Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166717/5/Br/Th

Linz, 19.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn S K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. N N, R, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, vom 12. Januar 2012, Zl. VerkR96-11485-2011, nach der am 14. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.       Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe      bestätigt, als dessen Spruch in Abänderung zu lauten hat:

"Sie haben am 16.9.2011, um 14:22 Uhr, als Lenker des Pkw mit dem Kennzeichen x, auf der A9 (Pyhrnautobahn) im Gemeindegebiet von Klaus, bei Strkm 27,950 in Fahrtrichtung Graz, die in diesem Bereich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten."

 

     Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden als Kosten für das Berufungsverfahren 24 Euro auferlegt (20% der verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010.

Zu II.:    § 64 Abs.1 u. 2  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 120 Euro und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde,  "er habe im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Klaus an der Pyhrnbahn, Autobahn, Klaus an der Pyhrnbahn Nr. 9 bei km 27.950 in Fahrtrichtung Graz. Tatzeit: 16.09.2011, 14:22 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit.a Zif.10a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, PKW."

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz sieht die Übertretung im Ergebnis der Radarmessung mittels geeichtem Gerät als erwiesen. Sie verweist auf die zur Tatzeit verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung und deren ordnungsgemäße Kundmachung. Unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH habe der Berufungswerber einen Fehler bei der Messung nicht darzulegen vermocht (Hinweis auf VwGH 30.3.1982, 81/11/0080 u. 12.6.1992, 92/18/0135).

Auf Grund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung könne diese aus der Sicht der Behörde erster Instanz nicht mehr unbewusst begangen worden sein. Die ausgesprochene Geldstrafe wurde in Relation zum Unwert der Tat und dem Verschulden festgelegt. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet.

 

 

2. In der dagegen fristgerecht vom Rechtsvertreter  erhobenen  Berufung werden in 16 Punkten umfangreiche Erwägungen zu dieser Art der Geschwindigkeitsmessung angestellt. Soweit diese überblickbar sind, scheinen diese sich in einem Auszug aus den Verwendungsbestimmungen zu erschöpfen. Nicht erschließbar ist daraus worin der Berufungswerber einen Messfehler zu erblicken vermeint.

Den nachfolgenden Beweisanträgen kommt im Ergebnis ausschließlich der Charakter einer Schutzbehauptung zu, nämlich auf

a) Einvernahme des Meldungslegers über die Aufstellung des Radargerätes zum Beweise dafür, dass dies nicht ordnungsgemäß erfolgte;

b) Vorlage der Betriebsanleitung für das Radargerät bei einem technischen Sachverständigen zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht ordnungsgemäß aufgestellt wurde;

c)   Beischaffung des amtlichen Eichscheines für das gegenständliche Messgerät zum Beweise dafür, dass zumindest die im Gesetz vorgeschriebene Nacheichung nicht erfolgte;

d) Vorlage der Betriebsanleitung des Messgerätes samt Radarlichtbild an einen techn. Sachverständigen zum Beweise dafür, dass die gemessene Geschwindigkeit nicht das KFZ des Einschreiters betrifft bzw. von den anderen Kraftfahrzeugen verfälscht wurde;

e) Beibringung der 80 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung zum Beweise des Vorliegens eines Kundmachungsmangels;

f) fotogrammetrische Rückrechnung zum Beweise des Vorliegens einer Fehlmessung;

g) Auswertung des „Kontrollfotos", welches nach jedem Filmwechsel zu erstellen ist; dies zum Beweise dafür, dass das Radargerät nicht richtig in Betrieb genommen wurde.

Völlig unerfindlich ist die Behauptung wonach über all diese Punkte keinerlei Beweisergebnisse vorlägen, weshalb das Verfahren noch nicht spruchreif gewesen sei und die angefochtene Entscheidung sohin rechtswidrig wäre.

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe bzw. meiner unterdurchschnittlichen Einkommenssituation (Hartz-4-Empfänger) ist die verhängte Geldstrafe überdies als überhöht anzusehen.

Im konkreten Fall läge

     •    der bisher ordentliche Lebenswandel und die Tatsache, dass die Tat mit      dem sonstigen Verhalten in Widerspruch steht;

•    die Tat lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

•    die Tat nur aus Unbesonnenheit (Unachtsamkeit) begangen wurde;

•    die Tat mehr durch besonders verlockende Gelegenheit, als mit vorgefasster Absicht begangen wurde;

•    optimale Fahrbahn- und Straßen-, sowie Verkehrsverhältnisse herrschten (kein anderer Fahrzeugverkehr);

•    die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kommen;

•    es trotz Vollendung der Tat zu keinen Schäden Dritter gekommen ist, Strafmilderungsgründe vor!

 

 

2.2. Zu bemerken ist dazu, dass der Berufungswerber eine persönliches Schreiben vom 14.2.2012 der Behörde erster Instanz übermittelte worin er sich nur gegen das Strafausmaß wendet, wobei er belegt als Sozialhilfeempfänger (Hartz 4 – Empfänger) monatlich für den Lebensunterhalt über lediglich 374,00 Euro  und als Kosten für die Unterkunft 350 Euro zu beziehen.

 

 

2.3. Mit diesem offenbar nicht zu Ende gebrachten oder bloß nicht vollständig übermittelten Berufungsschriftsatz kann eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt werden. Im Grunde scheinen diese Ausführungen die eines Standardschriftsatzes wobei offenbar unterlassen wurde diesen auf den konkreten Fall zu adaptieren.  Darauf lässt insbesondere die völlig unbelegt bleibende Behauptung des zu dieser Zeit fehlenden Straßenverkehrs schließen. Dies kann für einen Freitagnachmittag wohl ausgeschlossen gelten. Völlig unbelegt und ohne jegliches Indiz scheint die Behauptung der nicht ordnungsgemäßen aufgestellten Geschwindigkeitsmessanlage (Radar).

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung  einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß der bestreitenden Verantwortung, sowie der ausdrücklich beantragten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung  in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte zwecks unmittelbarer Beweisaufnahme durch Anhörung des Berufungswerbers erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt und dessen inhaltliche Erörterung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Weder der Berufungswerber persönlich noch ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahmen daran teil.

Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde ergänzend die Sichtung des Schaltplans des Wechselverkehrszeichens beantragt. Dieses wurde im Wege der Tunnelwarte Ardning beigeschafft und dem Rechtsvertreter zur Kenntnis gebracht. Auf die im Berufungsschrittsatz unbegründet gebliebenen Beweisanträge wurde mit Blick auf deren Erkundungsbeweischarakter  letztlich verzichtet.

 

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel.

Die Verordnung, sowie ein Plan über die Einrichtung der Messanlage und der zum Messzeitpunkt aktuelle Schaltstatus befinden sich im Akt, bzw. wurde Letzterer mit der Beantwortung der Anfrage vom 14.3.2012 nachgereicht (Datenauszug betr. Steuerung der Wechselverkehrszeichenanlage, PY48V_VV103_Gz_rm_80km/h). Die damals geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h ist demnach erwiesen.

auch die mit dem betreffenden PKW im Tatzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit unter Abzug der Messtoleranz 133 km/h (gemessene Geschwindigkeit 140 km/h) ist somit nicht in Zweifel zu ziehen. Der Berufungswerber  hat jedenfalls keine Umstände aufgezeigt, die Zweifel am ordnungsgemäßen Funktionieren des Messgerätes erwecken könnten. Laut dem vorliegenden Eichschein hat für das betreffende Radarmessgerät im Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vorgelegen.

Im Gegensatz zu den vom Berufungswerber persönlich eingebrachten, nur gegen das Strafausmaß gerichteten Ausführungen, wird in den anwaltlichen Ausführungen, bestreitet der Rechtsvertreter den Tatvorwurf dem Grunde nach.  Im Sinne des § 96 Abs.8 StVO ist eine mittels Radargerät festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung nach der jeweils in Betracht kommenden Gesetzesstelle (§ 20 Abs. 2, § 52 lit. a Z. 10a StVO usw.) zu bestrafen (vgl. die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, so z.B. das Erkenntnis vom 3. Oktober 1984, Zl. 84/03/0020, u.v.a.). Das gegenteilige Vorbringen des Rechtsvertreters geht daher ins Leere (unter vielen VwGH 27.11.1992, 91/03/0111).  

Mit der bloßen technischen Aufzählungen, wie etwa  Betriebstemperaturen, Aufstellabstände, Reichweiteneinstellungen und vieles mehr und darauf gestützt der Antrag auf Einvernahme des diese Fixe Radarstation aufstellenden Beamten als Zeugen, um allenfalls mit diesem fachliche Erwägungen anzustellen, ob ein solcher Fehler vorgelegen sein könnte, ohne hiefür auch nur einen konkreten Anhaltspunkt nennen zu können, ist ein typischer Erkundungsbeweis dem nicht nachzukommen ist (so auch VwGH 23.9.1994, 93/02/0319).

 

 

5. Rechtlich stellt der Unabhängige Verwaltungssenat fest:

In Vermeidung von Wiederholungen kann auf die umfassenden Ausführungen der Behörde erster Instanz verwiesen werden. Dort wurde die bezogenen Rechtsvorschriften, sowie die für Radarmessungen einschlägige Judikatur umfangreich dargelegt. Auch die Berufungsbehörde vermag sich diesen Ausführungen vollumfänglich anzuschließen.

All den ohne weitere inhaltliche Begründung gestellten Beweisanträgen und den weitwendig dargelegten Ausführungen über die Vorschriften bei Radarmessungen ist entgegen zu halten, dass diese sich mit Blick auf die vorliegende Beweislage und deren Würdigung als unbegründet erweisen, weil ihnen lediglich Erkundungscharakter zuzuordnen ist.  So ist der abermals gestellte Antrag zur Klärung der Frage, ob das Radargerät ordnungsgemäß aufgestellt und bedient worden sei, als solch unzulässiger Erkundungsbeweis abzutun, welchen nicht nachzukommen ist (VwGH 2.9.1992, 92/02/0194).

Die ohne  jeglichen Sachbezug gehaltenen theoretischen Ausführungen des Rechtsvertreters zu Geschwindigkeitsmessungen mittels Radar erweisen sich als reine theoretische Überlegungen, womit den gegenständlichen Messvorgang betreffend kein konkreter Mangel aufgezeigt wird.

 

 

5.1. Zur Änderung des Tatvorwurfes:

Der Unabhängige Verwaltungssenat übersieht wohl nicht, dass der hier formulierte Spruch der Vorgabe des sogenannten VStV-Textes entspricht. Der besseren Lesbarkeit wegen war jedoch der Spruch, der iSd § 44a VStG die Tat entsprechend konkret darzulegen hat,  der nicht relevanten Passagen zu entledigen und in eine für den Betroffenen lesbare und nachvollziehbare Fassung zu bringen.  

 

 

6. Zur Strafzumessung:

Diesbezüglich ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

6.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen  (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140, mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Auch mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von (verkehrsfehlerkorrigiert) 33 km/h ist der Unwertgehalt nicht unbedeutend.

Die nachteiligen Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Umfang finden sich empirisch darin begründet, dass bei Einhaltung der hier erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h der Anhalteweg mit ~ 57 m anzunehmen ist, während er bei der hier zur Last gelegten Fahrgeschwindigkeit bei über 109,19 m liegt. Dieser Schlussfolgerung wird eine realistische Bremsverzögerung von 7,5 m/sek2 und eine Reaktionszeit von einer Sekunde und einer Bremsschwellzeit von 0,2 Sekunden zu Grunde gelegt. Die Stelle an der das Fahrzeug aus 80 km/h zum Stillstand gelangen würde, wird bei der vom Berufungswerber eingehaltenen Geschwindigkeit noch mit mehr als 100 km/h durchfahren (Berechnung mittels Analyzer Pro 4.5).

Da jeder Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Vorschriften anderer Verkehrsteilnehmer vertrauen darf (Vertrauensgrundsatz) wird die mit Geschwindigkeitsüberschreitungen  im Konfliktfall zu Buche schlagende Gefahrenpotenzierung evident.  

Daher vermag an der hier ausgesprochenen Geldstrafe selbst angesichts des "Harz-4-Status" und des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

 

II. Die Verfahrenskosten gründen zwingend  in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

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