Linz, 08.03.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R H, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H & P, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. November 2010, Ge-1250/09, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 20. Jänner 2012 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.
Rechtsgrundlagen: zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.
zu II: § 66 VStG.
Entscheidungsgründe:
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29.11.2010, Ge-1250/09, wurden über den Berufungswerber nachstehend angeführte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z3 und Abs.8 AZG (Fakten A)1, bis A)8), § 11 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z2 AZG (Fakten B)1 und B)2), § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Faktum C)1 und § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Faktum D)1) verhängt.
Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:
"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma „H H" in S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass in der Filiale oa. Firma in G, R, A) 1. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. A D am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.08 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 31.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu fuhren hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 1.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächliche geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 3.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 8.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.32 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 8.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 15.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 15.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. A D am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. A D am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 2. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 22.8.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 12.53 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 22.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. §26(1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 19.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 24.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 25.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 26.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 27.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 19.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 27.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. k) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 28.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 28.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. l) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 29.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.40 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 29.8.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. m) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 29.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 14.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 29.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. n) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. o) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.49 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 31.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. p) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 1.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. q) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.53 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 1.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. r) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 4.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 7.45 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 4.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. s) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 5.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.49 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 5.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. t) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 15.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.10 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 15.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. u) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. v) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 3. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 12.53 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 22.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitzeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 24.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 25.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 26.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gern. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 27.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 25.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 29.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 12.51 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 25.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. k) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 19.06 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 31.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. l) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. m) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 3.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. n) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 5.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 5.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. o) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 9.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.05 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 9.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. p) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. q) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.27 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 18.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. r) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 4. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. S H am 3.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 7.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 10.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.11 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. S H am 10.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 5. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 25.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. As Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. As Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 26.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 27.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 27.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 28.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 28.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. As Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.16 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 31.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu fuhren hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 1.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. k) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. l) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 3.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 6. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 24,8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. G S am 24.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 28.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 28.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 7.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.06 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. G S am 18.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 7. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 8.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.38 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. C S am 8.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 9.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.16 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 9.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 12.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 12.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. C S am 12.9.2009 mit 12.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.27 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. C S am 18.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. §26(1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. §26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 22.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 8. a) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18,30 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 31.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 1.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 1.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 3.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 4.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 4.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 4.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 4.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. i) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 5.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 5.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. j) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 7.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. k) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.10 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 7.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. l) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 8.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.38 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 8.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. m) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 11.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 11.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. n) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 12,9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. o) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 12.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 12.9.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. p) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 15.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 15.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. q) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. r) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.27 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 18.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. s) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. o) die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 22.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 22.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. B) 1. a) am 24.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F (in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) am 25.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) am 26.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. Mi F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. d) am 28.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. e) am 29.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. f) am 31.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. g) am 1.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. h) am 4.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. 2. a) am 7.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) am 9.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Es wurde lediglich eine Ruhepause von 17 Minuten eingehalten. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. C. 1. in der Woche vom 24.8.2009 bis zum 30.8.2009 die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 57 Stunden und somit mehr als 50 Stunden betrug. Da die Wochenarbeitszeit (Normalarbeitszeit) 50 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. D. 1. a) am 24.8.2009 die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 11 Stunden und 35 Minuten und somit mehr als 10 Stunden betrug. Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. b) am 31.8.2009 die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 10 Stunden und 27 Minuten und somit mehr als 10 Stunden betrug. Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. c) am 1.9.2009 die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 10 Stunden und 31 Minuten und somit mehr als 10 Stunden betrug. Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: