Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166635/5/Zo/Rei

Linz, 26.03.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn M K, geb. x, N, (D) vom 30.12.2011 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Ried im Innkreis vom 12.12.2011, Zl. VerkR96-4681-2010, wegen mehrerer Übertretungen des KFG zu Recht erkannt:

 

 

I.          Hinsichtlich Punkt 1. wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

        Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und         die Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden         herabgesetzt.  

 

II.        Hinsichtlich Punkt 2. wird die Berufung im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich bestätigt.

        Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und         die Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden         herabgesetzt.

 

III.     Hinsichtlich Punkt 3. wird die Berufung im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet:

"Sie haben innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden nicht eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens 3 reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige dreimalige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt:

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 28.02.2010 um 7.54 Uhr, die Ruhezeit betrug 7 Stunden 35 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 9 Stunden

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 06.03.2010 um 4.42 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden 16 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 07.03.2010 um 5.26 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden 37 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 23.03.2010 um 8.18 Uhr, die Ruhezeit betrug 8 Stunden 52 Minuten anstelle der vorgeschriebenen 11 Stunden."

Bezüglich der Strafhöhe wird der Berufung teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 450 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 90 Stunden herabgesetzt.

 

IV.      Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 95 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. – III.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu IV.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes vorgeworfen:

 

"Anlässlich einer Kontrolle am 27.03.2010 um 14:01 Uhr auf der A8 Innkreisautobahn nächst dem Straßenkilometer 56,900, Gemeinde Utzenaich, Bezirk Ried i. l. wurde festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den amtlichen Kennzeichen x (D) und y (NL), welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, Übertretungen nach der EG-VO 561/2006 und dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 begangen haben.

 

Konkret haben Sie

1.       die Tageslenkzeit von 9 Stunden

•   am 07.03.2010 von 05:26 Uhr bis 20:48 Uhr mit einer Lenkzeit von       10 Stunden 23 Minuten um 1 Stunde 23 Minuten überschritten.

•   am 23.03.2010 von 08:18 Uhr bis 23:25 Uhr mit einer Lenkzeit von       10 Stunden 48 Minuten um 1 Stunde 48 Minuten überschritten.

 

2.       nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

•   Am 03.03.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 7 Stunden 29 Minuten eine Lenkpause von 0 Stunden 26 Minuten eingehalten.

•   Am 26.03.2010 wurde nach einer Lenkzeit von 5 Stunden 18 Minuten keine Lenkpause eingehalten.

 

3. nicht

• die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes war am 27.02.2010. Bis zum Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes wurden nur 16 Stunden 55 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt. Die nächste (verkürzte) wöchentliche Ruhezeit beginnt um 87 Stunden 44 Minuten zu spät am 08.03.2010 um 18:41 Uhr.

•   innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten. Die regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss. Der Beginn des 24 Stundenzeitraumes war am 28.02.2010 um 07:54 Uhr. Die Ruhezeit betrug 7 Stunden 35 Minuten.

•   die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden zeitgerecht begonnen, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes war am 01.03.2010. In diesem Zeitraum wurden nur 16 Stunden 55 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt.

•   innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die Ruhezeit von 03.03.2010, 04:16 Uhr bis 04.03.2010, 04:15 Uhr betrug 4 Stunden 52 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

•   innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die Ruhezeit von 06.03.2010, 04:42 Uhr bis 07.03.2010, 04:41 Uhr betrug 8 Stunden 16 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

•   innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die Ruhezeit von 07.03.2010, 05:26 Uhr bis 08.03.2010, 05:26 Uhr betrug 8 Stunden 37 Minuten. Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

•   die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende des sechsten 24 Stunden Zeitraumes war am 17.03.2010. Bis zum Ende des sechsten 24 Stundenzeitraumes wurden nur 19 Stunden 44 Minuten (wöchentliche) Ruhezeit eingelegt. Die nächste (verkürzte) wöchentliche Ruhezeit beginnt um 104 Stunden 43 Minuten zu spät am 27.03.2010 um 14:02 Uhr.

•   innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten, obwohl der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen darf. Die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden wurde dabei berücksichtigt. Die Ruhezeit von 23.03.2010, 08:18 Uhr bis 24.03.2010, 08:17 Uhr beträgt 8 Stunden 52 Minuten, Die drei reduzierten täglichen Ruhezeiten wurden konsumiert.

 

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

zu 1.: Art. 6 Abs.1 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

zu 2.: Art. 7 EG-VO 561/2006 i.V.m. § 134 Abs. 1 und1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

zu 3.: Art. 8 Abs. 1 und 2 EG-VO 561/2005 i.V.m. § 134 Abs. 1 und 1b Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro    falls diese                          Freiheits-         gemäß

                                   uneinbringlich ist,              straffe von

                                   Ersatzfreiheitsstrafe von

 

zu 1.: 250,00 Euro     75 Stunden                      -            § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 2.: 350,00 Euro    105 Stunden                     -            § 134 Abs. 1 KFG 1967

zu 3.: 900,00 Euro    270 Stunden                     -            § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch):

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Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

 

150,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,00 Euro."

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber zusammengefasst aus, dass er die Aufforderung vom 20.08.2010 nicht erhalten habe und daher nicht Stellung nehmen konnte. Bzgl. Punkt 1 / eins wies er darauf hin, dass er nach seiner Arbeits- und Lenkzeit die geforderte Pause deshalb nicht einhalten habe können, da es ihm nicht möglich gewesen sei, an der Ladestelle zu parken. Er habe mehr als 1 Stunde Verzögerung in Kauf genommen und dann das Gelände verlassen müssen. Er ersuche, dies zu berücksichtigen und verweise auf Artikel 12 der VO (EG) 561/2006.

 

Bzgl. Punkt 1 / zwei habe er bei vielen Ladestationen vergessen, "Pause" zu drücken. Er hätte tatsächlich aber Pausen gemacht. Es handle sich dabei um einen Bedienfehler.

 

Zu Punkt 2 / eins habe er eine Pause eingelegt und auch tatsächlich gemacht. Er könne sich den Vorwurf daher nicht erklären.

 

Er habe keine persönlichen Nachweise, Schaublätter und digitalen Ausdrücke, legte jedoch kopierte Daten aus dem Massenspeicher vor.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Ried im Innkreis hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie einer Mitteilung an den Berufungswerber. Dieser hat mit Schreiben vom 16.02.2012 auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 27.03.2010 um 14.01 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug auf der A8 Innkreisautobahn. Bei einer Kontrolle bei km 56,900 wurde entsprechend der im Akt befindlichen Auswertung der Fahrerkarte festgestellt, dass der Berufungswerber am 07.03.2010 von 05.26 Uhr bis 20.48 Uhr eine Lenkzeit von 10 Stunden 23 Minuten eingelegt hatte, wobei die zulässige Lenkzeit 9 Stunden betrug. Am 23.03.2010 von 08.18 Uhr bis 23.25 Uhr hielt er eine Lenkzeit von 10 Stunden 48 Minuten ein, wobei die zulässige Lenkzeit ebenfalls 9 Stunden betrug. Soweit sich der Berufungswerber darauf beruft, dass er am 07.03.2010 die Ruhezeit nicht bei der letzten Ladestelle verbringen konnte und von dieser nochmals wegfahren musste, ist er darauf hinzuweisen, dass die daran anschließende Fahrt sehr kurz, nämlich offenbar weniger als 10 Minuten war. Selbst wenn er die Ruhezeit bei der Ladestelle hätte verbringen können, hätte seine Tageslenkzeit bis zu diesem Zeitpunkt bereits ca. 10 Stunden 15 Minuten betragen.

 

Sein Vorbringen, dass er bzgl. der Lenkzeit vom 23.03.2010 vergessen habe, "Pause" zu drücken, ist einerseits durch die von ihm vorgelegten Ausdrucke der Massenspeicher nicht belegt, weil dieser Tag fehlt, andererseits ergibt sich aus der Auswertung der Fahrerkarte, dass an diesem Tag ohnedies zahlreiche Unterbrechungen der Lenkzeit aufgezeichnet sind. Ob es sich bei diesen Unterbrechungen nun um Lenkpausen oder sonstige Arbeitszeiten gehandelt hat, ist für die Berechnung der Tageslenkzeit nicht von Bedeutung.

 

Aus der Fahrerkarte ergibt sich weiters, dass der Berufungswerber am 03.03.2010 zwischen ca. 8.10 Uhr und 23.20 Uhr bei einer Lenkzeit von 7 Stunden 29 Minuten lediglich eine (längste) Lenkpause von 26 Minuten eingehalten hatte. Es sind zwar zahlreiche Fahrtunterbrechungen dokumentiert, allerdings handelte es sich dabei im Wesentlichen um sonstige Arbeitszeiten, nicht aber um Lenkpausen. Auch in der vom Berufungswerber vorgelegten Auswertung sind diese Unterbrechungen der Lenktätigkeit ersichtlich, jedoch ebenfalls als sonstige Arbeitszeit gespeichert. Die Behauptung des Berufungswerbers, dass er an diesem Tag immer wieder vergessen habe, auf "Lenkpause" zu schalten, ist schon deshalb wenig nachvollziehbar, weil bei zahlreichen Fahrtunterbrechungen tatsächlich "Lenkpause" aufgezeichnet wurde, bei anderen hingegen "sonstige Arbeitszeit". Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungswerber das Umstellen bei einzelnen Ladetätigkeiten vergessen haben sollte, bei den anderen hingegen nicht. Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen auf der Fahrerkarte den Tatsachen entsprechen.

 

Am 26.03.2010 ergibt sich aus der Fahrerkarte, dass der Berufungswerber in der Zeit zwischen 16.25 Uhr und 21.50 Uhr bei einer Lenkzeit von 5 Stunden 18 Minuten keine Lenkpause eingehalten hat.

 

Dem Berufungswerber wurden in Punkt 3 des Straferkenntnisses 3 Unterschreitungen der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit vorgeworfen, wobei das Ende des sechsten 24-Stunden-Zeitraumes einmal mit 27.02.2010, einmal mit 01.03.2010 und einmal mit 17.03.2010 angegeben wurde. Aus den Aufzeichnungen der Fahrerkarte ergibt sich jedoch, dass die Auswertung erst am 27.02.2010 begonnen wurde. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb dies bereits das Ende des sechsten 24-Stunden-Zeitraumes sein sollte. Dies gilt auch für den 01.03.2010. Auch am 17.03.2010 endete laut Fahrerkarte offenbar nicht der sechste 24-Stunden-Zeitraum. Richtig ist, dass an diesem Tag nach einer längeren Wochenendruhe ein neuer 24-Stunden-Zeitraum begann.

 

Der Berufungswerber hat im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 28.02.2010 um 07.54 Uhr eine (längste) Ruhezeit von 7 Stunden 35 Minuten eingehalten. Er hätte an diesem Tag eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 9 Stunden einhalten müssen.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 06.03.2010 um 04.42 Uhr betrug die Ruhezeit lediglich 8 Stunden 16 Minuten. In dieser Woche hatte er bereits dreimal eine reduzierte tägliche Ruhezeit eingehalten.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 07.03.2010 um 5.26 Uhr hielt er eine Ruhezeit von 8 Stunden 37 Minuten ein. Er hatte in dieser Woche bereits dreimal eine reduzierte tägliche Ruhezeit eingehalten.

Im 24-Stunden-Zeitraum, beginnend am 23.03.2010 um 8.18 Uhr betrug die Ruhezeit 8 Stunden 52 Minuten. In dieser Woche hatte er bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten eingehalten.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß Artikel 6 Abs.1 der Verordnung (EG) 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens

15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs.1 eingehalten werden.

 

Gemäß Artikel 8 Abs.2 der Verordnung (EG) 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

 

5.2. Der Berufungswerber hat die erlaubte Tageslenkzeit von 9 Stunden am 07.03. und am 23.03.2010 überschritten. Selbst wenn man am 07.03.2010 die vom Berufungswerber nicht belegte (vgl. Artikel 12) Tatsache berücksichtigt, dass der Berufungswerber von seiner letzten Ladestelle noch wegfahren musste, reduziert sich die Tageslenkzeit nur um wenige Minuten.

 

Der Berufungswerber hat am 03.03.2010 bei einer Lenkzeit von 7 Stunden 29 Minuten nur eine Lenkpause von 26 Minuten eingehalten. Seine Behauptung, mehrmals vergessen zu haben, das Kontrollgerät auf "Lenkpause" umzustellen, ist – wie bereits oben dargelegt – nicht glaubwürdig. Am 26.03.2010 hat er bei einer Lenkzeit von 5 Stunden 18 Minuten keine Lenkpause eingelegt. Der Berufungswerber hat in den oben angeführten vier 24-Stunden-Zeiträumen keine ausreichende tägliche Ruhezeit eingehalten. Am 28.02.2010 betrug die erforderliche Mindestruhezeit 9 Stunden, in den anderen drei Fällen war jedoch einen Mindestruhezeit von 11 Stunden erforderlich, weil der Berufungswerber in diesen Wochen bereits dreimal eine verkürzte tägliche Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten hatte.

 

Der Berufungswerber hat daher diese ihm vorgeworfenen Übertretungen in objektiver Hinsicht begangen. Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen, sodass von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Die Erstinstanz hatte dem Berufungswerber in Punkt 3 weiters vorgeworfen, dass er dreimal keine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nach dem Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen eingehalten habe. Allerdings wurde dieses Ende der sechs 24-Stunden-Zeiträume im Spruch des Straferkenntnisses offenbar falsch angegeben. Möglicherweise war dabei jeweils der Beginn der 24-Stunden-Zeiträume gemeint (zumindest am 17.03.2010 liegt dies nahe). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die konkreten Zeiträume, nach welchen der Berufungswerber eine wöchentliche Ruhezeit hätte einlegen müssen, nicht korrekt vorgeworfen wurden. Bzgl. dieser Übertretungen ist daher Verfolgungsverjährung eingetreten. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Nichteinhalten der wöchentlichen Ruhezeit eine andere Verwaltungsübertretung darstellt als das Nichteinhalten der täglichen Ruhezeit, weshalb die Verstöße gegen die wöchentliche Ruhezeit nicht mit jenen gegen die tägliche Ruhezeit zu einem Punkt hätten zusammengefasst werden dürfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 1, sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABL Nr. L370 vom 31.12.1985, Seite 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABL Nr. L353 vom 17.12.1990, Seite 12, zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 134 Abs.1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/5/EG vom 30. Jänner 2009 ist das Überschreiten der täglichen Lenkzeit von 9 Stunden um mehr als 1 Stunde als schwerer Verstoß anzusehen. Das Überschreiten der ununterbrochenen Lenkzeit bei einer Lenkzeit von mehr als 6 Stunden ist ein sehr schwerwiegender Verstoß. Beim Unterschreiten der täglichen Mindestruhezeit von 11 Stunden handelt es sich um einen sehr schwerwiegenden Verstoß, wenn die ununterbrochene Ruhezeit weniger als 8 1/2 Stunden beträgt, liegt diese zwischen 8 1/2 und 10 Stunden so handelt es sich um einen schwerwiegenden Verstoß.

 

Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Tageslenkzeit einen schwerwiegenden Verstoß begangen, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe in Punkt 1 200 Euro beträgt. Bzgl. der Lenkpausen und der täglichen Ruhezeit hat er jeweils einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe in diesen Fällen jeweils 300 Euro beträgt. Mit diesen Mindeststrafen konnte bzgl. der Punkte 1 und 2 das Auslangen gefunden werden, weil die Überschreitungen nicht sehr gravierend waren. Bzgl. der täglichen Ruhezeit ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nicht nur in einem Fall einen sehr schwerwiegenden Verstoß begangen hat, sondern die tägliche Ruhezeit auch in drei weiteren Fällen nicht eingehalten hat, wobei jeder einzelne dieser Fälle für sich gesehen als schwerwiegender Verstoß einzustufen wäre. Aufgrund des Ausmaßes der Ruhezeitunterschreitungen musste die gesetzliche Mindeststrafe in diesem Punkt doch spürbar überschritten werden. Die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe konnte jedoch deutlich herabgesetzt werden, weil dieser Punkt um die Überschreitungen der wöchentlichen Ruhezeiten reduziert werden musste.

 

Allgemein ist festzuhalten, dass bei deutlich zu langen Lenkzeiten bzw. zu kurzen Ruhezeiten oder zu spät eingelegten Lenkpausen die Konzentration der Kraftfahrer stark nachlässt, weshalb es immer wieder zu gefährlichen Situationen und auch zu Verkehrsunfällen kommt. Diese führen insbesondere wegen der Größe der beteiligten Fahrzeuge oft zu schweren Verletzungen und darüber hinaus zu massiven Verkehrsbeeinträchtigungen auf Durchzugstraßen. Es ist daher im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig, die Einhaltung dieser Bestimmungen durch entsprechend strenge Strafen sicherzustellen.

 

Die im Berufungsverfahren verhängten Strafen erscheinen ausreichend aber auch notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Dabei wurde der gesetzliche Strafrahmen ohnedies nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft.

 

Die lange Verfahrensdauer sowie die bisherige Unbescholtenheit hat bereits die Erstinstanz zutreffend als strafmildernd berücksichtigt. Sonstige Strafmilderungs- und Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die erstinstanzliche Einschätzung zu Grunde gelegt wird, weil der Berufungswerber dieser nicht widersprochen hat (monatl. Nettoeinkommen von 1300 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten). 

 

Zu IV.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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