Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166751/4/Br/REI

Linz, 23.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn G A J, geb. x, W, B (D), gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 2. Februar 2012, Zl. VerkR96-10298-2011, nach der am 23. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Die Berufung wird im Schuldspruch als unbegründet abgewiesen; im Strafausspruch jedoch mit der Maßgabe Folge gegeben als die Geldstrafe auf 70 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden ermäßigt wird.

         

 

II.     Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten ermäßigen sich demnach auf sieben (7) Euro. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010 - AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl. I Nr. 111/2010 VStG.

Zu II.:  § 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem o.a.  Straferkenntnis über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.2 lit.d iVm §  52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 120 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, wobei ihm zur Last gelegt wurde, er habe am 06.08.2011 um 06:14 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) auf der B148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding gelenkt und dabei die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 33 km/h überschritten.

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend Folgendes aus:

"Die Landesverkehrsabteilung OÖ. erstattete am 20.09.2011 zu GZ. 749060/2011-110815-Kab-Obern-S Anzeige, weil der Lenker des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) am 06.08.2011 um 06:14 Uhr diesen auf der B148 bei Straßenkilometer 8.570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und die im angeführten Bereich durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 33 km/h überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit geeichtem und vorschriftsmäßig verwendetem Radarmessgerät MUVR 6FA 1857 Nr. 04 festgestellt.

 

Die Behörde legte Ihnen daraufhin mit Strafverfügung vom 29.09.2011 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last und verhängte eine Geldstrafe von 120,00 Euro.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie mit Schreiben vom 08.10.2011 (eingelangt am 17.10.2011) fristgerecht Einspruch mit folgender Begründung: "Weil ich mich nach zwei Monaten nicht mehr richtig erinnern kann, ob ich gefahren bin, bitte ich Sie höflichst, das Beweisfoto zuzuschicken, um feststellen zu können, wer mein Auto gefahren hat. Die Strafe finde ich sowieso unangemessen überhöht, am Wochenende um 06:00 Uhr früh 120,00 Euro zu kassieren. Wie soll man das von 600,00 Euro bezahlen?"

 

Mit Schreiben vom 24.10.2011 wurde Ihnen das Radarfoto übermittelt. Des weiteren wurden Sie als Zulassungsbesitzer von der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. gem. § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen 2 Wochen mitzuteilen, wer den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x (D) am 06.08.2011 um 06:14 Uhr gelenkt hat. Diese Auskunft muss Name und Anschrift der betreffenden Person enthalten. Weiters wurden Sie über die zugrunde liegende Verwaltungsübertretung aufgeklärt und auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft strafbar ist.

 

Dieser Aufforderung haben Sie nicht Folge geleistet.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. vom 01.12.2011 wurden Sie nochmals aufgefordert, sich binnen 2 Wochen zum Tatvorwurf zu rechtfertigen sowie die Ihrer Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben. Weiters wurden Sie ersucht, Ihre Einkommens-, Vermögens-, und Familienverhältnisse bekanntzugeben und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.

Dieser Aufforderung sind ebenfalls nicht nachgekommen.

 

Hierüber hat die Behörde erwogen:

Das in § 52 lit. a Z. 10a StVO angeführte Verkehrszeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

 

Eingangs ist festzuhalten, dass die Verwaltungsübertretung in Österreich begangen wurde und somit österreichisches Recht anwendbar ist. Dies zieht nach sich, dass Ihnen kein Aussageverweigerungsrecht - auch bei nahen Familienangehörigen - zukommt.

 

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung konnte auf Grund der widerspruchsfreien Angaben in der Anzeige als gegeben angenommen werden. Die Messfehlertoleranz wurde zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Unabhängigen Verwaltungssenates für Oberösterreich handelt es sich bei einer Messung mit einem Radar - auch bei Heckaufnahmen - um ein taugliches Beweismittel.

 

Sie haben im Laufe des Verfahrens angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, wer das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Wegen Ihrer Mitwirkungspflicht im Strafverfahren hätten Sie nach den einschlägigen österreichischen Rechtsvorschriften der Behörde bekannt geben müssen, welche konkrete andere Person Ihr Fahrzeug gelenkt hat um glaubhaft zu machen, dass Sie nicht selbst Lenker waren. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine Auskunft in der Form zu erfolgen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Sie darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 16.06.2003, ZI. 2002/02/0271). Indem Sie dies unterlassen haben, wird im Zuge der freien Beweiswürdigung angenommen, dass Sie Ihr Fahrzeug zur Tatzeit selbst gelenkt haben. Zu Ihrer Eigenschaft als Lenker ist festzuhalten, dass es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bei der Feststellung, wer ein Fahrzeug gelenkt hat, um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs.2 AVG handelt (vgl. VwGH vom 28.05.1993, GZ 92/17/0248 mit weiteren Nachweisen). Zudem entspricht es auch der allgemeinen Erfahrung, dass Zulassungsbesitzer ihr Fahrzeug in der Regel selbst lenken.

 

Die Behörde sieht die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKW mit dem Kennzeichen x mit 103 km/h auf Grund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung und des Radarfotos als erwiesen an.

 

Zum Verschulden ist zu bemerken, dass gemäß § 5 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, wenn eine Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, welche Ihr Verschulden an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ausschließen würden, sich von Ihnen im Verfahren nicht wirksam vorgebracht worden und haben sich auch sonst nicht ergeben. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nach Ansicht der Behörde jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Insbesondere unter Berücksichtigung der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, ist die verhängte Strafe als angemessen zu bezeichnen. Geschwindigkeitsüberschreitungen gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung und stellen eine der häufigsten Unfallursachen dar.

 

Da im gegenständlichen Fall jedoch keine konkreten nachteiligen Folgen bekannt geworden sind konnte mit der verhängten Geldstrafe das Auslangen gefunden werden.

 

Zur Strafhöhe ist zu bemerken, dass der Strafrahmen für Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.2d StVO 1960 70,00 bis 2.180,00 Euro beträgt, die verhängte Geldstrafe von 120,00 Euro sich also im untersten Bereich des Strafrahmens bewegt. Die Geldstrafe entspricht auch Ihren persönlichen Verhältnissen, wobei die Behörde mangels Vorlage von Einkommensnachweisen davon ausgeht, dass Sie über ein monatliches Einkommen von 1.300,00 Euro, bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten verfügen.

 

Als strafmildernd war Ihre bisherige Unbescholtenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i.l. zu werten, sonstige Straferschwerungs- und Strafmilderungsgründe lagen nicht vor.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenausspruch ist in der angeführten Gesetzesstelle begründet."

 

 

 

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Berufungswerber vor nicht zu wissen wer sein Auto damals gelenkt hat. Er habe den Fahrer nicht ausfindig machen können. Sein Fahrzeug sei beim Bremsen und von hinten fotografiert worden und der Lenker ließe sich aus dem Foto nicht feststellen. Falls er trotzdem bestraft werde könne er die Strafe als schwer behinderter und alleinerziehender Vater mit einem Sohn in Ausbildung mit seiner Rente von monatlich 600 Euro nicht zahlen. Er würde daher die 34 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe wählen.

 

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG). Dieser hat, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien angesichts der im Ergebnis bestreitenden Verantwortung erforderlich (§51e Abs.1 VStG). Diese wurde im Einverständnis mit der Behörde erster Instanz mit Blick auf die für den Berufungswerber günstigere Anreiseentfernung am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn ausgeschrieben.

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und dessen Verlesung, sowie durch die Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Daran nahm auch eine Vertreterin der Behörde erster Instanz teil.

 

 

4. Beweislage:

Das gegenständliche Fahrzeug ist auf den Berufungswerber im Landkreis x in Oberbayern registriert. Der Berufungswerber bestreitet einerseits damals das Fahrzeug selbst gelenkt zu haben, will sich aber andererseits nach zwei Monaten nicht daran erinnern können wem damals das Fahrzeug überlassen gewesen sein sollte. Er benennt nicht einmal einen dafür in Betracht kommenden Personenkreis. Es trifft jedoch zu, dass aus dem Radarfoto ein Rückschluss auf eine(n) LenkerIn nicht möglich ist. 

Die Verantwortung des Berufungswerbers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens lässt sich insgesamt als inhaltsleer und der Wahrheitsfindung abträglich qualifizieren. Im Einspruch vom 8.10.2011 vermeint der Berufungswerber etwa lediglich sich nach zwei Monaten nicht mehr richtig erinnern zu können ob er gefahren ist. Daher ersuche er um ein Beweisfoto. Die Strafe finde er angesichts des Zeitpunktes des Ereignisses, nämlich um 06:00 Uhr früh an einem Wochenende sowieso unangemessen überhöht, weil er bei einem Einkommen von 600 Euro die mit 120 Euro festgesetzte Strafe nicht bezahlen könne.

In der Sache selbst scheint er auf die deutsche Rechtslage und in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit eines sogenannten Frontfotos berufen zu wollen.

 

 

4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärt der Berufungswerber abermals sich nicht erklären zu können wer mit seinem Fahrzeug damals unterwegs gewesen sein könnte. Er hätte sich damals mit seinem Exschwager für etwa eine Woche in Ungarn aufgehalten. Dieser habe ihn zu Hause abgeholt und ihn wieder zurückgefahren. Das Auto sei unversperrt in der Garage gestanden. Sein Sohn verfüge über ein eigenes Fahrzeug und dieser habe ihm gegenüber die Verwendung des KFZ zur fraglichen Zeit verneint.

Der Berufungswerber legt im Rahmen der Berufungsverhandlung eine Kopie der Bescheinigung (Rentenbescheid) über sein Monatseinkommen, sowie einen Schwerbehindertenausweis vor. Der Berufungswerber ist sichtbar gehbehindert und er verfügt demnach über ein Monatseinkommen von ~ 600 Euro. Sein Sohn ist dzt. ohne Beschäftigung, sodass er auch für diesen noch zu sorgen habe.

Um jedoch weitere Verfahrensaufwände zu vermeiden erklärte sich der Berufungswerber unter Bewilligung von drei Ratenzahlungen zur Leistung einer  tatschuldangemessenen Geldstrafe bereit.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Auf dem Radarfoto ist das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges im „Vergrößerungsfeld“ gut erkennbar. Auch die Tatzeit ist am Radarfoto festgehalten. Dass der Tatort in der Anzeige korrekt bezeichnet ist, steht für die Berufungsbehörde ebenfalls außer Zweifel. Wie aus anderen Verfahren bekannt lag und liegt für das betreffende Radarmessgerät zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung vor. Dadurch ist dessen Funktionsfähigkeit belegt.

Mangels Hinweises auf eine andere Person kommt letztlich nur der Berufungswerber selbst als der Lenker seines Personenkraftwagens zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht.

 

 

5.1. Der Berufungswerber hat während des gesamten Verfahrens kein Vorbringen getätigt, welches objektiv geeignet wäre Zweifel an der eigenen Verwendung seines Fahrzeuges aufkommen zu lassen, zumal er keine Person zu benennen vermochte welcher er sein Fahrzeug zum Lenken überlassen gehabt haben könnte. Eine rechtwidrige Verwendung des Pkwś wird jedoch vom Berufungswerber auch nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund kommt realistisch besehen nur er als Fahrzeughalter selbst als Lenker seines Pkwś in Betracht.

Im Ergebnis verweigerte der Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens weitgehend eine inhaltliche Mitwirkung am Verfahren. Mit seiner offenkundigen Auffassung es bedürfe für den Nachweis der "Lenkerschaft" eines Bildbeweises oder einer Anhaltung folgte ihm die Behörde erster Instanz zu Recht nicht.

Da der Berufungswerber letztlich auch im Rahmen des Berufungsverfahrens kein nachvollziehbares Indiz für die Verwendung seines Fahrzeuges an eine Dritte darzulegen vermochte konnte letztlich nur von seiner Fahrzeugführerschaft ausgegangen werden.

 

 

5.2. Das Verwaltungsstrafverfahren ist grundsätzlich nach den Vorschriften des AVG und VStG zu führen, somit ist der maßgebliche Sachverhalt nach den §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu ermitteln. Einer amtswegigen Ermittlung der Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, sind jedoch Grenzen gesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in derartigen Fällen mehrfach auf die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen (vgl. VwGH 08.02.1995, Zl 94/03/0108 ua). Ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) darf sich demnach nicht darauf beschränken, die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Die Mitwirkungspflicht des Beschuldigten erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (vgl VwGH 28.09.1988, 88/02/0030 ua).

In lebensnaher Würdigung dieser Umstände gelangte daher auch die Berufungsbehörde zur Überzeugung, dass der Berufungswerber das betreffende Kraftfahrzeug zum Zeitpunkt dieser Geschwindigkeitsmessung nur selbst gelenkt haben konnte.

Von einem Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter), der sein Fahrzeug nicht selbst gelenkt hätte, ist nämlich auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu erwarten, dass er zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen in der Lage ist die seine Lenkerschaft (Fahrzeugführerschaft) zumindest fraglich erscheinen lassen (vgl. VwGH 20.09.1996, 96/17/0320).

Wenn all das unterblieb bildet dies einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur er selbst als Lenker seines KFZ in Betracht kommt.

Jüngst hat der Verfassungsgerichtshof vom 22.9.2011, B1369/10, in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des EGMR ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einen Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erscheint und die Berufungsbehörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schuss zieht,  er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen.

Gemäß § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Letztlich verzichtete der Berufungswerber auf weitere Beweisanträge und trat damit der ihn als Lenker in Erscheinung treten lassenden Beweislage nicht weiter entgegen.

Das bloße globale Bestreiten eines Beschuldigten, ohne nähere Konkretisierung und Stellung von Beweisanträgen in einem amtswegig eingeleiteten Verfahren löst keine weitere Ermittlungspflicht aus. Unterlässt der Beschuldigte die gebotene Mitwirkung im Verwaltungsstrafverfahren, so bedeutet es auch dann keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Erhebungen durchführt bzw. durch absolutes Untätigsein des Beschuldigten nicht durchführen kann (unter vielen VwGH vom 20.9.1999, 98/21/0137).

Seiner Verantwortung damals nicht gefahren zu sein und ein Frontfoto als Beweis einzufordern wäre daher nicht zu folgen gewesen (vgl. dazu die bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, Zweiter Halbband, 8. Auflage, auf Seite 678f angeführte, sowie obzit. Judikatur).

 

 

5. Zur Strafzumessung:

Gemäß § 19 VStG ist  Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

 

5.1. Nach § 99 Abs.2d StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 70 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h überschreitet.

Der Tatunwert blieb unter Bedachtnahme auf den Zeitpunkt der Begehung an einem Samstag in den frühen Morgenstunden und demnach zur weitgehend verkehrsarmen Tageszeit deutlich hinter dem abstrakt vertypten Unwertsgehalt eines Geschwindigkeitsdeliktes zurück. Ebenfalls liegt das Einkommen des Berufungswerbers wesentlich unter der Schätzung der Behörde erster Instanz. Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass die Geldstrafe von 120 Euro angesichts der zu Recht erfolgten Einkommensschätzung als durchaus sachgerecht festgelegt gewesen ist. Vor dem Hintergrund der erwiesenen deutlich ungünstigeren Einkommenslage in Verbindung mit dem Milderungsgrund der Unbescholtenheit, der kooperativen Mitwirkung am Verfahren und zuletzt dem sich auf den bloßen Ungehorsam reduzierenden Tatunwert, war daher mit der Mindeststrafe das Auslangen zu finden.  

Die Strafzumessung hat iSd § 19 VStG auf die Umstände des konkreten Einzelfalls Bedacht zu nehmen und hat nicht bloß formelhaft zu erfolgen. Widrigenfalls käme es unvermeidlich zur Ungleichbehandlung dadurch, dass mit einer schablonenhaften Beurteilung eines Tatverhaltens, Ungleiches in der Sanktionsfolge immer gleich behandelt werden müsste (vgl. unter vielen h. Erk. v. 21.2.1997, VwSen-104374).

Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

 

II. Die Verfahrenskosten sind auf die oben zitierte Gesetzesstelle gestützt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen  Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen  ab der  Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof  erhoben werden; diese  muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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