Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165721/11/Sch/Eg

Linz, 15.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufungen des Herrn L. H., geb. x, vertreten durch x, vom 14. und 17. Jänner 2011 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 30. Dezember 2011, Zl. VerkR96-5892-2010-Wid, wegen Übertretungen des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Mai 2011 zu Recht erkannt:

 

 

I.               Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.            Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von insgesamt 680 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 12. Dezember 2011, Zl. VerkR96-5892-2010-Wid, wurden über Herrn L. H., geb. x, wegen nachstehender Verwaltungsübertretungen folgende Strafen verhängt:

1) Der Berufungswerber habe am 20.7.2010, 18.30 Uhr, in der Gemeinde N. a.d.E., B 156 bei Strkm. 52,900, aus Richtung R. kommend in Fahrtrichtung N. a.d.E., den PKW Peugeot, Farbe grau, Kennzeichen: x, Zulassungsbesitzer: M. K., geb. x, wh, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse gewesen sei, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 20.7.2010, 18:30 Uhr, entzogen worden war. Er habe daher eine Verwaltungsübertretung des § 1 Abs. 3 FSG begangen und wurde gemäß § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG über ihn eine Geldstrafe von 900 Euro, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

2) Der Berufungswerber habe weiters am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde M., L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, das Motorrad der Marke Jamaha mit dem Kennzeichen x, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,50 mg/l und er habe deshalb eine Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn § 99 Abs. 1b StVO eine Geldstrafe von 1200 Euro, 11 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

3) Der Berufungswerber sei am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde M., L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, mit einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO verhängt.

4) Der Berufungswerber sei am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde M., L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da er es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht habe, seine körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen. Obwohl er bemerkt habe, dass die Polizei verständigt worden war, habe er vor Eintreffen dieser die Unfallstelle verlassen. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c StVO verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 200 Euro, 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, nach § 99 Abs. 2 lit. a StVO verhängt wurde.

5) Der Berufungswerber habe am 25.7.2010, 17:00 Uhr, in der Gemeinde M., L 1053 bei Strkm. 0,200, Höhe Haus x, das Motorrad Jamaha XV 1000, schwarz, Kennzeichen: x, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kraftfahrzeug fällt, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 31.5.2010, VerkR21-138-2010/BR, entzogen worden war, weshalb er eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen habe und über ihn gemäß § 37 Abs. 1 und 4 Z. 1 FSG eine Geldstrafe von 900 Euro, 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgesamt 340 Euro, verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig die Berufungen vom 14. und 17.1.2012 erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zu Faktum 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Der Berufungswerber hat nach der Beweislage am 20. Juli 2010 gegen 18:30 Uhr auf der B 156 bei Strkm. 52,9 in der Gemeinde N. einen Pkw gelenkt. Dieser Umstand ist anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle ans Licht gekommen. Der Berufungswerber hat deshalb die Fahrt – anders als in anderen Verfahren, wo er nicht direkt betreten wurde – nicht in Abrede gestellt. Somit erübrigen sich tatsachenbezogene Ausführungen in diesem Punkt des Straferkenntnisses. Mit den rechtlichen Einwendungen hat sich der OÖ. Verwaltungssenat ausführlich in dem nach Abschluss des Berufungsverfahrens in der Führerscheinangelegenheit des Berufungswerbers ergangenen Erkenntnis vom 22. November 2010, VwSen-522606/24/Sch/Th, auseinander gesetzt.

 

Auch in der Berufungsentscheidung vom 6. März 2012, VwSen-165720/10/Sch/Eg, finden sich diesbezügliche Ausführungen, sodass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf diese beiden Erkenntnisse verwiesen wird.

 

Zu den Fakten 2) bis 4) des Straferkenntnisses:

 

Im Rahmen der zum Führerscheinverfahren VwSen-522606 abgeführten Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2010 ist eine umfangreiche Beweisaufnahme erfolgt. Es kann daher auch hier auf das letztlich ergangene Erkenntnis des OÖ. Verwaltungssenates vom 22. November 2010 verwiesen werden. Dort heißt es, hier auszugsweise wiedergegeben, in Bezug auf die bestrittene Lenkereigenschaft des Berufungswerbers in Bezug auf den Vorfall mit dem Motorrad am 25. Juli 2010 in M. wie folgt:

 

"Die Zeugin F. gab an, den Berufungswerber nicht direkt beim Lenken des Motorrades beobachtet zu haben. Sie sei mit der Angelegenheit insofern konfrontiert worden, als sie vor ihrem Geschäft, genaugenommen in einer Geschäftspassage, mit der Reinigung der Fenster beschäftigt war. Sie hörte das Motorengeräusch eines, wie sie vermutete Mopeds, in der Form, als ob jemand sehr laut Gas gegeben hätte. Im praktisch selben Moment hörte sie einen "Tuscher". Sie hielt daraufhin Nachschau und sah, dass eine Person unter einem abgestellten PKW lag. Weiters nahm sie ein Motorrad wahr, das auf der Fahrerseite des PKW hinten "hängte".

Bei der Berufungsverhandlung hat die Zeugin eine Skizze angefertigt, aus der hervorgeht, dass der Berufungswerber mit dem gesamten Oberkörper unter dem Fahrzeug lag, lediglich die Beine ragten hervor. Das Motorrad lehnte am beschädigten PKW. Zuerst dürfte der Berufungswerber laut Zeugin "weggetreten" gewesen sein, dann kam er unter dem Fahrzeug hervor. Die Zeugin war sich auch relativ sicher, dass der Berufungswerber hiebei einen Sturzhelm auf hatte. Ob der Startschlüssel am Motorrad steckte oder nicht, konnte die Zeugin nicht sagen. Aufgrund möglicher Verletzungen des Berufungswerbers wurde die Rettung verständigt, die auch an der Unfallsörtlichkeit eintraf. Der Berufungswerber fuhr allerdings nicht mit, er ließ sich vielmehr von einer anderen Person mit einem Fahrzeug abholen.

Demgegenüber behauptet der Berufungswerber, er habe das Motorrad über Ersuchen seines Bruders an einer Örtlichkeit in M abholen sollen, zumal dieses nicht mehr betriebsbereit gewesen sei. Es sei nämlich die Batterie leer gewesen. Er habe sich also dorthin begeben und hat das Motorrad abgeholt. Er habe es lediglich geschoben, da es ja nicht betriebsbereit gewesen sei.

Diese Version hält einer Überprüfung anhand objektiver Kriterien nicht stand. Die von der Polizei angefertigten Lichtbilder über die Beschädigungen des abgestellten PKW sind sehr aussagekräftig. Demnach muss der Berufungswerber mit seinem Motorrad an der Fahrerseite des PKW's beginnend bei der Frontpartie entlang geschrammt sein. Dabei hat er massive Spuren hinterlassen. Der Kotflügel im Scheinwerferbereich wurde aufgerissen, die Tür unmittelbar neben dem Kotflügel aufgebogen, der Außenspiegel abgerissen, sodass er nur noch an den Drähten für die Elektrik hing, eine Zierleiste völlig abgerissen und des weiteren wurden noch Lackspuren verursacht. Solche Beschädigungen können, dafür muss man zur Beurteilung kein technischer Sachverständiger sein, nicht beim Schieben eines Motorrades, das außer Kontrolle gerät, entstehen. Auch bei einem Anprall im Laufschritt sind solche Beschädigungen mit dieser Intensität, insbesondere die aufgebogene Tür und das Loch im Kotflügel, nicht zu erklären. Nach den Schilderungen des Berufungswerbers bei der Verhandlung schob er das Motorrad in der Weise, dass er auf der linken Seite des Fahrzeuges ging. Sohin hätte er sich zwischen Motorrad und PKW befunden, als es zu dem Anstoß kam. Das Motorrad hätte sich demnach gar nicht direkt an der Fahrerseite des Fahrzeuges befunden, sondern war noch durch den Berufungswerber selbst davon getrennt. Auch diese Tatsache spricht eindeutig gegen die Schilderungen des Berufungswerbers, aber das ist noch nicht alles: Laut Zeugin hat sie den Berufungswerber mit dem gesamten Oberkörper unter dem PKW liegend vorgefunden, lediglich die Beine ragten hervor. Wie man aus der vom Berufungswerber geschilderten angeblichen Schiebeposition im Sturzfalle mit dem halben Körper unter ein Fahrzeug gelangen kann, ist für die Berufungsbehörde völlig unerfindlich, die diesbezüglichen Schilderungen des Berufungswerbers bei der Verhandlung konnten nicht ernsthaft als Erklärung in Erwägung gezogen werden. Um derartig weit unter ein Fahrzeug rutschen zu können, bedarf es schon anderer Gründe. Nicht nur, dass die Bewegungsenergie eine wesentlich höhere sein muss, als man sie beim Schieben eines Motorrades erreichen kann, die betreffende Person muss sich auch schon liegend neben dem Fahrzeug befinden, um überhaupt darunter rutschen zu können. Aus gehender oder laufender Position direkt neben einem Fahrzeug ist es völlig unmöglich, mit dem halben Oberkörper unter das Fahrzeug zu geraten."

 

4. Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2011 hat der Berufungswerber dem OÖ. Verwaltungssenat die Stellungnahme des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrssicherheit Dipl.Ing. x vom 10. Februar 2011 vorgelegt. Der Sachverständige führt dabei im Wesentlichen aus.

 

"Die Beschädigung des Motorradkotflügels vorne ist gut mit der Verformung des Fahrertürfalzes des Pkw's in Einklang zu bringen. Der Verlauf der Kratzspur an den linken Türen des Pkw's erlaubt aus technischer Sicht auch eine Endlage des Motorrades "lehnend" im Bereich der linken Pkw-Seite. Ausgehend von der Endlage des Herrn H. mit dem gesamten Oberkörper unter der Pkw-Front und Verletzungen des Herrn H. nur an der rechten Körperseite kommt hervor, dass er nicht auf dem Motorrad gesessen ist, als die beiden Fahrzeuge zusammenstießen.

Wäre Herr H. zum Kollisionszeitpunkt der beiden Fahrzeuge auf dem Motorrad gesessen, so wäre eine Endlage mit dem gesamten Oberkörper unter der Pkw-Front ebenso wie die Verletzungsfreiheit auf der linken Körperseite nicht erklärbar.

Herr H. muss also bereits vor dem Pkw gestürzt sein, es gibt aber kein Spurenbild am Pkw, das einen Anstoß des Motorrades in liegender Form an den Pkw zulässt.

Die Version des Herrn H. – er habe das Motorrad links davon herlaufend geschoben, mit dem rechten Fuß sei er unter das Motorrad und dann zu Sturz gekommen – ist dabei nicht zu widerlegen.

 

 

Zusammenfassung:

Nach obigen Prämissen kommt hervor, dass Herr H. das Motorrad nicht gelenkt hat, sondern im Laufschritt links des Fahrzeuges geschoben hat und dabei zu Sturz gekommen ist, wobei es in der Folge zur Kollision der Fahrzeuge kam."

 

Für die Berufungsbehörde ändert diese Stellungnahme nichts an der Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes. Der Sachverständige stellt seine Ausführungen auf den Kollisionszeitpunkt zwischen Motorrad und abgestelltem Pkw ab. Dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem Motorrad gesessen sein konnte, leuchtet auch der Berufungsbehörde völlig ein. Ansonsten hätte er mit seinem gesamten Oberkörper ja niemals unter das abgestellte Fahrzeug rutschen können. Damit ist also keinesfalls widerlegt, dass der Berufungswerber vor dem Anstoß das Motorrad gelenkt hat und noch vor dem Anstoß von diesem herunter fiel. Angesichts eines beim Berufungswerber etwa eine Stunde nach dem Lenkzeitpunkt noch festgestellten Atemluftalkoholgehaltes von 0,5 mg/l ist es zudem nicht unschlüssig anzunehmen, dass er das Motorrad schon vor dem Anstoß nicht mehr zu beherrschen vermochte und aufgrund eines, wie er selbst gegenüber dem ermittelnden Polizeibeamten angab, "Schlenkerns" mit dem Motorrad, nachdem er vom Cafe H. "weggefahren" sei, gestürzt ist und dieses letztlich ohne Lenker an das abgestellte Fahrzeug stieß.

 

5. Der Berufungswerber bestreitet im Hinblick auf Faktum 2) die Alkoholisierung an sich nicht, vermeint aber durch die Behauptung, dass Motorrad bloß geschoben zu haben, keine einschlägige Übertretung begangen zu haben. Aufgrund des Umstandes, dass demgegenüber allerdings von der Lenkereigenschaft auszugehen ist, muss auch die entsprechende Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 dem Berufungswerber zur Last gelegt werden.

 

Bezüglich der Fakten 3) und 4) des Straferkenntnisses ist zu bemerken, dass es hier auf die Frage der Lenkereigenschaft ohnedies nicht ankommt. Sowohl die Mitwirkungs- als auch die Meldepflicht nach einem Verkehrsunfall – hier mit Schaden an einem fremden Fahrzeug – stellen bloß auf die Verursachung eines Verkehrsunfalles ab. Diese kann nicht einmal unter Zugrundelegung der Version des Berufungswerbers ernsthaft in Abrede gestellt werden. Der Berufungswerber hat die Unfallstelle nach dem Verkehrsunfall verlassen und dadurch nicht an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes mitgewirkt. Das Verlassen des Unfallsortes stellt an sich schon eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar (VwGH 20.10.1999, 99/03/0252). Dass der Berufungswerber dann letztlich im Krankenhaus Braunau am Inn von Polizeibeamten ausgeforscht und befragt werden konnte, liegt nicht an seiner Bereitschaft zur Mitwirkung, sondern daran, dass er aufgrund seiner Verletzungen gezwungen war, sich in Spitalsbehandlung zu begeben. Dass dort eine Alkomatuntersuchung durchgeführt wurde, hat mit der Mitwirkungspflicht vor Ort nichts mehr zu tun. Es geht also der Einwand ins Leere, dass er einen im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 lit. c StVO 1960 relevanten Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes geleistet hätte; zur Durchführung der Alkomatuntersuchung ist man bekanntlich nach einer entsprechenden Aufforderung ohnedies gesetzlich verpflichtet.

 

Wenn im Hinblick auf die Übertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 eingewendet wird, dass ihm die medizinische Behandlung vorrangig erschienen ist gegenüber der polizeilichen Meldung des Verkehrsunfalles, so ist dem entgegen zu halten, dass er nach der Aktenlage keinerlei Aktivitäten in diese Richtung entwickelt hat. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass der Berufungswerber nicht bereit war, sich im Fahrzeug der herbeigerufenen Rettungssanitäter ins Krankenhaus bringen zu lassen. Er rief vielmehr seine Lebensgefährtin per Telefon herbei, die ihn dann vor Eintreffen der Polizei von der Unfallstelle weg brachte. Ein solches Verhalten, das geradezu als "Flüchten" vor der Polizei angesehen werden kann, als Erklärung für die unfreiwillige Nichteinhaltung der Meldepflicht umzudeuten, erscheint der Berufungsbehörde zumindest bemerkenswert.

 

6. zu Faktum 5.) des Straferkenntnisses:

Hier kann auf die obigen Ausführungen zu Punkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen werden. Die dort zitierten Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich geben dessen Rechtsansicht im konkreten Fall wieder.

 

7. Zur Strafbemessung:

 

Im Hinblick auf die Fakten 1) und 5) des Straferkenntnisses wird darauf verwiesen, dass der Strafrahmen gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 4 Z. 1 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges während der aufrechten Entziehung der Lenkberechtigung von 726 Euro bis zu 2180 Euro reicht. Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen von jeweils 900 Euro bewegen sich also nur relativ geringfügig über der gesetzlichen Strafuntergrenze. Dem Berufungswerber konnten keinerlei Milderungsgründe zugute gehalten werden, vielmehr liegt eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung vor.

 

Auch wenn man von einer eingeschränkten finanziellen Situation des Berufungswerbers ausgeht, kann dieser Umstand nicht zu einer Strafreduzierung führen, zumal eine solche dem general-, aber insbesondere dem spezialpräventiven Aspekt der Bestrafung zuwider wirken würde.

 

Zu Faktum 2. des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass beim Berufungswerber etwa eine Stunde nach dem Lenkvorgang immerhin noch ein Alkoholgehalt von 0,5 mg/l festgestellt wurde. Die Alkoholbeeinträchtigung zum Lenkzeitpunkt lag aufgrund der bekannten Abbauwerte sohin noch merkbar höher. Dazu kommt noch, dass der Berufungswerber auch noch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat, also eine konkrete gefährliche Situation herbei geführt wurde. Auch liegt beim Berufungswerber eine vor dem nunmehrigen Vorfallszeitpunkt rechtskräftig gewordene einschlägige Vormerkung, nämlich wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 2 2. Satz StVO 1960 vor. Angesichts dieser Umstände kann der Erstbehörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie gegenständlich eine Geldstrafe oberhalb der gesetzlichen Untergrenze von 800 Euro des § 99 Abs. 1b StVO 1960 festgesetzt hat. Der auch hier im Vordergrund stehende spezialpräventive Zweck der Strafe im Verein mit dem erwähnten Erschwerungsgrund der einschlägigen Vormerkung lassen keine Ermessungsüberschreitung bei der Straffestsetzung erkennen.

 

Zu den Fakten 3. und 4. des Straferkenntnisses wird ausgeführt, dass der Berufungswerber durch sein Verhalten dem Zweck der Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. c und des § 4 Abs. 5 StVO 1960 diametral entgegen gewirkt hat. Bei der Meldepflicht und auch bei der Mitwirkungspflicht geht es darum, die Ursachen eines Verkehrsunfalles umfangreich und effizient ermitteln zu können und es insbesondere auch dem Unfallgeschädigten zu ermöglichen, Kenntnis davon zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Durch das fast "fluchtartige" Verlassen der Unfallstelle vor Eintreffen der Polizeiorgane hat der Berufungswerber dokumentiert, dass es ihm darum ging, keinesfalls mit diesen Kontakt zu haben. Angesichts des Umstandes, dass er alkoholisiert war und auch nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, eine durchaus nachvollziehbare Intention, die allerdings keine rechtliche Relevanz hat.

 

Was die Meldepflicht betrifft, ist zu bemerken, dass es zur Entsprechung dieser Verpflichtung ausreicht, wenn man für die Meldung eines Verkehrsunfalles sorgt, also diese nicht direkt selbst vornimmt. Irgendeine Intention in diese Richtung, dass ein Dritter die Meldung durchführen sollte, kann angesichts des gegebenen Sachverhaltes beim Berufungswerber nicht erblickt werden. Er kann sich also die ganz offenkundig gegen seinen Willen erfolgte Meldung des Verkehrsunfalles bei der Polizei durch unbeteiligte Dritte nicht im Sinne einer ihm zuzurechnenden Meldung in Form eines Einverständnisses zugute kommen lassen.

 

Die von der Erstbehörde für die Verletzung der Mitwirkungspflicht verhängte Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro kann bei einem Strafrahmen von 36000 Euro bis 2180 Euro gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO 1960 als im untersten Bereich der möglichen Strafhöhe angesehen werden. Das Interesse des Berufungswerbers, einen Kontakt mit Polizeiorganen bei der Unfallaufnahme zu vermeiden, war offenkundig so groß, dass er es trotz seiner Verletzungen unbedingt darauf anlegte, sogleich vom Unfallort weggebracht zu werden. Diese Abholung hat er dann auch organisiert, wenngleich seine Bemühungen letztendlich nicht von Erfolg gekrönt wurden, da er dennoch von den Polizeibeamten ausgeforscht werden konnte.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. b StVO 1960 für die Nichtmeldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden reicht bis zu 726 Euro. Der auch hier festgesetzte Strafbetrag von 200 Euro ist zwar höher im Rahmen der Strafobergrenze angesetzt, allerdings durch das Verhalten des Berufungswerbers und den Umstand, dass ihm keinerlei Milderungsgründe zugute kommen können, ebenfalls nicht als überhöht anzusehen.

 

Auch wenn man von derzeit eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Berufungswerbers ausgeht, muss ihm die Bezahlung der verhängten Geldstrafen zugemutet werden. Im Antragsfalle kann die Erstbehörde die Bezahlung dieser Strafen im Ratenwege bewilligen.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.05.2013, Zl.: 2012/02/0089-5 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum