Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166330/5/Kei/Bb

Linz, 23.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des M. L., geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt P. M., x, vom 12. September 2011, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. August 2011, GZ VerkR96-15615-2010, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), zu Recht erkannt:

 

 

I.               Die Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, im Schuldspruch und hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe abgewiesen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 72 Stunden herabgesetzt.
D
ie Formulierung der nicht erfüllten Auflage lautet wie folgt:

"Nicht erfüllte Auflage: Standardauflage Punkt 4. Es war am Sattelkraftfahrzeug nur eine Warnleuchte mit gelb-rotem Licht angebracht, welche nicht eingeschaltet war".

Die verletzte Rechtsvorschrift wird wie folgt ergänzt: "iVm § 101 Abs.5 KFG iVm dem Bescheid des Landes Steiermark vom 9. Februar 2010, GZ FA18E-49-9/1998-192, Standardauflage Punkt 4.".

 

 

II.             Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Für das erstinstanzliche Verfahren beträgt der Kostenbeitrag 36,30 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 - AVG iVm

§§ 24, 51, 16 und 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. August 2011, GZ VerkR96-15615-2010, wurde über M. L. (den nunmehrigen Berufungswerber) wegen einer Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 101 Abs.1 lit.d KFG gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 120 Stunden, verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 36,30 Euro verpflichtet.

 

Dieser Bestrafung liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):


"Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die gemäß § 101 Abs.5 bei der Bewilligung erteilten Auflagen nicht erfüllt wurden, obwohl Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c KFG angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrgesetzes oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannnes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt wir werden soll, zulässig sind.

 

Bescheiddaten: Land Stmk, GZ FA18E-49-9/1998-192, vom 09.02.2010.

Nicht erfüllte Auflage: die Standardauflage 04, die Verwendung von zwei gelb-roten Drehleuchten, wurde nicht erfüllt.

 

Tatort: Gemeinde Allhaming, A 1 bei km 182.800, Fahrtrichtung Wien, Höhe Asfinag Parkplatz.

Tatzeit: 12.04.2010, 09.10 Uhr."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 5. September 2011, hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig – mit Schriftsatz vom 12. September 2011 – zunächst unbegründet Berufung erhoben und Akteneinsicht beantragt.

 

 

 

Über Aufforderung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 9. Februar 2012, GZ VwSen-166330/2, wurde seitens des anwaltlich vertretenen Berufungswerbers mit Schriftsatz vom 1. März 2012 fristgerecht eine Berufungsbegründung nachgereicht, worin im Ergebnis die Verfahrenseinstellung beantragt wird.

 

Zur näheren Begründung gibt der Vertreter des Berufungswerbers im Wesentlichen an, dass das tatgegenständliche Kraftfahrzeug eine Länge von lediglich 15,60 m und nicht die vorgeworfene Länge von 18,5 m aufgewiesen habe. Die Leuchten müssten erst bei einer Länge ab 16 m eingeschaltet werden.

 

Die Zeugenaussagen der Beamten hinsichtlich der festgestellten Länge des Fahrzeuges seien nicht ergiebig. Es werde weder ein Messverfahren mitgeteilt, noch nachprüfbar eine rekonstruierbare Messmethode geschildert.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Linz-Land hat die Berufungsschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 20. September 2011, GZ VerkR96-15615-2010, ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51 Abs.1 VStG), wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den zur Entscheidung vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, in die Berufung und in die nachgereichte Berufungsbegründung vom 1. März 2012.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels gesonderten Antrages der Verfahrensparteien und der Tatsache, dass der für das Verfahren relevante Sachverhalt ausreichend geklärt vorliegt, unterbleiben.

 

4.1. Es ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender rechtlich relevanter Sachverhalt, der seiner Entscheidung zu Grunde liegt: 

 

Der Berufungswerber lenkte das Sattelkraftfahrzeug, Sattelzugfahrzeug mit dem nationalen Kennzeichen x, Sattelanhänger, Kennzeichen x, zugelassen auf die Firma x Transportgesellschaft m.b.H. mit Unternehmenssitz in x, am 12. April 2010 um 09.10 Uhr in Allhaming, auf der Westautobahn A 1, in Fahrtrichtung Wien.

 

 

Bei einer Polizeikontrolle bei Strkm 182,800, Höhe Parkplatz Asfinag, wurde festgestellt, dass der Sattelanhänger mit drei Stahlblechplatten beladen war und die Gesamtlänge des Sattelkraftfahrzeuges samt Ladung 18,5 m betrug.

 

Der Berufungswerber führte eine entsprechende Ausnahmebewilligung des Landes Steiermark vom 9. Februar 2010, GZ FA18E-49-9/1998-192, mit. Entsprechend Punkt 4. der allgemeinen Standardauflagen dieser Bewilligung ist beim Transport zumindest Abblendlicht zu verwenden. Außerdem sind mindestens zwei typengenehmigte Warnleuchten mit gelb-rotem Licht gemäß § 20 Abs.1 lit.f KFG so anzubringen und einzuschalten, dass das Licht nach allen Seiten hin gut sichtbar ist. Es wurde jedoch festgestellt, dass am verfahrensgegenständlichen Sattelkraft­fahrzeug nur eine Drehleuchte angebracht war, welche nicht eingeschaltet war.

 

4.2. Diese Feststellungen ergeben sich aus der dienstlichen Wahrnehmung von zwei Exekutivorganen der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich anlässlich der durchgeführten Fahrzeugkontrolle am 12. April 2010 um 09.10 Uhr. Die Gesamtlänge des Sattelkraftfahrzeuges von 18,5 m wurde von den Beamten mit einem geeichten Rollmaßband im Beisein des Lenkers ermittelt.

 

Es ist geschulten Straßenaufsichtsorganen auf Grund ihrer Ausbildung zuzubilligen, über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs richtige Wahrnehmungen zu machen. Es kann diesen durchaus zugemutet werden mittels Rollmaßband die tatsächliche Länge eines Kraftfahrzeuges zu ermitteln und festzustellen, ob bzw. wie viele Drehleuchten an einem Kraftfahrzeug angebracht sind und ob die angebrachten Leuchten eingeschaltet sind oder nicht. Es gibt konkret keinen Hinweis oder gar Anhaltspunkte, um an den zeugenschaftlichen Schilderungen der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizisten zu zweifeln. Der dargestellte Sachverhalt kann daher bedenkenlos der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Dem Berufungswerber ist es nicht gelungen, seine bloße Behauptung, das Kraftfahrzeug habe lediglich eine Gesamtlänge von 15,60 m aufgewiesen, glaubhaft darzustellen.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hierüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 101 Abs.1 lit.d KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs.2 und 5 nur zulässig, wenn bei Bewilligungen gemäß Abs.5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

 

 

Gemäß § 101 Abs.5 erster Satz KFG sind Transporte, bei denen die im Abs.1 lit.a bis c angeführten oder die gemäß Abs.6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

5.2. Bei der Kontrolle des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen x und x, am 12. April 2010 um 09.10 Uhr wurde festgestellt, dass dieses inklusive Beladung eine Gesamtlänge von 18,5 m aufwies und daher gemäß § 101 Abs.5 erster KFG einen bewilligungspflichtigen Sondertransport darstellte, den der Berufungswerber auch mitgeführte. Im Bewilligungsbescheid vom 9. Februar 2010, GZ FA18E-49-9/1998-192, ist die Verwendung von mindestens zwei Warnleuchten mit gelb-rotem Licht vorgeschrieben. Am gegenständlichen Sattelkraftfahrzeug war jedoch nur eine Warnleuchte angebracht, welche nicht eingeschaltet war, weshalb bei diesem Transport gegen die allgemeine Standardauflage Punkt 4. des angeführten Bescheides verstoßen wurde. Der Berufungswerber war zur Tatzeit der Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, weshalb er die gegenständliche Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist. Die Kenntnis des Bescheidinhaltes muss von jedem Lenker eines Sondertransportes verlangt werden.

 

5.3. Die Korrektur des Spruches und die Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschrift war geboten und nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur jedenfalls auch zulässig.

 

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hat innerhalb der gemäß § 31 Abs.1 VStG mit sechs Monaten bestimmten Verjährungsfrist mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Juli 2010, GZ VerkR96-15615-2010, Akteneinsicht mit der Aufforderung zur Äußerung erhalten, was jedenfalls eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs.2 VStG ist.

 

5.4. Zur Straffestsetzung ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der anzuwendenden Verwaltungsstrafbestimmung des § 134 Abs.1 KFG begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Die  Bezirkhauptmannschaft Linz-Land hat im angefochtenen Straferkenntnis für das begangene Delikt eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden, festgesetzt.

 

Strafmildernd wurde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers gewertet, straferschwerende Umstände wurden nicht festgestellt.

 

Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zu Grunde gelegt, wobei ein monatliches Einkommen in der Höhe von 1.400 Euro, keine Sorgepflichten und kein Vermögen berücksichtigt wurde.  Diesen Werten hat der Berufungswerber nicht widersprochen, sodass von diesen angeführten Grundlagen auch durch den Unabhängigen Verwaltungssenat ausgegangen wird.

 

Bescheidauflagen verfolgen den Zweck, die zusätzlich auftretenden Gefahren, die durch einen Transport entstehen, der nur auf Grund einer hiezu erteilten Ausnahmebewilligung durchgeführt werden darf, auszugleichen. Ein Verstoß gegen derartige Auflagen schädigt das Interesse an der Verkehrssicherheit.  Der Unrechtsgehalt solcher Verwaltungsübertretungen ist daher nicht als unerheblich einzustufen und es bedarf daher sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen einer spürbaren Strafe, um en Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen bei der Durchführung von Sondertransporten von wesentlicher Bedeutung ist.  

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt daher zur Überzeugung, dass die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land verhängte Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro tat- und schuldangemessen und auch erforderlich ist, um den Berufungswerber in Zukunft von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten.

 

Die Geldstrafe (363 Euro) liegt noch an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 7,26 % der möglichen Höchststrafe (5.000 Euro - § 134 Abs.1 KFG). Eine Herabsetzung der Geldsstrafe konnte deshalb aus den genannten Gründen nicht in Erwägung gezogen werden, jedoch war eine Anpassung der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne einer Herabsetzung auf 72 Stunden erforderlich.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r  

 

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