kein Foto vorliegt, wodurch das Kennzeichen überprüft werden könnte, ist ein Irrtum beim Ablesen oder beim Notieren des Kennzeichens durchaus möglich.

Der Bw hat seine Aussagen bereits im Verfahren vor der Erstinstanz nicht nur ohne Widersprüche von Anfang an gleichbleibend dargelegt, die auch von seiner Chefin bestätigt wurden und er hat auch die Tachoscheibe des am 15. März 2011 von ihm im Raum S bis fast 14.00 Uhr gelenkten Lkw vorgelegt. Er hat angegeben, er habe nach der Arbeit noch geduscht und sei dann gegen 14.30 Uhr mit dem Pkw nach W heimgefahren. Seine Verantwortung ist auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens absolut glaubwürdig und eine Verwechslung des Kennzeichens mit dem des vom Ml gemessenen Fahrzeuges naheliegend.

Damit ist auch die Lenkerauskunft absolut glaubwürdig – entgegen der Tatanlastung hat der Bw sehr wohl fristgerecht mit Schreiben vom 9. Juni 2011 Lenkerauskunft erteilt, naturgemäß nicht bezogen auf den in der Aufforderung genannten Ort. In rechtlicher Hinsicht war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei Verfahrens­kostenbeiträge naturgemäß nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung: Kennzeichen verwechselt – bzgl. Lenkerauskunft richtig

 

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