Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166793/2/Kof/REI

Linz, 26.03.2012

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn V P, geb. x, S,  M vertreten durch Herrn KR L D, O, T gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt-mannschaft Wels-Land vom 20. Februar 2012, VerkR96-9827-2011 wegen Übertretungen des KFG iVm der EG-VO 561/2006, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach

zu 1.: § 45 Abs.1 Z3 VStG und

zu 2.: § 45 Abs.1 Z1 VStG

eingestellt.

Der Berufungswerber hat weder Geldstrafen, noch Verfahrenskosten
zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:   § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; 

                              § 66 Abs.1 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:

Taten (einschließlich Ort, Datum und Zeit der Begehung)

 

Tatort:          Sankt Florian am Inn, B 137 Innviertler Straße nächst StrKm 60,000 in Fahrtrichtung Deutschland (Kontrollort)

Tatzeit:         03.08.2011, 11.02 Uhr (Kontrollzeit)

 

Fahrzeug:  Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen x  

                 Anhänger, Kennzeichen y

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

1.   Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht zeitgerecht begonnen haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 10.07.2011 einzuhalten hat. In diesem Zeitraum wurden nur 27:50 Stunden wöchentliche Ruhezeit eingehalten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 8 Abs.1 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1 KFG

 

2.     Sie haben am 3.8.2011 die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt,

      da für die Zeiträume 08.07.2011, 19.30 Uhr bis 09.07.2011, 12.00 Uhr,

                                    15.07.2011, 19.20 Uhr bis 18.07.2011, 06.00 Uhr  und

                                    29.07.2011, 18.50 Uhr bis 01.08.2011, 05.30 Uhr

      die manuellen Eintragungen fehlten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art. 15 Abs.2 EG-VO 561/2006  iVm  § 134 Abs.1 KFG

 

Es wird daher über Sie folgende Geldstrafe verhängt:

 

                          Geldstrafe                   Ersatzfreiheitsstrafe                           gemäß

zu 1:              300 Euro                  100 Stunden                 § 134 Abs.1b KFG

zu 2:              300 Euro                  100 Stunden                 § 134 Abs.1b KFG

insgesamt      600 Euro

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe

tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu entrichten:

60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

Der zu zahlende  Gesamtbetrag  (Strafe/Kosten) beträgt daher:  660 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 25. Februar 2012 – hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 02.03.2012 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

 

Zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Gemäß Art.4 lit.h der EG-VO 561/2006 beträgt

-     die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit:

    eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden

-     die reduzierte wöchentliche Ruhezeit:

    eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, welche - vorbehaltlich der

    Bedingungen des Art.8 Abs.6 – auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander   

    folgenden Stunden reduziert werden kann.

 

Wird eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden eingehalten, dann ist gemäß Art.8 Abs.6 EG-VO 561/2006 diese Reduzierung
vor dem Ende der dritten Woche auszugleichen.

 

Der Bw hat folgende wöchentliche Ruhepausen eingehalten:

-    10.07.2011, 02.23 Uhr bis 11.07.2011, 06.12 Uhr = 27 Stunden 50 Minuten

-    15.07.2011, 19.15 Uhr bis 18.07.2011, 05.52 Uhr = 58 Stunden 38 Minuten

-    23.07.2011, 19.32 Uhr bis 25.07.2011, 06.04 Uhr = 34 Stunden 33 Minuten.

 

Der Bw hat am Wochenende 10./11.07.2011 eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingehalten und diese – entgegen der Bestimmung des Art.8 Abs.6   EG-VO 561/2006 – nicht vor dem Ende der dritten Wochen ausgeglichen.

 

In der einzigen – innerhalb der sechsmonatigen Frist für die Verfolgungsverjährung
(§ 31 Abs.2 VStG) ergangenen – Verfolgungshandlung (= Strafverfügung) fehlt
das wesentliche Tatbestandselement des "Nicht-Ausgleichens" der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche.

 

Die Frist für die Verfolgungsverjährung ist bereits verstrichen –

dem UVS ist es dadurch rechtlich nicht möglich, den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses entsprechend zu ergänzen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG war somit das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

 

Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Der Bw hat für die Wochenenden

-        08.07.2011 bis 09.07.2011

-        15.07.2011 bis 18.07.2011

-        29.07.2011 bis 01.08.2011

die manuellen Eintragungen nicht vorgenommen.

 

Der Lenker hat gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem KFG, der EG-VO 3821/85, der Richtlinie 2006/22/EG und der Entscheidung der Kommission vom 12. April 2007, 2007/230/EG mitzuführen:  

Einen lückenlosen Nachweis über die Lenk- und Ruhezeiten

für den laufenden Tag und die letzten 28 Tage.

 

Nachweise sind   Fahrerkarte und/oder

                     Schaublätter und/oder

                     Bescheinigung über lenkfreie Tage.

 

Gründe für diese lenkfreien Tage können zB sein:

Krankenstand; Urlaub; Ruhezeiten; sonstige Freizeit (zB bei Teilzeitbeschäftigung);

Lenken von Fahrzeugen, welche nicht unter die EU-Sozialvorschriften fallen;

sonstige Gründe, warum kein Fahrzeug gelenkt wurde.

 

Gemäß dem Bericht des Verkehrsausschusses des Nationalrats zur 30. KFG-Novelle

sind die oa. Bestätigungen auszustellen und mitzuführen:

 

Der Bw hat somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen.

 

Zu 1. und 2.:

 

Es war daher

o    der Berufung stattzugeben,

o    das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben,

o    das Verwaltungsstrafverfahren nach

     zu 1.: § 45 Abs.1 Z3 VStG und

     zu 2.: § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen,

o    auszusprechen, dass der Bw weder Geldstrafen,

    noch Verfahrenskosten zu bezahlen hat

    und

o    spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden;   diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

   

 

 

 

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