Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150925/8/Lg/Hu

Linz, 19.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder nach der am 6. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn D Z, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J B, K, E, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Dezember 2011, Gz. 0023671/2011, wegen Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

I.               Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

II.           Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 60 Euro zu leisten. 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.    Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
34 Stunden verhängt, weil er am 31. Jänner 2011, um 22.39 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A) die A1, Mautabschnitt KN Linz – Asten St. Florian, im 164,143 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benutzt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu  haben. Nach den Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes unterliege die Benützung von Mautstrecken (Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen) mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen betrage, einer fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Begründend führt das angefochtene Straferkenntnis aus:

 

"Der im Spruch angeführte Sachverhalt wurde mit Schreiben der ASFINAG vom 30.5.2011 angezeigt.

 

Mit Strafverfügung vom 30.6.2011 wurde gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch dargestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstraf­verfahren eingeleitet.

 

Der Beschuldigte erhob gegen diese Strafverfügung fristgerecht Berufung.

 

Die Asfinag führte mit Schreiben vom 11.10.2011 aus:

'Die Einspruchsangaben des Rechtsvertreters/Beschuldigten werden als unzutreffend zurückge­wiesen. Die persönlichen und emotionalen Ansichten der Einspruchsleger sind für den vorliegen­den Tatbestand der Mautprellerei ohnedies belanglos.

Sachverhalt:

Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist alleine der Fahrzeuglenker verantwortlich und gesetzlich verpflichtet. Dies beinhaltet ebenfalls den Signaltönen der GO-Box Folge zu leisten. Dies hat der Beschuldigte verabsäumt. Die GO-Box war zum Tatzeitpunkt gesperrt und dies wurde dem Beschuldigten - jeweils beim Durchfahren des Mautportales - mittels eines 4maligen Warntones der GO-Box signalisiert. Dies hat der Beschuldig­te ignoriert. Zum Zeitpunkt der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz war die als Zahlungsmit­tel hinterlegte Karte vom Kartenbetreiber nicht freigegeben bzw. nicht gültig, weshalb keine Maut­abbuchung vorgenommen werden konnte. Insgesamt wurde 48 mal der 4malige Signalton von der GO-Box an den FZG-Lenker aufgrund des gesperrten Zahlungsmittels abgeben. Der Beschuldigte hat die Warntöne (insgesamt 192 Warntöne) ignoriert und es für nicht notwendig befunden die ge­prellte Maut nachzuzahlen oder seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass im BStMG und der darauf aufbauenden Mautordnung ei­ne Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert ist. Unter anderem hat die GO-Box ordnungsgemäß montiert und mit einem zugelassenen und gültigen Zahlungsmittel für das Post-Pay-Verfahren an­gemeldet zu sein. Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 Mautordnung ist folgendes akustisches Signal vom Kunden zu beachten:

Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weit insbesondere vom Nut­zer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre auf­grund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung.

In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, da andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10verwirklicht wird. Dies hat innerhalb von 5 Stunden und innerhalb 100 km zu erfolgen. Dies hat der Beschuldigte verabsäumt oder ignoriert. In diesem Zusammenhang dürfen wir auf § 8 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bzw. Mautordnung verweisen, wonach sich die Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstö­rungen unverzüglich zu melden haben.

Zu den Einspruchsangaben

Zu Punkt 1:

Von einem bescheidenen Regelverstoß, wie es der Rechtsvertreter versucht darzustellen, kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hat 47 Mautportale durchfahren ohne die Maut zu bezahlen. Es wurde ca. Euro 52,- wissentlich geprellt.

Zu Punkt 3:

Die Probleme, die der Karteninhaber /Fahrzeughalter mit den Kartenbetreibern Firma Shell /Firma UTA hat oder hatte, haben nichts mit dem massiven und wissentlichem Ignorieren des 4maligen Signaltones der GO-Box durch den Beschuldigten zu tun. Die Angaben des Rechtsvertre­ters/Beschuldigten bzgl.: „Dieser Umstand war jedenfalls für den hier Beschuldigten nicht erkenn­bar, sind daher frei erfunden (siehe Mitwirkungspflichten des Lenkers - 4maliger Signalton).

Zu Punkt 3: Exkurs

Da es sich um einen „Eingeschrieben Brief handelt lässt sich jederzeit nachprüfen ob dieser - wie es der Rechtsvertreter profan formuliert - herumgeistert oder nicht. Dies wäre jedoch ohnehin un­erheblich, da es sich bei der Ersatzmautforderung um keine Rechnung oder Strafe sondern um ein Vergleichsangebot handelt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die ASFINAG Maut Service GmbH nicht verpflichtet ist einem Mautpreller/Zulassungsbesitzer etc. ein Vergleichsangebot zu senden, da ein Vergleich keine Rechnung darstellt. Somit hat weder der Zulassungsbesitzer noch der Beschuldigte irgendein ein Recht auf eine Ersatzmautforderung - ob mündlich oder schriftlich - zu bestehen (siehe § 19 BStMG).

 

Zu Punkt 4:

Der Zulassungsbesitzer war genauestens über die Konsequenzen einer Nichteinhaltung der 4-wöchigen Zahlungsfrist informiert. Somit liegt es in dessen alleinigen Verschulden den Betrag erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zur Anweisung gebracht zu haben (siehe Kopie der Ersatzmautfor­derung im Anhang).

Thema Sammelrechnung:

Da aufgrund der nicht entrichteten Ersatzmaut die Anzeige eingeleitet werden musste und das Vertragskonto des Kunden bei der ASFINAG (GO-Maut) noch mit der geforderten Ersatzmaut belastet war, wurde selbiges ausgeglichen. Der Kunde wurde mit dieser Sammelrechnung (buch­halterische Gutschrift) lediglich darüber informiert. Dies hat den Hintergrund, dass der Fall nun bei der zuständigen Behörde aufliegt und nicht mehr in den Händen der A S F I N A G weilt, da es sonst zu 1 Delikt 2 offene Forderungen gäbe. Dies sollte dem Rechtsvertreter und dem Beschul­digten jedenfalls einleuchten. Die Sammelrechnung wird immer am 15ten und am Ende des Mo­nats erstellt und zur Information an den Fahrzeughalter übermittelt. Der Rechtsvertreter braucht daher nicht gekünstelt entsetzt von einem seltsamem Datum 31.03.2911 oder ungerecht einbehal­tener Bearbeitungsgebühr" sprechen sondern sich lediglich vorab über nationale und internationale buchhalterische Gepflogenheiten informieren bevor dieser seine Einspruchsangaben übermittelt. Der deutlich zu spät bezahlte Betrag wurde dem Einzahler abzüglich Bearbeitungsgebühr (Euro 15,-) retourniert. Dem Rechtsvertreter ist auch bekannt, dass gegen den Zulassungsbesitzer eine hohe Anzahl an Anzeigenerstattet werden musste. Diesem ist auch bekannt, dass seitens der ASFINAG dem Zulassungsbesitzer 4 Delikte in einer einmaligen Kulanz erlassen worden sind. Ei­ne einmalige Kulanz stellt jedoch keinen Freibrief für den Zulassungsbesitzer/Beschuldigten dar, jegliche, vergangene, gegenwärtige oder künftige Delikte kulanziert zu bekommen. Zudem halten wir fest, dass eine Kulanz unsererseits keinesfalls die Unschuld des Beschuldigten darstellt oder impliziert, da die tatgegenständlichen Ausgangsdelikte absolut gerechtfertigt sind. Nur eine schrift­liche Zusage (anstelle einer Kulanz) würde bedeuten, dass dieser kein Vergehen gegen die Maut­ordnung begangen hat. Dies war jedoch bei keinem Delikt der Fall. Eine Nachzahlung hat inner­halb von 5 Stunden und innerhalb 100 km zu erfolgen. Der Beschuldigte hat weder eine GO VER­TRIEBSSTELLE aufgesucht noch die geprellten Mautbeträge die zum vorliegenden Delikt geführt haben nachbezahlt. Zu Punkt 7:

Dass sich die Einspruchsleger weder mit den Mautgesetzen noch mit deren eigener Stellungnah­me näher befasst haben dürften zeigt abschließend deren Auflistung der Beweise. So wird die Sammelrechnung und die ASFINAG Mitarbeiterin als Zeugin genannt. Die Einspruchsleger wären gut beraten sich näher mit der Materie zu beschäftigen, dann würden diese feststellen, dass so­wohl die Sammelrechnung als auch die Mitarbeiterin der ASFINAG dem Beschuldigten nicht ent­lasten sondern für den Mautpreller eher belastend sind. Ebenso belanglos sind die anderen „Be­weise" wie Auftragsliste und ein Schreiben der F Transporte. Welchen Beweis dies darstellen soll sei dahingestellt. Die Anzeige gegen den Beschuldigten bleibt in allen Punkten aufrecht.

 

Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat die erkennende Behörde erwogen:

 

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) lauten auszugsweise wie folgt:

 

Mautprellerei § 20

(2) Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.

(3) Taten gemäß Abs. 1 und 2 werden straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

Fahrleistungsabhängige Maut

Mautpflicht

§ 6

Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Ge­samtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen.

Mautentrichtung §7

(1) Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstre­cken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber

§8

(1)  Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elekt­ronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

(2)  Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funkti­onsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs, 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu tref­fen.

 

...

 

Ersatzmaut § 19

(1) In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatz­maut festzusetzen, die den Betrag von 250 einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.

 

...

(5)  Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung ei­ner Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.

(6) Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Auffor­derungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.

 

...

 

Nach Punkt 8.2.4.3 der Mautordnung werden dem Kraftfahrzeuglenker bei Durchfahren jeder Mautabbu­chungsstelle folgende akustische Signale zur Kenntnis gebracht, wobei zwischen informativen und zu beachtenden Signalen zu unterscheiden ist.

Während der Fahrt

8.2.4.3.1 Folgende Signale gelten als Information für den jeweiligen Kunden

 

...

• Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Kunden Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund Rückrufes der GO-Box zum Austausch, technischer Mängel bzw., festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zu­sammenhang mit der Mauteinhebung oder Hinterlegung der falschen EURO-Emissionsklasse. In diesem Fall hat dann jeder Kunde seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Der Beschuldigte hat als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X (A) am 31.01.2011 um 22.39 Uhr die A1, Mautabschnitt KN Linz - Asten St. Florian, km 164,143 (maut­pflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn) benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ord­nungsgemäß entrichtet zu haben. Zum Zeitpunkt der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz war die GO-Box gesperrt, weshalb keine Mautabbuchung vorgenommen wurde.

 

Es ist somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objek­tiver Hinsicht erfüllt.

 

Schuldfrage:

Das BStMG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, Es kommt daher § 5 Abs. 1 VStG zum Tragen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn

·        einem Verbot zuwidergehandelt oder ein Gebot nicht befolgt wird und

·        zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Ge­fahr nicht gehört (sogenanntes Ungehorsamsdelikt) und

·        der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschuldigte hat im vorliegenden Fall ein Ungehorsamsdelikt begangen.

 

Den Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er mit sei­ner Rechtfertigung nicht erbringen.

 

Der Beschuldigte ist seinen Pflichten als Fahrzeuglenker nicht nachgekommen ist, da er die viermaligen Piepstöne der GO-Box, welche ihm gem. Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung die Nichtabbuchung der Maut angezeigt haben, missachtet hat. Die Lenkerpflichten bei Ertönen der vier akustischen Signale der GO-Box bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken sind eindeutig.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbe­standsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen In­teressen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteili­ge Folgen nach sich gezogen hat, ist. Nach Abs. 2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschul­dens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemes­sung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dies bedeutet, dass die erkennende Behörde auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG ihre Wer­tung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun hat. Eine Strafbe­messung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 leg.cit. festgelegten Kriterien vorzunehmen ist.

 

Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend war kein Umstand.

 

Bei der Berücksichtigung der Vermögens-, Einkommens- und Familienver­hältnisse des Beschul­digten ging die Behörde aufgrund einer realistischen Schätzung von einem monatlichen Nettoein­kommen von € 1.500,- aus. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 9.8.2011 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, ansonsten von ei­nem monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,-- und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten aus­gegangen würde. Der Beschuldigte äußerte sich dazu innerhalb der gewährten Frist nicht.

 

Verweigert der Beschuldigte Angaben über seine Vermögensverhältnisse, so hat die Behörde die­se einzuschätzen. Sollten dabei Umstände zum Nachteil des Beschuldigten unberücksichtigt blei­ben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht bekannt sein konnten, so hat sich dies der Be­schuldigte selbst zuzuschreiben (vgl. VwGH 14.1.1981, 3033/80).

 

Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungs­gründe erscheint daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem Unrechts­und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung."

 

2.    In der Berufung wird dagegen vorgebracht:

 

"A) 1. Das Straferkenntnis wird in seinem gesamten Inhalt angefochten. Insbesondere aus den Grün­den der Rechtswidrigkeit, Verfassungswidrigkeit, Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit gegen die zwingenden Bestimmungen der Menschenrechtskonvention und aber auch aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie insbesondere aus dem Grunde des Verstoßes gegen den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs.

 

2. Der Inhalt der Stellungnahme des Beschuldigten vom 1. September 2011, deren Inhalt in ihrer Bedeutung bei der Behörde erster Instanz nicht vollinhaltlich angekommen sein dürfte, wird weiter unten dieser Berufung eingefügt und ausgeführt und beantragt wie dort.

 

Dies deshalb, da das Straferkenntnis sich damit bequemt, den Inhalt der eigentlich bescheidenen und am wahren Thema vorbeizielenden Stellungnahme der ASFINAG zum Kern des begründenden Teiles erhebt, ohne sich mit den Ausführungen des Beschuldigten auch nur am Rande auseinander­zusetzen.

 

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhange natürlich, daß das ziemlich einseitige, den eigenen - wie man zu glauben scheint - erhabenen Standpunkt der ASFINAG im deren Schreiben vom 11. Oktober 2011 dem Beschuldigten respektive dessen Vertreter nicht einmal zur Kenntnis gebracht hat, um ihm die Möglichkeit der Stellungnahme zu diesem „Ergebnis der Beweisaufnahme" einzu­räumen.

 

Der verfahrensrelevante Umstand der mangelnden Parteistellung der ASFINAG wird (leider) gar nicht berührt; im Gegenteil, wird doch deren von substratlosen Belehrungen strotzende Text gleich­sam auch zum Inhalt des Straferkenntnisses erhoben. Ein verfahrensrechtlicher Fehltritt sonderglei­chen.

 

Statt dessen begnügt man sich im angefochtenen Straferkenntnis damit, die auch sachlich begründe­ten Beweisanträge des Beschuldigten mit wenigen bemühten, aber durchaus widerlegbaren Wort­hülsen als nicht erforderlich abzutun. „Für die erkennende Behörde ist der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfah­rens erwiesen ". Ex cathedra in der Stahlstadt glaubt man also zu wissen, was vor Ort, im Dschungel der Autobahn, in mitten der von der ASFINAG noch immer nicht behobenen Staukatastrophen, dem dauernden Druck auf den Lenker, stets auf einen bis vier Piepstöne achten zu müssen, real stattfindet. Glaubt man wirklich zu wissen, was sich in einer LKW-Fahrerkabine Nächtens so ab­spielt.

 

3. Exkurs zum Piepston:

 

Das vermutlich nervendste Phänomen der Gegenwart ist wohl der Umstand, daß die moderne Elekt­ronik offenbar keine anderen Wege gefunden hat, die Funktionalität oder auch Disfunktionalität eines Gerätes welcher Art auch immer daran erkennen zu lassen, daß dieses ein Geräusch absondert. Ein Geräusch, das offenbar global dann als besonders erkennbar vermutet wird, wenn es in der Hö­henlage etwa des zweigestrichenen C angesiedelt ist.

 

Ob jetzt ein LKW reversiert, ob die Kassierin beim Billa, Merkur oder Hofer ein Salathäuptel oder ein Packel Gefriercevapcici über den Tresen zieht, ob der freche Grund- oder gar Gesamtschüler im ULF sein computergesteuertes Abschießen von Außerirdischen am smartphone übt, stets werden die die Szenerie umgebenden von schrillen Geräuschen belästigt, die wegen der Häufigkeit ihres Auftretens im Einzelfall in ihrer Bedeutung gar nimmermehr zugeordnet werden können.

 

Wenn also nun die richtige Entrichtung der Maut oder die Disfunktionalität der GO-Box im jeweili­gen Anlaßfall mit einem bis zu vier Einzelpiepstönen, in einzelnen Fällen sogar, nämlich dann, wenn das Klumpert schweigt, wodurch angeblich erkennbar wird, daß es hin ist, so ist einzige Schaltstelle hierfür der LKW-Lenker, der offenbar abseits der sonstigen Beachtung des Verkehrsge­schehens dann auch noch darauf zu achten hat, daß die vorgenannten fünf Möglichkeiten der akusti­schen Belästigung auch tatsächlich stattfinden und obendrein auch noch der Mautordnung entspre­chend interpretiert werden können, so darf dies als an vorsätzliche Schmerzzufügung an den Kraft­fahrern verstanden werden, die es neben ihrer Hauptverantwortung des sicheren Lenkens ihres Vierzigtonners auch noch zu ertragen haben, ständig auf irgend ein an ihren Nerven zerrendes Ge­räusch achten zu müssen.

 

Derjenige, dem diese Art und Weise der Mautentrichtung in den Sinn geraten ist, möge bitte vor den Vorhang treten, um sich dem Bewurf mit fauligen Paradeisern zu stellen. Aber vermutlich war das gar nicht nur einer, sondern eine Mehrzahl von Verantwortlichen, die schon ihre Gründe dafür gehabt haben dürften, diese elektronische Art der Verrechnung zu wählen. Ob dies ebenso wie die aktuelle Telekomaffäre auch einmal in die Medien geraten wird, bleibt spannend abzuwarten. Im Zusammenhang mit irgendwie unsachgemäß zustande gekommenen Inseraten in Boulevardmedien hat man jüngst ja auch bereits etwas von der ASFINAG läuten hören...

 

Aber gut, den Piepston gibt es nun einmal. Aber hat man bei dessen Einführung auch wirklich daran gedacht, daß es möglicherweise Umstände geben könnte, die den von der Piepserei Betroffenen daran hindern könnten, diese auch der Mautordnung entsprechend wahrzunehmen? Tinnitus etwa, beschränkte Hörfähigkeit in einem gewissen Frequenzbereich? Ablenkung etwa durch gleichzeitig hereinbrechende Verkehrsnachrichten (Düdelü!)?

 

Nein, natürlich nicht. Aber natürlich hat man auch nicht daran gedacht (vermutlich wieder einmal der weise Gesetzgeber oder auch nur der Autor der Mautordnung), daß es der (noch immer) herr­schenden Rechtsstaatlichkeit eher wenig entsprechen dürfte, die Strafbarkeit eines Verhaltens daran zu knüpfen, daß ein Piepston wahrgenommen oder doch nicht wahrgenommen wird. Und dafür auch noch mit einem Aderlaß von nicht weniger als € 300,-- (mindestens), der für ein ohne Schuld zustande gekommenes Überhören oder eine Fehlinterpretation eines Geräusches verhängt werden soll. (Beim MBA für den 22. Bezirk in einem Parallelverfahren ansatzlos gleich mit € 550,--, die aber gnädigerweise im natürlich ebenfalls angefochtenen Straferkenntnis auf „schuldangemessene" € 300,- herabgesenkt wurden).

 

4. Auffallend realitätsnahe ist auch der letzte Satz des begründenden Teiles des Straferkenntnisses, der da meint; „Ein Schuldentlastungsbeweis im Sinne der vorstehenden Gesetzesbestimmung konnte er (?) mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen. "

 

Diesem Stehsatz ist wohl kaum etwas hinzuzufügen, außer vielleicht, der Hinweis, daß offenbar 4 Seiten Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. September 2011 möglicherweise nicht dazu aus­gereicht haben dürfen, der Behörde die bestehenden Rechtswidrigkeiten (nämlich des Gesetzgebers wie auch des Systems ASFINAG) vor Augen zu führen.

 

Wann bitte schön ändert einmal jemand irgendeinmal die Textblöcke in der Schreibsoftware der magistratischen Bezirksämter und Bezirkshauptmann­schaften Österreichs? Wann wird dem Texter dieser Absätze endlich einmal jemand beibringen, daß diese Art der Begründung amtswegig zu ver­folgender Straftatbestände eklatant unserem diesfalls auch vom Naturrecht geprägten Grundsatz widerspricht, daß es nicht der Beschuldigte ist, der sich frei zu beweisen hat, sondern es alleine in den Verantwortungsbereich des Anklägers oder der Behörde fällt, die Schuld eines Delinquenten lückenlos, schlüssig und zweifelsfrei nachzuweisen. Theoretisch, stünde hier nicht die behördliche Praxis des grundsätzlichen D'rüberfahrens entgegen, könnte sich der Beschuldigte gähnend zurücklehnen um abzuwarten, wie das Ergebnis der behördlichen Gerechtigkeitsbemühungen dann eigent­lich aussieht. In der Realität allerdings ein gefährliches und teures Unterfangen, wie man auch hier deutlich sehen kann.

 

Exkurs Ende.

 

B) Um die Kontinuität der Ausführungen des Beschuldigten zu wahren, wird dieser Berufung der Text der Stellungnahme vom 1. September 2011 nochmals eingefügt und wie dort ausgeführt:

 

„1. Rechtsphilosophischer Prolog:

 

a) Das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren findet seinen Ursprung darin, daß der Beschuldigte angeblich eine einer (privaten, wenn auch im Eigentum der Republik Österreich stehenden) Aktien­gesellschaft gebührende Maut nicht entrichtet hat. Der Gesetzgeber, in Gestalt seiner 183 mit Intellektualität und humanistischer Umsicht mehr oder weniger gesegneten Repräsentanten, der in seiner Phantasie der Erfindung immer wieder neuer Geldquellen zum Stopfen der durch die so weich ge­polsterte soziale Hängematte klaffenden Finanzierungslöcher zugegebener Weise nicht gerade be­scheiden bestückt ist, hat mit dem Bundesstraßen-Mautgesetz buchstäblich den Vogel abgeschos­sen, hat er doch den Bocksprung (um nicht zu sagen rechtsdogmatischen Bauchfleck) geschafft, eine bundesbehördlich zu verhängende Strafe an eine allenfalls gegenüber einer privaten Kapitalge­sellschaft bestehende finanzielle Verpflichtung zu knüpfen, im vorliegenden Fall mit nicht gerade pingeligen Euro 300,--, was etwa einem Drittel der an keinerlei Gegenleistung geknüpften staatli­chen Mindestsicherung entspricht, ohne auch nur im Entferntesten auch nur einen Gedanken daran zu verschwenden, wie ein Beschuldigter, der ja eigentlich nichts als einen bescheidenen Regelver­stoß mit einer Sozialschädlichkeitsquote von null Komma Josef dieses Geld eigentlich aufstellt, soferne er sich weiterhin diesseits des Strafgesetzbuches zu bewegen beabsichtigt und (weiterhin) nicht einbrechen geht.

 

Wo diese verfassungsrechtliche Meisterleistung (um nicht zu sagen konfiskatorischer Schurken­streich) unserer gesetzgebenden Organe dann wohl rechtsdogmatisch einzuordnen sein wird, bleibt offen. Tatsache ist jedoch, daß hier die obrigkeitliche Verwaltung Strafen für (bloß) privatwirt­schaftliche Unbotmäßigkeiten verhängt. Daß hier auch der Begriff „Maut" ins Spiel kommt, läßt durchaus erlaubterweise Rückschlüsse an Zeiten zu, in denen das Passieren der von Raubrittern bewachten Stromengen des Strudengaus an die Entscheidung zwischen der Zurücklassung der mit­geführten Jungfrauen oder der Entrichtung eines nicht unbescheidenen Obolus an Silbermünzen gebunden war.

 

b) Darüberhinaus ist diese fatale Gesetzeslage auch gleichheitswidrig im Sinne der Menschen­rechtskonvention und damit verfassungswidrig, kann doch ein nichtarbeitender Grundsicherungsbe­zieher niemals in den Genuß der Anwendung der brutalen Bestimmungen des Bundesstraßen-Mautgesetzes kommen, sondern wieder einmal nur derjenige Geknechtete, der arbeitet und damit mit seinem sauer verdienten Lohn und der ihm gar nicht zu Gesicht kommenden Lohnsteuer dazu beiträgt, daß der Bezieher der Transferleistung diese auch tatsächlich erhalten kann, um sich den Tag im Strandbad respektive der dort situierten Kneipe zu versüßen.

 

c) Und schließlich dann auch noch zur Abrundung der gesetzlichen Sonderstellung scheint es Teil des Masterplans der ASFINAG zu sein, den Rest der geknechteten Bevölkerung dadurch zu mole­stieren, daß sie sich ihre Macht über den Autofahrer immer wieder dadurch bestätigt, daß sie ihm in endlosen Staus verharrend, wertvolle Zeit raubt, die unmittelbare Auswirkungen auf das BIP zeitigt, weil dadurch naturgemäß wertvollste Arbeitsstunden verlorengehen. Die ständigen Staumeldungen in den Medien sind Legende und führen vermutlich dazu, daß die dieses Gesetz gebärenden Abge­ordneten sich ebenso wie die Geschäftsleitung der ASFINAG mit von Schadenfreude ausgelösten Lachkrämpfen am Boden kugeln. Das aber nur nebstbei.

 

So weit, so schlecht.

 

2. Der Strafvorwurf lautet:

 

Zeit: 31. Januar 2011, um 22.39 Uhr,

Ort: A1, Mautabschnitt KN Linz - Asten St. Florian, km 164,143 (mautpflichtige Bundesstraße A, Bundesautobahn, Fahrtrichtung Schmäcks?

Fahrzeug: X

Tatbeschreibung; Als Lenker eines mehrspurigen Kfz mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben.

 

3. Historie:

 

Der Fahrzeughalter, die F Transporte- und Handels-GmbH, hat die bisherige Verrechnungs­stelle Shell mit Schreiben vom 20. Januar 2011 gewechselt. An Stelle der bisherigen Verrechnungs­stelle Shell sollte mit Wirkung vom 1. Februar 2011, 0.00 Uhr, UTA als Verrechnungsstelle ein­treten. Aus nicht bekannten Gründen hat Shell jedoch bereits um circa 22.00 Uhr des 31. Januar 2011 ihre elektronische Verbindung zur ASFINAG vorzeitig gekappt, und UTA erst gegen etwa 06.00 Uhr morgens die neue Verbindung aufgenommen, sodaß ein Zeitraum von etwa 8 Stunden ohne Konnex zu einer Verrechnungsstelle bestand.

 

Dieser Umstand war jedenfalls für den hier Beschuldigten nicht erkennbar, sodaß ihm mangels Kenntnis irgendeines rechtserzeugenden Sachverhalts eine Schuld im strafrechtlichen bzw. verwal­tungsstrafrechtlichen Sinne wohl ernsthaft nicht vorgeworfen werden kann.

 

Dieser Umstand war auch Gegenstand der Korrespondenz zwischen F und ASFINAG, in Per­sona der Frau V V, die nachdrücklich auf diese Veränderungen und die daraus resultie­renden Konsequenzen aufmerksam gemacht wurde. Und dies rechtzeitig, also lange vor Einleitung der in das vorliegende Strafverfahren mündenden Anzeige.

 

Dennoch - und hier darf auf die durchaus Vertrauens gebietende Betreuung durch Frau V V verwiesen werden, langte bereits am 7. Februar 2011 die mit 3. Februar 2011 datierte Zah­lungsaufforderung zur Bezahlung einer Ersatzmaut im Betrage von € 220,- ein. Exkurs: Seltsam und mit dem Strafrechtssystem und insbesondere auch dem Zustellgesetz nicht in Einklang zu bringen ist der Umstand, daß ungeachtet des allfälligen Postlaufes die Zahlungsfrist von 4 Wochen laut Rechtsbelehrung der ASFINAG "... sich ab dem Tag der Ausstellung dieser Aufforderung", errechnet. Geistert die Zahlungsaufforderung also aus irgendwelchen Gründen auf dem Postwege für längere Zeiten herum (was ja schon vorgekommen sein soll ...), so gilt als Zah­lungsfrist auslösendes Moment dennoch noch der Tag der Ausstellung und nicht der Tag der Zustel­lung. Ein Kuriosum sondergleichen in der Rechtssetzung in der Republik Österreich.

 

Exkurs Ende.

 

Ergänzend muß hier erläutert werden, daß selbstverständlich der Geschäftsführer der F Trans­porte- und Handels-GmbH und seine engste Mitarbeiterin ständig in telefonischem Kontakt mit der „Betreuerin" (sic!) der ASFINAG, Frau V V, stand.

 

4.       Ungeachtet aller bisher aufzeigten Umstände und des ständigen Kontakts zu Frau V hat die F Transporte- und Handels-GmbH zu Ersatzmauteinforderung zu Nr. 8004862887 in der Höhe von € 220,- am 6. April 2011 per elektronischer Überweisung entrichtet.

 

Kurz danach, nämlich am bereits 8. April 2011, langte eine als Sammelrechnung mit Datum vom 31. März 2011 (!) bezeichnete und an die F M L S GmbH adressierte „buchhalterische Gutschrift" zu eben der Ersatzmaut Nr. 8004862887, datiert seltsamerweise mit 31. März 2011 über den Betrag von € 220,- ein, sodaß jedenfalls dadurch davon auszugehen ist, daß die bereits entrichtete Ersatzmaut nun aus Gründen, die jedenfalls für den hier Beschuldigten nicht erkennbar waren und sind, wieder gutgeschrieben und unter Einbehaltung einer rechtsgrund­lagenfreien „Bearbeitungsgebühr" (sic!) offenbar für die zweckmäßigen Bemühungen der Frau V von € 15,- (siehe oben: Kuenringermethoden) im Betrage von € 205,- am 13. April 2001 seltsamerweise nun wiederum auf das Konto der F Transporte- und Handels-GmbH zu­rücküberwiesen wurde. Offenbar ist Penibilität nur von den Normunterworfenen gefordert!

 

Der Gedanke an eine Kulanzlösung, wie sie auch in zahlreichen anderen in ähnlichem Zusammen­hang entstandenen Problemen erfolgt ist, war naheliegend.

 

5.       Um so erstaunlicher, und für den Rechtsanwender ebenso wie für den Adressaten der vorliegenden behördlichen Retourkutsch'n im Sinne des oben aufgezeigten rechtsphilosophischen Prologs, ist, daß trotz der erfolgten Kulanzlösung plötzlich ein Strafverfahren gegen einen eigentlich vollkommen Unbeteiligten, nämlich den Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, den Beschuldigten D Z, eingeleitet wurde.

 

Und das mit dem Vorwurf, er hätte dafür einzustehen, daß zwei Verrechnungsstellen trotz angereg­ten Schriftverkehrs es nicht zuwege brachten, im Zusammenwirken mit der ASFINAG einen naht­losen Übergang der Verrechnung von Shell auf UTA in der Weise zu bewirken, daß dem Zahlungs­pflichtigen bzw. den Fahrzeughalter bzw. den Lenkern kein unverschuldeter Nachteil erwächst.

 

6. Verwiesen darf auf § 5 VStG, in dessen Rechtsbereich wir uns ja mit dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren ja eigentlich bewegen, werden, der mit deutlicher Klarheit normiert, daß eine Tat nur dann strafbar ist, wenn ihr auch Schuld, sei es auch nur fahrlässig, zugrunde liegt. Früher hat das einmal so schön geheißen: „nulla poena sine culpa", aber dieser Grundsatz scheint, seit es
die ASFINAG gibt, vermutlich überholt zu sein, denn Geld, nachgerade das der finanzmaroden Straßenbaugesellschaft, regiert die Welt, oder so...

 

Eine Schuld im Sinne der aufgezeigten Gesetzesstelle kann daher im vorliegenden Verfahren nicht erkannt werden. Alleine der Umstand, daß Dritte, nämlich der Fahrzeughalter einerseits, Shell und UTA sowie die ASFINAG als übergeordnete, offenbar ob ihrer Insolvenzbedrohung zu unbegrenz­ter Gier auf die schwer verdiente Kohle der ohnehin gebeutelten Transportunternehmer neigende, andererseits sich über Ende und Beginn der Verrechnungsstelle uneins sind, kann wahrhaftig nicht dazu führen, daß der schwarze Peter gleichsam in strafrechtlicher Erfolgshaftung dem hier Be­schuldigten zugeschoben wird. Oder?

 

Dies ist eine ins Bundesstraßenmautgesetz eingeflossene Systemwidrigkeit sondergleichen, zumal der „kleine Fahrer" ja wirklich nichts dafür kann, wenn drei Kapitalgesellschaften bzw. deren mehr oder weniger (un-) professionell agierenden Organe nicht in der Lage sind, die Verrechnungsstelle der F Transporte- und Handels-GmbH entsprechend zu koordinieren.

 

Was diese schildbürgerhafte semiprofessionelle „Verwaltung" durch die ASFINAG und ihre Ge­treuen den Steuerzahler wohl kosten mag? Die nebbichen einbehaltenen € 15,- werden den Auf­wand wohl nicht decken können...

 

7.       Beweis:        Zeugin V V, per Adresse GO-Serviceteam, A, W,

                              Auftragsliste vom 6. April 2011 (Beilage ./1),

                              Schreiben der F Transporte- und Handels-GmbH vom 8.                                  Februar 2011 (Beilage ./2),

                              „Sammelrechnung" vom 31. März 2011 (Beilage ./3),

 

8. Da im gesamten Umfeld des gegenständlichen Verrechnungsproblems eine Schuld des hier völlig unbeteiligten Beschuldigten D Z nicht erkannt werden kann, wird händeringend der Antrag gestellt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren, das ja nichts als einer Disziplinierung
kleiner unbotmäßiger, indirekt ins Spiel geratener Unwissender bezweckt, ersatzlos zur Einstellung zu bringen."

 

C) 1. Wie bereits oben dargelegt, wurde von Seiten der Behörde erster Instanz bedauerlicherweise versäumt, dem Beschuldigten die erhellenden Ausführungen der ASFINAG in deren Brief vom 11. Oktober 2011 zur Kenntnis zu bringen. Schade eigentlich, weil es natürlich interessant gewesen wäre, die dargelegte Ignoranz der Bundesstraßenmautgesellschaft ein wenig zu konterkarieren. Sei's d'rum. Wie der Beschuldigte und sein Vertreter aber insgesamt über den behördlichen Vor­gang, Dritte zu einer Stellungnahme in einem sie gar nicht betreffenden Strafverfahren einzuladen, denken, darf anhand einer Stellungnahme in einem parallelen Verfahren beim Magistratischen Be­zirksamt für den 22. Bezirk in Wien, anschaulich gemacht werden. Hätte man die Äußerung der ASFINAG dem Beschuldigten und dessen Vertreter zur Stellungnahme überlassen, so hätte sie den Inhalt wie folgt:

 

"B) Stellungnahme vom ....:

„1. Die folgenden Beweise aufzunehmen wurde in der Stellungnahme vom 6. September 2011 be­antragt:

 

Zeugin V V, per Adresse GO-Serviceteam, A, W, Auftragsliste vom 6. April 2011 (Beilage ./1),

Schreiben der F Transporte- und Handels-GmbH vom 8. Februar 2011 (Beilage ./2), „Sammelrechnung" vom 31. März 2011 (Beilage ./3),

 

Nicht beantragt wurde jedenfalls, der ASFINAG Akteneinsicht zu gewähren oder diese gar einzula­den, eine Stellungnahme zur Verantwortung des Beschuldigten abzugeben.

 

2. Die verfassungsrechtlich außerordentlich bedenkliche Beschaffenheit des Bundesstraßenmautgesetzes wurde bereits im Rahmen des rechtsphilo­sophischen Prologs in der Stellungnahme vom 1. September 2011 - so dachte jedenfalls der Beschuldigtenvertreter - hinreichend dargestellt. Daß
nun seitens der Behörde so weit gegangen wird, sich über alle anerkannten (verfassungs-) rechtlichen Normen hinwegzusetzen, grenzt ja nahezu bereits an Übermut, der geeignet ist, die alltäglichen Rechtsverletzungen der Boulevardmedien, soweit sie stets aufs Neue „vertrauliche" Aktenbe-
standteile von eigentlich geheimzuhaltenden Akten der Staatsanwaltschaften gerne unter Berufung auf das „Redaktionsgeheimnis" der breiten Öffentlichkeit preisgeben, um Häuser zu übertreffen.

 

Es darf mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, daß niemand, außer dem Beschuldigten selbst im vorliegenden wie in jedem anderen (Verwaltungs-) Strafverfahren Parteistellung genießt und damit berechtigt wäre, relevante Äußerungen abzugeben. Das BStMG räumt der ASFINAG eben­falls keine Sonderstellung ein, sodaß die abgegebene „Äußerung" im Brief vom 11. Oktober 2011, ein nullum legale, also ein rechtliches Nichts darstellt.

 

3. Exkurs: § 310 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) lautet:

(1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrau­tes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheits­strafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2)...

 

Alleine der Umstand also, daß hier Aktenbestandteile, die zur Veröffentlichung nicht vorgesehen sind, den Vertretern der ASFINAG zugänglich gemacht werden, ist also bereits geeignet, ein Straf­verfahren nach der zitierten Gesetzesstelle oder allfälliger anderer wie etwa § 301 StGB nach sich zu ziehen.

 

Exkurs Ende.

 

4. Es ist nun daher mit Nachdruck festzustellen, daß weder der Beschuldigte noch sein Vertreter der Veröffentlichung von Bestandteilen des ihn betreffenden Verwaltungsstrafaktes zugestimmt hat und er dadurch, daß Dritte zur Stellungnahme seiner berechtigten Rechtfertigung eingeladen wurden,
um diese zu kommentieren, in seinen berechtigten privaten Interessen, nämlich seinem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) erheblich verletzt wurde. Dieser Eingriff der Behörde in die verfassungsrechtlich garantierte Privatheit des Verwaltungsstraf­verfahrens ist ohne jede gesetzliche Grundlage und damit in radice geeignet, die unheilbare Man­gelhaftigkeit des Verfahrens bis hin zur Nichtigkeit nach sich zu ziehen.

 

5. Der Beschuldigte wird sich daher mit den überdies rechtlich außerordentlich bescheidenen Ausführungen der überlassenen „Äußerung" inhaltlich nicht auseinandersetzen, da diese ja einer „Beweisaufnahme" nicht im Entferntesten nahezukommen geeignet sind.

 

Die Behörde wird daher nicht umhin können, die als Zeugin beantragte Frau V V unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht zu vernehmen, um diese „Beweisaufnahme" dann dem Beschul­digten respektive seinem Vertreter zur Äußerung zu überlassen.

 

Frau V wird in ihrer Vernehmung insbesondere zum chronologischen Ablauf der Ereignisse und die Inhalte der zahlreichen Kontakte mit den Verantwortlichen der F Transport- und Han­dels- GmbH zu befragen sein.

 

6. Der Beschuldigte behält sich vielmehr vor, den vorliegenden aberwitzigen Vorgang der Veröf­fentlichung von ihn persönlich betreffenden Amtsgeheimnissen der zuständigen Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen Beurteilung vorzulegen.

 

7. Da im gesamten Umfeld des gegenständlichen Verrechnungsproblems eine Schuld des hier völlig unbeteiligten Beschuldigten D Z nicht erkannt werden kann, wird händeringend der An­trag gestellt, das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren, das ja nichts als einer Disziplinierung kleiner unbotmäßiger, indirekt ins Spiel geratener Unwissender bezweckt, ersatzlos zur Einstellung zu bringen."

 

D) Das angefochtene Straferkenntnis ist in seiner Gesamtheit also ziemlich unvollkommen geblie­ben, sodaß beantragt wird, der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge

 

·   eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen

• das angefochtene Straferkenntnis aufheben und in der Sache nach Aufnahme aller beantragten Beweise selbst dahingehend entscheiden, daß das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos zur Ein­stellung gelangt. "

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 30. Mai 2011 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät für die Verrechnung im Nachhinein aufgrund des nicht mehr gültigen Zahlungsmittels gesperrt gewesen und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden sei. Gemäß § 19 Abs.4 BStMG sei der Zulassungsbesitzer am 3.2.2011 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden. Dieser Aufforderung sei jedoch nicht entsprochen worden.

 

Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 gab die Zulassungsbesitzerin (Fa. F Transporte- und Handels GmbH) den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz an.

 

Nach Strafverfügung vom 30. Juni 2011 erhob der Bw mit Schreiben vom 29. Dezember 2011 Einspruch.

 

Der Stellungnahme des Bw vom 1. September 2011 sind Teile der später eingebrachten Berufung zu entnehmen. Als Beilagen angeschlossen sind eine Auftragsliste vom 6. April 2011, ein Schreiben der Fa. F Transporte- und Handels GmbH vom 8. Februar 2011 und eine Sammelrechnung der ASFINAG vom 31. März 2011.

 

Einer Stellungnahme der ASFINAG vom 11. Oktober 2011 ist Folgendes zu entnehmen:

 

"Die Einspruchsangaben des Rechtsvertreters/Beschuldigten werden als unzutreffend zurückgewiesen. Die persönlichen und emotionalen Ansichten der Einspruchsleger sind für den vorliegenden Tatbestand der Mautprellerei ohnedies belanglos.

 

Sachverhalt:

Für die richtige Montage und Einstellung der GO-Box sowie der korrekten Abbuchung der Maut ist alleine der Fahrzeuglenker verantwortlich und gesetzlich verpflichtet. Dies beinhaltet ebenfalls den Signaltönen der GO-Box Folge zu leisten. Dies hat der Beschuldigte verabsäumt.

 

Die GO-Box war zum Tatzeitpunkt gesperrt und dies wurde dem Beschuldigten - jeweils beim Durchfahren des Mautportales - mittels eines 4maligen Warntones der GO-Box signalisiert. Dies hat der Beschuldigte ignoriert.

 

Zum Zeitpunkt der Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz war die als Zahlungsmittel hinterlegte Karte vom Kartenbetreiber nicht freigegeben bzw. nicht gültig, weshalb keine Mautabbuchung vorgenommen werden konnte.

 

Insgesamt wurde 48 mal der 4maliqe Signalton von der GO-Box an den FZG-Lenker aufgrund des gesperrten Zahlungsmittels abgeben. Der Beschuldigte hat die Warntöne (insgesamt 192 Warntöne) ignoriert und es für nicht notwendig befunden die geprellte Maut nachzuzahlen oder seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen.

 

Wir möchten höflichst darauf hinweisen, dass im BStMG und der darauf aufbauenden Mautordnung eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert ist. Unter anderem hat die GO-Box ordnungsgemäß montiert und mit einem zugelassenen und gültigen Zahlungsmittel für das Post-Pay-Verfahren angemeldet zu sein. Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 Mautordnung ist folgendes akustisches Signal vom Kunden zu beachten:  

 

Vier kurze Signal-Töne: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung.

 

In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, da andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird. Dies hat innerhalb von 5 Stunden und innerhalb 100 km zu erfolgen. Dies hat der Beschuldigte verabsäumt oder ignoriert.

 

In diesem Zusammenhang dürfen wir auf § 8 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bzw. Mautordnung verweisen, wonach sich die Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden haben.

 

Zu den Einspruchsangaben

Zu Punkt 1:

Von einem bescheidenen Regelverstoß, wie es der Rechtsvertreter versucht darzustellen, kann bei weitem keine Rede sein. Der Beschuldigte hat 47 Mautportale durchfahren ohne die Maut zu bezahlen. Es wurde ca. Euro 52,- wissentlich geprellt.

 

(siehe Einzelleistungsnachweis historisch = Liste der geprellten Mautportale zum Tatzeitpunkt)

 

Zu Punkt 3:

Die Probleme, die der Karteninhaber /Fahrzeughalter mit den Kartenbetreibern Firma Shell / Firma UTA hat oder hatte, haben nichts mit dem massiven und wissentlichem Ignorieren des 4maligen Signaltones der GO-Box durch den Beschuldigten zu tun.

 

Die Angaben des Rechtsvertreters/Beschuldigten bzgl.: „Dieser Umstand war jedenfalls für den hier Beschuldigten nicht erkennbar....."sind daher frei erfunden, (siehe Mitwirkungspflichten des Lenkers -   4maliger Signalton)

 

Zu Punkt 3: Exkurs

Da es sich um einen „Eingeschrieben Brief" handelt lässt sich jederzeit nachprüfen ob dieser - wie es der Rechtsvertreter profan formuliert - herumgeistert oder nicht.

 

Dies wäre jedoch ohnehin unerheblich, da es sich bei der Ersatzmautforderung um keine Rechnung oder Strafe sondern um ein Vergleichsangebot handelt. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die ASFINAG Maut Service GmbH nicht verpflichtet ist einem Mautpreller/Zulassungsbesitzer etc. ein Vergleichsangebot zu senden, da ein Vergleich keine Rechnung darstellt. Somit hat weder der Zulassungsbesitzer noch der Beschuldigte irgendein ein Recht auf eine Ersatzmautforderung - ob mündlich oder schriftlich - zu bestehen.

(siehe § 19 BStMG - im Anhang)

 

Zu Punkt 4:

Der Zulassungsbesitzer war genauestens über die Konsequenzen einer Nichteinhaltung der 4-wöchigen Zahlungsfrist informiert. Somit liegt es in dessen alleinigen Verschulden den Betrag erst nach Ablauf der Zahlungsfrist zur Anweisung gebracht zu haben. (siehe Kopie der Ersatzmautforderung im   Anhang)

 

Thema Sammelrechnung:

Da aufgrund der nicht entrichteten Ersatzmaut die Anzeige eingeleitet werden musste und das Vertragskonto des Kunden bei der ASFINAG (GO-Maut) noch mit der geforderten Ersatzmaut belastet war, wurde selbiges ausgeglichen. Der Kunde wurde mit dieser Sammelrechnung (buchhalterische Gutschrift) lediglich darüber informiert. Dies hat den Hintergrund, dass der Fall nun bei der zuständigen Behörde aufliegt und nicht mehr in den Händen der ASFINAG weilt da es sonst zu 1 Delikt 2 offene Forderungen gäbe. Dies sollte dem Rechtsvertreter und dem Beschuldigten jedenfalls einleuchten. (siehe Kopie der Sammelrechnung im  Anhang)

 

Die Sammelrechnung wird immer am 15ten und am Ende des Monats erstellt und zur Information an den Fahrzeughalter übermittelt. Der Rechtsvertreter braucht daher nicht gekünstelt entsetzt von einem „seltsamem Datum 31.03.2011 oder ungerecht einbehaltener Bearbeitungsgebühr" sprechen sondern sich lediglich vorab über nationale und internationale buchhalterische Gepflogenheiten informieren bevor dieser seine Einspruchsangaben übermittelt.

Der deutlich zu spät bezahlte Betrag wurde dem Einzahler abzüglich Bearbeitungsgebühr (Euro 15,--) retourniert.

 

Dem Rechtsvertreter ist auch bekannt, dass gegen den Zulassungsbesitzer eine hohe Anzahl an Anzeigen erstattet werden musste. Diesem ist auch bekannt, dass seitens der ASFINAG dem Zulassungsbesitzer 4 Delikte in einer einmaligen Kulanz erlassen worden sind. Eine einmalige Kulanz stellt jedoch keinen Freibrief für den Zulassungsbesitzer/Beschuldigten dar, jegliche, vergangene, gegenwärtige oder künftige Delikte kulanziert zu bekommen.

 

Zudem halten wir fest, dass eine Kulanz unsererseits keinesfalls die Unschuld des Beschuldigten darstellt oder impliziert, da die tatgegenständlichen Ausgangsdelikte absolut gerechtfertigt sind. Nur eine schriftliche Zusage (anstelle einer Kulanz) würde bedeuten, dass dieser kein Vergehen gegen die Mautordnung begangen hat. Dies war jedoch bei keinem Delikt der Fall.

 

Eine Nachzahlung hat innerhalb von 5 Stunden und innerhalb 100 km zu erfolgen. Der Beschuldigte hat weder eine GO VERTREIBSSTELLE aufgesucht noch die geprellten Mautbeträge die zum vorliegenden Delikt geführt haben nachbezahlt.

 

Zu Punkt 7:

Dass sich die Einspruchsleger weder mit den Mautgesetzen noch mit deren eigener Stellungnahme näher befasst haben dürften zeigt abschließend deren Auflistung der Beweise. So wird die Sammelrechnung und die ASFINAG Mitarbeiterin als Zeugin genannt. Die Einspruchsleger wären gut beraten sich näher mit der Materie zu beschäftigen, dann würden diese feststeilen, dass sowohl die Sammelrechnung als auch die Mitarbeiterin der ASFINAG dem Beschuldigten nicht entlasten sondern für den Mautpreller eher belastend sind. Ebenso belanglos sind die anderen „Beweise" wie Auftragsliste und ein Schreiben der F Transporte. Welchen Beweis dies darstellen soll sei dahingestellt. Die Anzeige gegen den Beschuldigten bleibt in allen Punkten aufrecht."

 

Als Beilagen angeschlossen sind der Einzelleistungsnachweis, die Sammelrechung der ASFINAG vom 31. März 2011, die Mautordnung, der Gesetzestext des § 19 BStMG und ein Informationsblatt über die Mitwirkungspflichten des Lenkers.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragte der Vertreter des Bw die Aufhebung des Straferkenntnisses und zog die gestellten Beweisanträge zurück. Zusätzlich verwies der Vertreter des Bw auf die Praxis der ASFINAG, sich in Einzelfällen Kulanzlösungen zu begnügen, die Abweichung von dieser Praxis im gegenständlichen Fall sei nicht gerechtfertigt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Unbestritten steht fest, dass der Bw Lenker war und dass die GO-Box zum Tatzeitpunkt gesperrt war, sodass am Tatort keine Mautentrichtung erfolgte. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver Hinsicht und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Dass der Bw den viermaligen Warnton der GO-Box nicht wahrgenommen hat, vermag  ihn nicht zu entschuldigen, da dem Lenker diesbezüglich die gehörige Aufmerksamkeit zuzumuten ist. Obwohl die diesbezügliche Rechtfertigung dem sonstigen Hintergrund des Falles (vgl. die Stellungnahme der ASFINAG vom 11.10.2011) kaum glaubwürdig ist, sei im Zweifel zugunsten des Bw Fahrlässigkeit angenommen.

 

Der Vollständigkeit halber sei hinzugefügt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die vom Bw vorgetragenen rechtlichen (verfassungsrecht­lichen) Bedenken nicht teilt und sich für eine rechtsphilosophische Auseinandersetzung unzuständig sieht. Hinsichtlich der Ersatzmaut sei auf die einschlägige Regelung des BStMG hinsichtlich des Nichtbestehens subjektiver Rechte verwiesen. Keine Rechte erwachsen dem Bw auch daraus, dass die ASFINAG sich gelegentlich auf "Kulanzlösungen" einlässt, in deren Genuss offensichtlich auch der Bw gekommen ist.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurden. Überwiegende Milderungsgründe iSd § 20 VStG liegen nicht vor. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

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