Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-301055/2/WEI/Mu/Ba

Linz, 18.03.2012

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung des M S, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. F W in W, S, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. Juni 2011, Zl. S-2424/11, betreffend Beschlagnahme nach dem § 53 Abs 1 Z 1 lit a) Glücksspielgesetz - GSpG (BGBl Nr. 620/1989, zuletzt geändert mit BGBl I Nr. 111/2010) den Beschluss gefasst:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem an den Berufungswerber (Bw) adressierten Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels wurde wie folgt abgesprochen:

 

 

"B E S C H E I D

 

Über die am 31.1.2011 durch Organe des Finanzamtes Grieskirchen – Wels in W, S (BP-Tankstelle), gemäß § 53 Abs. 2 GSpG durchgeführte vorläufige Beschlagnahme der Spielapparate, Kajot, Nr. 2009050017, Kajot, Nr. 2009050017, Kajot, Nr. 2009050017 sowie 4 Kassaladenschlüssel und 2 Steckschlüssel ergeht von der Bundespolizeidirektion Wels folgender

 

S p r u c h

 

Gemäß § 53 Abs. 1 Zi. 1 lit. a Glücksspielgesetz BGBl.Nr. I 73/1010 wird von der Bundespolizeidirektion Wels zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten zwei Glücksspielautomaten mit der Gehäusebezeichnung

·        Kajot, Nr. 2009050018

·        Kajot, Nr. 2009050019

·        4 Kassaladenschlüssel und 2 Steckschlüssel angeordnet.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 AVG kommt einer allfälligen Berufung keine aufschiebende Wirkung zu"

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde dazu aus, dass bei einer am 31. Jänner 2011 in einer BP-Tankstelle in W, S, durchgeführten Kontrolle von Organen der Abgabenbehörde drei Glücksspielgeräte, zwei Steckschlüssel und vier Kassenladenschlüssel vorläufig in Beschlag zu nehmen gewesen seien, weil diese betriebsbereit und voll funktionsfähig vorgefunden wurden. Mit diesen Geräten seien seit ca. zwei Jahren wiederholt Glücksspiele hauptsächlich in Form von Walzenspielen durchgeführt worden, wobei der Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol durch Veranstalten verbotener Ausspielungen bestanden habe. Da weder die erforderliche Konzession noch eine Ausnahme nach § 4 GSpG vorgelegen sei, haben die kontrollierenden Organe die Glücksspielgeräte vorläufig in Beschlag genommen.

 

Die auf den vorläufig beschlagnahmten Glückspielgeräten angebotenen Spiele seien unter anderem virtuelle Walzenspiele gewesen. Die Spiele seien deshalb als Glückspiele im Sinne des § 1 Abs 1 GSpG anzusehen, weil den Spielern keinerlei Möglichkeit geboten worden sei, bewusst auf das Zustandekommen eines bestimmten Spielergebnisses Einfluss zu nehmen. Die Spieler haben nur einen Einsatz wählen können. Bei den Walzenspielen seien anschließend für die Dauer von einer Sekunde die am Bildschirm dargestellten Symbole ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden, dass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Ein Vergleich der neu zusammengesetzten Symbole mit den Symbolkombinationen im Gewinnplan habe einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Die Entscheidung über den Spielausgang habe ausschließlich vom Zufall abgehangen. Diese Glücksspieleigenschaft sei in Testspielen einwandfrei festgestellt worden.

 

Die belangte Behörde führt nach Darstellung von Rechtsgrundlagen wie folgt aus:

 

"M S hat als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Fa. 'M S GmbH, W, F, seit ca. zwei Jahren die drei Glücksspielapparate mit der Gehäusebezeichnung 'KAJOT' im angeführten Lokal 'BP-Tankstelle' selbständig zur Erzielung von Einnahmen betrieben. Er hat daher Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Glücksspielgesetz veranstaltet, da er als Unternehmer Glücksspiele veranstaltet hat, bei denen die Spieler eine vermögenswerte Leistung mit der Teilnahme am Glücksspiel erbracht haben und denen von ihm als Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt worden ist. Da für diese Ausspielungen keine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erteilt worden ist und eine Ausnahme gemäß § 4 Glücksspielgesetz nicht vorlag, waren diese Ausspielungen verboten.

 

Gemäß § 52 Abs. 1. Zi. 1 Glücksspielgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis 22.000,-- Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

 

M S steht daher im Verdacht, als Unternehmer mit den angeführten Glücksspielautomaten in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen und eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Zi. 1 Glücksspielgesetz begangen zu haben."

 

Die weiteren rechtlichen Ausführungen befassen sich schwerpunktmäßig mit der Beschlagnahme nach § 53 GSpG und der Einziehung nach § 54 GSpG. Im Ergebnis sei bei den virtuellen Walzenspielen der konkrete Verdacht des Eingriffs in das Glücksspielmonopol des Bundes gegeben.

 

2. Gegen diesen Beschlagnahmebescheid, der dem Bw zu Händen seines Rechtsvertreters am 7. Juni 2011 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig am 20. Juni 2011 zur Post gegebene Berufung vom 14. Juni 2011, mit der die ersatzlose Aufhebung des Beschlagnahmebescheides beantragt wird.

 

2.1. Die Berufung bringt zum Sachverhalt vor, dass der Bw nicht Eigentümer der beschlagnahmten Geräte sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher fälschlich an ihn  adressiert worden.

 

2.2. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, dass die gegenständlichen Spielgeräte nicht unter die von der belangten Behörde herangezogenen Strafbestimmungen  fallen, weil die Ausspielung von Gewinn und Verlust überwiegend, ja nahezu ausschließlich, von der Geschicklichkeit des Spielers abhängig sei. Die Frage der Geschicklichkeit könne daher nur durch einen für Sport-, Spiel- und Geschicklichkeit bzw. Automaten zuständigen Sachverständigen gelöst werden. Ein Amtssachverständiger, der nur allgemein für elektrisches oder elektronisches Sachgebiet sachverständig ist, werde daher abgelehnt.

 

2.3. Zudem liege der Begründung des angefochtenen Bescheides eine Sachverhaltsdarstellung nicht im ausreichenden Umfang zugrunde. Unter Hinweis auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1997, Zl. 96/17/0488, wird weiters in der Berufung vorgebracht, dass der Spieler keineswegs "berechtigterweise" erwarten habe können, er würde für seien vermögensrechtliche Leistung im Falle seines Gewinnes eine vermögensrechtliche Gegenleistung erhalten, da diese weder angekündigt noch tatsächlich stattfinden würde.

 

2.4. Weiters übersehe die Behörde, dass bei Glücksspielapparaten der Apparat die Entscheidung über Gewinn und Verlust selbsttätig herbeiführen müsse. Diese sei aber im gegenständlichen Fall nicht gegeben und auch der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Warum es sich um einen Eingriffsgegenstand gemäß § 53 Abs 1 GSpG handeln sollte, sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Eine Beschlagnahme könne nur dann gemäß § 53 Glücksspielgesetz angeordnet werden, wenn die Einziehung vorgesehen sei.

 

2.5. Selbst wenn der Verstoß gegen das Glücksspielmonopol vorliegen sollte, wäre er geringfügig iSd § 54 Abs 1 GSpG und daher auch eine Beschlagnahme zur Sicherung der Einziehung nicht zulässig. Die Ausführungen der belangten Behörde vermögen nicht darzustellen, warum die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 GSpG vorliegen.

 

2.6. Abschließend beantragt der Rechtsvertreter des Bw die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Wesentlichen Rechtsfragen zu beurteilen und konnte den dafür entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus der Aktenlage klären. Im Hinblick auf die Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs 4 VStG abgesehen werden.

3.2. Nach der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche Sachverhalt:

Dem vorliegenden Aktenvermerk vom 31. Jänner 2011 ist zu entnehmen, dass Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Grieskirchen Wels am 31. Jänner 2011 im Tankstellenshop des Herrn J T in W, S, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durchführten und die im angefochtenen Bescheid angeführten Geräte betriebsbereit und funktionsfähig vorfanden. Es wurden Testspiele durchgeführt, bei denen für einen Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Bei den Spielen handelte es sich hauptsächlich um virtuelle Walzenspiele, die durch mechanische oder virtuelle Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden konnten. Der Spielverlauf wird so wie im angefochtenen Bescheid, auf den im Einzelnen verwiesen wird, geschildert. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme auf das Zustandekommen von gewinnbringenden Symbolkombinationen bestand nicht.

Die Bescheinigung über die vorläufige Beschlagnahme nach § 53 Abs 2 GSpG wurde mit dem vor Ort anwesenden Tankstellenpächter, Herrn J T, verfasst. Im Punkt 1 werden die Gerätedaten aufgelistet und es wird festgehalten, dass die Beschlagnahme sicherstellen soll, dass nicht fortgesetzt oder wiederholt gegen § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird. Im Punkt 2 wird auf die Folgen der Beschlagnahme hingewiesen und der Eigentümer der Geräte, der Veranstalter und der Inhaber aufgefordert, sich bei der belangten Behörde binnen vier Wochen zu melden, widrigenfalls die Beschlagnahme selbständig erfolgen könne. Im Punkt 3 wird der entnommene Kasseninhalt von insgesamt 1.230 Euro angeführt und Punkt 4 verweist zur Aussage der Auskunftsperson mit der separat eine Niederschrift aufgenommen wurde.

Auf Grund der Beschlagnahme dieser Geräte informierte der Rechtsvertreter des Bw bereits mit Schreiben vom 2. Februar 2011, dass seine Mandantschaft, die Firma M C GmbH, Eigentümerin der beschlagnahmten Spielgeräte wäre und legt als Beweis dazu eine Eigentumsbestätigung dieses Unternehmens sowie Lieferscheine und Rechnungen vor. Weiters wird darin die belangte Behörde aufgefordert, unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides gemäß § 53 Abs. 3 GSpG einzuleiten.

In der Folge wurde mit Bescheid vom 17. Februar 2011, Zl. S-2424/11, die Beschlagnahme der gegenständlichen Spielapparate gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit. a)  GSpG angeordnet, wogegen der Rechtsvertreter des Bw mit Schreiben vom 23. Februar 2011 Berufung erhoben und diesen Bescheid zur Gänze angefochten hatte.

Mit einem weiteren Schreiben vom 23. Februar 2011 samt einer Kopie des gegen den Bw erlassenen Bescheides vom 17. Februar 2011 informiert der Rechtsvertreter den Amtsdirektor der Bundespolizeidirektion schriftlich darüber, dass der Bw weder Eigentümer noch Inhaber oder Betreiber der gegenständlichen Glücksspielgeräte ist, weshalb kein Bescheid gegen eine vom Gesetz bezeichnete Person vorliegt.

Daraufhin wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 20. Mai 2011, Zl. VwSen-301007/2/SR/Ba, die Berufung vom 23. Februar 2011 als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Beschlagnahme nur auf das Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung "Kajot" und der Seriennummer 2009050017 zu beziehen hat.

Schließlich wurde ergänzend der gegenständliche Beschlagnahmebescheid vom 6. Juni 2011 erlassen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Hinsichtlich der Zuständigkeit der belangten Behörde ergibt sich aus § 50 Abs 1 GSpG, dass für die Durchführung von Strafverfahren – hierzu zählen auch Beschlagnahmen zum Zweck der Sicherung des Verfalls oder der Einziehung (vgl ua. VwGH 26.01.2009, Zl. 2005/17/0223) – in erster Instanz Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion diese, und in zweiter Instanz die Unabhängigen Verwaltungssenats gemäß § 51 Abs 1 VStG zuständig sind.

Im vorliegenden Fall wurde die Kontrolle und vorläufige Beschlagnahme von Beamten des Finanzamtes Grieskirchen Wels im örtlichen Wirkungsbereich des Bundespolizeidirektors von Wels vorgenommen. Der angefochtene Bescheid wurde daher von der nach dem § 50 Abs 1 GSpG sachlich und örtlich zuständigen Behörde erlassen und sowohl dem Bw als auch dem nach § 51 Abs 5 GSpG iVm § 12 Abs 2 AVOG zuständigen Finanzamt zugestellt.

4.2. Mit der Novelle BGBl I Nr. 73/2010 wurde das Glücksspielwesen einem grundsätzlich neuen System unterstellt, und zwar derart, dass neben den dem Monopol des Bundes unterliegenden Ausspielungen in Form von Lotterien und Spielbanken nunmehr auch das für vergleichsweise geringere Einsätze und Gewinne konzipierte sog. "kleine Glücksspiel" mittels Automaten explizit einer Konzessionspflicht unterstellt und damit für zulässig erklärt ist, wobei die darauf bezüglichen Vorschriften vom Landesgesetzgeber zu erlassen sind; hinsichtlich derartiger "Landesausspielungen" besteht sohin (mangels eines entsprechenden Kompetenztatbestandes in Art 12 B-VG) eine ergänzende, inhaltlich allerdings auf jener des Bundes notwendig aufbauende Regelungszuständigkeit der Länder, die jedoch – im Gegensatz zum Verhältnis zwischen Grundsatz- und Ausführungsgesetz gemäß Art 12 B-VG – von Letzteren nicht in Anspruch genommen werden muss, also auch ungenutzt bleiben kann.

Im Besonderen gilt nunmehr Folgendes:

4.2.1. Gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a) GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfsmitteln anordnen, und zwar, sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen wird.

Nach § 52 Abs 1 Z 1 GSpG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 22.000 Euro zu bestrafen, der verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert, anbietet oder unternehmerisch zugänglich macht.

Gemäß § 2 Abs 4 GSpG sind solche Ausspielungen verboten, für die einerseits eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt wurde und die andererseits auch nicht iSd § 4 GSpG vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind.

Nach § 4 Abs 2 GSpG unterliegen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG (unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber sowie besonderer Begleitmaßnahmen) nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Dies trifft – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – insbesondere dann zu, wenn im Zuge einer Ausspielung in einem Automatensalon (mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten) als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 10.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, bzw. im Zuge einer Ausspielung im Wege einer Einzelaufstellung als ordnungspolitische Mindestvoraussetzung eine Spielsuchtvorbeugung derart, dass die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt und der Gewinn 1.000 Euro pro Spiel nicht überschreitet, eingehalten wird (§ 5 Abs 1 Z 1 iVm § 5 Abs 5 lit a Z 1 und 2 bzw. § 5 Abs 5 lit b Z 1 und 2 GSpG).

Insgesamt folgt daraus für den vorliegenden Fall, dass Landesausspielungen mittels Glücksspielautomaten in Automatensalons bzw. im Wege der Einzelaufstellung dann schon von vornherein nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes unterliegen, wenn der Höchsteinsatz von 10 Euro bzw. 1 Euro pro Spiel bzw. der Höchstgewinn von 10.000 Euro bzw. 1.000 Euro pro Spiel nicht überschritten wird.

4.2.2. Das GSpG geht ersichtlich davon aus, dass der Betrieb eines Automatensalons ebenso wie eine Landesausspielung in Form der Einzelaufstellung einer Konzession bzw. Bewilligung bedarf (vgl zBsp § 5 Abs 1 und 8 sowie die §§ 31a und 31b GSpG); es normiert das Verfahren zur Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung jedoch nicht unmittelbar selbst, sondern überlässt dessen Regelung den Landesgesetzgebern.

Soweit es das Land Oberösterreich betrifft, besteht eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung der Landesausspielungen erst durch das am 4. Mai 2011 kundgemachte Oö. Glücksspielautomatengesetz (LGBl Nr. 35/2011), welches in den §§ 3 ff für die Ausspielung mit Glücksspielautomaten eine Bewilligung durch die Landesregierung vorsieht.

4.2.3. Gemäß § 60 Abs 25 GSpG ist die Novelle BGBl I Nr. 73/2010 grundsätzlich am Tag nach ihrer Kundmachung, also am 19. August 2010 – und damit vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt – in Kraft getreten. Nach § 60 Abs 25 Z 1 müssen zum 1. Jänner 2011 bestehende und vom BMF mit Bescheid genehmigte VLT-Outlets (Video Lotterie Terminals) spätestens mit 31. Dezember 2014 dem § 12a GSpG entsprechen; nach § 60 Abs 25 Z 2 GSpG dürfen Glücksspielautomaten, hinsichtlich denen eine aufrechte landesrechtliche Bewilligung bestand, längstens bis zum 31. Dezember 2014 (bzw. in Sonderfällen bis zum 31. Dezember 2015) betrieben werden.

Daher stellt sich in Oberösterreich seit dem 19. August 2010 die Rechtslage so dar, dass Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten, hinsichtlich derer weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG, noch eine solche nach dem Oö. Spielapparate- und Wettgesetz (LGBl Nr. 106/2007) iVm § 60 Abs 25 Z 2 GSpG vorliegt, jedenfalls einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes bilden.

Erst diese Anbindung an das Vorliegen einer bundes- bzw. landesgesetzlichen Konzession oder Bewilligung ermöglicht im Ergebnis eine tatsächlich effektive Kontrolle und Feststellung von Monopolverletzungen und war eine wesentliche, mit der Novelle BGBl Nr. I 73/2010 verfolgte Zielsetzung (vgl Erl zur RV, 657 BlgNR 24.GP, 3).

4.3. In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Bw nach der Aktenlage und sinngemäß auch nach der Tatsachendarstellung der belangten Behörde in der Bescheidbegründung in keiner Weise persönlich als Veranstalter oder Inhaber der beschlagnahmten Geräte oder sonst als Unternehmer in Betracht kommen kann. Wie die belangte Behörde selbst aus dem Firmenbuch festgestellt hat, ist der Bw vielmehr handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. M S GmbH, der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte. Er kann daher gemäß § 9 Abs 1 VStG nur als Vertretungsorgan für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch dieses Unternehmen verantwortlich sein kann. Es bleibt unerfindlich, wie die belangte Behörde annehmen konnte, dass der Bw persönlich auf eigene Gefahr und eigenes Risiko die beschlagnahmten Geräte betrieben und damit als Unternehmer Ausspielungen mit Glücksspielgeräten veranstaltet habe.

Die Berufung hat in ihrer Einleitung selbst betont, dass der Bw nicht Eigentümer sei und sich der Bescheid an den falschen Adressaten richte. Der Sache nach bedeutet dies beim gegebenen Sachverhalt, dass der Bw als Person nicht zum Kreis der möglichen Adressaten eines Beschlagnahmebescheides nach § 53 Abs 2 und 3 GSpG gehört, weshalb ihm aber auch grundsätzlich keine Parteistellung zukommt.

4.4. Der Verwaltungsgerichtshof hatte in einem Beschwerdefall eines an den Geschäftsführer einer Gesellschaft, die Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte war, adressierten Bescheides keine Bedenken gegen die Zurückweisung der Berufung des Geschäftsführers, dem als Drittem keine Parteistellung nach dem § 53 GSpG zukam (vgl VwGH 28.06.2011, Zl. 2011/17/0122).

Im gegebenen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof weiters mit Beschluss vom 15. September 2011, Zl. 2011/17/0112-6, zusätzliche klarstellende Aussagen getroffen. Dabei weist er auf seine Rechtsprechung zur Berufungslegitimation im Beschlagnahmeverfahren nach § 53 GSpG hin, wonach diese - unabhängig von der tatsächlichen Adressierung - davon abhängig sei, ob nach der anzuwendenden gesetzlichen Grundlage der Beschlagnahmebescheid auch an den Berufungswerber zu richten war (Hinweis auf Erk. des VwGH vom 24.11.1993, Zl. 93/02/0259, vom 24.06.1997, Zl. 94/17/0388 und vom 17.06.2009, Zl. 2009/17/0054). Das Berufungsrecht einer Person, die nicht zum Kreis der gesetzlich genannten Bescheidadressaten gehört, sei zu verneinen, selbst wenn der Bescheid an sie gerichtet ist (Hinweis auf Beschluss des VwGH vom 28.06.2011, Zl. 2011/17/0122).

An dieser Rechtslage habe sich durch die Novellen zum Glücksspielgesetz im Jahre 2010 (BGBl I Nr. 73/2010 und Nr. 111/2010) nichts geändert. Insbesondere gebe die Neufassung des § 54 GSpG über die Einziehung keinen Anlass, von der dargestellten Rechtsprechung abzugehen. Den weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zufolge, kann einem Bescheid, der ausschließlich an den Geschäftsführer der juristischen Person, nicht aber an zumindest eine der Parteien des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG (Eigentümer, Veranstalter und Inhaber) ergangen ist, keine Beschlagnahmewirkung zukommen.

5. Der im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde ausdrücklich persönlich an den Bw, der weder als Veranstalter oder Inhaber, noch als Eigentümer der Glücksspielgeräte in Betracht kommt, adressierte Bescheid erging an eine Person, die nicht Partei des Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 GSpG sein kann. Dem Bw kam als Nichtpartei keine Legitimation zur Erhebung einer Berufung zu. Die gegenständliche Berufung war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils durch einen Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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