Linz, 26.03.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25. Oktober 2006, Sich40-1967-2005, mit dem ein befristetes Rückkehrverbot erlassen wurde, sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Dezember 2008, Sich40-1967-2006, in dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Juli 2008 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2012, zu Recht erkannt:
I. Der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 wird stattgegeben. Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006 wird gewährt.
يوافق على إعتراضك ضد القرار المؤرخ فى 1/12/2008. موافق على طلبك بالسماح بإرجاع الوضع كما
كان عليه سابقا وضد فوات الفترة الزمنية للإعتراض ضد القرار الذى صدر بتاريخ 25/10/2006.
Rechtsgrundlagenالأساس القانونى/:
§ 66 Abs. 4 und § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
II. Die Berufung gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
يُرفض الإعتراض المقدم ضد القرار المؤرخ فى 25/10/2006 حيث لا أساس له.
Rechtsgrundlagenالأساس القانونى/:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 54 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011
Entscheidungsgründe:
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erließ mit Bescheid vom 25. Oktober 2006, Sich40-1967-2005, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 62 Abs. 1 iVm. § 60 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich. Die Behörde argumentierte, der Bw sei am 22. Dezember 2003 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Er sei am 14. September 2006 vom Landesgericht Linz rechtskräftig gemäß §§ 269 Abs. 1, 15 StGB, 83 Abs. 1 StGB, 84 Abs. 1 StGB, 84 Abs. 2 Z 4 StGB und 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, Probezeit 3 Jahre, verurteilt worden. Eine am 23. September 2006 sowie am 25. Oktober 2006 durchgeführte Überprüfung im bundesweiten Melderegister habe ergeben, dass er im Bundesgebiet der Republik Österreich über keinen polizeilichen gemeldeten Wohnsitz verfüge. Dieser Bescheid wurde am 25. Oktober 2006 gemäß § 25 Abs. 1 des Zustellgesetzes durch die öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 beantragte der Bw die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006, beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für diesen Wiedereinsetzungsantrag und erhob Berufung gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2006. In der Berufung argumentiert er, der Gesetzgeber habe in § 60 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 eine gerichtlich verhängte bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten als bestimmte Tatsache gewertet. Das Urteil des LG Linz vom 14. September 2006 spreche eine bedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten aus, sodass das angeführte gesetzlich definierte Tatbestandsmerkmal nicht verwirklicht sei. Weitere bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 2 bis 14 FPG würden ebenfalls nicht vorliegen. Er habe durch sein Verhalten insbesondere in den letzten 2,5 Jahren nachgewiesen, dass von seiner Person weder die öffentliche Ordnung und Sicherheit, noch andere Personen und Güter oder sonstige öffentliche Interessen gefährdet würden. Er stellte daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass kein Rückkehrverbot ausgesprochen werde; in eventu den Bescheid aufzuheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen; in jedem Fall der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wies mit Bescheid vom 1. Dezember 2008, Sich40-1967-2006, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 11. Juli 2008 ab.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 18. Dezember 2008. Der Bw stellte darin den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Wiedereinsetzungsantrag vollinhaltlich stattgegeben werde, in eventu aufzuheben und der 1. Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 mit Bescheid vom 11. März 2010, Zahl E1/18494/2008, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Der Verfassungsgerichtshof wies mit Beschluss vom 27. September 2010, B562/10-3, den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Die Behandlung der Beschwerde wurde vom VfGH abgelehnt.
Der VwGH behob mit Erkenntnis vom 24. Februar 2011, zahl 2010/21/0427-8, den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 11. März 2010 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Aus den Entscheidungsgründen geht Folgendes hervor:
Nachdem mit 1. Juli 2011 wesentliche Bestandteile des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. 1 Nr. 38/2011, in Kraft getreten sind, hat die Sicherheitsdirektion Oberösterreich dem Verwaltungssenat den Akt zuständigkeitshalber übermittelt.
Der Verwaltungssenat wies mit E-Mail vom 22. August 2011 darauf hin, dass bei der Entscheidungsfindung auch die strafrechtlichen Verurteilungen durch das LG Linz zu Zahl 24 Hv 109/07w, des BG Vöcklabruck zu Zahl 4 U 446/08w, des LG Linz zu Zahl 21 Hv 6/11g und des LG Linz zu Zahl 20 Hv 40/10y, berücksichtigt werden.
Der Bw beantragte daraufhin in der Eingabe vom 16. Dezember 2011 die Anberaumung einer Verhandlung und die Aufnahme der beantragten Beweise. Als Beweis führte er an: X, Polizeibeamter, X, seine eigene Einvernahme, Akt 13 FAM 15/05x BG Urfahr-Umgebung. Er führte aus, dass er die in der Mitteilung vom 22. August 2011 angeführten Verurteilungen nicht bestreitet. Er betonte aber, dass er bereits seine in der Berufung angeführte Verurteilung nur aus prozessökonomischen Gründen nicht weiter angefochten habe, in Wahrheit aber unschuldig gewesen sei und dies auch auf die anderen Verurteilungen zutreffe. Wie er im bisherigen Verfahren mehrfach ausgeführt und durch Urkunden nachgewiesen habe, würden alle seine Schwierigkeiten aus seiner seinerzeitigen Informantentätigkeit für die Linzer Polizei im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Drogenkriminalität herrühren, wozu er insbesondere auf seine Stellungnahme vom 26. November 2008 verweise. Er habe auch die ihm zur Last gelegte Vergewaltigung nicht begangen, weshalb er die Wiederaufnahme des Verfahrens vorbereite und zuversichtlich sei, durch neue Beweise seine Unschuld zu beweisen. Auch dabei habe es sich um eine Intrige der Drogenmafia gehandelt, die ihn auch noch bis in den Strafvollzug verfolge, sodass er in der JA X gemobbt und bedroht worden sei, weshalb er nach X verlegt worden sei, wo sich die Situation jedoch wiederhole, sodass er aufgrund der Drohungen und Misshandlungen seine Zelle gar nicht mehr verlassen möchte. Diese Umstände würden seine tatsächliche Einstellung zur Einhaltung der Gesetze dokumentieren und seien bei der vorliegend zu treffenden Entscheidung und der Beurteilung der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu berücksichtigen. Sie seien aber auch bei der Frage seiner Integration wesentlich, da eine Zusammenarbeit mit der Polizei als Bindung an und Interesse für das Wohlergehen des Aufenthaltsstaates zu werten sei. Was seine sonstigen privaten Verhältnisse angehe, weise er darauf hin, dass ihm Verfahren 13 FAM 15/05 x BG Urfahr-Umgebung seine Vaterschaft zum mj. X festgestellt worden sei. Es bestehe daher eine familiäre Bindung an das Inland, wobei von ihm beabsichtigt sei, die bisher nur kursorischen Kontakte zu seinem Sohn zu intensivieren. Er habe vor der letzten Verurteilung die meiste Zeit auf dem Bauernhof einer befreundeten Familie in X verbracht und zwar bei Verwandten seiner damaligen Freundin X und sich bestmöglich um eine Integration bemüht, was allerdings schwierig gewesen sei.
Der Verwaltungssenat führte am 8. März 2012 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattete eingangs folgendes Vorbringen: "Auf den Berufungsschriftsatz wird verwiesen. Weiters wird das E-Mail der Frau X vom 2. März 2012 vorgelegt."
Der rechtsanwaltliche Vertreter erstattete folgendes Schlussvorbringen: "Auf das Berufungsvorbringen wird verwiesen. Weiters ist festzuhalten, dass das Asylverfahren bereits verhältnismäßig lange dauert. Außerdem hat sich im Verfahren ergeben, dass der Bw mit der Polizei zusammengearbeitet hat. Der zeuge X konnte darüber nur eingeschränkt berichten, da der Bw in vielen anderen Fällen eben mit anderen Beamten zusammenarbeitete. Weiters ist die Zusammenarbeit mit der Polizei auch dadurch belegt, dass der Bw zurzeit im Gefängnis erhebliche Schwierigkeiten mit anderen Inhaftierten hat, die ihm die Zusammenarbeit mit der Polizei negativ auslegen. Aus dem Umstand, dass der Bw mit österreichischen Staatsbürgerinnen eine Lebensgemeinschaft führte, können durchaus integrative Aspekte abgeleitet werden. Der Bw ist als integriert anzusehen. Einzuräumen ist, dass der Verwaltungssenat an die rechtskräftigen Verurteilungen gebunden ist. Zusammengefasst wird der Antrag gestellt, der Berufung gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Weiters wird der Antrag gestellt, das Rückkehrverbot ersatzlos zu beheben."
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Bw wurde am X geboren und ist Staatsangehöriger von Somalia.
Er verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Mechaniker in Dubai. Er spricht Deutsch, Äthiopisch, Arabisch und Englisch.
Er wurde in X geboren. Sein Vater stammt aus Somalia. Seine Mutter aus Äthiopien. Sein Vater verstarb, als der Bw 3 Jahre alt war. Als er 3 Jahre alt war, ging seine Mutter mit ihm und seiner Schwester nach Äthiopien. In Äthiopien leben nach wie vor seine Mutter, seine Schwester und seine Großmutter. Er hatte im Jahr 2008 das letzte Mal Kontakt mit seiner Mutter. Damals erzählte sie ihm, dass sie in den Jemen ausgewandert sei. Eigenen Angaben zufolge hat er keine Angehörigen mehr in Somalia. Er ist ledig. Er hat in Österreich keine Familienangehörigen.
Er reiste am 22. Dezember 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Asylantrag. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 10. August 2004 gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz ab. Das Rechtsmittelverfahren ist nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig.
Nach seiner Einreise lernte er im Jahr 2004 eine Österreicherin kennen. Es handelte sich dabei um X. Er lebte einige Zeit bei ihr und ihrer Familie in X, hatte dort aber keinen gemeldeten Hauptwohnsitz. Die Beziehung ging Ende 2005 auseinander. Er musste danach in ein Asylantenheim umziehen.
Im Jahr 2007 lernte er Frau X, ebenfalls eine österreichische Staatsbürgerin, kennen und lebte mit ihr bis zu seiner Verhaftung im Jahr 2010 in Lebensgemeinschaft. Er meldete bei Frau X aber keinen Hauptwohnsitz an.
Bei der in der Zeit von 3. Februar 2004 bis 24. Juni 2005 aufscheinenden Meldung an der Adresse X, handelte es sich um eine Unterkunft für Asylwerber.
Bei der von 7. Oktober 2005 bis 1. Februar 2006 aufscheinenden Unterkunft an der Adresse X, handelt es sich um die Wohnung eines Freundes des Bw, Herrn X.
Von 1. Februar 2006 bis 7. April 2006 war er an der Adresse X mit Hautwohnsitz gemeldet. Er konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr genau an diese Unterkunft erinnern.
In der Zeit von 3. Juli 2006 bis 14. September 2006 war er in der Justizvollzugsanstalt X untergebracht. Der Grund war, dass eine Frau behauptete, er habe sie vergewaltigt. Der Bw wurde von diesem Vorwurf freigesprochen.
Festzustellen ist, dass der Bw in der Zeit von 15. September 2006 bis 22. Jänner 2007 über keinen gemeldeten HWS im Bundesgebiet verfügte.
In der Zeit von 23. Jänner 2007 bis 18. April 2007 hatte er an der Adresse X bei Herrn X, einem seiner Freunde, Unterkunft genommen.
Bei der im Melderegister von 1. Juni 2007 bis 31. Juli 2007 an der Adresse X, eingetragenen Unterkunft handelte es sich um ein Asylantenheim. Unterkunftgeberin war X.
Vom Verhandlungsleiter in der mündlichen Verhandlung zu in der Zeit von 31. Juli 2007 bis 29. August 2007 aufscheinenden Meldung in der Justizvollzugsanstalt X befragt, gab er an, dass er damals wieder wegen einer unberechtigten Beschuldigung einer Frau im Gefängnis gewesen sei. Das Verfahren sei aber eingestellt worden. Er wurde nicht strafrechtlich deswegen verurteilt.
In der Zeit von 29. August 2007 bis 4. Oktober 2007 war er wieder an der Adresse X bei Frau X untergebracht.
Von 4. Oktober 2007 bis 5. Februar 2008 war er bei der Volkshilfe in der X, in einer Asylantenunterkunft untergebracht.
Bei der Unterkunftsadresse X, von 13. Februar 2008 bis 6. Mai 2008 handelte es sich wieder um eine Asylantenunterkunft.
Von 2. Juni 2008 bis 25. Februar 2010 lebte er bei X an der X. Dieser meldete den Bw bei sich an, weil er mit seiner Nichte, Frau X, zusammen war. Der Bw hat eigenen Angaben zufolge in diesem Haus ein Zimmer zu seiner ausschließlichen Verfügung.
Bei den Unterkünften in X, (gemeldeter HWS in der Zeit von 25. Februar 2010 bis 2. März 2010 und 2. März 2010 bis 16. März 2010) handelte es sich um Asylantenunterkünfte.
An der Adresse X, (gemeldeter HWS in der Zeit von 16. März 2010 bis 26. April 2010) lebte er bei einem Freund.
An der Adresse X, (gemeldeter HWS von 26. April 2010 bis 23. Juli 2010) verfügte er über ein Privatzimmer.
Von 21. Juni 2011 bis 4. August 2011 war der Bw in der JA X mit HWS gemeldet. Seither ist er in der JA X mit HWS gemeldet.
Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung stellte mit Beschluss vom 31. März 2006, 13 FAM 15/05 x, fest, dass der Bw als Vater des außerhalb der Ehe am X von X, geb. am X, geborenen Kindes mj. X anzusehen ist. X und X sind Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina. Sie meldeten sich mit 24. Mai 2007 an der damaligen Wohnadresse X, ab. Im Zentralen Melderegister ist vermerkt, dass die beiden nach Bosnien und Herzegowina verzogen sind. Vom Verhandlungsleiter befragt, wie der Bw den Kontakt zu meinen mj. Sohn X beschreiben würde, gab er an, dass er ihm hie und da Geld schicke. Genau genommen komme manchmal eine Freundin von X zu ihm. Dieser gebe er dann Geld für seinen Sohn. Er habe seinen Sohn wahrscheinlich vor 5 Jahren das letzte Mal gesehen. Vom Verhandlungsleiter befragt, ob mit der Kindesmutter X jemals eine Lebensgemeinschaft bestanden habe, gab er an, dass sie schon einige Monate zusammen gewesen wären. Er habe dann Schluss gemacht, weil sie Drogen genommen habe. Sie seien ca. 3 Monate zusammen gewesen. Es habe sich aber um keine Lebensgemeinschaft gehandelt.
Auf die Frage des rechtsanwaltlichen Vertreters, in welchem Milieu er während der Beziehung mit Frau X in der Zeit von 2007 bis zur Verhaftung im Jahr 2010 verkehrt habe, gab er an, dass er damals vom Drogenmilieu verfolgt worden sei, weil er mit der Polizei zusammengearbeitet habe.
Vom Verhandlungsleiter zu seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 16. Dezember 2011 befragt, wonach er vor der letzten Verurteilung die meiste Zeit auf dem Bauernhof einer befreundeten Familie in X verbracht habe, gab er an, dass es sich dabei um den Bauernhof des Herrn X handle. Herr X sei ein Freund von X. Er habe daher einige Zeit auf diesem Bauernhof aushelfen bzw. arbeiten können. Es habe sich um Freundschaftsdienste gehandelt. Er sei nicht entlohnt worden. Herr X sei immer gut zu ihm gewesen.
Es liegt kein Deutschzertifikat auf. Der Bw gab dazu an, dass er sich ein solches nicht leisten habe können.
Vom Verhandlungsleiter befragt, ob er unter einer Krankheit leide, gab er an, dass dies nicht der Fall sei. Er nehme aber viele Tabletten, weil er sich vor den Repressionen im Gefängnis fürchte. Er erhalte Beruhigungstabletten.
Der Zeuge X wurde vom Verhandlungsleiter befragt, ob bzw. inwiefern der Bw mit der Polizei in der Vergangenheit bei strafrechtlich relevanten Vorfällen zusammengearbeitet habe. Es steht fest, dass der Bw in der Vergangenheit als Beschuldigter einvernommen wurde. Dabei wurde er generell auch zu Abnehmern und Mittätern befragt. Diese Aussagen kann man – lt Aussage des Zeugen X - als Zusammenarbeit mit der Polizei bezeichnen. Es liege aber nichts vor, was über das Normale bzw. sonst Übliche in derartigen Fällen hinausgehen würde. Es entspricht der üblichen Vorgangsweise, dass Beschuldigte zu den Straftaten und allfälligen Mitwirkenden befragt werden.
Das Landesgericht Linz hat mit Urteil vom 14. September 2006, 27 Hv 147/06d, zu Recht erkannt:
einem anderen überlassen und dadurch teilweise einem Minderjährigen den
Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht, wobei er selbst volljährig und mehr als 2
Jahre älter als der Minderjährige ist, nämlich:
„Ich habe vergangenes Wochenende die ganze Zeit in der Grünanlage vor deinem Haus gesessen und auf dich gewartet Ich hatte eine Spritze mit Spiritus oder Gas mit, weil ich dir damit dein Gesicht verbrennen wollte. Mir wäre es egal, wenn ich für 1 Jahr ins Gefängnis komme. Ich dachte, dass du dann dein ganzes Geld brauchen wirst, wenn dein Gesicht entstellt ist und du nicht mehr arbeiten kannst. Danach müsstest du alles verkaufen, zu deinen Eltern ziehen und wärst somit wirtschaftlich
Aufgrund des Erkenntnisses des VwGH vom 24. Februar 2011, Zahl 2010/21/0427, und des Vorbringens des Bw in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2012 war der Berufung gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 stattzugeben und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Es war daher inhaltlich über die Berufung gegen das Rückkehrverbot vom 25. Oktober 2006 zu entscheiden. Der Bw ist nach wie vor Asylwerber.
Gegen einen Asylwerber ist gemäß § 54 Abs 1 FPG ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt
1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder
2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Das Rückkehrverbot gilt als Entzug des Aufenthaltsrechtes. §§ 12 und 13 AsylG 2005 gelten.
Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind gemäß § 54 Abs 2 FPG insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 und § 61 gelten.
Ein Rückkehrverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 54 Abs 3 FPG in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.
Wird eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 durchsetzbar, gilt das Rückkehrverbot gemäß § 54 Abs 9 FPG als Einreiseverbot.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 2 FPG , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er ist rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Bundesgebiet mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
Aufgrund der oben wiedergegebenen strafrechtlichen Verurteilungen ist eindeutig der Tatbestand für ein höchstens 10-jähriges Rückkehrverbot nach § 53 Abs. 3 Z 1 iVm. § 54 Abs. 2 und Abs. 1 FPG erfüllt. Soweit der Bw darauf verweist, er habe Beweismittel, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens bzgl der versuchten Vergewaltigung ermöglichen würden, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungssenat an die rechtskräftigen Urteile gebunden ist.
Jedermann hat gemäß Artikel 8 Abs 1 EMRK Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 61 Abs 1 FPG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 61 Abs 2 FPG insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
4. der Grad der Integration;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung ist gemäß § 61 Abs 3 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Das Rückkehrverbot stellt eindeutig einen Eingriff in das Privatleben des Bw dar.
Er ist ledig und befindet sich zurzeit in Haft. Seinen mj. Sohn X sah er vor 5 Jahren das letzte Mal.
Seinem privaten Interesse an der Fortsetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Straftaten, sohin ein Ziel im Sinn des Artikel 8 Abs. 2 EMRK entgegen. Aufgrund der mehrfachen strafrechtlichen Verurteilungen geht vom Bw eine besonders schwerwiegende Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich aus. Es ist zu befürchten, dass er nach seiner Entlassung weiterhin schwere Verbrechen gegen die körperliche bzw. sexuelle Integrität begehen wird.
Bei der Bemessung des Rückkehrverbotes war zu berücksichtigen, zu welchem Zeitpunkt sich der Bw nachhaltig gebessert haben wird.
Vor diesem Hintergrund ist ein 10-jähriges Rückkehrverbot angemessen.
Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von insgesamt 46,80 Euro (Eingabe- und Beilagengebühr) angefallen.
تعليمــات قانونيــة
لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.
ملحوظــة
يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.
Mag. Wolfgang Weigl