Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281301/63/Re/Rd/Sta

Linz, 08.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des R H, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. H & P, K, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29. November 2010, Ge-1250/09, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung am 20. Jänner 2012 zu Recht erkannt:

I.               Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.           Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 29.11.2010, Ge-1250/09, wurden über den Berufungswerber nachstehend angeführte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z3  und Abs.8 AZG (Fakten A)1, bis A)8), § 11 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z2 AZG (Fakten B)1 und B)2), § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Faktum C)1 und § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Faktum D)1) verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen bestimmtes Organ der Firma „H H" in  S, S, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass in der Filiale oa. Firma in  G, R,

 A)

 1.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeits­aufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. A D am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.08 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 31.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu fuhren hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 1.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächliche geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 3.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 8.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.32 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 8.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 15.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. A D am 15.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. A D am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

h)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. A D, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Hrn. A D am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

2.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 22.8.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 12.53 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 22.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. §26(1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr ange­geben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 19.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 24.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 25.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

h)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 26.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

i)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 27.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

j)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 19.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 27.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

k)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 28.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 28.8.2009 mit 8.30 Uhr ange­geben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhal­ten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitge­setzes dar.

l)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 29.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.40 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 29.8.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

m)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 29.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 14.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 29.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

n)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­ge­setzes dar.

o)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.49 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 31.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

p)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 1.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

q)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.53 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 1.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

r)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 4.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 7.45 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 4.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeit­geber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegen­heit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

s)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 5.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.49 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 5.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Ange­legen­heit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

t)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 15.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.10 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. M F am 15.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

u)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhal­ten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

v)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. M F am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

3.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 22.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 12.53 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 22.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 24.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitzeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 24.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhal­ten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 25.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhal­ten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 26.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

h)

die Aufzeichnungen gern. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 27.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhal­ten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

i)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 25.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

j)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 29.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 12.51 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 25.8.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

k)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 19.06 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 31.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

l)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr ange­geben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegen­heit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

m)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 3.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

n)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 5.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 5.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

o)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 9.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.05 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 9.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

p)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

q)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.27 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. C F am 18.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

r)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. C F, welche in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. C F am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

4.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeit­raumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhal­ten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen das Arbeitsende von Fr. S H am 3.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 7.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 10.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.11 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen das Arbeitsende von Fr. S H am 10.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. S H, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. S H am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeit­raumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

5.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 25.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 25.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 25.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. As Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeit­geber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegen­heit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. As Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 26.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 27.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 27.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 27.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 28.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 28.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

h)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. As Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

i)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.16 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 31.8.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu fuhren hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

j)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 1.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

k)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. A Ö am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

l)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. A Ö, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. A Ö am 3.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

6.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 24,8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 24.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. G S am 24.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 26.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 26.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 28.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 28.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 7.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. G S am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr ange­geben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. G S, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.06 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft gefühlt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. G S am 18.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

7.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 8.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.38 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. C S am 8.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 9.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.16 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 9.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 12.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 12.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. C S am 12.9.2009 mit 12.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen bis 18.27 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Hrn. C S am 18.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. §26(1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

h)

die Aufzeichnungen gem. §26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S, welcher in oa. Filiale oa. Firma am 22.9.2009 laut dessen eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Hrn. C S am 22.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

8.

a)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 31.8.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 31.8.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18,30 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 31.8.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

 c)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 1.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Ange­legen­heit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 1.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 1.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 3.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

f)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 3.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.19 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeits­ende von Fr. J T am 3.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Über­wachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 4.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.22 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsauf­zeichnungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 4.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

h)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 4.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.15 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 4.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

i)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 5.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 5.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

j)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.23 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 7.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Ange­legenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

k)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 7.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.10 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 7.9.2009 mit 18.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

l)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 8.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.38 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 8.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

m)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 11.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 11.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

n)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 12,9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzu­halten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeit­gesetzes dar.

o)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 12.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 12.55 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 12.9.2009 mit 12.40 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

p)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 15.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.18 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeitsende von Fr. J T am 15.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

q)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.25 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 18.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

r)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 18.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen bis 18.27 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen das Arbeits­ende von Fr. J T am 18.9.2009 mit 18.10 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

s)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 19.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.52 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 19.9.2009 mit 9.00 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

o)

die Aufzeichnungen gem. § 26 (1) des Arbeitszeitgesetzes (AZG) über die geleisteten Arbeitsstunden der Arbeitnehmerin oa. Firma Fr. J T, welche in oa. Filiale oa. Firma am 22.9.2009 laut deren eigenen Aufzeichnungen mit Arbeitsbeginn 8.20 Uhr beschäftigt wurde, mangelhaft geführt wurden, da in den firmeneigenen Arbeitsaufzeich­nungen der Arbeitsbeginn von Fr. J T am 22.9.2009 mit 8.30 Uhr angegeben wurde, was nicht den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprach. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeitgesetz geregelten Angelegenheit in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, die den Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes festzuhalten haben, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

B)

1.

a)

am 24.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F (in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

am 25.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

am 26.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. Mi F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

d)

am 28.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

e)

am 29.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

f)

am 31.8.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

g)

am 1.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

h)

am 4.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

2.

a)

am 7.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. C S in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

am 9.9.2009 die Tagesarbeitszeit (welche mehr als 6 Stunden betrug) des Arbeitnehmers oa. Firma Hr. M F in oa. Filiale nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen wurde. Es wurde lediglich eine Ruhepause von 17 Minuten eingehalten. Da bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit von mehr als sechs Stunden diese von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen sein muss, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

C.

1.

in der Woche vom 24.8.2009 bis zum 30.8.2009 die wöchentliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 57 Stunden und somit mehr als 50 Stunden betrug. Da die Wochenarbeitszeit (Normalarbeitszeit) 50 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

D.

1.

a)

am 24.8.2009 die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 11 Stunden und 35 Minuten und somit mehr als 10 Stunden betrug. Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

b)

am 31.8.2009 die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 10 Stunden und 27 Minuten und somit mehr als 10 Stunden betrug. Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

c)

am 1.9.2009 die tägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers oa. Firma in oa. Filiale Hr. M F 10 Stunden und 31 Minuten und somit mehr als 10 Stunden betrug. Da die Tagesarbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten darf, stellt dies eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

ad A)1.: 8 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 800 Euro, 96 Stunden

ad A)2: 22 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 2.200 Euro, 264 Stunden

ad A)3.: 18 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 1.800 Euro, 216 Stunden

ad A)4.: 6 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 600 Euro, 72 Stunden

ad A)5.: 12 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 1.200 Euro, 144 Stunden

ad A)6.: 7 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 700 Euro, 84 Stunden

ad A)7.: 8 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 800 Euro, 96 Stunden

ad A)8.: 20 Tatbestände zu jeweils:

100 Euro, 12 Stunden

in Summe somit: 2.000 Euro, 240 Stunden

 

ad B)1.: 8 Tatbestände zu jeweils:

200 Euro, 24 Stunden

in Summe somit: 1.600 Euro, 192 Stunden

ad B)2.: 2 Tatbestände zu jeweils:

200 Euro, 24 Stunden

in Summe somit: 400 Euro, 48 Stunden

 

ad C)1.: 200 Euro, 24 Stunden

 

ad D)1.: 200 Euro, 24 Stunden"

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens, in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafen, beantragt.

 

Begründend wurde hiezu Nachstehendes ausgeführt: 

 

"Gegen die H H und mich bzw. (dreimal) H-W H sind gesamt fünf Verwaltungsstrafverfahren (Ge-1295/09, Ge-1237/09, Ge-1268/09, Ge-1250/09, Ge-1167-09 jeweils des Magistrat Steyr) anhängig. Der Strafvorwurf erschöpft sich in dem Vorwurf, dass unser Arbeitszeiterfassungssystem auf Grund der Differenzierung zwischen Arbeitszeit und Anwesenheitszeit angeblich falsch sei. Sämtliche Anwesenheitszeit sei immer Arbeitszeit. Selbst wenn man davon ausginge (was ausdrücklich bestritten wird), würde es sich dabei nicht um zahlreiche Einzeldelikte handeln. Zudem seien auch nicht fünf Verwaltungsstrafverfahren zu führen. Das mir vorgeworfene Vergehen würde sich darin erschöpfen, dass ich am Sitz der Unternehmensleitung, wo ich die Dispositionen und Anweisungen für das gesamte Unternehmen treffe, eine falsche Anweisung, nämlich die Anordnung eines falschen Arbeitszeiterfassungssystems vorgenommen hätte. Sämtliche vorgeworfenen Verstöße gegen das AZG würden sich aus der falschen Aufzeichnung ergeben. Es würde daher eine einheitliche Tat vorliegen. Es würde sich auf Grund der Gleichartigkeit des Vorwurfs des engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhangs und des vorgeworfenen Gesamtkonzepts um eine einheitliche Tat handeln, sodass - wenn überhaupt - nur eine Bestrafung durch den Magistrat der Stadt Steyr hätte stattfinden dürfen. Zudem liegt ein sogenanntes „bloßes" Betriebsdelikt vor. Bloße Betriebsdelikte führen aber lediglich zu einer einmaligen Bestrafung des Arbeitgebers für sämtliche falschen Aufzeichnungen (Näheres siehe unter Punkt 9.; vgl. Schrank AZG, Band 1, RZ 31 zu § 28).

 

Es sind daher die Strafverfahren zu verbinden und über die Strafvorwürfe in einem einheitlichen Erkenntnis zu entscheiden. Im Gegensatz zur Erstbehörde wird sich der unabhängige Verwaltungssenat mit meinem Vorbringen auseinandersetzen müssen. Es sind alle Zeugen zu hören und nicht wie von der Erstbehörde Strafen auszusprechen, für Mitarbeiter, welche beispielsweise nicht einmal in der gegenständlichen Filiale gearbeitet haben oder auf Urlaub waren usw. (vgl. Punkt 6.). Die Erstbehörde hat dies nicht überprüft, obwohl jeder Mitarbeiter als Zeuge geführt wurde und ich in jedem Schriftsatz auf die besonderen Gegebenheiten der einzelnen Filiale und der Strafvorwürfe hingewiesen habe. Die Berufungsbehörde wird sich nicht wie die Erstbehörde darauf beschränken können, die Bescheide im „Strg + C - Strg + V-Verfahren" zu erstellen.

 

2. verantwortlicher Beauftragter:

 

Für gegenständliche Filiale wurde H-W H als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz iVm § 9 VStG bestellt und dies auch ordnungsgemäß gemeldet. Ich bin für die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Richtigerweise wurde daher bis zum Erlass des Straferkenntnisses kein Verwaltungsstrafverfahren gegen mich geführt.

 

Beweis:      

im Akt erliegende Bestellungsurkunde; Dir. Prok. Ing. G P; Prok. H-W H;

jeweils pA H H, S, S;

 

3. Befangenheit der Anzeigerin Frau R H:

 

Alle diese Strafverfahren sind anhängig auf Grund der Sachverhaltsdarstellung von Frau R H des Arbeitsinspektorates Wels. Österreichweit gibt es ansonsten keine Beanstandungen gegen unser Arbeitszeiterfassungssystem. Die gesamte Sachverhalts­fest­stellung beruht auf einer fehlerhaften Auffassung von Frau R H. Diese verkennt wie die Erstbehörde, den Unterschied zwischen Arbeitszeit und Anwesen­heitszeit in unserem Arbeitszeiterfassungssystem. Es gibt diesbezüglich weder mit den Mitarbeitern, mit dem Betriebsrat oder sonst noch jemanden Probleme. Frau H zielt mit ihrer Anzeige einzig und alleine darauf ab, die H H zu schädigen. Ihrer Anzeige zu Grunde gelegt hat Frau R H die Aufzeichnungen der Anwesenheitszeit unserer Mitarbeiter und schlichtweg ohne auch nur an einem dieser Tage das Verbot überprüft zu haben, ihre Anzeige darauf gestützt, dass in dieser Zeit Arbeiten verrichtet worden wären und es sich um Arbeitszeit handle. Weiters zeigt sich die Schädigungsabsicht von Frau H darin, dass ausschließlich sie den Akt bearbeitet. Sie hat diesen Akt sogar in ihrem Krankenstand von zu Hause aus weiterbearbeitet (ob das wohl aufgezeichnet wurde?). Sie hat gegen Prok. H-W H wegen Fälschung von Beweismitteln gemäß § 293 Abs. 2 StGB angezeigt. Das Strafverfahren wurde selbstverständlich eingestellt. Sie hat bei Befragung unserer Mitarbeiter auf diese Druck ausgeübt, da sie nicht wahr haben wollte, dass außerhalb der Filialöffnungszeiten keine Arbeiten verrichtet werden. Dies zeigt, dass Frau R H befangen ist und diese nicht berechtigt ist, gegen die H H vorzugehen und ihren Ausführungen kein Glaube zu schenken ist.

 

 

4. Rechtliche Vorschriften zur Arbeitszeiterfassung (insbesondere § 26 AZG):

 

Gem. § 26 AZG dient die Aufzeichnungspflicht primär der Überwachung der Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber ist für die Einhaltung der Arbeitszeitgrenzen verantwortlich (Schrank, AZG, Band 1, RZ 1 zu § 26). Um dem Zweck der Aufzeichnungspflicht zu entsprechen, müssen die Aufzeichnungen die Ist-Arbeits­zeiten nach Kalendertagen und Uhrzeiten einschließlich Beginn und Ende der Ruhepausen erfassen. Welche Arbeiten während der Arbeitszeit gemacht werden, ist für die Arbeitszeitaufzeichnung grundsätzlich ohne Belang. Entscheidend ist aber, dass Arbeits­zeit im Rechtssinn vorliegt (Schrank, aaO, RZ 7 f zu § 26). Die Aufzeichnungspflicht trifft zwar stets den Arbeitgeber, das Führen der Aufzeichnungen kann aber sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer oder miteinander durchgeführt werden [Schrank, aaO, RZ 20 zu § 26, VwGH 90/19/0246).

 

Die Modalitäten der Aufzeichnungen sind im Gesetz nicht näher festgelegt und daher auch nicht in die eine oder andere Richtung eingeschränkt. Der Arbeitgeber kann seine Aufzeichnungspflicht daher nicht nur dem Arbeitnehmer übertragen, sondern auch die Modalitäten der Aufzeichnung einseitig festlegen, hat er doch eine entsprechende Rechtspflicht zu erfüllen. Welches Arbeitszeiterfassungssystem - ob händische oder automations-unterstützte Aufzeichnungen oder eine Kombination beider - er wählt, bleibt daher dem Arbeitgeber überlassen (Schrank, aaO, RZ 24 zu § 26).

 

Wenn die geleisteten Arbeitszeiten mit der fixierten Arbeitszeiteinteilung uhrzeitmäßig übereinstimmen, reicht es aus, wenn die Arbeitszeitaufzeichnungen die Information enthält, dass ein bestimmter Arbeitnehmer an einem bestimmten Tag eine festgelegte Arbeitszeit eingehalten hat. Zusatzinformationen sind nur dann erforderlich, wenn Mehrarbeit oder Überstunden geleistet wurden [Schwarz in Czerny/Klein/Schwarz, ÖGB-Verlag, Arbeitszeitgesetz, Erläuterung 1 zu § 26; VwGH 92/18/0356).

 

Arbeitszeit liegt erst ab jenem Zeitpunkt vor, der für die Arbeitsaufnahme vereinbart ist und zu dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber tatsächlich arbeitsbereit in der vereinbarten bzw. zu erwartenden Arbeitskleidung zur Verfügung steht [Schrank, aaO, RZ 6 zu § 2). Gleiches gilt für Überstunden. Ohne Überstundenvereinbarung ist eine Überstunde im rechtlichen Sinn nicht möglich. Der Arbeitnehmer hat mangels besonderer Vereinbarung kein Recht auf Überstundenarbeit. Weisungswidrig einseitig geleistete Überstunden sind dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und von diesem auch nicht zu vergüten (Schrank, aaO, RZ 30 - 35 zu § 7).

 

5. richtige Arbeitszeiterfassung durch unser Arbeitszeiterfassungssystem:

 

Unsere Arbeitszeiterfassungen entsprechen daher § 26 AZG. Die tatsächlich geleisteten Arbeitzeiten werden aufgezeichnet. Es sind für jeden Tag die individuellen Arbeitszeiten nachvollziehbar (es findet in keinster Weise ein bloßer Hinweis auf generelle Arbeits­zeiteinteilungen statt, sondern werden tatsächlich Arbeitszeitaufzeichnungen jeder Betriebsstätte geführt). Die geleisteten Arbeitszeiten stimmen idR mit der fixierten Arbeitszeiteinteilung überein. Sämtliche „Vorbereitungsarbeiten" werden erst nach der Öffnung des Geschäftes durchgeführt. Gleiches gilt für mögliche „Abschlussarbeiten". So wird etwa die Zeit für den Kassenabschluss selbstverständlich gutgeschrieben. Zusatz­informationen, z.B. für Mehrarbeit oder Überstunden, werden auch in die Arbeitszeit­aufzeichnungen aufgenommen. Die Arbeitsaufzeichnungen werden durch Frau B verwaltet, aktualisiert und notwendigenfalls abgeändert. Allfällige Vorbereitungs- und/oder Abschlussarbeiten, außergewöhnliche Tätigkeiten usw. sind lediglich Frau B oder dem zuständigen Vorgesetzen mitzuteilen und stets in der aktuellen Arbeitszeitaufzeichnungen in der jeweiligen Filiale sichtbar. Diese sind mit einen (*) gekennzeichnet und werden auch deutlich als Überstunden ausgewiesen (vgl. die in der vorliegenden Beilage./3 mit * markierten manuellen Buchungen und die ausgewiesenen Überstunden). Es gibt daher für jeden Arbeitstag individuelle Arbeitsaufzeichnungen, welche die Ist-Arbeitszeit nach Kalendertagen und Uhrzeiten einschließlich Beginn und Ende der Ruhepausen erfassen. Die Aufzeichnungen werden jedem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt und können nötigenfalls korrigiert werden.

 

Parallel dazu wird mittels Mitarbeiterkarte die Anwesenheit der Mitarbeiter aufgezeichnet. Die Anwesenheitszeit der Mitarbeiter ist aber mit der Arbeitszeit nicht ident. Die Arbeitsaufnahme und das zur Verfügung stehen für den Arbeitgeber ist ausschließlich für die Geschäftszeiten vereinbart, sodass ausschließlich diese Aufzeichnungen Arbeitzeiten im Sinn der §§ 2 iVm 26 AZG darstellen (ausgenommen selbstverständlich die manuell aufgezeichneten Änderungen dieser Zeiten). Außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sind keine Vor- oder Abschlussarbeiten notwendig, außer gesondert angeordnete, wie beispielsweise im Fall einer Inventur oder der tägliche Kassenabschluss, welche Zeiten danach manuell erfasst werden. Wir ermöglichen es selbstverständlich den Mitarbeiterin­nen und Mitarbeitern, außerhalb der Geschäftsöffnungszeiten sich in der Filiale und den Gemeinschaftsräumen aufzuhalten, so z.B. vor Arbeitsbeginn einen Kaffee zu trinken oder die Mittagspause in der Filiale zu verbringen. Selbstverständlich wird während dieser Zeit die Anwesenheitszeit der Mitarbeiter, welche im Anwesenheitssystem eingestempelt sind, erfasst, welche aber nicht in den Arbeitszeiterfassungen, die nur Arbeitszeit im Sinn der §§ 2 iVm 26 AZG zu beinhalten haben, aufscheinen. Sollte in diesen Zeiten tatsächlich Arbeitszeit anfallen, wird diese manuell erfasst, wobei ich sämtliche Mitarbeiter regelmäßig zur genauen Protokollierung von Arbeitszeiten anhalte und dies von mir kontrolliert wird. Da aber außerhalb der Geschäftszeiten ohnehin die Arbeitsaufnahme nur über gesonderte Weisung vereinbart ist, entsteht idR außerhalb der Öffnungszeiten keine Arbeitszeit.

 

Weiters ist festzuhalten, dass ein Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten nicht einmal dann vorliegen kann, wenn man davon ausginge (was ausdrücklich bestritten wird), dass auch die bloße Anwesenheitszeit Arbeitszeit im Sinn des AZG darstellen würde. Die gesamte Anwesenheitszeit wird in der Betriebsstätte aufgezeichnet. Nach dem AZG gibt es keine Verpflichtung, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen in Papierform geführt werden müssen. Es reicht daher selbst in diesem Fall, dass die Anwesenheitszeiten in jeder Betriebsstätte elektronisch aufgezeichnet werden. Diese können von jedem einzelnen Arbeitnehmer ausgedruckt werden und ist daher der Aufzeichnungspflicht nach § 26 AZG selbst dann Genüge getan, wenn die bloße Anwesenheitszeit (als vermeintliche Arbeit­szeit) aufzuzeichnen wäre (vgl. Schwarz in Czerny/Klein/Schwarz, Arbeitszeitgesetz, Seite 307; Schrank aaO RZ 36 zu § 27). Zu diesen Arbeitszeitaufzeichnungen hat jeder Mitarbeiter und das Arbeitsinspektorat Zugang und können diese jeweils sofort ausgedruckt werden, wie sich dies deutlich aus den der Anzeige durch das Arbeitsinspektorat zu Grunde liegenden Unterlagen ersichtlich Ist. Die Arbeitszeitauf­zeich­nungen werden von den Mitarbeitern kontrolliert und unterschrieben, bei Fehlbuchungen werden diese nachgebucht, damit also bezahlt. Es Ist gerade zu absurd, mich auf Grund der von mir geführten Aufzeichnungen für das Fehlen (eben gerade dieser) Aufzeichnungen zu bestrafen.

 

6. Fehler im festgestellten Sachverhalt bzw. in der Sachverhaltsdarstellung:

 

Die Anwesenheitszeit darf nicht mit der Arbeitszeit im Sinn der §§ 2 iVm 26 AZG verwechselt bzw. gleichgesetzt werden. Dem Straferkenntnis liegt die „Buchungs-Info" der jeweiligen Mitarbeiter zu Grunde und wurde diese als Arbeitszeit bewertet. Da diese Buchungsinfo lediglich die Anwesenheit wiedergibt und dies auch deutlich durch das Kürzel „ANW" und der Rubrik „Art" dargestellt wird, handelt es sich dabei um Zeiten, die rechtlich nicht aufgezeichnet werden müssen. Dieser Fehler setzt sich in den vorgeworfenen Fakten zu B) und zu C) fort, da selbstverständlich die Anwesenheitszeit, welche keine Arbeitszeit ist, nicht der Ermittlung der Ruhepausen und nicht der Ermittlung der Tagesarbeitszeit zu Grunde gelegt werden darf. Mitarbeiter, die ihre Mittagspause, Kaffeepause, der morgendlichen ,,Kaffeetratsch" usw. in der Filiale verbringen, und/oder ihre Anwesenheit nicht (extra) ausstempeln, verrichten dadurch nicht Arbeitszeit im rechtlichen Sinn. Die aufgezeichneten Anwesenheitszeiten sind den vorgeworfenen Vergehen nicht zu Grunde zu legen, sondern ist auf die Arbeitszeitauf­zeichnungen zu verweisen.

 

Es liegt dem gesamten Verfahren kein Beweis zu Grunde, welcher tauglich dazu wäre nachzuweisen, dass außerhalb der Filialöffnungszeiten aufzuzeichnende Arbeitszeiten erbracht wurden. Das Arbeitsinspektorat selbst geht lediglich davon aus, dass „es unwahrscheinlich erscheint", dass sämtliche Arbeiten innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden können. Auch sämtliche bis dato vorliegende Unterlagen sind nicht tauglich nachzuweisen, dass außerhalb der aufgezeichneten Arbeitszeiten Arbeitsleistun­gen erbracht wurden. Aus der Dokumentation der Anwesenheit kann nicht auf die Erbringung von Arbeitsleistungen geschlossen werden. Es müsste diesbezüglich nachgewiesen werden, dass die Arbeitsaufnahme vor Öffnung der jeweiligen Filiale vereinbart war und dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsbereit dem Arbeitgeber zur Verfügung stand oder dass tatsächlich weisungswidrige Arbeitsleistungen erbracht wurden, welche vom Arbeitgeber auch angenommen wurden und daher aufgezeichnet hätten werden müssen. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich auf die im Verwaltungsstrafverfahren geltende Unschuldsvermutung hinzuweisen. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ist nicht einmal der objektive Tatbestand, nämlich dass Arbeitsleistungen nicht aufgezeichnet wurden, erfüllt und daher schon mangels Nachweis von Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz der Berufung Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

 

Beweis:

R B, pA H H, S, S;

Dir. Prok. Ing. G P, pA H H, S, S;

vorliegende Arbeitszeitaufzeichnungen;

Prok. H-W H;

 

7. Konkrete Filiale

 

Für die Filiale G bedeutet dies, dass die Öffnungszeit Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis  18.00 Uhr sind. Am Samstag ist von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr geöffnet. Im Zeitraum 22.8.2009 bis 19.9.2009 (= vorgeworfener Tatzeitraum) wurde sämtliche Arbeitszeit ordnungsgemäß aufgezeichnet, sämtliche Ruhepausen eingehalten und wurde die Tagesarbeitszeit von keinem der Mitarbeiter überschritten. Weder A D, M F, C F, S H, A Ö, G S, C S noch J T haben an den angegebenen Tagen gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen.

 

A D hat am 31.8.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Am 3.9.2010 und 8.9.2009 hat er nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Am 1.9.2009 und 15.9.2009 hat er nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Ebenso hat er am 18.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr und am 19.9.2009 nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen.

 

M F hat am 24.8.2009, 25.8.2009, 26.8.2009, 28.8.2009, 29.8.2009, 31.8.2009, 1.9.2009 und 4.9.2009 die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause zumindest von einer halben Stunde eingehalten. M F hat am 24.8.2009, 31.8.2009 und 1.9.2009 die gesetzliche Tagesarbeitszeit von zehn Stunden nicht überschritten. M F hat in der Woche vom 24.8.2009 bis zum 30.8.2009 die Wochenarbeitszeit (Normalarbeitszeit) nicht überschritten. M F hat am 22.8.2009 und 29.8.2009 nicht vor 9.00 Uhr und nicht nach 12.40 Uhr gearbeitet. Am 24.8.2009, 27.8.2009, 31.8.2009 und 1.9.2009 hat er nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Ebenso hat er am 25.8.2009 und 26.8.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Am 4.9.2009 hat er nicht vor 8.30 Uhr und am 5.9.2009 nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen. M F hat am 15.9.2009 nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Am 18.9.2009 und 20.8.2009 hat er nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Am 19.9.2009 hat er nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen. Am 9.9.2009 hat M F nicht gearbeitet (Faktum B)2.b).

 

C F hat am 22.8.2009 nicht nach 12.40 Uhr gearbeitet. Am 24.8.2009, 25.8.2009 und 26.8.2009 hat sie nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 27.8.2009 hat C F nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Am 25.8.2009 hat sie nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. C F hat am 31.8.2009 nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 3.9.2009 hat sie nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Ebenso hat sie am 5.9.2009 nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen und am 9.9.2009 nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Sie hat am 18.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 19.9.2009 hat C F nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen (Vorwurf A) 3.j. nicht strafbar).

 

S H hat am 31.8.2009, 7.9.2009 und 18.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Sie hat am 3.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 10.9.2009 hat sie nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet.

 

A Ö hat am 25.8.2009, 26.8.2009, 27.8.2009 und 3.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 28.8.2009, 31.8.2009 und 1.9.2009, hat sie nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen. A Ö hat am 31.8.2009 nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet.

 

G S hat am 24.8.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Sie hat am 26.8.2009, 28.8.2009 und 7.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr gearbeitet. Am 18.9.2009 hat sie nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet.

 

C S hat am 7.9.2009 die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause zumindest von einer halben Stunde eingehalten. Am 8.9.2009 hat er nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 9.9.2009 und 22.9.2009 hat er nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen. Er hat am 12.9.2009 nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 12.30 Uhr gearbeitet. Am 18.9.2009 hat C S nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht länger als 18.00 Uhr gearbeitet. Am 19.9.2009 hat er nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen.

 

J T hat am 31.8.2009, 4.9.2009, 7.9.2009 und 18.9.2009 nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.10 Uhr gearbeitet. Am 1.9.2009, 3.9.2009 und 22.9.2009 hat sie nicht vor 8.30 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 18.00 Uhr gearbeitet. Am 5.9.2009 und 19.9.2009 hat sie nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen. Am 8.9.2009, 11.9.2009 und 15.9.2009 hat J T nicht länger als 18.10 Uhr gearbeitet. Am 12.9.2009 hat sie nicht vor 9.00 Uhr zu arbeiten begonnen und nicht nach 12.40 Uhr gearbeitet      

 

Beweis

R B, pA H H, S,  S;

vorliegende Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend die Filiale G;

A D, pA H H, Filiale G, R,  G;

M F,  W

C F, pA H H, Filiale G, R,  G;

S H, pA H H, Filiale G, R, G;

A Ö, pA H H, Filiale E, S,  E;

G S, pA H H, Filiale G, R, G;

C S, pA H H, Filiale R, B,  R;

J T, pA H H, Filiale R, B, R;

Prokurist H H, H H, S, S;

 

Es wird ersucht, vor der zeugenschaftlichen Einvernahme mit meinem Rechtsvertreter zur Terminvereinbarung Rücksprache zu halten, um den Filialbetrieb sicherstellen zu können.

 

8. Keine Anwendung des AZG auf leitende Angestellte:

 

Leitende Angestellte, denen maßgebliche Führungsaufgaben selbstverantwortlich übertragen sind, sind vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen (§ 1 Abs. 2 Z 8 AZG). M F unterliegt daher als Filialleiter nicht dem AZG. Dem Filialleiter sind maßgebende Führungsaufgaben übertragen. Der Filialleiter ist zuständig für die Arbeitszeiteinteilung aller Filialmitarbeiter. Die Mitarbeiter sind an alle Weisungen des Filialleiters gebunden. Dem Filialleiter kommt ein Mitspracherecht in Zusammenhang mit der Einstellung, der Kündigung und der Entlassung von ihm unterstehenden Mitarbeitern zu und obliegt dem Filialleiter insbesondere auch die Disposition darüber, wie viele Mitarbeiter in der Filiale täglich, wöchentlich und überhaupt zur richtigen Besetzung notwendig sind. Der Filialleiter ist für den Umsatz, die Gestaltung der Filiale, die Werbegestaltung, die Betreuung der Kunden usw. in der Filiale zuständig. Weiters obliegt dem Filialleiter die Einleitung allfälliger arbeitsrechtlicher (disziplinärer) Maßnahmen gegenüber Mitarbeitern. Der Filialleiter hat auch die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Auflagen der Betriebsanlage, Datenschutzbestimmungen, Genehmigungsbescheide, des AZGs, die Handhabung von Reklamationsfällen durch die Kunden usw. Das AZG ist daher auf den Filialleiter nicht anzuwenden.

 

Beweis:

M F;

Prok. H H, pA H H, S,  S;

 

9. fortgesetztes Delikt/keine Anwendung des § 28 Abs. 8 AZG/einheitliche Tat:

 

Selbst wenn man von der Strafbarkeit der mir vorgeworfenen Handlungen ausginge, würde es sich bei den jeweiligen Mitarbeitern um ein fortgesetztes Delikt handeln. Wird ein und dieselbe Vorschrift beim selben Arbeitnehmer hintereinander mehrfach übertreten, handelt es sich um ein fortgesetztes Delikt, für welches anlässlich eines Strafverfahrens nur eine Strafe verhängt werden darf. Auf diesen Umstand hat selbst das Arbeitsinspektorat in seiner Stellungnahme vom 15.6.2010 hingewiesen. Solche fort­gesetzten Delikte unterliegen für sich noch nicht dem höheren Strafrahmen für Wiederholungsfälle (vgl. Schrank aaO, RZ 27 zu § 28). Es wäre daher nicht eine Strafe pro Verstoß zu verhängen und diese dann mit der Anzahl der verwirklichten Tatbestände zu multiplizieren, sondern lediglich eine Strafe je Mitarbeiter zu verhängen. Sollte daher beispielsweise eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter die Ruhepausen an mehreren Tagen nicht eingehalten haben, so ist dafür nur eine einmalige Bestrafung zulässig.

 

§ 28 Abs. 8 AZG ist auf gegenständlichen Sachverhalt nicht anzuwenden. Gemäß § 28 Abs. 8 AZG sind Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten (Faktum A) nur dann hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlichen geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Es handelt sich dabei lediglich um ein so genanntes „Bürokratie-Delikt", für welches die arbeitnehmerbezogene Kumulation bzw. Multiplikation grundsätzlich nicht greift. Es handelt sich um bloße „Betriebsdelikte", welche zu einer einmaligen Bestrafung je Arbeitgeber führen (nicht je Arbeitnehmer, nicht je Arbeitsstätte und schon gar nicht je einzelner falschen Aufzeichnung; vgl. Schrank aaO, RZ 31 zu § 28).

 

Nicht zu vernachlässigen ist bei dieser ausnahmsweisen Bürokratie-Delikte-Kumulation, das Zusatzerfordernis der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Feststellung der geleisteten Arbeitszeiten. Sind diese den betrieblichen Umständen nach naheliegend und in Folge typischer, glaubwürdiger Gleichförmigkeit leicht bestimmbar, ist dieses Zusatzerfordernis nicht erfüllt und daher die Kumulation nicht zulässig. Bei vorhandenen, aber fehlerhaften Arbeitszeitaufzeichnungen kann diese besondere arbeitsnehmer­bezogene Kumulation nicht greifen, außer die Aufzeichnungen sind erkennbar lückenhaft (z.B. einzelne Arbeitstage oder Wochen überhaupt nicht vorhanden; vgl. Schrank aaO, RZ 32 f zu § 28).

 

Dies ist aber gerade nicht der Fall. Bei Unterstellung der (fehlerhaften) Ansicht der Erstbehörde bzw. von Frau H ergibt sich aus den vorliegenden Urkunden deutlich, die Arbeitszeit im Rechtssinn und die Anwesenheitszeit, sodass die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, wie diese ohnedies im Strafvorwurf selbst unterstellt ist, möglich ist, sodass kein Fall des § 28 Abs. 8 AZG vorliegen würde. Es würde sich daher um ein bloßes Betriebsdelikt handeln (einmalige Bestrafung des Arbeitgebers für sämtliche falschen Aufzeichnungen in den Verfahren Ge-1295/09, Ge-2137/09, Ge-1268/09, Ge-1250/09 und Ge-1167/09), sodass - wie oben bereits ausgeführt - lediglich eine einheitliche Bestrafung betreffend sämtliche Strafverfahren stattzufinden hat. Eine Kumulation ist unzulässig. Weiters stellt dies einen Verstoß gegen das Doppelbestra­fungs­verbot dar.

 

Richtigerweise hätte daher - wenn überhaupt - nur eine einmalige Bestrafung für sämtliche falschen Aufzeichnungen (sämtliche Fakten A der Strafverfahren Ge-1295/09, Ge-1237/09, Ge-1268/09, Ge-1250/09, Ge-1176/09) stattfinden dürfen. Für sämtliche Arbeitszeitüberschreitungen (unabhängig ob tägliche, wöchentliche oder in Zusammen­hang mit Ruhepausen), hätte je Arbeitnehmer nur eine Strafe ausgesprochen werden dürfen.

 

Beweis:

R B;

Dir. Prok. Ing. G P;

vorliegende Zeitaufzeichnungen;

Wiedergabe der „vermeintlichen Arbeitszeit" im Strafvorwurf und im Straferkenntnis;

Prok. H-W H, pA H H, S,  S;"

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 21.9.2011 wurde hinsichtlich der Thematik "Einheitliche Tat/Betriebsdelikt/fortgesetztes Delikt" im Wesentlichen ausgeführt, dass Tatbestandsmerkmale die fünf Betriebsstätten, die unterschiedlichen Tatzeiten und die verschiedenen betroffenen Arbeitnehmer/innen seien, sodass keinesfalls von einer einheitlichen Tat gesprochen werden könne. Zudem würden Übertretungen unterschiedlicher Bestimmungen des AZG vorliegen. Zum Vorhalt des fortgesetzten Deliktes im AZG-Bereich verweist das AI auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wo ausgesprochen wurde, dass die Übertretung mehrerer Bestimmungen auch mehrere verschiedene Delikte bedeute (zB Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit und Unterschreitung der Mindestruhezeit). Weiters sei eine Strafe pro Arbeitnehmer/in zu verhängen, weil die Gesundheit mehrerer Arbeitnehmer/innen durch die Übertretung des AZG betroffen seien. Bei Übertretungen betreffend die Aufzeichnungspflichten des § 26 Abs.1 AZG gehe der VwGH davon aus, dass nur eine Übertretung vorliege (vgl. VwGH 91/19/0176), auch wenn für mehrere Arbeitnehmer/innen keine oder mangelhafte Arbeitszeitaufzeichnungen geführt werden. Diesbezüglich lege § 28 Abs.8 AZG fest, dass auch Verstöße gegen Aufzeichnungspflichten des § 26 Abs.1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen seien, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. Dadurch, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der H grundsätzlich nicht die tatsächlichen Arbeitszeiten aufzeichnen, sondern die Öffnungszeiten, sei die Feststellung der tatsächlichen Arbeitszeiten für die Arbeitsinspektion nur durch besonderen Aufwand zu erreichen und somit unzumutbar.

Bezüglich der Befangenheit der Anzeigerin Frau R H äußerte sich das AI dahingehend, dass die Arbeitsinspektorin gemäß § 9 Abs.1 ArbIG verpflichtet sei, bei Feststellung einer Übertretung den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern und innerhalb einer angemessenen Frist den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Die Arbeitsinspektorin sei daher verpflichtet gewesen, nachdem innerhalb der festgelegten Frist der Aufforderung zur Herstellung des entsprechenden Zustandes nicht entsprochen worden sei, Anzeige bei der Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.  Zudem war sie auch gemäß § 78 StPO verpflichtet, Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. Dem Vorwurf, wonach die Arbeitsinspektorin Druck auf die Mitarbeiter ausgeübt habe, werde entschieden widersprochen, zumal gemäß § 7 ArbIG die Organe der Arbeitsinspektion befugt seien, bei Besichtigungen Arbeitneh­mer/innen und beauftragte Personen über alle Umstände zu vernehmen, die den Aufgabenbereich der Arbeitsinspektion berühren.  Die Arbeitsinspektion sei für die Wahrnehmung des gesetzlichen Schutzes der Arbeitnehmer/innen zuständig und würde mit Sicherheit keinen Druck auf Arbeitnehmer/innen ausüben.

 

Zu den Arbeitsaufzeichnungen der H wurde ausgeführt, dass es nicht relevant sei, welches Arbeitszeiterfassungssystem verwendet werde, so lange die im AZG geregelten Angelegenheiten daraus ablesbar seien. Zu dieser Verpflichtung wurde vom VwGH mit Erkenntnissen vom 4.2.1993, Zl. 91/19/0093 und vom 25.11.1991, 92/19/0286)) ausgesprochen, dass Dienst­pläne die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht ersetzen können, auch wenn der Dienstplan eingehalten werde und dass Arbeitszeitaufzeichnungen auch bei fixen Bürostunden zu führen seien.

 

Was die Qualifikation der aufgezeichneten und der Anzeige zu Grunde liegenden Arbeitszeiten als "echte" Arbeitszeiten oder nur als "Anwesenheitszeiten" ohne diesbezügliche Anordnung des Arbeitgebers betreffe, so handle es sich dabei um eine Beweisfrage. Es werde im Allgemeinen jene Zeit darunter verstanden, in der die Arbeitnehmer/innen Arbeiten für den/die Arbeitgeber/in durchführen bzw für die Arbeitsaufnahme zur Verfügung stehen und über die sie nicht frei verfügen können. Vor- und Abschlussarbeiten zählen jedenfalls zur Arbeitszeit und sei es für das AI nicht glaubhaft, dass die außerhalb der reinen Öffnungszeiten der Filialen aufgezeichneten Zeiten nicht mit Arbeiten für den Arbeitgeber zugebracht worden seien. Zu diesen Tätigkeiten würden das Auf- und Zusperren der Filiale, Bedienen einer allfälligen Alarmanlage, Besprechungen mit dienstlichem Inhalt, Vertrautmachen mit neuen Produkten, abschließende Kundenbetreuung und Kassaabschluss, gehören.

 

Zur Verantwortlichkeit des R H (Filiale G) wurde  ausgeführt, dass H (W) H am 11.7.1996 zum verantwortlichen Beauftragten für ua die Filiale G, S bestellt worden sei. Am 1.6.2010 sei die Bestellung des H (W) H aktualisiert worden, da die Filiale den Standort von G S auf R verlegt worden sei. Die Aktualisierung der Bestellung sei aber an das AI Linz geschickt worden, bei dem die Bestellung am 7.6.2010 eingelangt sei. Das AI Linz habe die Aktualisierung der Bestellung an das AI Wels weitergeleitet und langte diese Bestellung am 9.6.2010 ein. Strafanzeige betreffend der Arbeitszeitauf­zeich­nungen der Filiale G, R, sei am 9.10.2009 gestellt worden und zu diesem Zeitpunkt war H (W) H noch als verantwortlicher Beauftragter in G, S, gemeldet. Zum Tatzeitpunkt sei für die Filiale R kein verantwortlicher Beauftragter beim AI Wels gemeldet gewesen.

 

Hinsichtlich des leitenden Angestellten und des Filialleiters verweist das AI auf die zahlreiche Judikatur des VwGH. Nach Ansicht des AI würden die Angaben zu den Kompetenzen des Arbeitnehmers M F nicht ausreichen, um diesen als leitenden Angestellten iSd § 1 Abs.2 Z8 AZG von den Vorschriften des AZG auszunehmen.                

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Für den 20.1.2012 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anbe­raumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Berufungs­werber (R H) hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen Ing. G P, R H, R B, M F, C F, S H, M K, D G, P L, B K, P F, L S, M H, J W, W Z, P K und J S geladen und zeugenschaftlich einvernommen. Vom AI Wels nahmen W W und DI H M teil.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat weitere gleichgelagerte Berufungsverfahren (VwSen-281302) betreffend R H und betreffend H W H (VwSen-281303, VwSen-281304 und VwSen-281305) anhängig sind. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 20.1.2012 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt.

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit:

R H ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H H mit dem Sitz in  S, S.

 

H W H wurde mit 11.7.1996 für alle damaligen H Filialen zum verantwortlichen Beauftragten nach § 9 Abs.2 VStG bestellt. Am 1.6.2010 erfolgte eine Aktuali­sie­rung der Bestellung. In Bezug auf die Filialen G und W-T wurden zu diesem Zeitpunkt neue Adressen aktuell. Die Adressen­änderungen waren aber in der aktualisierten Bestellung vom 1.6.2010 noch nicht enthalten. Zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeit­raum (Juni-Juli-August 2009) bestand sohin keine aufrechte Bestellung des H W H zum verantwortlichen Beauftragten hinsichtlich der Filialen G und W-T, zumal die gegenständlichen Verfahren vor Juni 2010 liegen. Daraus ergibt sich die Nichtverantwortlichkeit des H H, und somit die Verantwortlichkeit des R H. Mit Schreiben vom 1.10.2005 wurde bezüglich der Filiale W-T eine aktualisierte Bestellung des H W H an das AI Linz übermittelt. Zuständig war jedoch das AI Wels. Beim AI Wels langte die eingebrachte Bestellungsurkunde nie ein.

 

 

Arbeitsaufzeichnungsliste und Buchungsmöglichkeiten der Mitarbeiter:

In den H-Filialen gab es zu den jeweiligen Tatzeiträumen zwei Aufzeichnungsvarianten, und zwar eine Anwesenheitsliste, welche ausschließlich der generellen Übersicht über die Anwesenheit der Mitarbeiter in der Filiale diente. Diese Anwesenheitsliste beinhaltet neben dem Namen des Mitarbeiters, das Datum, die Uhrzeit (von /bis), in diesem Zusammenhang auch das Kürzel "M" für manuelle Buchung und die Art (anwesend, ZA), jedoch keine Aufzeichnungen von Ruhepausen. Zudem gab es eine Arbeitszeitaufzeichnungs­liste (im Folgenden: "Öffnungszeitenliste"), die grund­sätzlich mit den Öffnungszeiten der jeweiligen Filialen ident ist. Diese Öffnungszeitenliste beinhaltet sämtliche Arbeitszeitauf­zeichnungen der Arbeitnehmer, wie den Beginn der Arbeitszeit der jeweiligen Filiale, Mittagspausen, Zeitausgleich, Urlaub, Krankenstand und Arzt­besuche. Des weiteren befindet sich bei den Eintragungen das Kürzel "k", welches für Kassaabschluss und Korrektur­buchungen steht. Für den Kassa­abschluss werden vom System automatisch 10 Minuten dem Arbeitnehmer gutgeschrieben und mit einem "k" bei der ent­sprechenden Buchung versehen.

 

Die Mitarbeiter können vor Beginn der Öffnungszeiten das Geschäftslokal bereits betreten, wobei sie sich anschließend am Computer mit der Verkäufernummer einloggen. In der Zeit vom Betreten des Geschäftslokals bis zur Filialöffnung werden von den Mitarbeitern keine Vorbereitungsarbeiten verrichtet und wurden auch in dieser Zeit keine Arbeiten vom Unternehmen verlangt. Diese Zeit kann von den Mitarbeitern individuell genützt werden, wobei ihnen die – soweit vorhandenen – Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Arbeiten der Arbeitnehmer vor Öffnungszeit und/oder nach Ende der Öffnungs­zeit können dem Filialleiter gemeldet werden, welcher die Korrektur an die Lohnverrechnung in der Zentrale in Steyr weiterleitet. Die Korrekturen werden von der Lohnverrechnung in der Öffnungszeitenliste entsprechend durchgeführt. Die von der Lohnverrechnung durchgeführten Korrekturen werden dem Arbeitnehmer nochmals zur Kontrolle vorgelegt. Beantragte Zeitkorrekturen wurden grundsätzlich nicht abgelehnt. Seitens der Geschäftsleitung gibt es eine Weisung, wonach der Arbeitnehmer seine Mittagspause am Computer auszubuchen hat. Erfolgt keine Ausbuchung des Mitarbeiters, wird der Mitarbeiter vom System - für die jeweilige Filiale definierte Mittagspause - automatisch ausgebucht. Diese automatische Ausbuchung ist in der Öffnungszeitenliste mit einem "K" gekennzeichnet. Konnte die Mittagspause aufgrund eines Verkaufsgespräches nicht zeitgerecht angetreten werden, so wurde diese Überzeit intern geregelt, indem die Mittagspause um diese Überzeit nach hinten verlängert wurde. Diese internen Regelungen scheinen in der Öffnungszeitenliste nicht auf. Bei länger dauernden Verkaufsgesprächen in der Mittagspause konnte die Überzeit dem Filialleiter gemeldet werden und wurde die Korrektur durch den Filialleiter veranlasst.             

Die Öffnungszeitenliste ist die für das Arbeitszeitgesetz relevante Aufzeich­nungs­liste der tatsächlich vom jeweiligen Arbeitnehmer geleisteten Arbeitszeiten.       

 

 

Leitende Angestellte:

Die Aufgaben des Filialleiters teilen sich zu 60% Verkauf, 30% Mitarbeiterführung und 10% Buchhaltung auf. Hinsichtlich der Einstellung bzw Kündigung von Mitarbeitern erfolgt dies mit Rücksprache der Filialleiter und Regionalleiter. Die Anzahl wie viele Mitarbeiter täglich/wöchentlich in der Filiale gebraucht werden, wird vom Filialleiter festgelegt. Eingriffsmöglichkeiten von Filialleitern in andere Filialen gibt es nicht. Die grundsätzliche Preisgestaltung erfolgt über die Zentrale. Eine Preisgestaltung hinsichtlich Restposten und Abverkauf ist jedoch möglich; diesbezüglich steht dem Filialleiter ein eigenes Jahresbudget zur Verfügung. Werbemaßnahmen, wie zB Material wird von der Zentrale zur Verfügung gestellt. Für behördliche Angelegenheiten, wie zB gewerbebehördliche Genehmigungen und die Einhaltung von Auflagen, ist der Filialleiter zuständig, aber nicht verantwortlich. Für die Reklamationsabwicklung ist der Filialleiter zuständig.

 

4.3. Diese Feststellungen gründen sich einerseits auf die in den Akten befindlichen Schriftstücke und andererseits auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen sowie auf die Ausführungen des H H (Berufungswerber in den Verfahren VwSen-281303 bis 281305). Sämtliche Arbeitnehmer wirkten glaubwürdig und widersprachen sich nicht. Es traten daher keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen auf.  Es können daher diese Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.         Lediglich die Aussage von M K unterscheidet sich zum Teil von jenen der anderen Arbeitnehmer. So wurde von M K ausgesagt, dass er vor der Öffnungszeit zu arbeiten begonnen hat, ihm diese Arbeitszeit jedoch nicht angerechnet worden sei. Von seinen Mitarbeitern habe er nicht verlangt, vor der Öffnungszeit zu arbeiten. Korrekturen seien nur eingeschränkt möglich gewesen. Eingangs sei ihm nicht bekannt gewesen, dass Überzeiten durch den Filialleiter korrigiert werden können. Im weiteren Verlauf der Einvernahme wurde dann von ihm ausgesagt, dass Korrekturen der Arbeitszeit möglich waren, jedoch nur hinsichtlich falscher Buchungen, nicht aber in Bezug auf Überzeiten. Die Mittagspause wurde von ihm nicht gebucht, weshalb in der Anwesenheitsliste eine durchgehende Anwesenheit, in der Öffnungszeitenliste jedoch die Mittagspause ausgewiesen ist. Er habe keine Erinnerung mehr daran, weshalb er die Mittagspause nicht weisungsgemäß gebucht hat. Weiters wurde von ihm angegeben, dass er nicht gewusst habe, dass – wenn ein Kunde nach Ende der Öffnungszeit eine Viertel- oder Halbestunde länger bedient wurde – diese Zeit nachgebucht werden konnte. Er habe diese Nachbuchung auch nie versucht. Weiters wurde von ihm ausgesagt, dass er die Zeit nicht angerechnet bekommen habe, wenn Kunden während der Mittagspause gekommen und bedient worden sind. Auch diese Nachbuchung wurde von ihm nicht versucht einzufordern    

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG  ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verant­wortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 9 Abs.1 AZG,  in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf die Tages­arbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchst­grenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 11 Abs.1 AZG ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeits­zeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebes gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden. Eine andere Teilung der Ruhepause kann aus diesen Gründen durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat eingerichtet ist, durch das Arbeitsinspektorat, zugelassen werden. Ein Teil der Ruhepause muss mindestens zehn Minuten betragen.

 

Gemäß § 26 Abs.1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z3 AZG sind Arbeitgeber, die die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs.4, § 11 Abs.8 oder 10 oder § 20 Abs.2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs.6 verletzen, oder die Aufzeich­nungen gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 bis 5 mangelhaft führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs. 8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird. 

 

Gemäß § 28 Abs.2 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:     Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen           Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, §           18 Abs.2 oder 3, § 19a Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen;

Z2:     Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs.1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs.4,           § 18d oder § 19a Abs.4 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen           Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der           Bezirksverwaltungs­behörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815           Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, zu bestrafen.

 

5.2. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der H H mit dem Sitz in  S, S und für die Filiale G – mangels Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten –auch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

 

5.2.1. Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 26 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z3 und Abs.8 AZG (Fakten A)1 bis A)8) ist Nachstehendes auszuführen:

 

Dem Berufungswerber wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass betreffend die Arbeitnehmer A D, M F, C F, S H, A Ö, G S, C S und J T zu den im Spruch näher angeführten Tatzeitpunkten die Arbeitsaufzeichnungen mangelhaft geführt wurden, zumal die firmeneigenen Arbeitsaufzeichnungen nicht mit den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entsprochen haben. Die belangte Behörde verhängte dabei – in Heranziehung des § 28 Abs.8 AZG - für jeden einzelnen Arbeitnehmer und für jeden einzelnen Tattag gesonderte Geldstrafen.

 

Diesbezüglich ist zu bemerken, dass § 28 Abs.8 AZG normiert, dass Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 bis 5 hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

Der Passus "der unmöglichen oder unzumutbaren Feststellung" im Sinne eines notwendigen Tatbestandselementes ist dem Spruch des angefochtenen Strafer­kenntnisses und auch den sonstigen Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen und ist sohin die Bestrafung jedes einzelnen Arbeitnehmers schon aus diesem Grunde zu verneinen.

 

Wie in der Berufungsverhandlung überdies von den zeugenschaftlich einvernom­menen Arbeitnehmern übereinstimmend ausgesagt wurde, handelt es sich bei der Öffnungszeitenliste um jene Liste, die die tatsächlich geleistete Arbeitszeit dokumentiert, zumal diese den tatsächlichen Arbeitsbeginn, das Arbeitsende sowie Buchungen der Mittagspausen, sämtliche Korrektur­buchungen und Abwesen­heiten der Arbeitnehmer bein­haltet. Die ebenfalls in Rede stehende Anwesenheitsliste diente ausschließlich der täglichen Information des jeweiligen Filialleiters, welcher seiner Mitarbeiter überhaupt in der Filiale anwesend ist. Aus der Anwesenheitsliste ist somit nicht die tatsächlich geleistete Arbeitszeit zu entnehmen. Die Öffnungszeitenliste hingegen erfüllt die Anforderungen der Bestimmung des § 26 Abs.1 AZG und war daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde -  diese als maßgebliche Arbeitsaufzeichnungsliste zu qualifizieren.

 

Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungs­übertretungen nicht begangen, zumal eine Arbeitsaufzeichnungsliste geführt wurde und anhand dieser Feststellungen der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit möglich waren. Aus diesem Grunde war das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.2.2. Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 11 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z2 AZG (Fakten B)1 und B)2) ist Nachstehendes auszuführen:

 

Dem Berufungswerber wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt, dass betreffend die Arbeitnehmer M F  und C S zu den im Spruch näher angeführten Tatzeitpunkten die Tagesarbeitszeit, welche mehr als 6 Stunden betragen habe, nicht von einer Ruhepause von mindestens einer halben Stunde unterbrochen worden sei. Die belangte Behörde verhängte dabei für jeden einzelnen Arbeitnehmer und für jeden einzelnen Tattag gesonderte Geldstrafen.

 

Wie bereits unter Pkt. 5.2.1. ausgeführt wurde, ist die "Öffnungszeitenliste" als maßgebliche Arbeitsaufzeichnungsliste anzusehen. Aus der im Akt einliegenden Öffnungszeitenliste ist zu entnehmen, dass der Arbeitnehmer M F nachstehend angeführte Ruhepausen nach einer sechsstündigen Tagesarbeitszeit  konsumiert hat, wobei von einem Arbeitsbeginn um 8.30 Uhr auszugehen ist:

24.8.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr, 25.8.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr, 26.8.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr, 28.8.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr, 31.8.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr, 1.9.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr, 4.9.2009 von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr.

Am 29.8.2009 dauerte die Arbeitszeit von M F von 9.00 Uhr bis 12.35 Uhr. Da sohin die Tagesarbeitszeit weniger als 6 Stunden betragen hat, konnte auch die halbstündige Ruhepause entfallen. Zudem befand sich der Arbeitnehmer F am 9.9.2009 laut Arbeitszeitaufzeichnungsliste auf Urlaub. Weiters ist der Arbeitszeitaufzeichnungsliste betreffend den Arbeitnehmer C S zu entnehmen, dass der Arbeitsbeginn am 7.9.2009 um 8.30 Uhr erfolgte und von 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr eine halbstündige Ruhepause konsumiert wurde.

 

Der unter Spruchpunkt B)1 und B)2 des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf erging daher zu Unrecht, zumal den konkreten Arbeitnehmern die ihnen nach einer mehr als 6stündigen Tagesarbeitszeit zustehende gesetzlich normierte halbstündige Ruhepause vom Berufungswerber eingeräumt und von den Arbeitnehmern auch konsumiert wurde. Es hat daher der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen und war das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten schon aus diesem Grunde  aufzuheben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.2.3. Zu den Verwaltungsübertretungen gemäß § 9 Abs.1 iVm § 28 Abs.2 Z1 AZG (Faktum C und D)1) ist zu bemerken, dass auch hier zur Berechnung der Wochen­arbeitszeit die "Öffnungszeiten­liste" heranzuziehen war und kann aus diesen Arbeitsaufzeichnungen eine Überschreitung der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden im Zeitraum vom 24.8.2009 bis 30.8.2009 durch den Arbeitnehmer M F nicht festgestellt werden. Ebenso verhält es sich mit den Tatvorwürfen, wonach die tägliche Arbeitszeit am 24.8., 31.8. und 1.9.2009 des Arbeitnehmers M F mehr als 10 Stunden betragen habe.  

 

Es hat daher auch her der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsüber­tretungen nicht begangen und war das angefochtene Strafer­kenntnis in diesen Punkten zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen.

 

5.2.4. Unbeschadet dessen wird hinsichtlich der Fakten A)1 bis A)8, B)1 und B)2 noch ausgeführt, dass es sich hier – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – jeweils um ein fortgesetztes Delikt gehandelt hat. Dabei ist zu den Fakten A)1 bis A)8 zu bemerken, dass auch dann, wenn hinsichtlich mehrerer Arbeitnehmer keine Aufzeichnungen geführt werden, dem Arbeitgeber nur eine Übertretung nach § 26 Abs.1 AZG zur Last gelegt werden kann (vgl. VwGH vom 29.7.1993, 91/19/0176). Eine Einzelabstrafung war aber auch deshalb nicht möglich, weil § 28 Abs.8 AZG zwar in der Strafnorm formal, aber im Spruch als Tatbestands­merkmal in Form der verunmöglichten oder unzumutbaren Feststellung der geleisteten Arbeitszeit nicht angeführt wurde. Sohin waren die Voraussetzungen für eine Abstrafung pro Arbeitnehmer und pro strafbarer Handlung nicht gegeben. Hinsichtlich Fakten B)1 und B)2 ist zu bemerken, dass diesbezüglich der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass zwar in Ansehung des Verstoßes gegen § 11 Abs.1 erster Satz AZG pro Dienstnehmer jeweils eine Übertretung anzunehmen ist, doch ist nicht das Vorliegen mehrerer Übertretungen entsprechend dem Umstand anzunehmen, dass die strafbaren Handlungen an mehreren Tagen begangen wurden (vgl. VwGH 24.7.1991, 91/19/0150, 16.12.1991, 91/19/0285). Hier war die belangte Behörde zwar befugt, hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers eine gesonderte Strafe zu verhängen, nicht jedoch pro strafbarer Handlung. Unbeschadet dessen ist noch zu bemerken, dass die belangte Behörde hinsichtlich Faktum D)1 von der Bestrafung pro strafbarer Handlung selbst Abstand genommen hat und für die Tattage (24.8., 31.8. und 1.9.2009) nur eine Geldstrafe verhängt hat.

 

Insgesamt war somit auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage

der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.    

 

6. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Reichenberger

 

 

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