Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590287/12/Gf/Rt

Linz, 28.03.2012

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I H, vertreten durch RA Mag. W L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. Februar 2011, Zl. SO20, wegen der Vorschreibung eines Kosten­ersatzes für die Gewährung von Hilfe nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 2 AVG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 3. Februar 2011, Zl. SO20, wurde der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz für die ihr im Wege ihrer Beschäftigung und Unterbringung in der Tagesheimstätte Gmunden seitens des Landes Oberösterreich gewährte Hilfe in einer Höhe von 17.295,11 Euro vorgeschrieben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. SO-4-2008, ab Dezember 2007 eine Hilfe durch deren Beschäftigung in der Tagesheimstätte Gmunden in Verbindung mit ihrer dortigen Unterbringung nach dem Oö. Behindertengesetz, LGBl.Nr. 63/1997, i.d.F. LGBl.Nr. 11/2007 (im Folgenden: OöBehG), gewährt worden sei. Für diese Leistungen seien dem Land Oberösterreich seit dem Inkrafttreten des Oö. Chancengleichheitsgesetzes, LGBl.Nr. 41/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 81/2009 (im Folgenden: OöChGlG), das mit Wirkung vom 1. September 2008 an die Stelle des OöBehG getreten sei, ungedeckte Kosten in einer Höhe von 52.858,44 Euro entstanden. Da die Beschwerdeführerin mit Stand vom 15. März 2010 über ein Vermögen in Höhe von 58.498,45 Euro verfügt habe, woraus sich insgesamt ergebe, dass auf diese Weise ein Betrag in Höhe von 17.295,11 Euro i.S.d. § 40 Abs. 1 Z. 2 OöChGlG nachträglich bekannt geworden sei, sei ihr sohin dieser letztgenannte Betrag als Kostenersatz vorzuschreiben gewesen.

 

1.2. Gegen diesen ihr am 7. Februar 2011 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 17. Februar 2011 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wird eingewendet, dass das auf den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. SO-4-2008, bezogene Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei und somit die gegenständliche Forderung nicht auf das erst nach Erlassung dieses Bescheides in Kraft getretene OöChGlG
gestützt werden könne, zumal ein erst nachträglich bekannt gegebenes Ver­mögen ohnehin nicht existiere. Zudem sei der Rechtsmittelwerberin keinerlei Leistungsfrist gesetzt und a priori eine antizipative, dem gewünschten Ergebnis angepasste Beweiswürdigung vorgenommen worden. Tatsache sei auch, dass sich das der Behörde stets bekannte Vermögen nicht durch ein Hervorkommen zuvor nicht bekannt gegebener Geld- oder Sachwerte, sondern ausschließlich durch entsprechende Ersparnis und Veranlagung erhöht habe. Außerdem lasse § 51 Abs. 1 OöChGlG nur eine Änderung zuvor ergangener Bescheide zu; eine solche sei jedoch im gegenständlichen Fall nicht vorgenommen worden – vielmehr gelte hier, da auch keine Modifikation der Sachlage eingetreten sei, der rechtskräftige Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl.
SO-4-2008, und damit auch das diesen tragende OöBehG in vollem Umfang weiter. Von all dem abgesehen erweise sich schließlich auch die konkrete Berechnung der Höhe des vermeintlich neu hervorgekommenen Vermögens als gesetzwidrig, weil die Beschwerdeführerin bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des vorangeführten Bescheides der Oö. Landesregierung über ein bekannt gegebenes Vermögen in Höhe von 41.203,34 Euro verfügt habe, das sich durch
Sparen und Veranlagung entsprechend weiter erhöht habe; dies dürfe ihr aber nunmehr nicht zum Nachteil gereichen, sodass dieser Zuwachs vom Kapitalstock – der sich vergleichsweise sogar vermindert habe – entsprechend in Abzug hätte gebracht werden müssen.

 

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und ein Absehen von der Vorschreibung eines Kostenersatzes beantragt.

 

1.3. Nach § 49 Abs. 5 OöChGlG entscheiden u.a. über Berufungen gegen
Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, mit denen über einen Anspruch auf Kostenersatz abgesprochen wurde, die Unabhängigen Verwaltungssenate, und zwar – wie sich aus § 67a AVG ergibt – durch ein Einzelmitglied.

 

2. Mit Erkenntnis vom 22. März 2011, Zl. VwSen-590287/2/Gf/Mu, hatte der Oö. Verwaltungssenat dieser Berufung insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Bezirkshauptmann von Gmunden zurückverwiesen wurde.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Empfänger von Hauptleistungen i.S.d. § 8 Abs. 1 OöChGlG – dazu zählten, wie im gegenständlichen Fall einschlägig, Arbeit und Wohnen (vgl. § 8 Abs. 1 Z. 3 und 4 OöChGlG) – nach § 40 Abs. 1 Z. 2 OöChGlG u.a. dann zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet sei, wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen i.S.d. § 20 Abs. 3 bis 5 OöChGlG i.V.m. § 2 der Oö. Chancengleichheitsgesetz-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl.Nr. 78/2008, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 101/2010 (im Folgenden: ChGlG-BRV), hatte.

 

Im gegenständlichen Fall sei unbestritten geblieben, dass der Rechtsmittelwerberin mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. SO-410558/14-2008-Ma, eine damals auf das OöBehG gestützte Hilfeleistung gewährt wurde, wobei schon zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung in § 43 OöBehG eine Kostenbeitragspflicht des Hilfeempfängers, im Besonderen in § 43 Abs. 6 OöBehG auch eine nachträgliche Kostenbeitragspflicht bezüglich ex post bekannt gewordenem Vermögen, gesetzlich vorgesehen gewesen sei.

 

Mit Wirkung vom 1. September 2008 sei das OöChGlG in Kraft und gleichzeitig das OöBehG außer Kraft getreten (vgl. Art. III Abs. 1 ChGlG). Nach der Übergangsbestimmung des § 51 Abs. 1 OöChGlG gelte ein Bescheid, mit dem auf Grund des OöBehG eine Leistung zuerkannt (oder eine Beitrags- oder Kostenersatzpflicht festgesetzt) wurde, die auch im OöChGlG geregelt ist, nunmehr als ein auf Grund des OöChGlG erlassener Bescheid.

 

Da mit dem Bescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl.
SO-4-2008, lediglich eine Leistung zuerkannt, nicht aber auch eine Kostenersatz- oder Beitragspflicht festgesetzt worden sei, finde sohin die Ausnahmevorschrift des § 51 Abs. 2 OöChGlG keine Anwendung, sodass dieser Bescheid einerseits als in vollem Umfang auf Grund des OöChGlG erlassen anzusehen sei und andererseits eine Weitergeltung der maßgeblichen Bestimmungen des OöBeHG oder anderer früherer Rechtsvorschriften hier nicht in Betracht komme.

 

Dass dem Land Oberösterreich im Zeitraum vom 1. September 2008 bis zum 30. September 2009 ein ungedeckter Aufwand in Höhe von 52.858,44 Euro für die der Beschwerdeführerin geleistete Hilfe entstanden sei, werde von Letzterer grundsätzlich ebenso wenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass am 15. März 2010 ihr Vermögen (abzüglich Sachwalterentschädigung) 58.498,45 Euro betragen habe, nachdem sich ihr Vermögensstand laut einem Beschluss des BG Gmunden am 31. Dezember 2004 noch auf 41.203,34 Euro belaufen hatte.

 

Im gegenständlichen Verfahren sei vielmehr ausschließlich die Frage strittig, ob unter dem Aspekt, dass für den Zeitraum vor dem 1. September 2008 (d.h. von Dezember 2007 bis Ende August 2008) seitens des Landes Oberösterreich kein Kostenersatzanspruch geltend gemacht wurde, für die nunmehr relevierte Periode vom 1. September 2008 bis Ende September 2009 – wie dies von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht werde – der gesamte im Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 15. März 2010 entstandene Vermögenszuwachs in Höhe von 17.295,11 Euro (= 58.498,45 Euro minus 41.203,34 Euro) herangezogen werden kann oder – wie die Rechtsmittelwerberin meint – überhaupt kein nachträglich hervorgekommenes Vermögen vorliegt bzw. ein üblicher Zuwachs durch Sparen und/oder Veranlagung jedenfalls außer Betracht zu bleiben hat.

 

Davon ausgehend, dass der maßgebliche Leistungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 20. März 2008, Zl. SO-4-2008, gemäß § 51 Abs. 1 ChGlG nunmehr als auf Grund dieses Gesetzes ergangen anzusehen sei, sei ein Hilfeempfänger nach § 40 Abs. 1 Z. 2 OöChGlG dann und insoweit zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, "wenn nachträglich bekannt wird, dass ..... er zur Zeit der Leistung hinreichendes Einkommen oder verwertbares Vermögen im Sinn des § 20 Abs. 2 Z. 1 hatte".

 

Hinsichtlich eines nachträglich bekannt gewordenen Vermögens stelle der Gesetzgeber damit also explizit auf den Zeitpunkt der Leistung ab. Erstrecke sich diese über einen längeren Zeitraum, so sei folglich zunächst in einem ersten Schritt zu ermitteln, ob das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Leistung überhaupt jeweils "hinreichend" i.S.d § 20 Abs. 2 Z. 1 OöChGlG war; wenn ja, so sei hierauf in einem zweiten Schritt der Anteil des zwischen diesen beiden Zeitpunkten liegenden, erst nachträglich bekannt gewordenen Vermögens zu separieren.

 

Dies bedeute, dass im gegenständlichen Fall zuerst der Vermögensstand der Beschwerdeführerin am 1. September 2008 und sodann jener per Ende September 2009 sowie darüber hinaus festzustellen gewesen wäre, ob und inwieweit darin jeweils ein Anteil eines erst nachträglich bekannt gewordenen Vermögens enthalten ist. Bejahendenfalls hätte dann (nur) dieser vorgeschrieben werden dürfen, wenn die bescheidmäßige Verpflichtung zur Ersatzleistung – wie von der belangten Behörde – rechtlich auf § 40 Abs. 1 Z. 2 OöChGlG gestützt wird.

 

Dem von der BH Gmunden vorgelegten Akt – der lediglich aus einer Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme (das zudem bloß auf teilweise irrelevante Zeitpunkte bezogene Pauschalsummen, hinsichtlich der auch nicht nachvollziehbar ist,  ob sie § 20 Abs. 3 bis 5 OöChGlG i.V.m. § 2 ChGlG-BRV entsprechen, enthält) und drei Stellungnahmen der Rechtsmittelwerberin bestehe – ließen sich zu den dargestellten entscheidungsrelevanten Fragen und Zeitpunkten jedoch keinerlei Hinweise entnehmen.

 

Da es jedoch dem Oö. Verwaltungssenat als einer außerhalb des Instanzenzuges der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung stehenden Rechtsschutzinstitution verwehrt sei, die belangte Behörde formell mit den entsprechenden
ergänzenden Ermittlungen zu beauftragen, sei bei einer derartigen Sachlage sohin nur die Möglichkeit verblieben, der gegenständlichen Berufung stattzugeben, den angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit dem Bezirkshauptmann von Gmunden zur Erlassung eines neuen, die vorstehende Rechtsauffassung berücksichtigenden Bescheides zurückzuverweisen.

 

3. Gegen diese Entscheidung hat die Oö. Landesregierung eine Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

 

4. Mit Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2011/10/0069, hat der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. März 2011, Zl. VwSen-590287/2/Gf/Mu, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass durch eine Vorschrift wie § 40 Abs. 1 Z. 1 ChGlG bewirkt werde, dass eine Behörde, der das Vermögen des Empfängers zwar bereits bei der Hilfegewährung bekannt war, aber eine entsprechende Berücksichtigung unterlassen hat, dieses Versäumnis nicht im Wege einer Kostenersatzvorschreibung nachholen könne. Unter dem Begriff "zur Zeit der Leistung" i.S.d. § 40 Abs. 1 Z. 2 ChGlG könne daher nur der Zeitpunkt des (i.d.R. durch Erlassung eines Bescheides zum Ausdruck kommenden) behördlichen Entschlusses auf Leistungszuerkennung verstanden werden. Davon ausgehend sei sowohl während des laufenden Bezuges der Leistung als auch nach deren Einstellung bekannt gewordenes Vermögen ebenso wie nach diesem Zeitpunkt erlangtes Vermögen zum Kostenersatz heranzuziehen, wobei sowohl unerheblich sei, aus welchen Quellen dieses Vermögen stammt, als auch, in welchem Zeitraum es erworben wurde.

 

Da davon ausgehend der Erstbehörde im gegenständlichen Fall – was auch von der Rechtsmittelwerberin jeweils unbestritten blieb – einerseits im Zeitpunkt der Leistungsgewährung lediglich ein Vermögen in einer Höhe von 41.203,34 Euro bekannt gewesen, andererseits nunmehr aber ein weiteres Vermögen in Höhe von 17.295,11 Euro vorhanden sei, sei Letzteres sohin gemäß § 40 Abs. 1 Z. 1 und 2 ChGlG zum Ersatz heranzuziehen. Auf Basis dieser Rechtsansicht sowie deshalb, weil das der Beschwerdeführerin verbleibende Vermögen den gemäß § 3 Abs. 3 ChGlG-BRV zu berücksichtigen Freibetrag in Höhe von 12.000 Euro jedenfalls übersteige, seien jene weiteren vom Oö. Verwaltungssenat monierten Erhebungen nicht erforderlich.

 

5. An diese Rechtsmeinung ist der Oö. Verwaltungssenat gemäß § 63 Abs. 1 VwGG gebunden, sodass im vorliegenden Fall davon auszugehen war, dass § 40 ChGlG nicht dahin zu verstehen ist, dass ein Leistungsempfänger für die rückständigen Kosten der in einer bestimmten Periode bezogenen Leistung nur aus dem nachträglich bekannt gewordenen Vermögenszuwachs dieser Periode Ersatz zu leisten hätte, sondern vielmehr dahin, dass während des laufenden Bezuges der Leistung bzw. nach deren Einstellung bekannt gewordenes Vermögen ebenso in vollem Umfang zum Kostenersatz heranzuziehen ist wie nach der Bescheiderlassung erlangtes Vermögen; aus welchen Quellen dieses Vermögen stammt bzw. in welchem Zeitraum dieses erworben wurde, ist somit unerheblich.

 

Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr.  G r o f

 

 

 

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