Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560151/2/Py/Hu

Linz, 08.03.2012

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2012, GZ: 301-12-2/1ASJF, wegen Abweisung des Antrages auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG) zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 4, 31 und 49 des Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BSMG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Jänner 2012, Gz. 301-12-2/1ASJF, wurde der Antrag der Berufungswerberin (in der Folge: Bw) auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grunde des § 4 Oö. BMSG 2011 abgewiesen. In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass aufgrund der der Bw befristet erteilten Niederlassungsbewilligungen gemäß § 4 des Oö. BMSG die Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht gegeben sind.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig von der Bw eingebrachte Berufung vom 1. Februar 2012. Darin führt die Bw zusammengefasst aus, dass sie zwar über keinen Daueraufenthalt in Österreich verfügt, jedoch in ihrem Fall eine besondere Härte vorliegt. Sie lebt aufgrund von Gewalt in der Familie von ihrem Mann getrennt alleinerziehend mit drei Kinder im Alter von 3, 7 und 12 Jahren. Trotz der sehr schwierigen Situation ist es ihr gelungen, seit Dezember 2011 eine Arbeit zu finden, jedoch aufgrund der ihr zukommenden Kinderbetreuungspflichten nur im Ausmaß von rund 20 Stunden, weshalb das so von ihr erzielte Einkommen in Höhe von 670 Euro kaum ausreicht, um die täglichen Bedürfnisse sowie die Miete zu begleichen. Die Bw ist bereits seit 2002 in Österreich, hat die A2-Prüfung absolviert, ihre Kinder besuchen hier die Schule und den Kindergarten. Da ihr getrennt von ihr lebender Mann psychisch krank und arbeitslos ist und keine Alimente leistet, ist die Situation der Familie zusätzlich erschwert.

 

Für den Fall, dass die Behörde keine Mindestsicherung gewähren kann, besteht die Möglichkeit, vorübergehend eine Leistung im Rahmen des Privatrechtes gemäß § 4 Abs.2 Oö. BMSG zu gewähren, weshalb um Aufhebung des Bescheides vom 18. Jänner 2012 und Gewährung der Mindestsicherung bzw. in eventu Gewährung einer Leistung des Privatrechts für sie und ihre Familie ersucht wird.

 

3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2012 legte die belangte Behörde gemäß § 49 Abs.1 Oö. BMSG die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Dieser ist gemäß § 67a AVG durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Engscheidung berufen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Schon daraus ergibt sich zweifelsfrei der nachstehende entscheidungsrelevante Sachverhalt, weshalb die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung gemäß    § 67d AVG nicht erforderlich war.

 

Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

 

Die Bw ist georgische Staatangehörige und lebt mit ihren drei minderjährigen Kinder im gemeinsamen Haushalt. Allen vier Personen wurde als Aufenthaltstitel eine unbeschränkte Niederlassungsbewilligung gültig bis 6. April 2012 ausgestellt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 4 Abs.1 kann bedarfsorientierte Mindestsicherung, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl.I.Nr. 135/2009 erfüllen und

2.    a)  österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren      Familienangehörige,

b)    Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)     EU-/EWG-Bürgerinnen oder –Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)    Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige" oder mit einem Niederlassungs­nachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)    Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden, sind.

 

Gemäß § 4 Abs.2 Oö. BMSG kann bedarfsorientierte Mindestsicherung im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.     der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.     bis zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

5.2. Dem Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die bedarfsorientierte Mindestsicherung in Oberösterreich (Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG) erlassen wird, Beilage 34/2011 der XXVII. Gesetzgebungsperiode, ist zu § 4 Abs.1 Z2 lit.d zu entnehmen, dass bei diesen Tatbestandsalternativen entscheidend ist, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt – oder eben nicht. Unbestritten steht jedoch im vorliegenden Fall fest, dass die Bw lediglich über eine befristete Niederlassungsbewilligung verfügt und damit die in § 4 Abs.1 Z2  lit.d Oö. BMSG geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt und greift auch der Tatbestand des § 4 Abs.1 Z2 lit.e nicht, da dieser Auffangtatbestand Personen mit einem dauernden Aufenthaltsrecht im Inland erfasst.

Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage hat daher die belangte Behörde zutreffend einen Rechtsanspruch der Bw auf Zuerkennung der bedarfsorientierten Mindestsicherung unter Bezugnahme auf § 4 Abs.1 Oö. BMSG 2011 verneint.

 

Zum Berufungsvorbringen, es möge aufgrund der besonderen Notlage die Zuerkennung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf Grundlage des § 4 Abs.2 Oö. BMSG erfolgen, ist anzuführen, dass darüber der Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zuständigkeitshalber nicht absprechen kann, sondern derartige Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung im Rahmen des Privatrechts im Wege der erstinstanzlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen sind.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

 

 

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