Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522990/13/Bi/REI

Linz, 15.03.2012

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, F, G, vom 19. Oktober 2011 gegen den  Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Oktober 2011, VerkR21-499-2010, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als festgestellt wird, dass der Berufungswerber, befristet auf ein Jahr unter der Auflage, der Erstinstanz alle drei Monate einen normwertigen CDT-Wert vorzulegen, gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F geeignet ist.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 24 Abs.4 3.Satz FSG und § 14 Abs.1 FSG-GV die von der BH Vöcklabruck am 25. März 2011, Zl.11102396, für die Klassen B und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung für deren Dauer, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen und gemäß § 29 Abs.3 FSG die unver­zügliche Ablieferung des Führerscheins angeordnet.  

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 13. Oktober 2011.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er habe wegen Terminproblemen nicht Stellung nehmen können, sei aber bereit, jeden Termin pünktlichst wahr­zunehmen. Vor allem den 3. CDT-Wert könne er sich nicht erklären, weil er ein sportliches und familienbezogenes Leben führe und nur selten Alkohol trinke. Er sei bereit so viele Tests durchzuführen wie nötig, um den Bescheid zu entkräften. Er ersuche um einen neuen Termin für die amtsärztliche Untersuchung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Ermittlungen.

 

Aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt lässt sich ersehen, dass dem Bw nach einer Alkoholübertretung am 24. Juli 2010 (0,98 mg AAK) die Lenkberechtigung für die Dauer von 10 Monaten, das war bis 24. Mai 2011, entzogen sowie eine Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsycho­logischen Stellung­nahme und eines amtsärztlichen Gutachtens auferlegt wurde.

Als Ergebnis dessen – laut VPU war der Bw bedingt geeignet, weil zwar die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit für ausreichend, aber die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur als bedingt gegeben bestätigt wurde – wurde dem Bw mit Bescheid der Erstinstanz vom 25. März 2011 die Lenkberechtigung wiedererteilt, aber befristet auf ein Jahr bis 24. März 2011 und unter der Auflage, alle drei Monate einen CDT-Wert vorzulegen.

Die CDT-Werte vom 17.6.2011 und vom 18.7.2011 und vor allem der vom 10.8.2011 waren überhöht; daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

 

Der Bw hat nach einem Auslandsaufenthalt bis Ende Jänner 2012 den Termin für eine amtsärztliche Untersuchung bei der Erstinstanz wahrgenommen und das amtsärztliche Gutachten Dris A vom 14. Februar 2012 vorgelegt, wonach er normwertige CDT-Werte vom November 2011 und vom Februar 2012 vorgelegt hat und für "befristet geeignet" auf ein Jahr unter der Auflage, alle drei Monate normwertige CDT-Werte vorzulegen, befunden wurde. Die Amtsärztin hat das Gutachten hinsichtlich der Befristung damit begründet, da beim Bw im Jahr 2011 mehrere Kontrollblutwerte erhöht gewesen seien, ergebe sich der dringende Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch, sodass die Befristung erforderlich sei, um rechtzeitig eine Abschwächung der Motivation und damit eine Verschlechterung zu erkennen. Er sei bedingt geeignet mit Kontrollen der alkohol­relevanten Laborwerte bei erhöhter Alkoholtoleranz zur Überprüfung der Problemeinsicht und der Trinkgewohnheiten.  

 

Der Bw hat dieses amtsärztliche Gutachten ohne Kommentar vorgelegt, sodass seitens des UVS davon ausgegangen wird, dass er damit einverstanden ist.

 

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzu­schränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund 2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 2 Abs.1 FSG-GV hat das ärztliche Gutachten ua gegebenenfalls auszu­sprechen, 2. ob und in welchen Zeitabständen ärztliche Kontrollunter­suchungen erforderlich sind. Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenk­berechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

Gemäß § 8 Abs.3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Im ggst Fall hat die Amtsärztin die Befristung schlüssig damit begründet, der Bw habe nach einem Verkehrsunfall mit sehr hohem Blutalkoholgehalt im Jahr 2010 im Jahr 2011 zunächst drei sehr hohe CDT-Werte gehabt, sodass sich ein dringender Verdacht auf chronischen Alkoholmissbrauch ergeben habe. Sie hat aber von der Einholung einer Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie im Sinne des § 14 Abs.1 FSG-GV abgesehen – auch waren die letzen beiden CDT-Werte vom November 2011 und vom Februar 2012 normwertig – und stattdessen dem Bw zur Beobachtung seines Trinkverhaltens die weitere dreimalige Vorlage von CDT-Werten innerhalb des nächsten Jahres auferlegt.

 

Die Anordnung, dreimonatlich Laborbefunde im Lauf des nächsten Jahres – gerechnet ab dem Zeitpunkt des amtsärztliche Gutachtens, dh ab 14. Februar 2012 - bezogen auf jeweils den CDT-Wert vorzulegen, soll dem Bw helfen, seine in letzter Zeit offensichtlich im Sinne der Verkehrssicherheit günstiger gestalteten Trinkgewohnheiten beizu­behalten, um im Sinne einer behördlichen Verlaufs­kontrolle die weitere gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F zu gewährleisten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung: 2 normwertige CDT-Werte -> LB bedingt geeignet, befristet auf 1 Jahr + Auflage 3 x CDT-Wert

 

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