Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-101064/11/Bi/Fb

Linz, 20.04.1993

VwSen - 101064/11/Bi/Fb Linz, am 20.April 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des P.J., vom 2. und 4. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 19. Jänner 1993, VerkR96/4612/1991-Stei/Sch, aufgrund des Ergebnisses der am 16. April 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 60 S, als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG, § 76 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Bescheid vom 19. Jänner 1993, Verk96/4612/1991-Stei/Sch, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 76 Abs.5 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 300 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 2. August 1991 um 5.30 Uhr in Linz, Kreuzung W. Straße - S., als Fußgänger die Fahrbahn nicht in angemessener Eile überquert hat. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 30 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Am 16. April 1993 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der lediglich der Zeuge RI F.N. erschien.

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, der Sachverhalt sei nicht ausreichend erhoben worden, da man ihn hätte auffordern müssen, jene Person, die er über die Straße geleitet hätte, ausfindig zu machen und als Zeugen zu benennen. Sowohl er als auch die Begleitperson seien im fortgeschrittenen Alter, sodaß ein rasches Überqueren ohnedies nicht möglich sei. Die Straße sei absolut leer und kein Fahrzeug in Sicht gewesen, sodaß keine Veranlassung bestanden habe, die Straße rasch zu überqueren. Er sei im übrigen bei der Haltestelle S.straße mit einem ca. 70 bis 75jährigen Mann vorschriftsmäßig über den Zebrastreifen der W. Straße gegangen, und es sei ungerecht, ihn dafür zu bestrafen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz, sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Meldungsleger RI N. zeugenschaftlich einvernommen wurde.

4.1. Demnach stellt sich der Vorfall so dar, daß der Rechtsmittelwerber zusammen mit dem damals 72jährigen Zeugen F.R. am 2. August 1992 um 5.30 Uhr im Bereich der Kreuzung W.S. - S. den Schutzweg über die W.Straße überquerte, wobei die Ampel auf gelbblinkendes Licht geschaltet war. Der Meldungsleger befand sich zu diesem Zeitpunkt beim im Bereich der Straßenbahnhaltestelle S.straße abgestellten Streifenwagen, wobei im Haltestellenbereich mehrere Personen standen und auf die Straßenbahn warteten. Zu dieser Zeit herrschte bereits Fahrzeugverkehr und es mußten auch Fahrzeuge vor dem Schutzweg aufgrund des Verhaltens des Rechtsmittelwerbers sowie des Zeugen R. anhalten. Für den Meldungsleger war laut dessen Angaben bereits aufgrund des Verhaltens der beiden Personen erkennbar, daß beide einigermaßen alkoholisiert waren, wobei er befürchtete, die beiden könnten durch ihr Gröllen und Lärmen die bei der Straßenbahnhaltestelle wartenden Personen belästigen, sodaß er beide zwecks Personenkontrolle anhielt. Er machte den Rechtsmittelwerber auf sein Verhalten aufmerksam und ermahnte ihn, sein Verhalten einzustellen. Er machte ihn auch auf die konkrete Übertretung, nämlich das zu langsame Überqueren der W. Straße aufmerksam, jedoch weigerte sich der Rechtsmittelwerber, diese Vorhaltungen zur Kenntnis zu nehmen und bezahlte auch das angebotene Organmandat von 100 S nicht.

Der Meldungsleger wies weiters darauf hin, daß er nicht den Eindruck gehabt habe, daß der Zeuge R. oder der Rechtsmittelwerber aufgrund ihres Alters gehbehindert seien, sondern ihr Verhalten sei nur auf die Alkoholisierung zurückzuführen gewesen. Diese sei aber nicht so stark gewesen, daß die beiden nicht mehr gewußt hätten, was sie tun.

4.2. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Angaben des Meldungslegers durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar sind. Sowohl der Rechtsmittelwerber als auch der Zeuge R. haben es vorgezogen, zur Verhandlung unentschuldigt nicht zu erscheinen, wobei aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates eine zeugenschaftliche Einvernahme des Zeugen deshalb nicht erforderlich ist, weil die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, er habe sich nur deshalb so verhalten, um den aufgrund seines Alters gehbehinderten Zeugen beim Überqueren der Fahrbahn der W. Straße zu schützen, äußerst unglaubwürdig und lebensfremd ist. Der Zeuge R. war zum Zeitpunkt des Vorfalles 72 Jahre alt, sodaß eine Gehbehinderung durchaus naheliegend ist. Jedoch wäre dem Zeugen durch entsprechendes Stützen eher zu helfen gewesen, als durch sinnloses Vor- und Zurücklaufen auf dem Schutzweg und Schwingen eines kaputten Blasbalges. Der Zeuge ist überdies auch ohne Hilfe auf die andere Seite der W. Straße gelangt, sodaß der unabhängige Verwaltungssenat die Aussage des Meldungslegers, der Zeuge R. sei nicht so gebrechlich gewesen, wie vom Rechtsmittelwerber eingewandt und das Verhalten sei wirklich nur auf die Alkoholisierung zurückzuführen gewesen, als glaubwürdig annimmt.

Da für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 76 Abs.5 erster Satz StVO 1960 eine tatsächliche Behinderung des Fahrzeugverkehrs im Sinne der Nötigung eines Lenkers zum unvermittelten Bremsen nicht erforderlich ist, sondern allein die Tatsache, daß Fahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor dem Schutzweg anhalten und einige Zeit warten mußten, weil der Rechtsmittelwerber sowie der Zeuge R. aufgrund ihrer Alkoholisierung nicht in der Lage waren, die Fahrbahn in angemessener Eile zu überqueren, bereits ausreicht, gelangt der unabhängige Verwaltungssenat zu der Auffassung, daß der Rechtsmittelwerber diesen Tatbestand als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Der Rechtsmittelwerber ist ohne Entschuldigung zur mündlichen Verhandlung am 16. April 1993, 8.30 Uhr, nicht erschienen, sodaß diese gemäß der Ankündigung auf der Ladung auch ohne seine Anwesenheit durchgeführt und die Berufungsentscheidung mündlich verkündet wurde. Daß der Rechtsmittelwerber später doch noch erschienen ist, ist dabei ebenso ohne Belang wie die Vorlage der ärztlichen Bestätigung Dris. J.L. praktischer Arzt in L., vom 16. April 1993 über eine akute Magenerkrankung vom 15. bis 19. April 1993. Dazu ist zu bemerken, daß der Rechtsmittelwerber ja beim unabhängigen Verwaltungssenat erschienen ist - mit eineinhalb Stunden Verspätung - und kundgetan hat, er nehme jetzt an der Verhandlung teil, die laut Ladung ohnehin bis 10.00 Uhr dauere. Der Beginn der mündlichen Verhandlung ging aber eindeutig mit 8.30 Uhr aus der Ladung hervor und die Bekanntgabe der voraussichtlichen Dauer war nicht so aufzufassen, der Rechtsmittelwerber könne je nach Laune erscheinen.

Überdies wurde dieser schon in der Ladung darauf hingewiesen, daß bei unentschuldigtem Fernbleiben eine Durchführung der Verhandlung oder Fällung der Berufungsentscheidung nicht hindert. Hätte der Rechtsmittelwerber am Vortag oder vor der Verhandlung zB telefonisch, gesundheitliche Probleme für sein Nichterscheinen angeführt, wäre eine Vertagung möglicherweise in Erwägung gezogen worden. Tatsächlich hat er der Ladung um 8.30 Uhr unentschuldigt nicht Folge geleistet.

Die Gründe, aus denen der Zeuge F.R. nicht zur mündlichen Verhandlung gekommen ist (die Zustellung der Ladung erfolgte durch Hinterlegung), liegen für den unabhängigen Verwaltungssenat im Dunkeln; jedoch wurde die Einvernahme des Zeugen nicht ausdrücklich beantragt, sodaß seitens des unabhängigen Verwaltungssenates darauf verzichtet wurde (siehe oben).

4.3. Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei die wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers berücksichtigt wurden (Pension in Höhe von 6.000 S netto monatlich, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend kein Umstand. Die verhängte Strafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens (§ 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis 10.000 S vor) und ist im Hinblick auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum