Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730214/12/SR/ER/Wu

Linz, 15.03.2012

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des X, geboren am X, StA von Ägypten, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 27. August 2010, GZ: Sich40-10117, betreffend eine Ausweisung des Berufungswerbers nach dem Fremdenpolizeigesetz, wie folgt beschlossen:

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

يرفض الإستئناف للتأخر فى تقديمه.

 

الأساس القانونى:

§ 66 Abs. 4 iVm. § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Grieskirchen vom 27. August 2010, GZ: Sich40-10117, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1 Z.1 und Abs. 5 iVm. 66 Abs. 1 und 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z. 1, 4 und 5 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, in der jeweils zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, die Ausweisung angeordnet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber am 22. September 2010 Berufung erhoben.

 

3. Die belangte Behörde legte zunächst den in Rede stehenden Verwaltungsakt der Sicherheitsdirektion Oberösterreich vor.

 

Mit 1. Juli 2011 trat das Fremdenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I Nr. 38/2011 in wesentlichen Teilen in Kraft. Aus § 9 Abs. 1a FPG in der nunmehr geltenden Fassung ergibt sich, dass der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung über die Berufung zuständig ist, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der Sicherheitsdirektion – nach In-Krafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 – dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 wurde dem Bw seitens des Oö. Verwaltungssenats Parteiengehör gewährt und er über die Folgen der verspäteten Berufung aufgeklärt. Weiters wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt und er darauf hingewiesen, dass er binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Unterlagen vorlegen oder Zeugen benennen könne, die eine allfällige Ortsabwesenheit im relevanten Zeitraum bestätigen.

 

Dieses Schreiben wurde dem Bw durch Hinterlegung am 22. Februar 2012 zugestellt. Der Bw hat die ihm gewährte Frist verstreichen lassen und bis zur Ausfertigung des Zurückweisungsbescheides keine Stellungnahme eingebracht und auch kein Beweismittel vorgelegt.

 

3.1. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Berufung zurückzuweisen ist (§ 67d Abs. 2 Z. 1 AVG). 

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der angefochtene Bescheid wurde ab dem 1. September 2010 für den Bw beim Postamt X zur Abholung bereit gehalten, nachdem beim ersten Zustellversuch am 31. August 2010 für den Berufungswerber eine Verständigung im Hausbrieffach hinterlegt worden war. Das hinterlegte Dokument wurde vom Bw nicht behoben.

 

Am 6. September 2010 wurde der Bw festgenommen und bis 18. Oktober 2010 in der Justizanstalt X angehalten. Die belangte Behörde hat in Kenntnis der Anhaltung dem Bw am 9. September 2010 in der Justizanstalt X eine weitere Bescheidausfertigung nachweislich zugestellt.

 

Am 22. September 2010 hat der Bw schriftlich Berufung erhoben.

 

3.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 67a Abs. 1 Z. 1 AVG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

4.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:

 

Hinterlegung

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zustelle Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

Mehrmalige Zustellung

§ 6. Ist ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.

 

4.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 1. September 2010 - nach einem vorangegangenen erfolglosen Zustellversuch am 31. August 2010 - beim Postamt X hinterlegt und zur Abholung bereit gehalten.

 

Im Verfahren sind keine Zustellmängel hervorgekommen und der Bw hat auch keine Ortsabwesenheit von der Abgabestelle während der Vornahme der Zustellung behauptet.

 

Es ist somit von einer rechtskonformen Hinterlegung und Zustellung am 1. September 2010 auszugehen.

 

Im Zeitraum von 1. September 2010 (Beginn der Abholfrist) bis 6. September 2010 (Beginn des Aufenthalts in der Justizanstalt X) wäre es dem Bw möglich gewesen, den hinterlegten Bescheid zu beheben.

 

Wie dem Vorlageakt zu entnehmen ist, wurde dem Bw im Zuge seiner Anhaltung in der JA X am 9. September 2010 das gleiche Dokument neuerlich zugestellt.

 

Unter einem gleichen Dokument ist eine inhaltlich vollkommen idente Ausfertigung eines bereits einmal zugestellten Schriftstücks zu verstehen. Liegt ein gleiches Dokument vor, kann auch nicht von einem neuen Rechtsakt gesprochen werden.

 

Entscheidend ist die erste (gültige) Zustellung. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete am 15. September 2010. Die spätere (neuerliche) Zustellung setzte die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf.

 

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Bw die Berufung erst am 22. September 2010 und somit verspätet eingebracht.

 

Da die Berufung verspätet eingebracht worden ist, war dem Oö. Verwaltungssenat eine inhaltliche Entscheidung verwehrt.

 

4.3. Spruchgemäß war die Berufung als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

تعليمــات قانونيــة

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

 

 

Mag. Christian Stierschneider

 

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