Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166100/16/Bi/REI

Linz, 23.03.2012

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn X, pA X, vertreten durch Herrn RA Dr. X, vom 17. Juni 2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 31. Mai 2011, VerkR96-52038-2010/Bru/Pos, wegen Übertretung des KFG 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 28. Februar 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straf­erkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i, 45 Abs.1 Z2 1.Alt. und 66 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 101 Abs.1a iVm 101 Abs.1 lit.e und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 900 Euro (12 Tagen EFS) verhängt, weil er als Anordnungsbefugter der am Tattag bei der Fa. X in X, vorgenommenen Beladung der (türkischen) Kraftfahrzeuge Kz. X (Sattelzugfahrzeug DAF FT95, rot) und X (Sattelanhänger), Kz. X (Sattelzugfahrzeug Scania, Gelb) und X (Sattelanhänger), und Kz. X (Sattelzugfahrzeug MAN, grün) und X (Sattelanhänger), der Fa. X nicht dafür Sorge getragen habe, dass die Ladung der genannten Kraftfahrzeuge und Anhänger den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe. Es sei festgestellt worden, dass die Ladung nicht vorschrifts­mäßig gesichert gewesen sei, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssten, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet werde. Die einzelnen Teile der Ladung müssten so verstaut und durch geeignete Mittel gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile dieser seien erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kom­binationen geeigneter Ladungssicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichen­de Ladungs­sicherung liege auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt sei. Es sei festgestellt worden, dass am Auflieger Kz. X 9 Collis aufgeladen gewesen seien, am Auflieger Kz. X 10 Collis aufgeladen gewesen seien und am Auflieger Kz. X 8 Collis aufgeladen gewesen seien, die alle zum Teil unzureichend oder gar nicht gesichert gewesen seien.   

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 90 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 28. Februar 2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines Rechtsvertreters Herrn RA Dr. X und des Zeugen Herrn X (G), Prokurist der X GmbH (D GmbH) in Hörsching, durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung der Berufungs­­entscheidung wurde verzichtet.

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die X GmbH (G GmbH), für die er als Produktionsleiter tätig sei, habe die D GmbH damit beauf­tragt, Turbinen für den Endkunden in die Türkei zu transportieren. Mit der Bestellung Nr. X habe die X GmbH (G GmbH) den Transport der Turbinen samt Zubehör durch drei Lkw "inklusive Verzurrungs­material" in Auftrag gegeben. Da die D GmbH seit Jahren als Spediteur für die G GmbH arbeite, seien dieser die zu transportierenden Waren und Güter bekannt gewesen. Zwischen den beiden Unternehmen sei es Usus gewesen, die Details der zu transpor­tierenden Güter zur Auswahl der geeigneten Transportkapazität (Anzahl der Lkw, zur Verfügung zu stellendes Material) im Voraus bekannt zu geben. Dies sei auch in diesem Fall gemacht worden; sowohl das Ladungsgewicht und die Anzahl der Collis als auch der Umstand, dass die Lkw mit genügend Verzurrungsmaterial auszustatten seien, sei bekannt gegeben worden. Als Ladetermin sei der 9. September 2010 vereinbart worden. An diesem Tag hätten die Fahrer der D GmbH die Turbinen selbst verladen und insbesondere die Sicherung mit eigenem Verzurrungsmaterial vorgenommen. Dementsprechend sei nicht er der Belader der drei Kraftfahrzeuge sondern sei von einer Übernahme und Beladung durch den Transporteur auszugehen. Weder er noch eine andere Person der G GmbH sei gegenüber den Fahrern der D GmbH in Bezug auf die Beladung bzw die Sicherung des Ladegutes anordnungsbefugt. die G GmbH habe lediglich den Hallenkran zur Verfügung gestellt und bedient.

Obwohl er gegenüber der Erstinstanz von Anfang an darauf hingewiesen habe, habe diese ihm als Anordnungsbefugten für die Beladung die Verantwortung für die Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und eine Überwälzung der Verpflich­tungen auf die Lenker der Lkw für unmöglich erklärt. Nach Meinung der Erst­instanz habe, da unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs.1a KFG eine Person zu verstehen sei, die damit befasst sei, die Beladung vorzunehmen, den Ablauf des Beladungsvorgangs zu gestalten und solcherart auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen, das Ermittlungsverfahren ergeben, dass er die Verwaltungsübertretung zu verantworten habe. Beantragt wird Verfahrenseinstellung, in eventu Herabsetzung des Strafbetrages.

Das bloße Hinaufheben der Turbinen mittels des Hallenkrans sei keine unmittel­bare Einflussnahme auf den Beladungsvorgang und erfülle nicht den vor­ge­worfenen Tatbestand. Es gehe nicht um die Problematik des Beladens oder des Beladungsvorgangs sondern um die Frage der Sicherung der Ladung nach der Beladung. Die Sicherung habe ausschließlich von den Fahrern der D GmbH vorgenommen werden müssen. Der Führer des Hallenkrans habe keine Anord­nungs­befugnis gegenüber den mit der Sicherung des Ladegutes beauf­tragten Lkw-Fahrern. Diesbezüglich habe die Erstinstanz den Sachverhalt unrichtig rechtlich beurteilt.

Zur Strafbemessung wird geltend gemacht, dass gerade die Sicherung der Ladung und damit der Schutz der Verkehrsteilnehmer und die Verkehrssicherheit selbst der eigentliche Zweck der Strafbestimmung sei. Eine Bewertung des Straf- und Sicherungszwecke zusätzlich als straferschwerender Umstand sei völlig über­schießend.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung von Unterlagen bei der D GmbH betreffend den Transportauftrag und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Bw und sein Rechtsvertreter gehört, die Ausführungen der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses berücksichtigt und nach Verlesung und Erörterung der von der D GmbH übermittelten Unterlagen der Prokurist der D GmbH, der die vom (im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren) nicht mehr bei der D GmbH beschäftig­ten Zeugen X (GR) verfassten Schriftstücke mitunter­zeichnet hat, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 289 StGB ein­ver­nommen wurde.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die G GmbH hat als Produzent von Turbinen und Zubehör der mit ihr bereits seit längerer Zeit in Geschäftsbeziehung stehenden D GmbH am 31. August 2010 den Transportauftrag Bestellung X erteilt. Dieser umfasste eine Lieferung von der G GmbH in Niederranna an die Lieferadresse in der Türkei ("FCA Niederranna nach frei Ankunft TR Adahan"), wobei der Transport für drei Lkw (Lkw1: Turbinen + Zubehör, Innenhöhe 3100 mm, 8 Colli mit 19.700 kg Ladungsgewicht inkl. Verzurrungsmaterial; Lkw2: Turbinenzubehör, Innenhöhe 2700 mm, 9 Colli mit 5.910 kg Ladungsgewicht inkl. Verzurrungs­material; Lkw3: Turbinenzubehör, Innenhöhe 2700 mm, 10 Colli mit 9.520 kg Ladungsgewicht inkl. Verzurrungsmaterial) für Donnerstag, 9. September 2010, zu einem bestimmten Preis bestellt wurde.

Nach den von der D GmbH vorgelegten Unterlagen ging dieser Bestellung E-Mail-Verkehr zwischen dem Zeugen GR und der X-Spedition (Z-Spedition), X bei X, voraus, bei dem ua die Lkw ausgewählt wurden. Mit E-Mail vom 7. September 2010 wurden dem Zeugen GR die konkreten Kennzeichen der drei Lkw genannt, nämlich 1. X mit 310 cm Höhe mit einer offenbar von der Z-Spedition beantragten Sonder­ge­nehmigung auf 430 cm Gesamthöhe, 2. X und 3. X.

Am 7. September 2010 wurden von der G GmbH auch die konkret zu ladenden Teile in Form von technischen Unterlagen und Plänen übermittelt. Von der Z-Spedition ging die Rechnung vom 1. Oktober 2010 an die D GmbH. Beigelegt war eine Kopie des Frachtbriefes, aus dem sich die G GmbH als Absender, die Z-Spedition als Frachtführer und die X, Ankara, als Empfänger ersehen lässt.

 

In der Verhandlung wurde geklärt, dass bei der G GmbH nach Auftragserteilung an die D GmbH die genannten in der Türkei zugelassenen und von türkischen Lenkern gelenkten Sattelzüge ankamen, von denen einer bereits am 8. September und die beiden anderen am 9. September 2010 beladen wurden. Dazu wurde naturgemäß der Hallenkran der G GmbH verwendet, wobei nach Aussagen des Bw in der Berufungsverhandlung die genaue Lage der einzelnen Ladungsteile von den Fahrern bestimmt worden sei und der Kranführer die einzelnen Teile nach den Anweisungen der Fahrer abgeladen habe. Der Bw war nach eigenen Aussagen terminbedingt weder bei der Beladung anwesend noch am Morgen des 10. September 2010, als die drei Sattelzüge das Firmengelände verließen. Da noch Zollpapiere fehlten, hätten die drei Lkw nach Hörsching zur D GmbH fahren müssen und danach auf die Autobahn. Auf der Fahrt von der D GmbH zur Autobahn hätte sich dann der in Rede stehende Vorfall ereignet.

 

Unbestritten steht fest, dass laut Anzeige um ca 10.15 Uhr unbeteiligte Lenker die Polizei verständigten, weil bei einem der Sattelzüge die Plane von einem Teil der Ladung aufgerissen wurde und der Lkw Ladung zu verlieren drohte. Die Lkw wurden von der Polizei in Traun beim "Internorm-Kreisverkehr" auf der B139 bei km 10.830 abgestellt vorgefunden und wurden zu einem Parkplatz im Gewerbe­park gelotst, wo von Beamten der PI Traun festgestellt wurde, dass bei den allen drei Lkw die Ladung teilweise unzureichend, teilweise auch gar nicht gesichert war. Eine der 6,5 t schweren Turbinen war umgekippt und drohte herunter­zufallen. Dazu hat der Bw in der Verhandlung Fotos vorgelegt. Laut Anzeige waren Ladungsteile ohne Verwendung von Antirutschmatten zusammengepackt, viele einzelne Teile der Ladung befanden sich völlig ungesichert am Auflieger. Bei einem Lkw ragte laut Anzeige die Ladung heraus. Spanngurte waren locker oder nur an der Öse des Aufliegers befestigt, teilweise miteinander verknotet.

Der Bw hat in der Verhandlung weiters Fotos vorgelegt von einem Lkw-Reifen, der seitlich Schleifspuren zeigt und einen Riss aufweist.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat sich aus einem Schreiben des Zeugen GR vom 2. Dezember 2010 ergeben, dass trotz der vorherigen Erfahrung mit Ladungen der G GmbH zu wenige und unzureichende Zurrgurte verwendet worden seien. Der Zeuge G hat in der Verhandlung ergänzt, die Z-Spedition habe bereits früher Ladungen der G GmbH zu aller Zufriedenheit transportiert und dort sei bekannt gewesen, dass die zu transportierenden Teile heikel seien. GR hatte der Erstinstanz gegenüber bestätigt, er sei vom Frachtführer vom Vorfall verständigt worden, sofort zum in der Nähe der D GmbH befindlichen Anhalte­ort gefahren und habe sich um eine sachgemäße Ladungssicherung bemüht, sodass die Beamten schließlich die Weiterfahrt gestattet hätten.     

 

Laut Aussage des Bw in der Verhandlung habe der Vorfall einen großen finanziellen Verlust nach sich gezogen, weil eine Turbine beschädigt war und repariert werden musste. Den Transport habe die G GmbH bezahlt. Er hat ausdrücklich eingeräumt, er hätte jederzeit bei entsprechendem Hinweis seiner Mitarbeiter über Bedenken zur Transporteignung der Fahrzeuge oder einer für unzureichend befundenen Ladungssicherung, die Möglichkeit gehabt, mit der D GmbH Kontakt aufzunehmen und die Lkw am Verlassen des Firmengeländes in Niederranna zu hindern. Um Verzurrungsmaterial hätte sich die D GmbH zu kümmern gehabt. Seinen Mitarbeitern sei offenbar nichts aufgefallen am technischen Zustand der Lkw; keiner der Reifen habe dort so ausgesehen wie auf dem Foto, weshalb er davon ausgehe, dass auf der Fahrt zur Autobahn etwas passiert sein müsse, das den dann vorgefundenen Zustand ver­ursacht habe. Dafür sei er aber nicht verantwortlich.

 

Der Zeuge G hat bestätigt, dass der Zeuge GR den Transportauftrag abgewickelt hat, wobei er über Einzelheiten der Verhandlungen mit der Z-Spedition nicht informiert war. Was in Traun genau passiert war und zu den Schäden am fotografierten Reifen konnte er nichts sagen und er wusste auch nicht, ob die Lkw vor dem Vorfall tatsächlich bei der D GmbH waren. Die Aufteilung der einzelnen Collis auf die drei Lkw sei aber aufgrund der technischen Pläne erfolgt, die die G GmbH an die D GmbH übermittelt habe. Die Z-Spedition habe die Lkw-Kennzeichen mitgeteilt, die dann auch der G GmbH genannt worden seien. Es sei durchaus üblich, dass Transportaufträge weitergegeben werden, wobei die D GmbH die Lkw gar nicht sehen müsse. Die Z-Spedition sei nicht zum ersten Mal für die G GmbH gefahren und der Auftrag damals sei zur Zufriedenheit abge­wickelt worden.

 

Bei weiteren Erhebungen im Sinne der Verantwortlichkeit des Bw als von der "Geschäftsführung" der GmbH genannter "Produktionsleiter" wurde festgestellt, dass der Bw im Angestelltenverhältnis für die GmbH tätig ist, aber weder handelsrechtlicher Geschäftsführer (das waren am Vorfallstag laut Firmenbuch Herr Ing. X und Herr DI X) noch überhaupt Gesellschafter der GmbH ist. Laut Mitteilung seines Rechtvertreters vom 22. März 2012 ist der Bw gewerberechtlicher Geschäftsführer: dazu wurde auch ein Gewerberegisterauszug, Nr.X, vom 28. Juni 2007, für das Gewerbe "Schlosser verbunden mit Schmiede und Landmaschinentechniker" im Standort X, seit 8. Juli 2002 der X GmbH als Gewerbeinhaberin vorgelegt. Der Bw ist damit kein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.4 VStG – daher gibt es auch keine Bestellungsurkunde, die die Anordnungsbefugnis für die Beladung beinhalten könnte. 

In rechtlicher Hinsicht kann ihm daher die ihm im Schuldspruch zur Last gelegte Tat nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß Verfahrens­kosten­beiträge nicht anfallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese ist - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

Beschlagwortung:

Bw ist gewerberechtlicher GF, kein handelsrechtlicher GF + kein verantwortlicher Beauftragter -> Einstellung

 

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