Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420665/27/WEI/Ba

Linz, 21.03.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde der G W, D 1, S, vertreten durch Dr. L J K und Dr. J M, Rechtsanwälte in P, S, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch eine dem Bezirkshauptmann von Eferding zurechenbare Vollstreckung im Rahmen einer Ersatzvornahme am 22. März 2011 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. November 2011 den Beschluss gefasst:

 

 

I.               Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.           Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich den notwendigen Verfahrensaufwand in Höhe von 887,20 Euro binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm § 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG; §§ 67c bis 67g, 79a AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

1. Mit dem am 3. Mai 2011 beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (im Folgenden nur UVS Oberösterreich) eingelangten Schriftsatz vom 2. Mai 2011 hat die Beschwerdeführerin (im Folgenden nur Bfin) durch ihre Rechtsvertreter eine Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG unter Vorlage von Beilagen wegen Durchführung einer Ersatzvornahme am 22. März 2011 erhoben und dazu auf 40 Seiten weitwendige Ausführungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erstattet.

 

Im Abschnitt II (SACHVERHALT UND DARSTELLUNG DER RECHTSLAGE) vermengt die Beschwerde den Sachverhalt mit Rechtsfragen. Dabei wird versucht die Vollstreckbarkeit des Entfernungsauftrags (Leistungsbescheides) des Gemeinderats von S  vom 6. November 1998 an die Bfin mit der Behauptung in Frage zu stellen, dass er auf unrichtigen Annahmen zur Straßeneigenschaft iSd Oö. Straßengesetzes 1991 beruhte.

 

Die Bfin hätte Einwendungen gegen die Vollstreckung analog dem § 35 Exekutionsordnung (EO) erhoben und geltend gemacht, dass sich zugrunde liegende Bescheide auf unrichtige Annahmen im Vorfragenbereich stützen würden und sich der Sachverhalt nachträglich so wesentlich geändert hätte, dass die Bescheide nicht mehr erlassen werden dürften.

 

In dem noch nicht rechtkräftig entschiedenen Verfahren zu Zl. Bau-233/Wb/SF vor der Marktgemeinde S  hätte die Bfin die Feststellung beantragt, dass dem öffentlichen Gut X KG der F keine Eigenschaft als öffentliche Straße mehr zukomme. Auch in den Verfahren der belangten Behörde zu BauR01-7-116-2001, BauR01-7-101-2001, BauR01-7-129-2001 (Anm.: Es handelt sich um den gleichen Verfahrensakt, nur mit verschiedenen Subzahlen!), zu UR96-3-7-2010 sowie zu Wa10-38-13-2010 wäre das Nichtvorliegen der Straßeneigenschaft ebenso wie im Beschwerdeverfahren zu den Zlen. VwSen-420634/8/WEI/Sta und 440126/5/WEI/Sta des UVS Oberösterreich zumindest Vorfrage.

 

Da noch keine rechtskräftigen Entscheidungen in diesen Verfahren vorgelegen wären und diese zu einer Aufhebung des Entfernungsauftrags führen hätten können, stellte die Bfin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2011 einen Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens. Dieser Antrag sei in einem weiteren Schriftsatz vom 11. März 2011 ergänzend auf die beim Landesgericht Wels zur Zahl X gegen die Gemeinde S eingebrachte Feststellungsklage gestützt worden. Darin wäre auch die Unterlassung der Entfernung des in der Natur vorhandenen Weidezaunes und der Bäume und Eisenpflöcke gerichtlich geltend gemacht worden. Im neuerlichen Aufschiebungsantrag habe sich die Bfin auch darauf berufen, dass diese Klage auch auf Unzulässigkeitserklärung des dem Vollstreckungsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels im Sinne des § 42 Abs 1 Z 1 und Z 5 EO zu werten sei. Die Bestimmungen der Exekutionsordnung wären für die Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens analog anzuwenden. Der Bfin würde durch die Vollstreckung vor der Erledigung des Gerichtsverfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen, was näher ausgeführt wird.

 

Mit Schriftsatz vom 16. März 2011 hätte die Bfin der belangten Behörde weiters ergänzend mitgeteilt, dass Aufsichtsbeschwerde an die Oö. Landesregierung mit der Anregung erhoben worden wäre, den Titelbescheid aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 21. März 2011 hätte die Bfin um Auskunft über den Verfahrensfortgang ersucht. Dabei hätte sie auch darauf hingewiesen, dass sie auch Einwendungen gemäß § 35 Abs 2 EO bei der Titelbehörde gegen den Titelbescheid betreffend den Wegfall der Straßeneigenschaft erhoben hätte. Es sei auch geltend gemacht worden, dass dem Entfernungsauftrag gewichtige Gründe entgegenstünden, die eine Aufhebung gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG begründeten. Zusammengefasst wäre dem Titelbescheid nicht zu entnehmen, dass er auch von einer funktional zuständigen Behörde erlassen worden wäre.

 

Die Beschwerde wiederholt dann, dass sich die Sachlage nach Erlassung des Titelbescheides wesentlich geändert hätte, weil zumindest derzeit kein allgemeiner Verkehr auf dem öffentlichen Gut X der KG F stattfinden würde. Deshalb wären auch die Abstandsbestimmungen der §§ 18 ff Oö. Straßengesetz 1991 mangels Vorliegens einer "öffentlichen Straße" nicht einzuhalten. Zu diesem Thema wird dann weitwendig referiert, was offenbar in verschiedenen Verfahren von der Bfin vorgebracht worden war, um wieder auf § 68 Abs 2 und 4 AVG und auf § 35 EO zurückzukommen. Ein weiterer Aufschiebungsantrag im Schriftsatz vom 21. März 2011 unter Berufung auf § 35 EO und eine wesentliche Änderung des Sachverhalts wäre dann sowohl an die belangte Behörde als auch an den Bürgermeister der Marktgemeinde S gestellt worden. Ohne Entscheidung darüber habe die belangte Behörde die Vollstreckung am 22. März 2011 durchgeführt.

 

Noch vor Beginn der Ersatzvornahme am 22. März 2011 habe der Beschwerdevertreter eine schriftliche Note mit nochmaligem Antrag auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahren bis zur Entscheidung über die bei der Titelbehörde erhobenen Einwendungen gemäß § 35 EO und über die vorangegangenen schriftlichen Anträge überreicht. Gleichzeitig wäre auch aus dem Grund der Unzulässigkeit und der Unverhältnismäßigkeit der Zwangsmittel Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung und die angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen erhoben worden. Der Behördenvertreter Dr. E habe die Übernahme der schriftlichen Anträge bestätigt.

 

Ungeachtet dessen wäre die Ersatzvornahme gegen den ausdrücklichen Protest der Bfin durchgeführt worden. Die belangte Behörde hätte alle Bäume samt Wurzelstock ausgraben lassen, obwohl der Vollstreckungstitel auch durch das Abschneiden erfüllt worden wäre, weil sich die Bfin bereit erklärte für eine Abdeckung der Baumstämme zu sorgen, damit sie nicht mehr auswachsen können.

 

Entgegen dem "Titelauftrag" wären 48 Kunststoffsteher und 57 Bäume entfernt und insoweit der Titelbescheid überschritten worden. Gemäß diesem wären lediglich 47 Holzsteher zu entfernen gewesen. Wie aus der Rechnung der X vom 23. März 2011 hervorginge, wären tatsächlich 48 Kunststoffsteher entfernt worden, die nicht vom Titelbescheid umfasst gewesen wären und daher überhaupt nicht hätten entfernt werden dürfen. Laut Titelbescheid wären 50 Obstbäume zu entfernen gewesen. Tatsächlich ergebe sich aus der bezeichneten Rechnung, dass 57 Bäume samt Wurzelstock entfernt worden wären.

 

Ein Ausgraben der Bäume samt Wurzelstock wäre nicht notwendig gewesen, sondern hätte unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein Abschneiden der Bäume ausgereicht, was auch einen geringeren Kostenaufwand bedingt hätte. Im Titelbescheid wäre lediglich von einer Entfernung, nicht aber von einer Ausgrabung samt Wurzelstock die Rede, was nicht vom Titelbescheid umfasst gewesen wäre.

 

Die Ersatzvornahme wäre unter Beiziehung der Cobra-Einsatzgruppe erfolgt, wobei eigens eine Beamtin zur ständigen persönlichen Überwachung der Bfin während der Ersatzvornahme abgestellt worden wäre. Sie hätte sich wegen der Bewachung nicht frei bewegen können und wäre in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt gewesen. Auch die Beiziehung der Cobra-Gruppe wäre von der Vollstreckungsverfügung nicht mit umfasst und auch nicht notwendig gewesen.

 

Obwohl die Vollstreckungsverfügung vom 12. April 2002 schon so lange zurückliege, sei die Ersatzvornahme ohne weitere Androhung und ohne Vorankündigung am 22. März 2011 erfolgt.

 

In weiterer Folge listet die Beschwerde im Abschnitt III. als Beschwerdepunkte die von der Bfin geltend gemachten subjektiven Rechtsverletzungen auf und wiederholt dabei sinngemäß ihre bisher vorgetragenen rechtlichen Standpunkte durch entsprechende Formulierung von subjektiven Rechten. Schließlich stellt die Bfin an den UVS Oberösterreich die Anträge, "gemäß § 67 c Abs. 3 AVG den hiemit angefochtenen Verwaltungsakt (die Vollstreckungsmaßnahme im Rahmen der Ersatzvornahme am 22.3.2011 in 4076 S , D 1)" für rechtswidrig zu erklären sowie das Land Oberösterreich gemäß § 79a AVG zum Kostenersatz im gesetzlichen Ausmaß an die Bfin zu Handen des Beschwerdevertreters zu verpflichten und gemäß § 67d AVG eine mündliche Verhandlung und einen Lokalaugenschein durchzuführen.

 

Im Abschnitt "IV. Beschwerdegründe" enthält die Beschwerde ab Seite 23 umfangreiche weitere Rechtsausführungen. Im Hinblick auf die weitgehende Redundanz der Ausführungen ergeben sich aber keinen neuen Gesichtspunkte, weshalb auf eine Wiedergabe verzichtet werden kann.

 

2.1. Mit der am 25. Juli 2011 beim UVS Oberösterreich eingelangten Gegenschrift legte die belangte Behörde die Bezug habenden wesentlichen Aktenteile vor und beantragte die kostenpflichtige Zurück- oder Abweisung der Beschwerde. Die belangte Behörde stellte die für das Vollstreckungsverfahren wesentlichen Bescheide dar und verwies auch auf das zum Titelbescheid ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0137.

 

Aus den Spruchpunkten des Titelbescheides und auch aus der Vollstreckungsverfügung ergebe sich, dass die Bfin in keiner Weise in irgendwelchen Rechten verletzt worden sei, da es zu keiner Überschreitung des Inhaltes der Bescheide im Rahmen der Ersatzvornahme durch die Vollstreckungsbehörde gekommen sei. Die belangte Behörde merkt dazu an, dass sich entlang des Weges X der KG F ursprünglich 47 Holzsteher befanden, die von der Bfin und ihrem Ehemann im Zuge des Verfahrens entfernt und durch 48 Kunststoffsteher ersetzt wurden. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs bedeute dies aber nicht, dass die Bfin dem Entfernungsauftrag nachgekommen wäre. Sie habe lediglich versucht, eine Änderung vorzutäuschen, welche den Titelbescheid und die Vollstreckungsverfügung außer Kraft setzen sollte. Die vorgefundenen Steher hätten entfernt werden müssen, weil anders die Entfernung des gesamten Zauns entsprechend dem Auftrag der Gemeinde nicht möglich gewesen wäre.

 

Die Behauptung der unverhältnismäßigen Vorgangsweise bei der Ersatzvornahme könne durch nichts erwiesen werden. Der insofern erhobene Vorwurf, die Wurzelstöcke hätten nicht entfernt werden dürfen, ignoriere die Aufgabe der Behörde, die entlang des Zaunes befindlichen Bäume zu entfernen. Wie auch der forsttechnische Amtssachverständige bestätigt habe, werde unter einem Baum der Wurzelstock, der Stamm und die Krone verstanden.

 

Ein Recht auf nochmalige Androhung der Vollstreckung nach mehr als 9 Jahren sei im Gesetz nirgendwo verankert. Sobald die Vollstreckungsverfügung ergangen ist, könne die Behörde jederzeit ohne weitere Vorwarnung die Exekution durchführen. Die belangte Behörde wendet sich weiter gegen das behauptete Recht auf Aussetzung und Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens bis zur Erledigung von diversen von der Bfin und ihrem Ehegatten angestrebten Verfahren, um die Vollstreckung zu verhindern oder endlos zu verzögern. Dahinter stünde offensichtlich die Absicht, durch immer neue Anträge, deren Erledigung abgewartet werden müsste, das Verfahren zu verzögern.

 

Dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit nachträglich weggefallen wären, stelle lediglich eine durch nichts bewiesene Behauptung dar. Zum Zeitpunkt der Entfernung des Zaunes herrschten dieselben sachlich und rechtlich relevanten Gegebenheiten wie zum Zeitpunkt des Titelbescheides und der Vollstreckungsverfügung. Durch die Entfernung des Zaunes und der Obstbäume auf Grund rechtskräftiger Bescheide habe es zu keiner Verletzung des Eigentums der Bfin kommen können.

 

Im Zuge der Verwaltungsvollstreckung sei es auch nicht zu irgendeiner Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit der Bfin gekommen. Diese Behauptung entbehre jeder Grundlage. Die während der gesamten Vorgänge anwesende Bfin und ihr Gatte hätten sich ebenso wie der Rechtsvertreter frei im Gelände bewegen können und dies auch genutzt, indem sie beispielsweise an Punkten an denen Bäume entfernt wurden, Pfähle zu Beweissicherung einsetzten.

 

2.2. Mit Schriftsatz vom 8. September 2011 erstattete die Bfin durch ihre Rechtsvertreter eine Äußerung zur Gegenschrift der belangten Behörde.

 

In dieser Eingabe behauptete die Bfin unter Punkt 1. ein Fehlen der Prozessvoraussetzung für eine Ersatzvornahme wegen unterlassener nochmaliger Androhung, welche in einem zeitlichen Näheverhältnis zur Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme zu stehen hätte. Die mit Schreiben vom 17. Dezember 2001, Zl. BauR01-7-1-2001, erfolgte Androhung der belangten Behörde wäre wegen der seither verstrichenen Zeit obsolet, weil die verpflichtete Partei nach so langer Zeit davon ausgehen hätte können, dass der Titelbescheid nicht mehr vollstreckt wird.

 

Im Punkt 2. wird die wesentliche Änderung des dem Titelbescheid zugrunde liegenden Sachverhalts ins Treffen geführt, welche eine Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (im Folgenden nur VVG) unzulässig mache. Dabei wird nach weitgehend unsystematischen Darlegungen im Ergebnis der Entfall der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides für den Fall von unrichtigen Annahmen im Vorfragenbereich behauptet, was gegenständlich auf die Annahme der Eigenschaft als öffentliche Straße iSd Oö. Straßengesetzes 1991 im Titelbescheid zutreffe.

 

In Anträgen hätte die Bfin Einwendungen im Sinne des analog anwendbaren § 35 EO erhoben und einen Sachverhalt geltend gemacht, der die Vollstreckung unzulässig mache. Der dem Titelbescheid zugrunde liegende Sachverhalt des allgemeinen Verkehrs auf dem Feldweg hätte sich geändert und wäre weggefallen, weshalb die Qualifikation als öffentliche Straße nicht mehr zuträfe und die Abstandsbestimmungen nicht einzuhalten wären. Die Vollstreckungsbehörde hätte daher über die Zulässigkeit der Exekution vor der Ersatzvornahme entscheiden und ermitteln müssen, ob die Qualifikation als öffentliche Straße noch gegeben wäre. Sie hätte weiters die mangelnde Übereinstimmung mit dem Titelbescheid aufgreifen und von Unzulässigkeit gemäß § 10 Abs 2 Z 1 VVG ausgehen müssen. Die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahme ohne Entscheidung über die Anträge der Bfin wäre gesetzwidrig.

 

Unter Punkt 3. wird ein Überschreiten des Titelbescheides im Rahmen der Ersatzvornahme geltend gemacht und vorgebracht, dass 57 Obstbäume und damit mehr als die dem Titelbescheid zugrunde liegenden 50 Obstbäume und anstatt von 47 Holzstehern 48 Kunststoffsteher entfernt worden seien. Auch das Herausreißen der Bäume samt Wurzelstock wäre nicht vom Titelbescheid erfasst gewesen, weil dem Zweck der Abstandsbestimmungen der §§ 18 f Oö. Straßengesetz 1991 schon durch bloßes Abschneiden der Bäume entsprochen wäre.

 

Im Punkt 4. rügt die Bfin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach § 2 Abs 1 VVG und bringt abermals vor, dass die Bäume nur abgeschnitten und nicht samt Wurzelstock herausgerissen hätten werden dürfen, was auch einen viel höheren Kostenaufwand hervorgerufen hätte.

 

Im Punkt 5. verweist die Bfin auf eine Verletzung in ihrem Eigentumsrecht durch die Ersatzvornahme.

 

Im Punkt 6. wird zur Verletzung im Recht auf Freiheit vorgebracht, dass eine extra abgestellte Cobra-Beamtin die Bfin ebenso wie die übrigen an die 20 Cobra-Beamten während der Vollstreckungsmaßnahme zu überwachen gehabt hätte. Selbst wenn sich die Bfin, wie in der Gegenschrift behauptet, im Gelände bewegen konnte, hätte sie das nicht ohne Überwachung durch die abgestellte Beamtin tun können. Damit wäre ein gesetzwidriger Zustand vorgelegen.

         

Unter 7. (ZUM GESETZWIDRIGEN "COBRA-EINSATZ") bringt die Bfin vor, dass die Vollstreckungsbehörde gemäß § 9 VVG nur bei tatsächlichem Widerstand des Verpflichteten die Organe der öffentlichen Aufsicht beiziehen dürfe. Nach dem Bericht des Bezirkspolizeikommandanten (BPK) vom 19. Juli 2011 habe die Bfin auf die Bekanntgabe der Ersatzvornahme am Vortag gefasst reagiert, weshalb nicht hätte erwartet werden können, dass sie sich der Vollstreckungsmaßnahme am 22. März 2011 widersetzen werde. Die Bfin habe sich ruhig und gefasst verhalten und die Ersatzvornahme sei ohne besondere Zwischenfälle verlaufen.

 

Die Beiziehung der Cobra-Gruppe und die weitläufige Absperrung des Gebietes wären unzulässig und mit einer Stigmatisierung der Bfin als "Kriminelle" verbunden gewesen. Auch hätte sie sich nicht ohne ständige Beobachtung frei auf dem Areal bewegen können. Dadurch und durch die grundlose Beiziehung einer Cobra-Gruppe von nahezu 20 Beamten bei der Vollstreckung, wäre der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt worden.

 

Aus § 9 VVG wäre für das Beiziehen von Organen der öffentlichen Aufsicht abzuleiten, dass Hilfe tatsächlich erforderlich sein müsse. Weil dies aber im gegenständlichen Fall nicht notwendig gewesen sei, wäre das Beiziehen der Hilfsorgane, welches als Weisung iSd Art 20 B-VG zu qualifizieren sei, gesetzwidrig gewesen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat am 10. November 2011 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart der Bfin und ihre Rechtsvertreters Rechtsanwalt Dr. L J K sowie des Dr. E E als Vertreter des Bezirkshauptmanns von Eferding durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Erörterung der Aktenlage, Verlesung von Urkunden und Einvernahme des Zeugen BPK Mjr G E.

 

Auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse der durchgeführten Verhandlung geht das erkennende Mitglied des UVS Oberösterreich vom folgenden S a c h -v e r h a l t aus:

 

3.1. Mit dem (nach Aufhebung durch Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 6. Juni 1998, Zl. BauR-012121/1-1998/SEE/Lg) im zweiten Rechtsgang ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde S  vom 6. November 1998, Zl. Bau-233, wurde über die Berufung der Bfin gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 7. November 1997 auf der Grundlage der §§ 18 und 19 des Oö. Straßengesetzes 1991 wie folgt abgesprochen:

 

"Spruch:

 

1.     Der entlang der Gemeindestraße Grundstück Nr. X KG F zum Grundstück Nr. X KG F hin auf einer Länge von ca. 170 m errichtete Zaun von etwa 1,5 m Höhe, bestehend aus 47 Stück Holzstehern und Maschendrahtzaun, sowie die vier massiven, weiß-rot-lackierten Eisenstangen von ca. 1,5 m Höhe sind binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Errichtung eines Zaunes im gegenständlichen Bereich wäre aus der Sicht der zuständigen Straßenverwaltung in einem Mindestabstand von 2 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand zulässig, sofern dafür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wird.

 

2.     Die entlang des unter 1. beschriebenen Zaunes in einer Entfernung von ca. 0.7 bis 1 m nordöstlich von diesem gepflanzten Obstbäume – welche gemäß § 19 (1) Oö. Straßengesetz 1991 innerhalb eines Bereiches von 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand der Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen, wofür aber nach dem eingeholten Gutachten eine Zustimmung nicht erteilt werden kann – sind binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen oder auf einen Mindestabstand von 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand zu versetzen.

 

Im Übrigen wird Ihre Berufung vom 19. November 1997 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde S  vom 7.11.1997, Zl.: Bau-233, abgewiesen.

..."

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 6. Mai 1999, Zl. BauR-012121/2-1999-See/Vi, wurde der Vorstellung der Bfin gegen den oben zitierten Bescheid des Gemeinderates von S keine Folge gegeben und festgestellt, dass die Vorstellungswerberin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird.

 

Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0137, die gegen den Bescheid der Vorstellungsbehörde erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Der Verwaltungsgerichthof erachtete das von der Gemeinde eingeholte Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung für Straßenverkehrstechnik, vom 10. Juli 1998 (Zl. BauME-090000/6/6768-1998/Sa/Lee) für schlüssig und hielt fest, dass der Gemeinderat mit Recht davon ausgehen konnte, dass die gefahrlose Benutzbarkeit der Gemeindestraße durch die Errichtung des Zaunes und die Pflanzung der Bäume wegen zu geringer Durchfahrtsbreite beeinträchtigt wurde.

 

3.2. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde S  die belangte Behörde als Bezirksverwaltungsbehörde unter Vorlage der ergangenen Bescheide und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichthofs um die Durchführung des Vollstreckungsverfahrens auf Grundlage des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17. Dezember 2011, Zl. BauR01-7-1-2001, zugestellt am 3. Jänner 2002, wurde das Vollstreckungsverfahren nach dem § 4 VVG eingeleitet und die Bfin auf ihre Leistungsverpflichtung aus dem rechtskräftigen Berufungsbescheid des Gemeinderates von S vom 6. November 1998 aufmerksam gemacht, denen sie noch nicht nachgekommen war. Die belangte Behörde wies ausdrücklich darauf hin, sie habe gemäß § 1 Abs 1 Z 2 lit b) VVG dem Vollstreckungsersuchen der Gemeinde in vollem Umfang nachzukommen, und drohte der Bfin die Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 1 VVG an, wobei sie für das Erbringen der Leistung eine weitere Frist von 2 Monaten ab Zugang des Schreibens einräumte. Die belangte Behörde erteilte dazu noch folgende Belehrung:

 

"Sollten Sie innerhalb dieser Ihnen gesetzten Frist der Verpflichtung noch immer nicht nachgekommen sein, ist die Bezirkshauptmannschaft Eferding verpflichtet auf ihre Kosten und auf Ihre Gefahr die Entfernung des Zaunes sowie der Bäume von jemandem anderen bewerkstelligen zu lassen (§ 4 Abs. 1 VVG). Sie werden darauf aufmerksam gemacht, dass Ihnen die Behörde bei Nichteinhalten der Frist mittels Bescheid die Vorauszahlung der für die Entfernung des Zaunes und der Bäume erforderlichen Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen wird (§ 4 Abs. 2 VVG). Dieser Auftrag zur Vorauszahlung ist im übrigen sofort vollstreckbar. Weiters haben Sie die Kosten für die Erstellung von Kostenvoranschlägen der einzelnen Firmen zu tragen."

 

In weiterer Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. April 2002, Zl. BauR01-7-7-2001, über die Anordnung einer Ersatzvornahme (Vollstreckungsverfügung) und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme wie folgt abgesprochen:

 

"Sie haben die Ihnen mit Bescheid vom 6.11.1998 des Gemeinderates der Gemeinde S, Zahl Bau-233, auferlegte Verpflichtung,

 

·        den entlang des Grundstückes Nr. X, KG F, Gemeinde S, auf einer Länge von ca. 170 m errichteten Zaun sowie

 

·        die nordöstlich entlang des angeführten Zaunes in einer Entfernung von 0,7 bis 1 Meter gepflanzten Obstbäume

 

          binnen drei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen,

 

nicht erfüllt.

 

Es wird daher die mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 17.12.2001, Zahl BauR01-7-1-2001, angedrohte Ersatzvornahme angeordnet.

 

Als Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme haben Sie binnen einer Woche ab Erhalt dieses Schreibens 4.680,00 Euro (64.398,20 ATS) bei uns zu hinterlegen (Zahlschein ist angeschlossen).

 

Rechtsgrundlage: § 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes"

 

Gegen die Vollstreckungsverfügung durch Anordnung der Ersatzvornahme und gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag erhob die Bfin jeweils Berufung. Die Oö. Landesregierung als Vollstreckungsbehörde II. Instanz entschied mit Bescheid vom 29. Mai 2002, Zl. BauR-012121/8-2002-See/Pa, im Spruchpunkt 1., dass der Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme keine Folge gegeben wird. Begründend verwies die Berufungsbehörde auf die Beschränkung der Berufungsgründe gegen eine Vollstreckungsverfügung nach dem § 10 Abs 2 VVG und hielt im Ergebnis fest, dass weder eine Unzulässigkeit der Vollstreckung, noch ein Übereinstimmungsmangel zwischen Vollstreckungsverfügung und Titelbescheid, noch ein Widerspruch zu § 2 VVG vorliege. Im Spruchpunkt 2. wurde weiters der Berufung gegen den Kostenvorauszahlungsauftrag keine Folge gegeben. Die Vollstreckungsverfügung erwuchs damit in Rechtskraft.

 

3.3. Die Bfin stellte durch ihren Rechtsvertreter diverse Anträge im Vollstreckungsverfahren (vgl Beilagen zur Beschwerde) auf Aufschiebung (vom 14.02. und 16.03.2011) und auch auf Einstellung und Unzulässigerklärung (vom 21.03.2011) des Vollstreckungsverfahrens bis zur Entscheidung in anderen von der Bfin betriebenen Verfahren betreffend Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel hauptsächlich wegen der angeblich fehlenden Straßeneigenschaft des öffentlichen Gutes X der KG F. Im ergänzenden Antrag vom 11. März 2011 wurde begründend zusätzlich auf eine beim Landesgericht Wels zu X eingebrachte Klage der Bfin auf Feststellung ihres Eigentums an den Flächen, auf der der Weidezaun errichtet und die Bäume gepflanzt wurden, Bezug genommen, wobei diese Klage nach Behauptung der Bfin auch auf Unzulässigerklärung des Exekutionstitels zu werten wäre. Zuletzt übergab der Beschwerdevertreter am 22. März 2011, dem Tag der durchgeführten Ersatzvornahme, dem Behördenvertreter noch eine handschriftliche Protestnote und weitere handschriftlich ausgeführte Anträge auf Aufschiebung, weiters auf Unzulässigkeitserklärung der Vollstreckung und auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens. Schließlich wurde auch noch ausdrücklich Berufung gegen die längst rechtskräftige Vollstreckungsverfügung aus dem Jahr 2002 erhoben.

 

3.3.1. Mit Bescheid der belangten Behörde als Vollstreckungsbehörde vom 18. März 2011, Zl. BauR01-7-140-2001, wurde über Anträge vom 14. Februar 2011, 11. und 16. März 2011 (vgl Beilagen zur Beschwerdeschrift) auf Aufschiebung des Vollstreckungsverfahrens wegen behaupteter Unzulässigkeit bis zur Entscheidung in diversen von der Bfin mit Aktenzahl angeführten Verwaltungsverfahren, im Verfahren des Landesgerichts Wels zu X betreffend eine Eigentumsklage der Bfin (Antrag vom 11.3.2011) und schließlich bis zur Entscheidung über eine Aufsichtsbeschwerde an die Oö. Landesregierung (Antrag vom 16.3.2011) oder überhaupt die Anordnung der Ersatzvornahme gemäß § 68 Abs 2 bis 4 AVG für nichtig zu erklären, abweisend entschieden. Dabei ging es jeweils, wie auch in der gegenständlichen Beschwerde (vgl unter Punkt 1.), um die Behauptung, dass in den angeführten Verfahren die Vorfrage zu klären wäre, ob dem öffentlichen Gut X der KG F die Eigenschaft als öffentliche Straße zukomme, was sich auf den Vollstreckungstitel auswirken und Unzulässigkeit der Vollstreckung zur Folge haben könnte.

 

Die belangte Behörde verwies begründend hinsichtlich der wiederkehrenden Behauptungen der Bfin zur fehlenden öffentlichen Straßeneigenschaft auf eine auch vom Verwaltungsgerichtshof schon entschiedene Sache, weshalb die Vorfrage nicht mehr offen sein könne. Es handle sich daher um vielgestaltige Versuche der Bfin, gleichsam durch ein "Bombardement" von Anträgen die Exekution zu verhindern und bisherige Entscheidungen zu unterlaufen. Den laufenden Verfahren komme abgesehen von ihrer inhaltlichen Irrelevanz kein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzmaßnahmen zu. Ein gültiger Rechtstitel liege vor und für einen Aufschub der Ersatzvornahme gebe es keine Rechtsgrundlage. Auch eine amtswegige Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme komme nicht in Betracht, weil das zulässige Interesse der Gemeinde nicht übergangen werden könne. Die behauptete Nichtübereinstimmung von Vollstreckungsverfügung und Titelbescheid treffe nicht zu. Der zu entfernende Zaun, die Eisenstangen und die Baumreihe befänden sich unverändert vor Ort. Die Verkehrssituation auf der Straße habe die Vollstreckungsbehörde nicht zu prüfen.

 

Über die Berufung der Bfin gegen diesen Bescheid der Vollstreckungsbehörde betreffend die dargestellte Antragstellung gegen die Ersatzvornahme entschied die Oö. Landesregierung als Berufungsbehörde mit Bescheid vom 7. Juni 2011, Zl. Verk-980182/1-2011-Ba/Le, abweisend. Dabei führte sie begründend aus, dass die Bfin mit ihrem Vorbringen zum Weggrundstück X der KG F das Ziel verfolge, dass der Entfernungsauftrag nicht mehr vollstreckbar sei oder sonst gegenstandslos werde. Dieser habe nur unter der Voraussetzung der Eigenschaft des Weges als öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde gemäß den Regelungen des Oö. Straßengesetzes 1991 erlassen werden können. Im Hinblick auf die dazu im Verwaltungsverfahren ergangenen Entscheidungen und das bestätigende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0137, sei von einer entschiedenen Sache auszugehen. Im Vollstreckungsverfahren sei der ergangene Bescheid über die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme mit der Berufungsentscheidung vom 12. April 2002 in Rechtskraft erwachsen und die dagegen eingebrachte Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2003, Zl. 2003/05/0161, als unbegründet abgewiesen worden. Somit liege auch ein rechtskräftig abgeschlossenes Vollstreckungsverfahren vor.

 

Die Berufungsbehörde schloss sich der Ansicht der belangten Behörde an und erachtete die angeführten Verfahren ebenso wie das anhängige Zivilverfahren für irrelevant und die Vollstreckungsbehörden nicht bindend. Auch komme nach § 68 Abs 7 AVG niemandem ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Abänderungs- und Behebungsrechtes nach Abs 2 bis 4 bzw des Aufsichtsrechtes zu.

 

3.3.2. Hinsichtlich der in der Beschwerde (Seiten 6 f) angegebenen Verfahren ist zunächst noch klar zu stellen, dass es sich bei den angeführten Verfahren zu den Zlen. BauR01-7- 101,116 und 129 (diese Zlen. sind nur Subzahlen von Aktenstücken)-2001 immer um den gleichen Verfahrensakt BauR01-7 der belangten Behörde handelt.

 

Im Berufungsverfahren betreffend eine Angelegenheit nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz ist dem UVS Oberösterreich bekannt geworden, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 18. März 2010, Zl. BauR01-7-106-2001, eine von der Bfin und ihrem Gatten in drei Punkten näher umschriebene Auskunft verweigerte, die den öffentlichen Straßenverkehr auf dem öffentliche Gut X der KG F und dessen Benutzbarkeit als Gemeindestraße betraf. Der dagegen eingebrachten Berufung hat der UVS Oberösterreich mit Erkenntnis vom 7. Juli 2011, Zlen. VwSen-590244/2 und 590245/2/WEI/Ba, keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 6. Oktober 2011, Zl. 2011/06/0140, die Behandlung der Beschwerde gegen die h. Berufungsentscheidung ab.

 

Im wasserrechtlichen Verfahren Wa10-38-2010 betreffend Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Bereich des öffentlichen Gutes X der KG F durch die Gemeinde S  wurde u.a. der Antrag der Bfin auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung mit Bescheid der belangten Behörde vom 24. März 2011, Zl. Wa10-38-14-2010, abgewiesen, weil das öffentliche Gut X der KG F als öffentliche Gemeindestraße anzusehen sei und öffentliche Verkehrsflächen nicht unter § 39 Wasserrechtsgesetz fallen. Die Berufung wurde insofern mit Bescheid des Landeshauptmanns vom 27. Oktober 2011, Zl. Wa-2011-305884/3-Pu/M, abgewiesen.

 

In dem in der Beschwerde zitierten UVS-Verfahren ging es um von der Bfin eingebrachte Maßnahmenbeschwerden betreffend Ereignisse vom 25. März 2010 auf dem an ihre Grundstücke grenzenden öffentlichen Gut X der KG F (gemeindeeigener Weg). Mit Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 6. Mai 2011, Zlen. VwSen-420634/46/WEI/Ba u 440126/39/WEI/Ba, wurde die Beschwerde gegen die Abgrabung und Entfernung von Bodenmaterial durch Organe des Bürgermeisters auf dem gemeindeeigenen Weg (öffentliches Gut X der KG F) entlang der Grundstücke X, X und X je KG F der Bfin als unzulässig zurückgewiesen und wurden die Beschwerden gegen die Entfernung von auf dem Weg eingeschlagenen Holzpflöcken samt Absperrband zur Kennzeichnung des vermeintlichen Grenzverlaufs und gegen die Wegweisung und Wegführung der Bfin vom öffentlichen Gut X der KG F als unbegründet abgewiesen.

 

Der UVS Oberösterreich kam in seiner Entscheidung nach entsprechender Beweisaufnahme zum Ergebnis, dass es sich beim öffentlichen Gut X der KG F jedenfalls um eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO handelt. Hinsichtlich der Eigenschaft als öffentlichen Straße iSd § 2 Z 3 Oö. Straßengesetzes 1991 wurde auf den rechtskräftigen, auch vom Verwaltungsgerichtshof überprüften Entfernungsauftrag des Gemeinderates von S  vom 6. November 1998 verwiesen. In diesem Beschwerdeverfahren ist dem UVS Oberösterreich auch bekannt geworden, dass zwischen der Gattin des Bf und der Gemeinde mittlerweile schon mehr als 14 Jahre andauernde Rechtsstreitigkeiten wegen des Verlaufs der öffentlichen Wegparzelle entlang ihrer Grundstücke bestehen. Die rechtskräftigen Entscheidungen der Zivilgerichte und ergangene Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs wurden näher dargestellt (vgl Punkte 3.5 und 3.8. im zit. Erk). Eine von der Bfin eingebrachte Beschwerde gegen die h. Entscheidung ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/06/0107 noch anhängig.

 

3.4. Am späten Nachmittag des 21. März 2011 ab etwa 17:30 Uhr führten der Bezirkshauptmann und der BPK von Eferding mit der Bfin und ihrem Gatten in D, S, ein Informationsgespräch über die für den nächsten Tag ab 07:00 Uhr früh geplante Ersatzvornahme. An diesem Gespräch nahm auch der Beschwerdevertreter teil. Die Ehegatten reagierten erstaunt und enttäuscht, aber doch gefasst, ohne besondere, aufgebrachte Emotionen (vgl Bericht des BPK vom 19.07.2011). Bei diesem Gespräch wurde gegen den Ehegatten der Bfin auch ein Waffenverbot erlassen und die Sicherstellung der Waffen und Urkunden diskutiert und zunächst aufgeschoben, weil der Schlüssel zum Waffenschrank nicht vor Ort war (dazu näher h. Erkenntnis vom 15.03.2012, Zl. VwSen-420666/22/WEI/Ba).

 

3.4.1. Die Ersatzvornahme am 22. März 2011 erfolgte unter der Leitung des Behördenvertreters Dr. E und unter Beiziehung von Sicherheitsorganen, als deren Einsatzkommandant Mjr E, der BPK von Eferding, fungierte. Die Assistenzleistung der Polizeiorgane wurde vom BPK organisiert, wobei mit ihm insgesamt sieben Polizeibeamte im Einsatz waren (vgl näher VP, Seiten 5 ff). Jeweils einen Beamten mit Dienstwagen postierte der BPK einerseits auf dem öffentlichen Gut X der KG F beim Anwesen Erdpresser einige hundert Meter vom Ort der Ersatzvornahme entfernt und auf der anderen Seite am Beginn des Güterwegs D 1154/2 der KG F, um die Zufahrten zum Ort der Ersatzvornahme aus beiden Richtungen abzusperren und störenden Verkehr zu verhindern. Dies war auch im Interesse der Bfin, um Nachbarn fernzuhalten. Drei Polizeibeamte der Polizeiinspektionen Prambachkirchen und Eferding waren direkt vor Ort eingesetzt. Eine weitere Polizistin aus dem Bezirk Linz-Land (PI L) hatte der BPK zur Observation der Bfin während der Ersatzvornahme angefordert, weil die einzige Polizistin des Bezirks Eferding Gemeinderätin von S ist und damit ein Befangenheitsproblem bestand. Der BPK hatte schon am Vortag den Eindruck gewonnen, dass die Bfin psychisch und physisch angeschlagen und wegen der Anspannung kreislaufmäßig belastet wirkte. Deshalb hatte der BPK, der die Bfin schon seit Jahren persönlich kennt, vorsorglich eine Beamtin angefordert und auch einen jederzeit einsatzbereiten Rettungswagen am Ortsplatz von S organisiert (vgl Zeuge Mjr E, VP, Seite 5).

 

Die Polizeibeamtin hatte vom BPK den Auftrag, sich um die Bfin zu kümmern und auf sie Acht zu geben, damit sie nichts macht, was ihr schaden könnte. Sie sollte auch zur allfälligen Unterstützung der Bfin in ihrer Nähe bleiben, so gut es geht. (vgl BPK, VP, Seiten 5 f). Tatsächlich hielt sich die Polizistin mehr oder weniger in der Nähe der Bfin auf, wobei sie meist im Abstand von einigen Metern Sichtkontakt hatte. Sie machte der Bfin keinerlei Vorschriften. Diese bewegte sich vor Ort völlig frei, verfolgte die Arbeiten der Ersatzvornahme mit und fotografierte dabei auch (vgl Bfin, VP, Seite 3; Behördenvertreter, VP, Seite 4).

 

Entgegen der Behauptung der Bfin hatte der BPK für die Ersatzvornahme beim Anwesen D 1 keine Einsatzkräfte der Sondereinsatzgruppe "Cobra" beigezogen. Es waren aber unabhängig davon Einsatzkräfte des "EKO-Cobra" im Ort S  für einen von der Sicherheitsdirektion genehmigten Personenschutz des Bürgermeisters und des Amtsleiters im Dienst.

 

3.4.2. Zur Durchführung der Ersatzvornahme (vgl Bericht des BPK vom 19.07.2011 und denselben als Zeuge, VP, Seiten 7 f) ließ der BPK am 22. März 2011 wenige Minuten nach 07:00 Uhr im Einvernehmen mit dem Behördenvertreter Dr. E die Arbeiter und Geräte des Maschinenrings kommen, welche gut instruiert waren und die Arbeiten sorgfältig durchführten. Diese begannen zunächst den Maschendrahtzaun von den Zaunstehern zu lösen, rollten ihn auf und entfernten in der Folge auch die Zaunsteher vom Grundstück der Bfin entlang des öffentlichen Gutes X der KG F. Danach wurden auch die gepflanzten Obstbäume samt Wurzelstock mit Hilfe eines Baggers ausgerissen und anschließend abgelegt. Nach Rücksprache mit dem Behördenvertreter und der Gemeinde wurde entschieden, andere vom Titelbescheid nicht genannte Eichen- und Nussbäume, die im gleichen Alter wie die Obstbäume waren, nicht zu entfernen. Auch einen weiß/rote Eisenstange betreffend eine vermessungsrechtliche Markierung (vgl Beilage zur Beschwerde: Datenbankauszug - Einschaltpunkt 45008-47 des BEV vom 24.10.2005) am Weg wurde nicht entfernt. Nach der mit der Beschwerde vorgelegten Rechnung Nr. 41123042 der X vom 23. März 2011 wurden am 22. März 2011 insgesamt 48 Kunststoffsteher und 57 Bäume entfernt.

 

Im Hinblick auf das von der Bfin angestrengte zivilgerichtliche Verfahren zur Zahl X des Landesgerichts Wels und eine dort geplante gerichtliche Beweissicherung wurde vom Rechtsvertreter der Bfin ersucht, die Löcher nach der Entfernung der Bäume samt Wurzelstock offen zu lassen, wobei auch die Bäume auf dem Grundstück der Bfin ca 3 m hinter dem Fahrbahnrand abgelegt werden sollten (vgl dazu den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 22.03.2011, Zl. BauR01-7-144-2001).

 

Bei der Ersatzvornahme in Anwesenheit der Bfin und ihres Gatten, die sich ruhig und gefasst verhielten, ereigneten sich sonst keine besondere Zwischenfälle. Sie war um etwa 11:30 Uhr abgeschlossen.

 

3.5. Am Schluss der Verhandlung vom 10. November 2011 kündigte der Beschwerdevertreter noch eine Urkundenvorlage an, mit der er Kopien der eingebrachten Eigentumsklage, eines Bescheides der belangten Behörde betreffend die Einwendungen gegen die Ersatzvornahme und Fotos über den Polizeieinsatz vorlegen wollte. Es wurde mit den Parteien vereinbart, das weitere Verfahren schriftlich zu führen, und die Eingabe noch der belangten Behörde zur Kenntnis- und Stellungnahme zu übermitteln (vgl VP, Seite 10).

 

Mit Schriftsatz vom 18. November 2011, eingelangt am 24. November 2011, hat die Bfin durch ihren Rechtsvertreter folgende Urkunden vorgelegt:

 

·        Klage der Bfin vom 16.12.2010, eingebracht beim LG Wels zu X, gegen die Gemeinde S  auf Feststellung und Unterlassung mit Beilage. Darin begehrt die Bfin das

 

Urteil:

 

1.     Es wird festgestellt, dass die klagende Partei Eigentümerin der Fläche ist, auf der der in der Natur vorhandene Weidezaun errichtet wurde und auf der die in der Natur vorhandenen Bäume gepflanzt und die in der Natur vorhandenen Eisenpflöcke eingeschlagen wurden, mit dem Grenzverlauf zum Grundstück Nr. X – wie er in dem der Klage beiliegenden Plan ./A 'rot' eingezeichnet ist – welche Fläche zum Grundstück Nr. X inliegend in der EZ X Grundbuch X, BG Eferding, gehört.

 

2.     Die beklagte Partei ist schuldig, die Entfernung des in der Natur vorhandenen Weidezaunes sowie der Bäume und der Eisenpflöcke in dem unter Punkt 1. angeführten Bereich bei sonstiger Exekution zu unterlassen.

 

3.     Die beklagte Partei ist schuldig, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution gemäß § 19a RAO zu Handen der Klagsanwälte die gerichtlich bestimmten Prozesskosten dieses Verfahrens zu ersetzen.

 

·        Bescheid der BH Eferding vom 18. März 2011, Zl. BauR01-7-140-2001, mit der Bemerkung, dass dieser Bescheid erst nach der Ersatzvornahme zugestellt worden sei.

 

·        Antrag vom 15.11.2011 auf Akteneinsicht im Verfahren Sich01-25-2011 betreffend sicherheitspolizeiliche Akten

 

·        Niederschrift vom 15.11.2011, Zl. Sich01-25-2011 betreffend Verweigerung der beantragten Akteneinsicht mit dem Bemerken, dass sicherheitspolizeiliche Besprechungen mit Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht der Akteneinsicht unterliegen. Ergänzend wird festgehalten, dass über den Inhalt dieser Besprechungen keine Protokolle aufgenommen wurden. Als Ergebnis seien Behördenaufträge an die PI erteilt worden.

 

·        10 auf DIN A4 Format vergrößerte Farblichtbilder betreffend verschiedene Situationen vor Ort beim Anwesen D 1 am 22. März 2011. Auf 4 Bildern wurden die unformierten Polizeibeamten handschriftlich nummeriert, wobei jeweils die Zahl 6 erreicht wird. Teilweise auf diesen Bildern sowie auf zwei weiteren Bildern ist ein Polizeibeamter mit einer Kamera erkennbar.

 

Mit dem gleichen Schriftsatz brachte der Beschwerdevertreter auch einen neuen Antrag betreffend die Beischaffung und Einbeziehung des sicherheitspolizeilichen Aktes Sich01-25-2011 der belangten Behörde und die Beschaffung eines Einsatzplanes betreffend sicherheitspolizeiliche Maßnahmen mit der Behauptung ein, dass dieser Akteninhalt für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant wäre. Zur Begründung verweist er auf den schriftlichen Antrag vom 15. November 2011, in dem aber ebenfalls nur pauschal eine Entscheidungsrelevanz behauptet wird.

 

Im Wesentlichen wird weiter ausgeführt, dass nach der vorgelegten Niederschrift vom 15. November 2011 Behördenaufträge an die Polizeiinspektion erteilt wurden, welche zumindest im Akt einliegen müssten. Daraus könne dann entnommen werden, an wen und ob auch an die Cobra-Einsatzgruppe ein solcher Auftrag erteilt worden sei, wovon nach Ansicht der Bfin und ihres Rechtsvertreters auszugehen sei, weil zu "Beginn der Ersatzvornahme - - geschätzt –mindestens 10 Polizeibeamte Aufstellung genommen" hätten, die sich dann an verschiedenen Stellen aufgeteilt hätten. In weiterer Folge muss die Bfin dann aber einräumen, dass auf den von ihr selbst vorgelegten Lichtbildern jeweils nur eine Gruppe von 6 Polizeibeamten zu erkennen ist. Die Polizeibeamten wären aber nicht zum Schutz der Bfin vor Ort gewesen, sondern wäre ihr Einsatz eindeutig gegen die Bfin und ihren Gatten gerichtet gewesen, was auch aus dem gegen den Gatten der Bfin in diesem Zusammenhang verhängten Waffenverbot (= Beschwerdeverfahren zu VwSen-420666-2011) abzuleiten wäre. Aus der dabei argumentierten Befürchtung einer Kurzschlusshandlung wäre eindeutig abzuleiten, dass Mitglieder der Cobra-Gruppe nicht deswegen angefordert worden wären, um die Bfin zu betreuen.

 

Diesen Schriftsatz vom 18. November 2011 samt Beilagen hat der UVS Oberösterreich der belangten Behörde zum Parteigehör übermittelt. In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 21. Dezember 2011, Zl. BauR01-7-166-2001, wird zunächst vollinhaltlich auf die Gegenschrift zur Maßnahmenbeschwerde vom 21. Juni 2012 verwiesen.

 

Zu den sicherheitspolizeilichen Belangen führt die belangte Behörde aus, dass sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nach §§ 20 f SPG nicht nach dem Bestimmungen des AVG festgesetzt werden. Die Sicherheitsbehörde habe im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit nach dem 2. Hauptstück des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) Aufgaben wie insbesondere den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern gemäß § 22 SPG unter Beiziehung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrzunehmen. Im Besonderen wird auf § 22 Abs 2 SPG hingewiesen. Dabei unterliegen die Aufträge der Sicherheitsbehörde an Organe der öffentlichen Sicherheit nicht dem Parteiengehör.

 

3.6. Schließlich brachte die Bfin durch ihre Rechtsvertretung den weiteren Antrag vom 28. Februar 2012 mit Urkundenvorlage zunächst per E-Mail und dann noch im Original ein. Mit dieser Eingabe wurde ein fotografiertes oder gescanntes Dokument vorgelegt, das den Behördenauftrag vom 18. März 2011 aus dem (an sich geheimen) sicherheitspolizeilichen Akt Sich01-25-2011 der belangten Behörde wiedergibt. Dieser Behördenauftrag betrifft den Einsatz von Polizeikräften im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ersatzvornahme und im Zusammenhang mit einem Personenschutz für als gefährdet angesehene Personen. Zur Vorgeschichte wird u.a. ausgeführt, dass die Bfin und ihr Gatte Jäger und im Besitz von Jagdwaffen seien und dass wegen der Uneinsichtigkeit und Einstellung des Gatten der Bfin gegenüber den Behörden Kurzschlusshandlungen beim Vollzug der Vollstreckungsmaßnahmen nicht ausgeschlossen werden könnten.

 

Aus Seite 2 des Behördenauftrags geht hervor, dass der Bürgermeister und der Amtsleiter der Gemeinde S  als gefährdete Personen eingeschätzt wurden. Für diese Personen war ab Montag Nachmittag, dem 21. März 2011, Personenschutz bis zu ihrem Wohnhaus (gegebenenfalls auch für Dienstreisen) tagsüber durch Einsatzkräfte des EKO-Cobra-Mitte und nachts Objektschutz durch Kräfte des Bezirkspolizeikommandos Eferding vorgesehen.

 

Unter "3. Ziele:" wird im Behördenauftrag ausgeführt:

 

-        Schutz der Arbeiter, Behördenvertreter und unbeteiligter Dritter

-        Schutz der als gefährdet eingeschätzten – im Auftrag angeführten –Personen

                              (Personenschutz durch EKO-Cobra-Mitte)

-        Absperrung und Sicherung des Einsatzraumes

-        Vorbeugung bzw. Beendigung von gefährlichen Angriffen gegen Personen und Sachen

     

Als Einsatzleiter der belangten Behörde werden Dr. E und Dr. Holzinger und als Einsatzkommandant wird der BPK Mayor G E jeweils unter Angabe einer Mobilfunknummer genannt (vgl Punkt 4. Organisation).

 

Unter "5. Entscheidungsvorbehalte des Einsatzleiters:" heißt es:

 

Wenn das Handeln als unabweisliche Reaktion (bei akuter Lebensgefahr Dritter oder der Einsatzkräfte) mit hohem Risiko erforderlich ist, ist das EKO-Cobra berechtigt, einen Notzugriff durchzuführen.

Sollte es die Situation erfordern, dass Herr und Frau W festgenommen werden müssen, hat eine solche primär durch Kräfte der EKO-Cobra zu erfolgen.

Jeder Waffengebrauch durch andere Kräfte als EKO-Cobras-Kräfte, mit Ausnahme jenes im Fall von Notwehr, bedarf der Zustimmung des EL.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat die Eingabe der Bfin vom 28. Februar 2012 samt Beilage im Rahmen des Parteiengehörs der belangten Behörde zur Äußerung übermittelt. In der daraufhin erstatteten Stellungnahme vom 19. März 2012, Zl.BauR01-7-170-2001, wurde nochmals betont, dass die Aussagen des BPK Mjr E mit den Wahrnehmungen des Behördenvertreters völlig übereinstimmen. Mitglieder der EKO-Cobra seien für den Personenschutz in mehreren Kilometern Entfernung an anderer Stelle, nicht jedoch für die Mithilfe bei der Exekution vor Ort vorgesehen und eingesetzt gewesen. Nur wenn es vor Ort zu einer Gefahrensituation gekommen wäre, hätten die Einsatzkräfte der EKO-Cobra angefordert werden können. Nichts anderes gehe aus dem Behördenauftrag vom 18. März 2011, Sich01-25-2011, hervor und sei auch gemeint gewesen.

 

Die belangte Behörde weist weiter mit Nachdruck darauf hin, dass niemandem ein Recht darauf zustehe, in welcher Weise die Behörde die Sicherung eines Einsatzes vornimmt. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen und die kostenpflichtige Ab- bzw. Zurückweisung der Beschwerde beantragt.

 

3.7. Die getroffenen Feststellung gründen sich auf die bezogenen Quellen. Der weitgehend unstrittige Ablauf der Ersatzvornahme am 22. März 2011 ergibt sich vor allem aus dem schriftlichen Bericht des BPK Mjr E vom 19. Juli 2011 sowie aus seiner gut nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Zeugenaussage. Das erkennende Mitglied folgt vollinhaltlich den Angaben des Zeugen E, der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Der BPK konnte als polizeilicher Einsatzkommandant über den von ihm organisierten Polizeieinsatz aus erster Hand berichten und definitiv ausschließen, dass Beamte der Sondereinsatzgruppe "Cobra" vor Ort im Rahmen der Ersatzvornahme im Einsatz waren. Polizeibeamte der "Cobra" waren aber unabhängig von der Polizeiassistenz bei der Ersatzvornahme zum Personenschutz für Gemeindeorgane im Ort S  vorgesehen. Auch wenn der BPK selbst keinen Beamten der "Cobra" gesehen hatte, konnte er nicht ganz ausschließen, dass ein solcher Beamter eine Nachschau vor Ort im Rahmen seines eigenen Einsatzauftrages durchführte. Er selbst hatte aber Cobra-Beamte weder angefordert noch eingesetzt. Auch nach Vorhalt durch den Beschwerdevertreter blieb der BPK dabei, dass insgesamt mit seiner Person nur sieben Polizeibeamte vor Ort anwesend waren. Eine größere Zahl hätte ihm als Einsatzkommandanten bekannt sein müssen (Zeuge Mjr E, VP, Seiten 6 f).

 

Durch die von der Bfin vorgelegten Farblichtbilder, auf denen insgesamt sechs uniformierte Polizeibeamte zu sehen sind, werden die Angaben des BPK noch bestätigt. Keiner der abgebildeten Polizisten trug die Aufschrift "Cobra" auf seiner Uniform. Bei dem Polizeibeamten mit der Kamera handelt es sich offensichtlich um jenen Beamten des Landespolizeikommandos, der den Einsatz nach Aussage des BPK zu dokumentieren hatte. Letztlich hatte auch der Behördenvertreter, der während der gesamten Ersatzvornahme anwesend war, keine Person mit der Aufschrift "Cobra" gesehen (vgl Stellungnahme Dris. E, VP Seite 4).

 

Es gibt für das zuständige Mitglied des UVS Oberösterreich keinen vernünftigen Grund, an den Angaben des BPK und des Behördenvertreters, die in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19. März 2012 noch bekräftigt wurden, zu zweifeln.

 

Die Bfin will aus dem oben dargestellten Behördenauftrag ableiten, dass Beamte der Einsatzgruppe "Cobra" während der Ersatzvornahme anwesend und allein zum Zugriff berechtigt gewesen wären. Diese Darstellung trifft schon deshalb nicht zu, weil der Einsatzauftrag für das EKO-Cobra-Mitte eindeutig nur auf "Personenschutz" des Bürgermeisters und des Amtsleiters von S lautete. Das Einsatzgebiet musste damit grundsätzlich in der Nähe der gefährdeten Personen (gegebenenfalls auch Begleitung bei Dienstreisen) liegen. Diese hielten sich aber unbestritten nicht am Ort der Ersatzvornahme auf. Allein vor diesem Hintergrund – etwa bei einer Annäherung des Gatten der Bfin an die gefährdeten Personen - ist auch das Recht auf Notzugriff und die Festnahmebefugnis des EKO-Cobra zu sehen. Auch in der weiteren behördlichen Stellungnahme vom 19. März 2012 wird diese Darstellung einmal mehr bestätigt, wobei die belangte Behörde auch klarstellte, dass gegebenenfalls bei einer Gefahrensituation vor Ort die Einsatzkräfte der EKO-Cobra hätten angefordert werden können. Dies war aber tatsächlich am 22. März 2011 nicht der Fall.

 

Von der in diesem Zusammenhang nachträglich beantragten Einbeziehung des sicherheitspolizeilichen Aktes Sich01-25-2011, den die belangte Behörde mangels Akteneinsichtsrechts der Bfin nicht vorgelegt hatte, wird wegen vollständig geklärter Sachlage und weiters im Hinblick auf die sachliche Irrelevanz für den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens wegen einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme Abstand genommen. Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die von der Bfin gewünschte Kenntnisnahme von sicherheitspolizeilichen Behördenaufträgen an Polizeiinspektionen keinen Aufschluss über einen Einsatz der im Gebäude der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich untergebrachten Sondereinsatzgruppe "Cobra" geben würde, der noch dazu von der Sicherheitsdirektion genehmigt werden muss (vgl Zeuge Mjr E, VP, Seite 6).

 

Schließlich hält das zuständige Mitglied des UVS Oberösterreich auch die Ausführungen des BPK zur Begründung der Observation der Bfin während der Ersatzvornahme durch eine von ihm eigens dafür angeforderte Polizistin aus dem Bezirk Linz-Land für schlüssig und glaubhaft. Dass sie dadurch in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt war, musste die Bfin über Vorhalt selbst einräumen (vgl Bfin, VP, Seite 3). Auch der Behördenvertreter konnte dies aus eigener Wahrnehmung bestätigen (vgl Dr. E, VP, Seite 4)

 

Wie schon im h. Beschwerdeverfahren zu den Zlen. VwSen-420634 und 440126-2010 (vgl Punkt 3.3.2.) sowie im Beschwerdeverfahren des Gatten der Bfin im Zusammenhang mit einem Waffenverbot (= VwSen-420666-2011) bekannt geworden ist, hat der BPK zur Familie W im Zusammenhang mit der Jagdausübung privat ein gutes Verhältnis. Die Bfin absolvierte bei ihm die Jagdausbildung (vgl Mjr E, VP zu VwSen-420666, Seite 12). Im Hinblick auf diese langjährige gute Bekanntschaft des BPK mit der Bfin, erscheint dessen Fürsorgedenken und sein Motiv, die Bfin vor Schaden durch unüberlegtes Handeln zu bewahren, doch gut nachvollziehbar. Damit durchaus vereinbar ist aber auch der Gedanke der Vorbeugung durch eine gewisse Polizeipräsenz, um Schwierigkeiten bei der Vollstreckungsmaßnahme durch störenden Verkehr, ungebetene Nachbarn oder auch durch allfälligen Widerstand seitens der Bfin oder ihres Gatten zu vermeiden. Nur weil am Vortag kein Widerstand angekündigt worden war, konnten der BPK oder die belangte Behörde noch nicht davon ausgehen, dass auch tatsächlich keiner stattfinden wird. Die Begründung des BPK für den von ihm organisierten Polizeieinsatz war für das zuständige Mitglied des UVS Oberösterreich insgesamt sachlich überzeugend (vgl näher Mjr E, VP, Seiten 5 f u 8).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67a Abs 1 Z 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein (sog. Maßnahmenbeschwerde), ausgenommen Finanzstrafsachen des Bundes.

 

Die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt setzt nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts den Eingriff in subjektive Rechte des Betroffenen und die unmittelbare Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehles mit unverzüglichem Befolgungsanspruch voraus (vgl mwN VwGH 29.6.2000, Zl. 96/01/0596; VwGH 14.12.1993, Zl. 93/05/0191; VfSlg 11935/1988; VfSlg 10319/1985; VfSlg 9931/1984 und 9813/1983; zahlreiche weitere Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 [1998] E 55 ff zu § 67a AVG). Entscheidend ist, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in Rechte von individuellen natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass ein Bescheid erlassen wird (vgl näher Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Rz 45 f zu Art 129a B-VG]. Nach dem überkommenen Begriffsverständnis des Verfassungsgerichtshofs muss der Verwaltungsakt gegen eine individuell bestimmbare Person gerichtet sein und einen unmittelbare Eingriff in die Rechtssphäre des Einzelnen zum Gegenstand haben (vgl mwN Eisenberger/Enöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde [2006], 29).

 

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer sog. Maßnahmenbeschwerde ist daher, dass gegen den Beschwerdeführer physischer Zwang ausgeübt wurde oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehles drohte (vgl mwN Walter/Mayer/Kuscko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht10 [2007] Rz 610). Maßnahmen im Rahmen der schlichten Hoheitsverwaltung können daher grundsätzlich nicht mit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt bekämpft werden.

 

Im Übrigen dient der subsidiäre Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde nur dem Zweck, Lücken im Rechtsschutzsystem zu schließen. Zweigleisigkeiten für die Verfolgung ein- und desselben Rechts sollten mit der Maßnahmenbeschwerde nicht geschaffen werden. Was im Verwaltungsverfahren ausgetragen werden kann, ist daher kein zulässiger Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde (vgl z.B. VwGH 18.3.1997, Zl. 96/04/0231; VwGH 17.4.1998, Zl. 98/04/0005). Das gilt auch dann, wenn das für die Rechtsdurchsetzung zur Verfügung stehende Verwaltungsverfahren allenfalls länger dauert (vgl VwGH 15.6.1999, Zlen. 99/05/0072, 0073, 0074 mwN). Demnach sind auch Zwangsmaßnahmen kein tauglicher Beschwerdegegenstand, wenn sie im Verwaltungsverfahren bekämpft werden können (vgl VwGH 25.4.1991, 91/06/0052; VwSlg 9.461 A/1977 und VwSlg 9.439 A/1977).

 

4.2. Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG sind solche Verfügungen von Vollstreckungsbehörden, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben. Es handelt sich um die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne (vgl näher mit Nachw Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], 1811 f, Anm 2 zu § 10 VVG). Bei der bescheidförmigen Anordnung einer Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG (vgl Hauer/Leukauf, aaO, E 7e zu § 10 VVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], E 23 zu § 10 VVG).

 

Gemäß § 10 Abs 3 VVG hat die Berufung gegen eine Vollstreckungsverfügung, die beschränkt auf die Berufungsgründe des § 10 Abs 2 VVG zulässig ist, keine aufschiebende Wirkung. Für die Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung und Beschränkung der Berufungsgründe kommt es nicht darauf an, ob die Vollstreckung bereits durchgeführt ist oder nicht, sondern nur darauf, ob der Bescheid eine Vollstreckungsmaßnahme unmittelbar anordnet oder nicht (vgl verst Sen 6.6.1989, Zl. 84/05/0035 = VwSlg 12.942 A/1989).

 

Eine Vollstreckungsverfügung kann daher unmittelbar umgesetzt werden. Die erstinstanzliche Vollstreckungsverfügung ermächtigt ab ihrer Erlassung zur Setzung der angeordneten Zwangsakte, ohne dass der rechtskräftige Abschluss des Vollstreckungsverfahrens abgewartet werden müsste (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2004], E 1c zu § 10 VVG).

 

Die Frage der Rechtmäßigkeit des rechtskräftigen Titelbescheides kann im Vollstreckungsverfahren nicht mehr aufgeworfen werden (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, aaO, 1812 (Anm) und E 7e zu § 10 VVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] E 42 ff zu § 10 VVG)

 

4.3. Zwangsakte, die im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens gesetzt werden, sind keine Maßnahmen behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sofern sie auf Grund einer Vollstreckungsverfügung iSd § 10 Abs 2 VVG von Verwaltungsorganen gesetzt werden. Vollstreckungshandlungen stellen nur dann Maßnahmen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, wenn sie ohne vorangegangenes Verfahren oder vor Erlassung einer Vollstreckungsverfügung durchgeführt werden (vgl zum Ganzen mwN VwGH 26.4.1993, Zlen. 90/10/0209 u. 91/10/0179; VwGH 20.9.1994, Zl. 94/04/0059; VwGH 25.1.2000, Zl. 98/05/0175; VwGH 25.1.2000, Zl. 98/05/0223).

 

Zwangsmaßnahmen, die auf der Grundlage von Vollstreckungsverfügungen iSd § 10 Abs 2 VVG gesetzt wurden, gelten nicht als Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG, weshalb entsprechende Beschwerden zurückzuweisen sind (vgl dazu die Judikaturnachweise bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, [1998] E 73 zu § 67a AVG).

 

Nur soweit ein unmittelbarer Zwangsakt ohne Vollstreckungsverfügung gesetzt wird oder die Grenzen einer solchen überschreitet, stellt er eine Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar und ist mit Beschwerde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG an den UVS bekämpfbar (vgl mwN Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrens8 [2003] Rz 1026).

 

4.4. Im vorliegenden Fall liegen ein rechtkräftiger Titelbescheid (Entfernungsauftrag des Gemeinderats vom 6.11.1998) und eine rechtskräftige Vollstreckungsverfügung betreffend die Anordnung der Ersatzvorname vom 12 April 2002 (Berufungsbescheid der Oö. Landesregierung vom 29.05.2002) vor.

 

Das Beschwerdevorbringen, dass der Titelbescheid oder die Vollstreckungsverfügung im Rahmen der Ersatzvornahme überschritten worden wäre, ist unberechtigt. Zunächst trifft schon die Behauptung nicht zu, dass laut Titelbescheid nur 50 Obstbäume und nicht 57 zu entfernen gewesen wären. Der Entfernungsauftrag des Gemeinderats spricht im Spruchpunkt 2. allgemein von der Entfernung der nordöstliches des Zaunes gepflanzten Obstbäume innerhalb eines Bereiches von 3 m vom Fahrbahnrand, ohne eine bestimmte Zahl anzugeben. Auch in der Begründung ist keine Rede von nur 50 Obstbäumen.

 

Ebenso wenig liegt eine Überschreitung des Titelbescheides oder der Vollstreckungsverfügung durch das Ausgraben der Obstbäume samt Wurzelstock vor. Es waren unbestreitbar die Obstbäume hinter dem etwa 170 m langen Zaun entlang des öffentlichen Gutes X KG F zu entfernen. Wie die belangte Behörde zutreffend angeführt hat, besteht ein Baum aus der Baumkrone, dem Stamm und dem Wurzelstock. Wenn Bäume zu entfernen waren, dann bezog sich das auf alle Teile eines Baumes und somit auch auf den Wurzelstock. Von einer Überschreitung der geschuldeten Leistung durch Ausgraben des Wurzelstocks bei der Ersatzvornahme kann daher keine Rede sein. Dabei kam es auf den weiteren Einwand der Bfin, dass dieses Ausgraben nicht notwendig gewesen wäre und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widersprochen hätte, überhaupt nicht mehr an.

 

Die rechtskräftige Anordnung im Titelbescheid war zum Einen von der Vollstreckungsbehörde ohnehin nicht zu hinterfragen und zum Anderen war auch die Vollstreckungsverfügung betreffend Ersatzvornahme längst rechtskräftig. Die Ersatzvornahme ist das im VVG zur Erbringung vertretbarer Leistungen vorgesehen Zwangsmittel, weshalb insofern eine Unverhältnismäßigkeit iSd § 2 VVG schon aus diesem Grund nicht in Betracht kommt (vgl Hauer/Leukauf, aaO, E 30 und E 40 zu § 10 VVG).

 

4.5. Eine Unzulässigkeit der Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z 1 VVG, die auch in einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts verwirklicht sein kann, oder die Nichtübereinstimmung mit dem zu vollstreckenden Bescheid (§ 10 Abs 2 Z 2 VVG) ist mit Berufung gegen die Vollstreckungsverfügung geltend zu machen (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, aaO, E 3a ff und E 9a ff zu § 10 VVG).

 

Die auf Unzulässigkeit der Vollstreckung und/oder auf Nichtübereinstimmung mit dem Titelbescheid abzielenden Einwände der Bfin scheitern daher zunächst schon an der Rechtskraft und Verbindlichkeit der Vollstreckungsverfügung. Insbesondere stellt der wiederkehrende Einwand einer nachträglichen Änderung der Voraussetzungen für den Titelbescheid, weil kein öffentlicher Verkehr auf dem öffentlichen Gut X der KG F stattfände und deshalb die Eigenschaft als öffentliche Straße weggefallen wäre, eine bloße Zweckbehauptung der Bfin dar, die bisher in keinem der zahlreichen von der Bfin angestrengten Verfahren verifiziert wurde (dazu näher Punkt 3.3.2.).

 

Zuletzt hatte sich auch der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18. Mai 2010, Zlen. 2010/06/0035 ua., mit im Instanzenzug zurückgewiesenen Anträgen der Bfin auf Feststellung, ob es sich bei dem Weggrundstück X der KG F um eine öffentliche Straße handelt oder nicht, und auf Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zu befassen. Dabei sprach er aus, dass die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Titelbescheides (Entfernungs- bzw Beseitigungsauftrag vom 6.11.1998) im nachfolgenden Vollstreckungsverfahren nicht mehr hinterfragt werden kann. Dies wäre nur durch Wiederaufnahme des Titelverfahrens möglich. Ist dies aber wegen Ablaufs der Frist nach § 69 Abs 2 AVG nicht mehr möglich, so hat es damit sein Bewenden. Dieses Hindernis, die Rechtmäßigkeit des Titelbescheides zu hinterfragen, kann zulässigerweise nicht durch Feststellungsbegehren umgangen werden. Da auch auf Ausübung des Aufsichtsrechts der Oö. Landesregierung kein Anspruch zusteht, könne daraus keine Zuständigkeit der Oö. Landesregierung zur gewünschten Feststellung abgeleitet werden.

 

Im Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom 7. Juli 2011, VwSen-590244/2 u 590245/2/WEI/Ba, wurde dazu die Ansicht vertreten, dass diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs sinngemäß auch für Auskunftsbegehren der Bfin und ihres Gatten nach dem Oö. Auskunftspflichtgesetz gelten. Solche können zulässiger Weise nicht dazu dienen, rechtskräftige Titelbescheide zu hinterfragen und über den Umweg einer verlangten Auskunft, die im Entfernungsauftrag der Gemeinde vorgenommene Qualifikation des öffentlichen Gutes X der KG F als Gemeindestraße in Frage zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 7. Juli 2011 eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 6. Oktober 2011, Zl. 2011/06/0140-3, abgelehnt.

 

Wie dem zuständigen Mitglied des UVS Oberösterreich in einem von der Bfin betriebenen früheren Beschwerdeverfahren (vgl Punkte 3.9. und 4.2 im h. Erkenntnis vom 6.05.2011, Zlen. VwSen-420634/46 bzw 440126/39/WEI/Ba, Beschwerde dzt anhängig beim VwGH zu Zl. 2011/06/0107) bekannt geworden ist, hatte der von der Bfin im Jahr 2010 privat beigezogene Gutachter X entgegen dem seinerzeit eingeholten Amtsgutachten im rechtskräftig abgeschlossenen und vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0137, überprüften Verfahren betreffend den Entfernungsauftrag die Ansicht vertreten, dass das öffentliche Gut X der KG F keine öffentliche Straße sei. Diese nach einer punktuellen Befundaufnahme am 15. Juli 2010 geäußerte Rechtsansicht eines Privatgutachters vermag nach h. Ansicht aber keine wesentliche Änderung des Sachverhalts zu begründen, die den rechtskräftigen Entfernungsauftrag, der von einer öffentlichen Gemeindestraße ausging, in Frage stellen könnte.

 

4.6. Die Bfin wendet weiter eine Unzulässigkeit der Vollstreckung bzw Überschreitung des Titelbescheides ein, weil bei der Ersatzvornahme am 22. März 2011 insgesamt 48 Kunststoffsteher und nicht 47 Holzsteher entfernt wurden. Auch dieser Einwand ist im Ergebnis aus den im Folgenden dargestellten Gründen unberechtigt:

 

Im gegebenen Zusammenhang befasste sich der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/05/0161, mit Einwendungen der Bfin gegen die Exekutionsführung gemäß § 35 EO aus Anlass des im Vollstreckungsverfahren erlassenen Bescheides der belangten Behörde vom 12. April 2002 über die Ersatzvornahme und eine Kostenvorauszahlung auf Grund des gegenständlichen Entfernungsauftrages. Damals behauptete die Bfin eine neue Situation durch bescheidgemäße Entfernung des Weidezauns im Juli 2002. In weiterer Folge wäre ein anderer Zaun mit anderen Materialien an anderer Stelle in einem Nahebereich zum öffentlichen Gut errichtet worden. Die Gemeinde S berichtete der Vollstreckungsbehörde mit Schreiben vom 1. Oktober 2002, dass ein um ca 30 cm rückversetzter neuer Zaun, in etwa der Ausführung des vorherigen Zaunes vergleichbar, errichtet worden sei, wobei die Holzsteher durch Kunststoffsteher ersetzt wurden. Die nach einem Devolutionsantrag der Bfin zuständige Oö. Landesregierung gab den erhobenen Einwendungen mit Bescheid vom 24. Juli 2003, Zl. BauR-155061/3-2003-See/Mö, keine Folge, nachdem bei einem Lokalaugenschein im Beisein eines bautechnischen Sachverständige erhoben worden war, dass der Zaun tatsächlich nur um ca. 30 cm zurückversetzt worden war und die Holzsteher durch Kunststoffsteher ersetzt wurden. Der Zaun stand durchschnittlich 70 cm vom öffentlichen Weg entfernt und die Obstbäume blieben am bisherigen Standort.

 

Der Verwaltungsgerichtshof nahm im oben zitierten Erkenntnis vom 16. Dezember 2003 zunächst auf seine Judikatur Bezug, wonach von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts nach Erlassung des Titelbescheides nur gesprochen werden könne, wenn der neue Sachverhalt einen im Spruch gleich lautenden Bescheid ausschlösse (Hinweis auf VwGH 9.10.2000, Zl. 2000/10/0136; VwGH 18.12.1997, Zl. 97/0670187). Dann fuhr er fort, dass von einer wesentlichen Sachverhaltsänderung im Sinne des § 35 Abs 1 EO somit dann auszugehen sei, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr eine im Spruch gleichlautende Vollstreckungsverfügung erlassen werden könnte. In der weiteren Begründung verwies er auf die Tatsachengrundlagen im gegenständlichen Titelbescheid, wonach sich der Zaun zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar am Fahrbahnrand befand und die Obstbäume in einer Entfernung von 0,7 m bis 1,0 m vom Fahrbahnrand standen. Nach den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde im Juli 2003 und nach von der Bfin selbst vorgelegten Lichtbilder befanden sich die Obstbäume dann direkt hinter dem zurückversetzten Zaun. Wie der Verwaltungsgerichthof betonte, konnte dem Titelbescheid nur durch die ersatzlose Entfernung des zwischen dem Straßenrand und den Bäumen errichteten Zaunes entsprochen werden. Dabei machte es auch keinen Unterschied, ob der Maschendrahtzaun an Holz- oder Kunststoffstehern befestigt ist.

 

Im Ergebnis lag nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs durch das Abtragen und versetzte Neuerrichten des Zaunes keine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, die geeignet gewesen wäre, den mit Exekution betriebenen Anspruch aufzuheben. Vielmehr wäre auch nach Versetzung des Zaunes eine im Spruch gleichlautende Vollstreckungsverfügung zulässig gewesen. Im Übrigen stellt die Vollstreckungsverfügung vom 12. April 2002 auch nicht auf bestimmte Steher ab, sondern verpflichtet die Bfin zur Entfernung des auf eine Länge von ca. 170 m entlang des öffentlichen Gutes X der KG F errichteten Zaunes.

 

4.7. Auch mit der zu Zl. X beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage gegen die Gemeinde S will die Bfin nachträglich die Unzulässigkeit der Vollstreckung des Entfernungsauftrages geltend machen.

 

Aus der vorgelegten Klageschrift geht ein Urteilsbegehren unter 1. auf Feststellung, dass die Bfin Eigentümerin der Fläche, auf der der Weidezaun errichtet und die Obstbäume gepflanzt wurden, sei und der Grenzverlauf ihres Grundstückes X KG F zum öffentlichen Gut X KG F versetzt - so wie im beigelegten Plan rot eingezeichnet - verlaufe. Zu dem danach verschiedenen Ausmaß der Versetzung werden allerdings keine - auch nicht durchschnittliche - Entfernungsangaben in der Klage gemacht. Im Punkt 2. wird begehrt, die Entfernung des Weidezaunes und der Obstbäume zu unterlassen.

 

Hinsichtlich des Urteilsbegehrens im Punkt 2. liegt nach h. Ansicht Unzulässigkeit des Zivilrechtswegs vor, weil ein rechtkräftiger verwaltungsbehördlicher Entfernungsauftrag auch für das Gericht bindend ist und das Unterlassungsbegehren im Hinblick auf die Vorschriften des Oö. Straßengesetzes 1991 selbst dann noch nicht berechtigt wäre, wenn die Feststellung des Eigentums der Bfin, wie im Punkt 1 beantragt, erfolgen sollte. Der öffentlichrechtliche Leistungsanspruch hängt nämlich nicht vom nunmehr von der Bfin behauptetet Grenzverlauf ab.

 

Außerdem gilt die Grenze zwischen dem der Bfin gehörenden Grundstück X der KG F und dem öffentlichen Gut X der KG F nach wie vor – bis zum Beweis eines anderen Grenzverlaufs im Zivilprozess- als im Außerstreitverfahren vorläufig rechtsverbindlich entlang des in der Natur im Jahr 2002 errichteten Zaunes mit Plastikstehern festgesetzt (vgl näher das h. Erk. zu VwSen-420634/46 und 440126/39/WEI/Ba vom 6.05.2011, Punkte 3.5.3 und 4.2.2. betreffend Grenzfestsetzungsverfahren zu 1 NC 25/03i des BG Eferding).

 

Gemäß der Bestimmung des § 18 Abs 1 Oö. Straßengesetz 1991 dürfen Bauten und sonstige Anlagen (wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze etc.) innerhalb eines Bereiches von 8 m neben dem Straßenrand grundsätzlich nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Nach § 19 Abs 1 leg.cit. dürfen einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher neben öffentlichen Verkehrsflächen außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von 3 m zum Straßenrand gepflanzt werden. Unterschreitungen sind jeweils nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benützung der Straße nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Zustimmung hat die Bfin nicht eingeholt.

 

Diese Verwaltungsvorschriften waren Grundlage für den Titelbescheid. Es ist nicht ersichtlich und wurde von der Bfin auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass im Falle eines Erfolges ihrer beim Landesgericht Wels eingebrachte Klage auf Feststellung ihres Eigentums eine so wesentliche Änderung im Sachverhalt eintreten könnte, dass die oben dargestellten Abstandsbestimmungen eingehalten werden würden. Abgesehen davon, dass das Oö. Straßengesetz 1991 für die einzuhaltenden Abstände von Anlagen und Bäumen auf den Straßenrand in der Natur und nicht auf angeblich richtige Grundstücksgrenzen am Papier abstellt, ist selbst im Falle der Richtigkeit der Klagebehauptungen der Bfin zur wahren Grundstücksgrenze nicht nachvollziehbar, dass dann der Zaun und die Obstbäume so weit entfernt wären, dass keine Verletzung der Bestimmungen des Oö. Straßengesetzes 1991 mehr vorläge und der Entfernungsauftrag gegenstandslos geworden wäre.

 

Mit der eingebrachten Klage kann sich die Bfin daher ihrer öffentlichrechtliche Leistungsverpflichtung nicht entziehen. Deshalb sind die Vollstreckungsbehörden mit Recht davon ausgegangen (vgl dazu oben 3.3.1.), dass das von der Bfin angestrengte Zivilverfahren für die Behörden im Ergebnis nicht bindend sein kann und für die Vollstreckung des Entfernungsauftrags irrelevant ist.

 

4.8. Schließlich sind auch die weiteren Einwände der Bfin nicht zielführend und ungeeignet, eine Verletzung der Bfin in subjektiven Rechten darzutun.

 

4.8.1. Es besteht entgegen der Ansicht der Bfin kein Recht auf weitere Androhung der Ersatzvornahme nach Vorliegen einer rechtskräftigen Vollstreckungsverfügung, die von der Vollstreckungsbehörde wegen zahlreicher von der Bfin angestrengter Verfahren jahrelang nicht vollzogen wurde. Auch ein Anspruch auf rasche Durchführung des Vollstreckungsverfahrens ist aus dem VVG nicht ableitbar (vgl Nachw bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] E 5 zu § 10 VVG).

 

Es gibt grundsätzlich keine gesetzliche Regelung (Ausnahme: Vollstreckungsverjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG bei Verwaltungsstrafen), der zufolge die Vollstreckung eines Titelbescheides innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen müsste. Eine Verschweigung der Behörde ist der österreichischen Rechtsordnung fremd und die diesbezügliche Erwartungshaltung des Verpflichteten ist ohne rechtliche Bedeutung (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] E 17 zu § 4 VVG).

 

4.8.2. Auch durch die Beobachtung und Überwachung der Bfin während der Ersatzvornahme durch eine vom BPK beauftragte Polizistin aus dem Bezirk Linz-Land wurde die Bfin nach Ansicht des UVS Oberösterreich in keinem subjektiven Recht verletzt. Bei einer Amtshandlung zur Vollstreckung eines Leistungsbescheides im Wege der Ersatzvornahme hat die Vollstreckungsbehörde Vorkehrungen zu treffen, um eine Vereitelung der Vollstreckung verhindern zu können. Deshalb hat der säumige Verpflichtete auch mit seiner Überwachung während einer Ersatzvornahme zu rechnen. Von einer physischen Einschränkung der Bewegungsfreiheit konnte schon in tatsächlicher Hinsicht keine Rede sein (vgl Feststellungen im Punkt 3.4.1.). Im Übrigen kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes von einem Eingriff in die persönliche Freiheit nur gesprochen werden, wenn der behördliche Wille primär auf eine Freiheitsbeschränkung gerichtet war und diese sich nicht bloß als sekundäre Folge anderer Maßnahmen, mit denen Bewegungsbehinderungen verbunden sind, darstellt (vgl etwa VfSlg 5280/1966, 5570/1967, 7298/1974, 8327/1978, 12017/1989 und 12792/1991).

 

4.8.3. Nach dem § 9 VVG ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, bei der Durchführung des VVG die Organe der öffentlichen Aufsicht (insb Bundespolizei) heranzuziehen. Diese Aufsichtsorgane schreiten als exekutive Hilfsorgane ein, deren Handlungen der Vollstreckungsbehörde zuzurechnen sind. Dabei kann ihnen nicht die Durchführung der Vollstreckung insgesamt, sondern nur die Setzung einzelner Maßnahmen übertragen werden (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000] Anm 1 zu § 9 VVG). Die in der Äußerung der Bfin zur Gegenschrift sinngemäß vertretene Ansicht, dass die Beiziehung von Organen der öffentlichen Aufsicht erst bei tatsächlich geleistetem Widerstand möglich wäre und die Polizei vorher nicht gerufen werden dürfte, ist praxisfern und dem Gesetz in Wahrheit nicht zu entnehmen. Sie verkennt auch das gegenständlich vorliegende, berechtigte Bedürfnis der Vollstreckungsbehörde, insbesondere in einem durch langjährige Auseinandersetzungen belastetem Fall, vorbeugende Maßnahmen zur Sicherung der Ersatzvornahme zu treffen, um einen reibungslosen Ablauf der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten.

 

Ungeachtet des Umstandes, dass nach den getroffenen Tatsachenfeststellungen ohnehin keine Polizeibeamten des EKO-Cobra im Rahmen der Ersatzvornahme am 22. März 2011 im Einsatz waren, hätte die Bfin nach Ansicht des UVS Oberösterreich auch keinen Anspruch darauf, dass nur normale Polizisten und nicht solche des EKO-Cobra beigezogen werden. Dies gilt auch für die Anzahl der vor Ort beigezogenen Hilfsorgane, die im Übrigen durchaus der Situation angemessen war. Hinsichtlich der Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen bei der Ersatzvornahme und der zur Sicherheit geplanten Begleitmaßnahmen besteht kein Mitspracherecht des Verpflichteten.

 

4.9. Im Ergebnis konnte die Bfin mit ihren zahlreichen Einwänden keine Verletzung in subjektiv Rechten aufzeigen. Auch in ihrem Eigentumsrecht konnte sie durch die bloße Umsetzung rechtskräftiger Bescheide (Titelbescheid, Vollstreckungsverfügung) im Wege der Ersatzvornahme nicht verletzt sein. Die vorliegende Beschwerde war deshalb aus den dargelegten Gründen als unzulässig zurückzuweisen.

 

5. Gemäß § 79a Abs 1 AVG hat die im Verfahren nach § 67c obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs 3 AVG).

 

Nach § 79a Abs 4 AVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs 1 neben Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen vor allem die durch Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzten Pauschbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Nach der geltenden UVS-Aufwandersatzverordnung 2008 (BGBl II Nr. 456/2008) betragen die Pauschbeträge für die belangte Behörde als obsiegende Partei für den Vorlageaufwand 57,40 Euro (§ 1 Z 3), für den Schriftsatzaufwand 368,80 Euro (§ 1 Z 4) und für den Verhandlungsaufwand 461 Euro (§ 1 Z 5). Nach § 79a Abs 6 AVG ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Einen solchen allgemeinen Antrag haben die Parteien gestellt.

 

Im vorliegenden Beschwerdefall war der angefochtenen Verwaltungsakt die Vollstreckungsmaßnahme durch Ersatzvornahme am 22. März 2011 beim Anwesen der Bfin in D, S. Die Beschwerde wurde als unzulässig zurückgewiesen, weshalb der Bezirkshauptmann von Eferding als belangte Behörde iSd § 79a Abs 3 AVG obsiegt hat und die Bfin den Verfahrensaufwand zu ersetzen hat. Da die Vollstreckung einen Bescheid nach dem Oö. Straßengesetz 1991 betraf, schritt die belangte Behörde in einer Angelegenheit der Landesverwaltung ein. Sie wurde daher für das Land Oberösterreich funktional tätig, dem als Rechtsträger die pauschalierten Ansätze für den Aktenvorlage- (57,40), Schriftsatz- (368,80) und Verhandlungsaufwand (461,00) der belangten Behörde zu ersetzen sind, insgesamt daher der Betrag von 887,20 Euro zuzusprechen ist.

 

Analog dem § 59 Abs 4 VwGG 1985 war eine Leistungsfrist von 2 Wochen festzusetzen, zumal das Schweigen des § 79a AVG nur als planwidrige Lücke aufgefasst werden kann, sollte doch die Neuregelung idF BGBl Nr. 471/1995 im Wesentlichen eine Angleichung der Kostentragungsbestimmungen an das VwGG bringen (vgl Erl zur RV, 130 Blg NR 19. GP, 14 f).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren für Eingaben (57,90 Euro) und für Beilagen (119,30 Euro), insgesamt daher in Höhe von 176,50 Euro, angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Dr. W e i ß

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 12.06.2012, Zl.: B 504/12-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 20. September 2012, Zl.: 2012/06/0107-5 (und 2012/06/0113-3) 

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