Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730492/4/BP/Wu

Linz, 16.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der X, StA der Ukraine, vertreten durch X, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 25. Juli 2011, GZ: Sich40-43217, betreffend die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes gegen die Berufungswerberin nach dem Fremdenpolizeigesetz, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wird zudem unter der Rechtsgrundlage bei § 53 FPG der Absatz 3 durch Absatz 2 ersetzt; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

Entscheidungsgründe

 

1.1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Linz-Land vom 25. Juli 2011, GZ: Sich40-43217, wurde über die Berufungswerberin (im Folgenden: Bw) gemäß § 63 Abs. 1 und 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf 5 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

 

Begründend führt die belangte Behörde zunächst zum Sachverhalt aus, dass sich die Bw – eine Staatsangehörige der Ukraine – laut Aktenlage seit dem 27. April 2009 in Österreich aufhalte und derzeit über eine Aufenthaltsbewilligung zum Zweck "Studierende" verfüge. Der Aufenthalt sei somit rechtmäßig.

Die Bw sei vom LG Linz mit Urteil vom 21. Februar 2011, rk seit 25. Februar 2011, zu 37 HV 9/11s, gemäß den §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 1. Fall StG zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden.

 

Aus der Aktenlage ergibt sich hiezu, dass die Bw im Zeitraum 1. Juni 2010 bis 29. Dezember 2010 in X X und X in zahlreichen Angriffen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von insgesamt zumindest 8.000 Euro mit dem Vorsatz weggenommen habe, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

 

Zu den Privat- und Familienverhältnissen wird angeführt, dass die Bw über keine Niederlassungsbewilligung im Bundesgebiet verfüge und sich aus der Aktenlage keine familiären Bindungen ergäben.

 

Aus diesen Gründen sei gegen die Bw ein Verfahren wegen eines 10-jährigen Aufenthaltsverbotes eingeleitet und die Bw nachweislich am 23. März 2011 davon informiert worden.

 

In ihrer rechtsfreundlich eingebrachten Stellungnahme habe die Bw ua. angegeben, dass eine bedingt auf 6 Monate verhängte Freiheitsstrafe nicht dem Katalog des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG (in der Fassung vor dem 1. Juli 2011) unterliege. Es sei der gesamte Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 60 Abs. 1 bestehe, heranzuziehen. Die Bw sei vor Begehung der in Rede stehenden Tat unbescholten gewesen. Außerdem habe sie einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro wieder gutgemacht.

 

Die Bw verhalte sich wohl und betreibe das Bachelorstudium Kunstwissenschaft-Philosophie an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität X. Die Bw verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und werde ihr Studium zielstrebig beenden. Außerdem sei sie derzeit damit befasst, einen Kinderbetreuungskurs zu belegen; sie sei weiters darum bemüht, einen Arbeitsplatz (nach Vorliegen der Arbeitserlaubnis) zu erhalten. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass sie die Straftat außerordentlich bedauere und die Familie X um Entschuldigung ersucht habe. Die Ehegatten hätten diese Entschuldigung auch angenommen.

 

In Hinblick auf § 60 Abs. 1 FPG sei festzustellen, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt der Bw nicht gefährdet sei, da die Straftat als einmaliges Fehlverhalten anzusehen sei. Es sei im Fall der Bw eine positive Zukunftsprognose zu erstellen.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde ua. aus, dass die von der Bw vorgebrachte Einmaligkeit der Straftat durch den langen Tatzeitraum von über 6 Monaten und die zahlreichen Angriffe relativiert werde. Familie X habe die Bw als Au-Pair und später als Babysitterin aufgenommen und ihr erst dadurch den damaligen Aufenthaltszweck gewährleistet. Auch wenn sie Wiedergutmachung geleistet habe, lasse ihr Vorgehen – speziell durch den vorsätzlichen, schweren Missbrauch des ihr entgegen gebrachten Vertrauensverhältnisses und ihrer erst sehr kurzen Aufenthaltsdauer bei der Begehung der Taten – auf eine hohe kriminelle Energie schließen. Zudem laufe ihr kaltblütiges Vorgehen den in Österreich geltenden Moralvorstellungen aufs Gröbste zuwider.

 

Es stimme zwar, dass der Tatbestand nicht wörtlich dem Katalog des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG (vormals § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG) unterliege, jedoch besage § 63 Abs. 1 FPG, dass ein Aufenthaltsverbot erlassen werde könne, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der weitere Aufenthalt 1. die öffentliche Ordung und Sicherheit gefährde oder 2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwider laufe. § 53 Abs. 2 enthalte zu Abs. 1 Aufzählungen, welche jedoch durch das Wort "insbesondere" die Möglichkeit für ein Aufenthaltsverbot, durch andere dem Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwiderlaufende Tatsachen offen lasse. So sei gemäß § 63 Abs. 2 iVM. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG ein Aufenthaltsverbot insbesondere bei einer rechtkräftigen Verurteilung zu einer bedingten Haftstrafe von mehr als 6 Monaten zu verhängen. Dies bedeute jedoch nicht, dass ein solches nach erfolgter Einzelfallprüfung für eine rechtkräftige Verurteilung zu 6 Monaten bedingt nicht zulässig sei.

 

Durch das bereits erwähnte kaltblütige Vorgehen über einen sehr langen Tatzeitraum und durch die Vielzahl der Angriffe sei das Verhalten der Bw daher durchaus als "eine bestimmte Tatsache" im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu werten, da ihr Aufenthalt durch ihre offensichtliche kriminelle Energie, welche durch diesen schweren gewerbsmäßigen Diebstahl unter Missbrauch eines Vertrauensverhältnisses offensichtlich sei, eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Zudem laufe der Aufenthalt durch die Verurteilung und speziell durch das Vorgehen ebenso anderen Interessen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zuwider, welche ua. die Verhütung von Straftaten sowie den Schutz der Moral darstellen würden.

 

Daraus folge, dass auch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG – somit 10 Jahre – anwendbar sei.

 

Hinsichtlich der Interessensabwägung nach § 61 Abs. 2 FPG ergebe sich, dass die Bw über keinerlei familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfüge, weshalb von der Bindung zum Heimatland ausgegangen werden könne. Die soziale Integration sei durch das Fehlverhalten der Bw erheblich gemindert. Auch die – aufgrund der Vergleichbarkeit eines Studiums mit einer Erwerbstätigkeit – gegebene berufliche Integration sei durch dieses Fehlverhalten gemindert. Das nachträgliche Wohlverhalten, das Studium sowie die Besserungsabsichten der Bw seien zwar positiv zu bewerten, ließen jedoch nicht den Schluss einer positiven Zukunftsprognose zu. Diesem Umstand habe die belangte Behörde mit der Verminderung der Gültigkeitsdauer auf 5 Jahre Rechnung getragen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Bw durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter rechtzeitig Berufung mit Schriftsatz vom 10. August 2011.

 

Darin wendet sich die Bw gegen die im angefochtenen Bescheid vorgenommene rechtliche Beurteilung. Grundlage im vorliegenden Fall sei § 63 Abs. 1 iVm. § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG.

 

Der Tatzeitraum von mehreren Monaten wie auch der Umstand der mehreren Angriffe werden nicht bestritten, jedoch handle es sich um ein einheitliches Tatbild mit jeweils dem selben Ehepaar als Opfer. Die ausgesprochene Strafe unterliege nicht dem Katalog des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG

 

Unter der Prämisse, dass der Gesetzgeber aufgrund seiner Wertung nicht davon ausgehe, dass die konkrete Handlung der Bw als "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 63 Abs. 1 FPG zu werten sei, sei im Rahmen einer Wertung des gesamten Sachverhalts und im Rahmen einer Zukunftsprognose zu prüfen, ob der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vorliege. Da die Verurteilung der Bw nicht in den Katalog des § 63 Abs. 2 iVm. § 53 Abs. 3 FPG aufgenommen worden sei, habe der Gesetzgeber keine Unter- und Obergrenzen für die Dauer des Aufenthaltsverbots normiert (§ 63 Abs. 2 FPG); insbesondere sei keine Mindestdauer festgesetzt.

 

Die Bw sei vor Begehung der ggst. Strafhandlung unbescholten gewesen. Die begangene Straftat stehe daher im Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten. Die Bw habe sich seit den Straftaten wohl verhalten. Außerdem habe sie einen Schaden in Höhe von 6.000 Euro wieder gutgemacht.

 

Die Bw betreibe das Bachelorstudium Kunstwissenschaft-Philosophie an der Katholisch-Theologischen Privatuniversität X. Sie verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse und werde ihr Studium zielstrebig beenden. Es werde ausdrücklich festgestellt, dass sie die Straftat außerordentlich bedauere und die Familie Lamm um Entschuldigung ersucht habe. Die Ehegatten hätten diese Entschuldigung auch angenommen.

 

Der weitere Aufenthalt der Bw werde die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik nicht gefährden und auch nicht anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Schutzgütern zuwiderlaufen.

 

Hinsichtlich der zu erstellenden Zukunftsprognose sei festzuhalten, dass mit Ausnahme der – nicht zu bagatellisierenden – Straftat der Bw keine negativen Umstände vorlägen. Der Schaden sei weitgehend gutgemacht und die Bw gut integriert. Aufgrund der zu treffenden positiven Zukunftsprognose seien die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht gegeben.

 

Abschließend werde daher beantragt, der Berufung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.  

 

 

2.1.  Mit Schreiben vom 18. August 2011 übermittelte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt zuständigkeitshalber dem UVS des Landes Oberösterreich.

 

2.2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2.2. Mit Schreiben vom 16. September 2011 übermittelte der Rechtsvertreter der Bw Belege für das von der Bw ergriffene Studium.

 

Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 übermittelte der Rechtsvertreter der Bw weitere Nachweise für das von der Bw ergriffene Studium sowie eine Bestätigung dafür, dass die Bw unterstützendes Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes sei.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei und von der Bw unwidersprochen aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Auch besteht kein darauf gerichteter Parteienantrag.

 

Diese Vorgangsweise entspricht auch voll der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte, zumal den sachverhaltsbezogenen Vorbringen der Bw ohnehin Glaubwürdigkeit zugemessen wird.

 

Abschließend ist auch darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen ua. vom 21. Dezember 2010, Zl. 2007/21/0528 und vom 5. Juli 2011; Zl. 2008/21/0671-6, explizit ausgeführt hat, dass im fremdenpolizeilichen Administrativverfahren ein Recht des Fremden von der Berufungsbehörde mündlich gehört zu werden, nicht besteht.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten 1.1.1., 1.2 und 2.2.2. dieses Erkenntnisses dargestellten völlig unbestrittenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus.

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.1. Gemäß § 63 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG idgF. BGBl. I Nr. 112/2011, kann gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1.       die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2.       anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen           zuwiderläuft.

 

Gemäß § 63 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

 

Gemäß § 63 Abs. 3 FPG ist ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 in den Fällen des
§ 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

 

3.1.2. Im vorliegenden Fall ist zunächst unbestritten, dass sich die Bw derzeit formal rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Daher sind grundsätzlich die oben genannten Bestimmungen zur Prüfung des Aufenthaltsverbotes heranzuziehen.

 

Es wäre davor noch auf die besonderen Ausschließungsgründe des § 64 FPG einzugehen, wobei jedoch keine der Alternativen als einschlägig anzusehen ist.

 

3.2.1. Gemäß § 63 Abs. 1 FPG bedarf es zur rechtmäßigen Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen die dort genannte Personengruppe, das aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass deren Aufenthalt entweder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Betreffend der Auslegung der oa. bestimmten Tatsachen, verweist § 63 Abs. 2 FPG auf § 53 Abs. 2 und 3 FPG.

 

3.3.2. Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten           Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten         oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung           beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von           drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig           verurteilt      worden ist;

3.       ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden           ist;

4.       ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder gerichtlich           strafbaren Handlung im sinne dieses Bundesgesetzes oder des           Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder           verurteilt worden ist;

5.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten           Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der           Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder           einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört           hat,    terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB),           Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person           für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e           StGB);

7.       aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der           Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die           öffentliche    Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen           Aufruf zur Gewalt   oder durch hetzerische Aufforderungen oder           Aufreizungen, die nationale        Sicherheit gefährdet oder

8.       ein Drittstaatsangehöriger öffentlich in einer Versammlung oder durch           Verbreitung von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein           Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder           terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

 

3.2.3. Im vorliegenden Fall ist § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG dem Wortlaut nicht  einschlägig, da nach dem Sachverhalt zweifelsfrei von einem Strafgericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf 3 Jahre verhängt wurde.

 

Grundsätzlich ist hier anzumerken, dass eine Heranziehung dieser Bestimmung auch für Fälle, bei denen – wie im vorliegenden Fall – nur um einen Tag Strafhaft das Strafausmaß nicht erreicht wird, die Formulierung "insbesondere" unter gewissen Umständen fraglos die Möglichkeit einräumt, zulässiger Weise einen derartigen Sachverhalt unter etwa die Bestimmung des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG zu subsumieren, wenn aufgrund des gegebenen Einzelfalls nach dem Gefährdungspotential eine vergleichbare Schwelle erreicht ist, allerdings muss im sinne des Rechtschutzes eine restriktive Interpretation als geboten erscheinen. Wenn also die gesetzlich normierte Grenze durch einen Sachverhalt nicht erreicht wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die über das durchschnittliche Maß hinaus geeignet erscheinen je nach Verwerflichkeit der in Rede stehenden Taten oder sonstigen Umständen ein überdurchschnittlich hohes Gefährdungspotential zu erreichen.

 

3.2.4. Die belangte Behörde nahm mit Bedacht auf die Dauer der Straftat, deren Schwere und den Missbrauch des Vertrauensverhältnisses einen – wie oben beschriebenen Sachverhalt an. Aus Sicht des erkennenden Mitglieds des UVS Oberösterreich ist durch die in Rede stehende Straftat jedoch noch nicht jenes überdurchschnittliche Maß an Gefährdungspotential erreicht, das das mangelnde Strafausmaß bezogen auf § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG kompensieren würde. In diesem Sinn ist der Berufung zu folgen.

 

3.2.5. Bei Betrachtung des § 53 FPG ist festzustellen, dass betreffend die Absätze 2 und 3 eine aufsteigende Hierarchie intendiert ist. Werden also die z.B. die Grenzen des Abs. 2 Z. 1 bis 4 leg. cit. nicht erreicht, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass hinsichtlich der Gültigkeitsdauer eines (hier) Aufenthaltsverbotes die in der Hierarchie darunterliegende Ebene als Maßstab heranzuziehen ist. Dies gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall – keine der Alternativen des § 53 Abs. 2 FPG einschlägig ist; jedenfalls entspricht aber der Unwertgehalt des das Gefährdungspotential auslösenden Moments der Intensität nach den Vorgaben dieser Bestimmung. Die geänderte Rechtsgrundlage war im Spruch des angefochtenen Bescheides zu korrigieren.

 

Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein Aufenthaltsverbot im Ausmaß von 18 Monaten bis 5 Jahre grundsätzlich zulässig ist.  

 

3.3.1. Es ist – schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - nun zu prüfen, ob das Verhalten der Bw auch aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit schwerwiegend zu gefährden.

 

3.3.2. Die Verhinderung von Straftaten gerade im so sensiblen Bereich der Eigentumsdelikte, insbesondere wenn sie in der hier vorliegenden gewerbsmäßigen und der Höhe nach massiven Form gegeben sind, zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

3.3.3. Es ist - der belangten Behörde folgend – auf die beträchtliche Dauer der Strafhandlungen hinzuweisen, die in einem Zeitraum von über 6 Monaten erfolgten. Zudem hat sich die Bw fortlaufend im Haushalt ihrer Gastfamilie - das ihr geschenkte Vertrauen gröblich missbrauchend – durch den Diebstahl von Bargeld eine Einnahmequelle verschafft, wobei nicht nur die Höhe des gestohlenen Betrages von 8.000 Euro, sondern gerade der Umstand dieses gröblichen Missbrauchs besonders verabscheuenswürdig sind. Auch ist festzuhalten, dass sich die Bw bis zur Tatausübung noch nicht lange im Bundesgebiet aufhielt.  

 

Es zeugt fraglos von evidenter und konstanter krimineller Energie, derartige Diebstähle unter den oa. Umständen zu begehen. Von einer Einmaligkeit kann hier keine Rede sein. Für die Beurteilung der kriminellen Energie ist nicht entscheidend, ob die Bw wegen mehrerer Diebstähle durch eine einzige Verurteilung oder durch mehrere belangt wurde. Entscheidend ist eben das konstante und bewusst gewählte Fehlverhalten, das jedes Vertrauen brechend zur Ausübung des als gewerblich qualifizierten Eigentumsdelikts führte. 

 

3.3.4. An dieser Feststellung ändert es so auch nichts, wenn die Bw anführt vor der Tat unbescholten gewesen zu sein, zumal ihr Aufenthalt in Österreich noch nicht lange währte. Das Argument, sie habe den Schaden großteils gutgemacht und sich bei den Opfern entschuldigt, bedeutet per se noch nicht, dass die kriminelle Energie damit auch weggefallen wäre, sondern mag auch eine Folge der Entdeckung des Verbrechens und des Versuches das Strafausmaß zu lindern gewesen sein. Der Beobachtungszeitraum für ein nachträgliches Wohlverhalten ist jedenfalls noch zu kurz, um eine günstigere Zukunftsprognose zu bewirken. Die Tatsache, dass die Bw nunmehr an der Universität Kunstwissenschaften und Philosophie studiert, gibt auch keinen Aufschluss über eine geänderte Einstellung. Gleiches gilt für die unterstützende Mitgliedschaft beim Österreichischen Roten Kreuz.

 

Es kann jedenfalls – angesichts der vorher doch gefestigten kriminellen Verhaltensweisen der Bw – zum jetzigen Zeitpunkt nicht geschlossen werden, dass nunmehr das oben beschriebene Gefährdungspotential von ihr nicht mehr ausgeht und die unbestritten in hohem Maße vorhandene kriminelle Energie nicht mehr vorliegt. Die nunmehr von der Bw vorgebrachte und durchaus als glaubwürdig einzustufende Intention eines geänderten Lebenswandels muss sich erst nach einem gewissen Beobachtungszeitraum beweisen, um eine positive Zukunftsprognose erstellen zu können.

 

Ohne den Grundsatz in dubio pro reo außer Acht zu lassen, folgt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates im Grunde der Ansicht der belangten Behörde, dass das Verhalten der Bw auch zum jetzigen bzw. zukünftigen Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefährdung des Grundinteresses der Gesellschaft an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie der Verhinderung von Straftaten bildet. Der belangten Behörde folgend ist im vorliegenden Fall auch der Schutz der Moral durch das Verhalten der Bw beeinträchtigt.

 

In diesem Sinn ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen die Bw fraglos gerechtfertigt. Allerdings ist bei der Beurteilung des Falls auch auf § 61 FPG bzw. Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen.

 

3.4.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist allerdings ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

3.4.2. Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 2 FPG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der           bisherige      Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.       der Grad der Integration;

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des           Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem           Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren           Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden           zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein  aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.5.1. Im Sinne der zitierten Normen ist eine Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen  Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Es ist festzuhalten, dass es gestützt auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Straftaten durch Fremde dauerhaft im Bundesgebiet zu unterbinden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Wiederum wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf Punkt 1.1.2. und 3.3. dieses Erkenntnisses verwiesen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen und zu erhalten. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw. familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.5.2. Es ist nun festzustellen, dass im Fall der Bw – nach Aktenlage und insbesondere auch nach ihren eigenen Angaben – das Privatleben hinsichtlich der Interessensabwägung gemäß § 61 Abs. 2 FPG zu erörtern ist, da die Bw über keinerlei familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügt. 

 

3.5.3. Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, befindet sich die Bw erst seit knapp 3 Jahren im Bundesgebiet, wobei der Aufenthalt durchgängig rechtmäßig war.

 

Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass das universitäre Engagement der Bw einer beruflichen Integration gleichzuhalten ist, weshalb diese als gegeben erachtet werden kann. Auch die soziale Integration ist der Bw in einem gewissen Ausmaß gelungen: Sie verfügt über ausgezeichnete Deutschkenntnisse, über soziale Kontakte im Rahmen ihres Studiums und ist unterstützendes Mitglied des Österreichischen Roten Kreuzes. Das entstandene Privatleben ist grundsätzlich auch durchaus schützenswert. Von einer gelungenen Integration könnte ohne Anschauung der Straffälligkeit der Bw jedenfalls ausgegangen werden.

 

Demgegenüber ist der Bw aber auch jedenfalls die Reintegration in ihrem Heimatland zumutbar, wo sie den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, dort aufwuchs und sowohl sprachlich als auch kulturell sozialisiert ist. Gerade bei Studierenden findet sich regelmäßig im Übrigen ein großes Maß an Flexibilität, wobei sich aus der Aktenlage keine Umstände ergeben, diese Flexibilität im Fall der Bw zu verneinen.

 

3.5.4. Betreffend die Straftat der Bw wird auf oben verwiesen und hier nochmals lediglich die besondere Verwerflichkeit des von der Bw missbrauchten Vertrauensverhältnisses, die über 6-monatige Dauer der Straffälligkeit und die beträchtliche Summe an gestohlenem Bargeld hervorgehoben. Die darauf basierende gerichtliche Verurteilung ist im Rahmen der Interessensabwägung schwer zu gewichten.

 

3.5.5. Das Privatleben der Bw entstand weitgehend nicht erst während eines aufenthaltsrechtlich unsicheren Status. Besondere Verzögerungen von Seiten der Behörde sind nicht erkennbar.

 

3.5.6. Insgesamt ist der belangten Behörde zu folgen, dass im Rahmen der Interessensabwägung den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie an der Verhinderung strafbarer Handlungen und zum Schutz der Moral im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall der Vorrang vor den privaten Interessen der Bw gegeben werden muss. Zu diesem Schluss würde man auch dann kommen, wenn etwa die Bw in letzter Zeit ein sich anbahnendes Familienleben vorweisen würde, zumal dieses erst während des unsicheren aufenthaltsrechtlichen Status entstanden und nicht gravierend zu berücksichtigen wäre. Allerdings ergeben sich aus der Aktenlage – wie schon vorher angemerkt – keinerlei Hinweise darauf.

Die Bw kann sich somit nicht durchschlagend auf den Schutz ihres Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.6. Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes erachtet das erkennende Mitglied des UVS Oberösterreich im Hinblick auf den nunmehr nach § 53 Abs. 2 FPG herangezogenen Rahmen der Gültigkeitsdauer von 18 Monaten bis zu 5 Jahren, die – wenn auch beträchtliche - Ersttäterschaft der Bw und die angesichts des relativ kurzen Aufenthalts im Bundesgebiet hohe Integration eine 3-jährige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes für angemessen. Es kann wohl nach diesem Zeitraum erwartet werden, dass das von der Bw ausgehende Gefährdungspotential nicht mehr in der nunmehrigen Intensität bestehen wird.

 

3.7.1. Es war daher der Berufung hinsichtlich der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes stattzugeben und eine entsprechende Reduktion auf 3 Jahre festzusetzen, im Übrigen aber der angefochtene Bescheid unter der Vornahme der Korrektur der Rechtsgrundlage (wie oben dargestellt) zu bestätigen. 

 

3.7.2. Da die Bw offenbar der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, konnte die Übersetzung des Spruchs sowie der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides gemäß § 59 Abs. 1 FPG unterbleiben. 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von  14,30 Euro (Eingabegebühr) und 35,10 Euro (Beilagen), insgesamt 49,40 Euro angefallen.

 

 

 

Bernhard Pree

 

Beachte:

 

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

 

VwGH vom 05.07.2012, Zl.: 2012/21/0108-4


 

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