Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-590304/3/AB/Ba

Linz, 29.02.2012

VwSen-590305/3/AB/Ba

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Astrid Berger über die Berufungen der B D und des A D, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt Mag. P R, L, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. Jänner 2012, Z BZ-Pol-02004-2011, wegen Nichterteilung einer Auskunft zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Bescheide bestätigt.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Z 1 iVm § 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 3 und 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz; §§ 1 iVm 8 Datenschutzgesetz 2000 - DSG 2000.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.        Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11.1.2012, Z BZ-Pol-02004-2011, wurden die Anträge der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) vom 30.11.2011 auf Auskunftserteilung über die Bearbeitung und Abwicklung der von ihnen am 17.9.2010, 12.1.2011 und 1.3.2011 gegenüber einer näher konkretisierten Firma in W erhobenen Anzeigen wegen Übertretung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Stadt Wels zu BZ-BA-007-2008 abgewiesen und die begehrte Auskunft nicht erteilt.

 

Als Rechtsgrundlagen werden §§ 3 und 5 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz und § 8 Datenschutzgesetz 2000 genannt.

 

Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Bw mit Schriftsatz vom 30.11.2011 den Antrag auf Auskunftserteilung über die Bearbeitung und Abwicklung der von ihnen am 17.9.2010, 12.1.2011 und 1.3.2011 gegenüber der näher konkretisierten Firma in W erhobenen Anzeigen wegen Übertretung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Stadt W gestellt hätten - insbesondere ob die Anzeigen zur Erlassung von Strafverfügungen oder Straferkenntnissen geführt hätten, wann diese erlassen worden seien, welche Strafbeträge dabei festgesetzt worden seien sowie ob eine Straferhöhung gegenüber früheren Verwaltungsübertretungen, die die Einschreiter angezeigt hätten, durchgeführt worden sei. Begründet worden sei dies seitens der Bw mit dem maßgeblichen Interesse daran, ob und wie die vielfachen Überschreitungen der Betriebsanlagengenehmigung von der Behörde abgehandelt worden seien. Verwaltungsstrafverfahren sollten nach Auffassung der Bw zügig behandelt werden und auch den Zweck erfüllen, den rechtswidrig Handelnden zukünftig davon abzuhalten, Rechtsverletzungen zu begehen. Der Lokalbetreiber halte seit Jahren die gesetzlichen Auflagen und Aufträge zum Betrieb des Lokals nicht ein. Nach Einschätzung der Bw würden die bis dato abgeführten Verwaltungsstrafverfahren offensichtlich nicht ausreichen, um eine Verbesserung der Situation herbeizuführen. Nachdem dem Betreiber im Zusammenhang mit der Anzeige vom 17.9.2010 eine – nach Auffassung der Bw völlig unübliche – Fristerstreckung zur Stellungnahme um drei Monate bewilligt worden sei, sei es für die Bw erforderlich, Kenntnis dahingehend zu erlangen, ob und wie diese Verwaltungsübertretungen jemals behördlich geahndet worden seien. Es bestünde nach Meinung der Bw sohin ein hohes Interesse am Erhalt der Auskunft und auch keine andere Möglichkeit, die gewünschten Informationen zu erhalten.

 

Nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen hält die belangte Behörde fest, dass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

1.2.        Mit Schriftsatz vom 25.1.2012 erhoben die Bw durch ihren ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist Berufungen gegen den in Rede stehenden Bescheid, in denen sie beantragen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Berufungen Folge zu geben und den Ansuchen auf Auskunftserteilung stattzugeben, in eventu die Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

 

Begründend führen die Bw im Wesentlichen aus, dass der bekämpfte Bescheid nicht begründet sei. Auch sei er mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die Bw hätten in ihren Anträgen umfangreich dargestellt, worin das erhöhte Interesse an den begehrten Informationen bestehe.

 

Wesentlich wäre im vorliegenden Falle die Bestimmung des § 8 Abs 4 Z 3 Datenschutzgesetz 2000 gewesen und hätte bei richtiger Anwendung dieser Bestimmung die Auskunft erteilt werden müssen. Die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Bw würden nicht den Interessen der durch permanente Überschreitungen der Betriebsanlagengenehmigung geschädigten Nachbarn überwiegen. Die Überschreitungen hätten letztlich dazu geführt, dass nicht eine Belästigung, sonder auch eine Gesundheitsgefährdung der Bw im Raum gestanden sei. Diese hätten nunmehr bereits über 40 Verwaltungsübertretungen des Betreibers des Lokals zur Anzeige gebracht. Dieser sei jedoch trotz der zumindest eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren offensichtlich nicht geneigt, sein Verhalten zu ändern.

 

Bereits der Umstand, dass die Anzeige vom 17.9.2010 erst im Jänner 2011 einer Bearbeitung zugeführt worden sei und in weiterer Folge dem Beschuldigten eine dreimonatige Fristerstreckung zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, lege den Verdacht nahe, dass der renitente Lokalbetreiber durch die Anzeige nicht von weiteren Überschreitungen der Betriebsanlagengenehmigungen abgehalten werde. Das Interesse am Erhalt entsprechender Informationen sei daher sehr hoch und hätte die Auskunft auch die Behörde entsprechend entlastet.

 

Das Interesse der Antragsteller sei jedenfalls höherwertiger als das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen, da durch permanente Überschreitung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Beschuldigten über Jahre hinweg deren Rechtssphäre aber auch Gesundheit verletzt sei, und werde trotz vielfacher Anzeigen dieses Verhalten des Lokalbetreibers nicht eingestellt.

 

Die Behörde hätte den Bw zumindest eine Mindestinformation, ob eine Bestrafung stattgefunden habe, ob die Strafe erhöht worden sei etc. zukommen lassen müssen. Dies wäre mit keinerlei Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen verbunden gewesen.

 

Diese Informationen seien insbesondere auch deswegen relevant, weil die Bw schon mehrfach in Anzeigen, die gegen den Lokalbetreiber geführt worden seien, den Entzug der Gewerbeberechtigung angeregt hätten, bis dato jedoch der Betrieb ungehindert und unter immer wieder vorkommenden Überschreitungen der Betriebsanlagengenehmigung fortgeführt würde. Die Bw hätten auch ein erhöhtes Interesse an der rechtmäßigen Vollziehung durch die Behörden, die derzeit keinesfalls nachvollziehbar gegeben sei.

 

2.1.        Mit Schreiben vom 2.2.2012 legte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Aus verfahrensökonomischen Gründen werden die beiden gegenständlichen Verfahren – da diese einen völlig identen Sachverhalt betreffen – zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

 

2.2.        Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt.

 

Die Entscheidung über ein Auskunftsbegehren ist – ähnlich der Akteneinsicht nach § 17 AVG – ihrem grundsätzlichen Wesen nach verfahrensrechtlicher Natur. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unzweifelhaft geklärt war, eine mündliche Erörterung daher eine weitere Klärung nicht erwarten ließ und dem auch nicht Art. 6 EMRK entgegensteht (vgl. dazu das – zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG ergangene – Erkenntnis des VwGH vom 23. März 1999, 97/19/0022, wonach dem Recht auf Auskunftserteilung auch dann keine zivilrechtliche Natur iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK zukommt, wenn die Auskünfte bei der Verfolgung ziviler Rechte behilflich wären; vgl. dazu auch Oö. UVS vom 16.2.2009, VwSen-590203) konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen:

 

Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen; der dafür entscheidungswesentliche Sachverhalt war aufgrund der Aktenlage eindeutig geklärt; es besteht kein Zweifel an den diesbezüglichen Sachverhaltsausführungen der Bw. Insbesondere steht nicht zuletzt aufgrund der schriftlichen Eingaben der Bw vollkommen unstreitig fest, dass die Bw mit Antrag vom 30.11.2011 Auskunft über die Bearbeitung und Abwicklung der von ihnen am 17.9.2010, 12.1.2011 und 1.3.2011 gegenüber einer näher konkretisierten Firma in  W erhobenen Anzeigen wegen Übertretung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Stadt W begehrten – insbesondere ob die Anzeigen zur Erlassung von Strafverfügungen oder Straferkenntnissen geführt haben, wann diese erlassen wurden, welche Strafbeträge dabei festgesetzt wurden, sowie ob eine Straferhöhung gegenüber früheren Verwaltungsübertretungen, die die Einschreiter angezeigt haben, durchgeführt wurde. Das Interesse an der begehrten Auskunftserteilung wird von den Bw unzweifelhaft damit begründet, dass dadurch eine Belästigung bzw. eine im Raum stehende Gesundheitsgefährdung abgewendet werden und weiters ein von den Bw angeregtes Verfahren auf Entzug der Gewerbeberechtigung dadurch zum Erfolg führen soll.

 

Die Beurteilung des Vorliegens einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz und der damit verbundenen Interessenabwägung nach § 8 DSG 2000 war unzweifelhaft möglich und wurde diesbezüglich auch in der Berufung nichts Gegenteiliges vorgebracht.

 

2.3.        Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

 

Mit Schriftsatz vom 30.11.2011 stellten die Bw den Antrag "auf Auskunftserteilung über die Bearbeitung und Abwicklung der seitens der Einschreiter am 17.09.2010, am 12.1.2011 und am 01.03.2011 gegenüber der [näher konkretisierten] Firma [in] W erhobene[n] Anzeigen wegen Übertretung des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides der Stadt W zu BZ-BA-007-2008, insbesondere ob die Anzeigen zur Erlassung von Strafverfügungen oder Straferkenntnissen geführt haben, wann diese erlassen wurden, welche Strafbeträge dabei festgesetzt wurden, sowie ob eine Straferhöhung gegenüber früheren Verwaltungsübertretungen, die die Einschreiter angezeigt haben durchgeführt wurde".

 

Von der Behörde erster Instanz wurde diese Auskunft aus den schon oben dargestellten Gründen nicht erteilt.

 

2.4. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt. Wie bereits unter Punkt 2.2. ausgeführt, besteht für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenat kein Grund, an dem von den Bw dargelegten entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu zweifeln.

 

3.         In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1.        Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

 

3.1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl 46/1988, zuletzt geändert durch LGBl 108/2011, lauten:

"§ 1

Auskunftspflicht

 

(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches jedermann Auskunft zu erteilen.

 (2) Unter einer Auskunft ist die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen.

 

§ 2

Recht auf Auskunft

 

(1) Jedermann hat ein Recht auf Auskunft. Auskunftsbegehren können mündlich, telefonisch oder schriftlich eingebracht werden. 

 

...

 

§ 3

Nichterteilung einer Auskunft

 

(1) Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn der Erteilung einer Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

 

..."

 

"§ 5

Bescheiderlassung

 

(1) Wird eine Auskunft verweigert (§ 3), so hat die Behörde (§ 6) auf Grund eines schriftlichen Antrages des Auskunftswerbers, in welchem das Auskunftsbegehren nochmals darzulegen ist, die Verweigerung mit schriftlichem Bescheid auszusprechen und die dafür maßgebenden Gründe anzugeben.

 

(2) Für die Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden."

 

 

3.1.2. § 1, § 4 und § 8 Datenschutzgesetz 2000 – DSG 2000, BGBl I 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl I 112/2011, lauten auszugsweise wie folgt:

 

"Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

 

Grundrecht auf Datenschutz

 

§ 1 (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

 

(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

....

 

Definitionen

 

§ 4 Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

 

1. „Daten“ („personenbezogene Daten“): Angaben über Betroffene (Z 3), deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist; „nur indirekt personenbezogen“ sind Daten für einen Auftraggeber (Z 4), Dienstleister (Z 5) oder Empfänger einer Übermittlung (Z 12) dann, wenn der Personenbezug der Daten derart ist, daß dieser Auftraggeber, Dienstleister oder Übermittlungsempfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann;

 

2. „sensible Daten“ („besonders schutzwürdige Daten“): Daten natürlicher Personen über ihre rassische und ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder ihr Sexualleben;

 

3. „Betroffener“: jede vom Auftraggeber (Z 4) verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet (Z 8) werden;

 

4. Auftraggeber: natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten zu verwenden (Z 8), unabhängig davon, ob sie die Daten selbst verwenden (Z 8) oder damit einen Dienstleister (Z 5) beauftragen. Sie gelten auch dann als Auftraggeber, wenn der mit der Herstellung eines Werkes beauftragte Dienstleister (Z 5) die Entscheidung trifft, zu diesem Zweck Daten zu verwenden (Z 8), es sei denn dies wurde ihm ausdrücklich untersagt oder der Beauftragte hat auf Grund von Rechtsvorschriften oder Verhaltensregeln über die Verwendung eigenverantwortlich zu entscheiden;

 

...

 

8. Verwenden von Daten: jede Art der Handhabung von Daten, also sowohl das Verarbeiten (Z 9) als auch das Übermitteln (Z 12) von Daten;

 

...

 

Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen

bei Verwendung nicht-sensibler Daten

 

§ 8 (1) Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen sind bei Verwendung nicht-sensibler Daten dann nicht verletzt, wenn

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten besteht oder

2. der Betroffene der Verwendung seiner Daten zugestimmt hat, wobei ein Widerruf jederzeit möglich ist und die Unzulässigkeit der weiteren Verwendung der Daten bewirkt, oder

3. lebenswichtige Interessen des Betroffenen die Verwendung erfordern oder

4. überwiegende berechtigte Interessen des Auftraggebers oder eines Dritten die Verwendung erfordern.

 

...

 

(4) Die Verwendung von Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, sowie über strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen verstößt - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn

 

1. eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht oder

2. die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist oder

3. sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet oder

4. die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt."

 

 

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Art 20 Abs 4 erster Satz B‑VG sowohl die in Art 20 Abs 3 B-VG umschriebene Amtsverschwiegenheit als auch - eigenständig - die im § 1 Abs 1 und 2 DSG 2000 umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht kommt.

Nichts anderes gilt für die gesetzliche Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 3 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz; auch diese kann sich somit aus verschiedenen Bestimmungen – wie etwa dem Grundrecht auf Datenschutz iSd DSG 2000 und den damit verbundenen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen – ergeben (so zur vergleichbaren Bestimmung im NÖ Auskunftspflichtgesetz schon VwGH 27.6.2007, 2007/04/0105 mwN; vgl. auch Oö. UVS vom 16.2.2009, VwSen-590203).

 

Wie die Behörde erster Instanz im Ergebnis richtig erkannt hat, steht der Erteilung der beantragten Auskunft im konkreten Fall jedenfalls § 8 DSG 2000 entgegen. Wie schon der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 27.6.2007, 2007/04/0105 in einem vergleichbaren Fall konstatierte, sind gemäß § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen iSd § 1 Abs 1 DSG 2000 dann nicht verletzt, wenn "überwiegende" berechtigte Interessen eines Dritten die Verwendung der Daten (dazu zählt nach Auffassung des Gerichtshofes gem. § 4 Z 8 DSG 2000 auch die Übermittlung von Daten) erfordern. Wie auch in der Fallkonstellation vor dem Verwaltungsgerichtshof liegen aber im gegenständlichen Fall "überwiegende" berechtigte Interessen der Bw, die die begehrte Übermittlung der Auskunft über das Verwaltungsstrafverfahren eines Dritten gerechtfertigt hätten, nicht vor.

 

Insbesondere ist das Geheimhaltungsinteresse bzgl. konkreter Auskünfte über allfällige Verwaltungsstrafverfahren, das nicht zuletzt auch mit der Hintanhaltung einer öffentlichen Diskreditierung des Betroffenen verbunden ist, höher zu bewerten, als das Interesse der Bw an der diesbezüglichen Auskunft.

 

Daran vermögen auch die nur allgemein gehaltenen Ausführungen der Bw nichts zu ändern. So wird in der Berufungsschrift lediglich darauf hingewiesen, dass "das Interesse am Erhalt entsprechender Informationen ... sehr hoch" sei, und dass die Bw "auch ein erhöhtes Interesse an der rechtmäßigen Vollziehung durch die Behörden" hätten. Nach Auffassung der Bw hätte ihnen die Behörde "zumindest eine Mindestinformation, ob eine Bestrafung stattgefunden hat, ob die Strafen erhöht wurden etc. zukommen lassen können", da dies "mit keinerlei Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen verbunden gewesen" wäre.

 

Auch aus diesen unsubstanziierten Vorbringen ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für den Oö. Verwaltungssenat, bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Interesse der Bw an der Erteilung der Auskunft gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse als "überwiegend" zu werten:

 

Die Bw vermeinen ihren Ausführungen zufolge, die begehrten Auskünfte über allfällige Verwaltungsstrafverfahren eines Dritten wären einerseits notwendig, um eine Belästigung bzw. eine "im Raum stehende" Gesundheitsgefährdung abzuwenden, andererseits um ein von den Bw bei der Behörde angeregtes Verfahren auf Entzug der Gewerbeberechtigung zum Erfolg zu führen.

Dabei verkennen die Bw aber, dass dem Verwaltungsstrafverfahren ein "Recht auf Bestrafung eines Anderen" fremd ist. Auch ein Recht auf den Entzug einer Gewerbeberechtigung eines Dritten kennt die Gewerbeordnung – wie von den Bw selbst aufgrund des Hinweises auf deren diesbezügliche bloße "Anregung" nicht anders vertreten – nicht; so sieht etwa § 87 Gewerbeordnung ein entsprechendes "Antragsrecht" nicht vor. Selbst wenn die Bw daher die begehrten Informationen hätten, könnte damit für die genannten Fragen, Vorhaben und Verfahren nichts gewonnen werden. Ein rechtliches Interesse an der konkret begehrten Auskunft scheidet damit von vornherein aus.

 

Wenn auch ein persönliches Interesse an der Auskunft gegeben sein mag, so kann freilich auch dieses mangels entsprechender Relevanz der konkret begehrten Auskünfte für die genannten Fragen weder als "berechtigtes" Interesse iSd § 8 DSG 2000 qualifiziert werden, noch kann es das schutzwürdige Interesse an der Geheimhaltung eines Dritten "überwiegen".

 

Schließlich ist noch zu bemerken, dass ein konkretes Interesse der Bw an der begehrten Auskunft für ein aktuell geplantes Verfahren nach § 79a iVm § 79 Gewerbeordnung von den rechtsfreundlich vertretenen Bw selbst zwar in keinem Stadium des Verfahrens vorgebracht wurde. Selbst aber für ein solches Verfahren nach § 79a iVm § 79 Gewerbeordnung, das den "Nachbarn" iSd Gewerbeordnung ein Antragsrecht im Betriebsanlagenverfahren einräumt, wäre die begehrte Auskunft über allfällige Verwaltungsstrafverfahren eines Dritten für die Bw von keinerlei Nutzen. So ist von einem Nachbarn gemäß § 79a Abs 3 Gewerbeordnung in seinem Antrag insbesondere glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist; für den Oö. Verwaltungssenat ist aber auch in dieser Hinsicht nicht erkennbar, inwiefern für diese Glaubhaftmachung das Wissen um allfällige Verwaltungsstrafverfahren und deren Ergebnisse von Relevanz sein sollte. Auch deshalb kann im Rahmen der konkreten Interessenabwägung iSd § 8 DSG 2000 weder ein "berechtigtes", noch ein "überwiegendes" Interesse der Bw an der Auskunftserteilung begründet werden.

 

Zusammengefasst besteht im vorliegenden Fall an der konkret begehrten Auskunftserteilung weder ein rechtliches noch ein sonstiges berechtigtes Interesse der Bw, das das Interesse eines Dritten an der Geheimhaltung "überwiegen" würde.

 

Abschließend ist zu bemerken, dass im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Anwendbarkeit des § 8 Abs 4 Z 3 DSG 2000 insofern ausscheiden dürfte, als die Bw wohl im gegenständlichen Verfahren nicht als "Auftraggeber" iSd § 4 Z 4 DSG 2000 zu qualifizieren sein dürften. Selbst aber für den Fall, dass von einer grundsätzlichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung auszugehen wäre, würde auch in diesem Zusammenhang eine Interessenabwägung zum gleichen Ergebnis wie bereits zu § 8 Abs 1 Z 4 DSG 2000 dargestellt führen: Auch diesbezüglich sind für den Oö. Verwaltungssenat aus den bereits dargelegten Gründen keine "überwiegenden berechtigten Interessen" gegenüber den schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen gegeben.

 

3.3. Mag der bekämpfte Bescheid auch einer hinreichenden Begründung entbehren, schadet dies im Ergebnis nicht, da dies durch die vorliegende Berufungsentscheidung gemäß § 66 Abs 4 AVG ohne weiteres saniert werden kann.

 

3.4. Die belangte Behörde verweigerte demzufolge in den gegenständlichen Verfahren die Erteilung der begehrten Auskunft zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220,- Euro zu entrichten.

 

Hinweis: Im Verfahren sind Gebühren in Höhe von 28,60 Euro (Eingabegebühr für zwei Ansuchen) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Astrid Berger

 

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