Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101071/6/Fra/Ka

Linz, 08.09.1993

VwSen - 101071/6/Fra/Ka Linz, am 8.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Schieferer) über die Berufung des F.K. gegen das Faktum 6 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion .. vom 14. Jänner 1993, AZ.St.12.074/92-In, (§ 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960), eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 2.400 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion ..hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1993, AZ.St.12.074/92-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 3.) § 9 Abs.1 StVO 1960, 4.) § 11 Abs.2 StVO 1960, 5.) § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e KFG 1967, 6.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 und 7.) § 76 Abs.5 KFG 1967, zu 1.) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 2.) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 3.) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 4.) eine Geldstrafe in Höhe von 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden), zu 5.) gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt, zu 6.) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und zu 7.) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 24. September 1992 um 23.45 Uhr in L., auf der W. Straße von der Kreuzung mit der K.straße bis zur Kreuzung mit der F.straße 1.) das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt hat, wie dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, 2.) auf der W. Straße zwischen km 178,85 und 178,80 in einer unübersichtlichen Kurve das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, 3.) auf der W. Straße zwischen km 178,85 und 178,80 eine deutlich sichtbare Sperrlinie überfahren hat, 4.) auf der W. Straße bei km 178,3 im Zuge eines Überholmanövers den Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, 5.) das Fahrzeug mit fehlender Begutachtungsplakette gelenkt hat, 6.) am 24. September 1992 um 23.55 Uhr auf der Bundesstraße B1, unmittelbar an der Kreuzung mit der P.straße trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, undeutliche Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte und 7.) am 25. September 1992, um 0.11 Uhr in L., auf der W. Straße das Fahrzeug vom Anhalteort weg stadtauswärts lenkte, obwohl ihm zuvor der Führerschein vorläufig abgenommen worden war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 7 durch eines seiner Mitglieder, weil diesbezüglich jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden. Hinsichtlich des Faktums 6 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG). Hinsichtlich der Fakten 4 und 5 entfällt deshalb eine Entscheidung, weil diese nicht angefochten wurden. Der Berufungswerber beantragt nämlich die Verhängung von Mindeststrafen. Zum Faktum 4 wurde die Mindeststrafe (§ 13 VStG) verhängt. Zum Faktum 5 wurde lediglich eine Ermahnung ausgesprochen, von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der Berufungswerber bringt vor, daß ihm die Strafe aufgrund seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels als zu hoch bemessen erscheine. Er verweist darauf, daß er seit diesem Vorfall weder einen Führerschein noch eine Arbeitsstelle habe und aus diesen Gründen die Mindeststrafe ausgereicht hätte, weshalb er beantrage, die Strafen auf die Mindestrafe herabzusetzen. Der Berufungswerber legte seinem Rechtsmittel eine Mitteilung des Arbeitsamtes W. bei, wonach hervorgeht, daß er vom 1. November 1992 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 312,40 S täglich, bis voraussichtlich 25. April 1993 hat. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 15. März 1993 an den O.ö. Verwaltungssenat legte der Berufungswerber eine weitere Mitteilung des Arbeitsamtes W. vor; aus dieser geht hervor, daß seine Gattin E. K. vom 1. November 1992 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 332,10 S täglich, voraussichtlich bis 29. Mai 1993 hat.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Die Erstbehörde hat zur Strafbemessung ausgeführt, keine erschwerenden Umstände herangezogen zu haben. Mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen bei der Bundespolizidirektion Linz bzw bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten seien mangels Einschlägigkeit ebenfalls nicht erschwerend gewertet worden, doch verhinderten diese Vormerkungen, daß dem Beschuldigten der Milderungsgrund der Unbescholtenheit zugutegekommen sei. Weiters führte die Erstbehörde zur Strafbemessung aus, daß die verhängte Strafe im gegenständlichen Falle schuldangemessen und dem Unrechtsgehalt der Übertretung sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen angepaßt sei und geeignet erscheine, diesen in Hinkunft von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann unter Zugrundelegung der gesetzlichen Strafzumessungskriterien und der Ausführungen der Erstbehörde keine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Festsetzung der Strafe feststellen. Wie bereits die Erstbehörde ausgeführt hat, sieht § 99 Abs.1 StVO 1960 einen Strafrahmen von 8.000 S bis 50.000 S Geldstrafe sowie eine ein- bis sechswöchige Ersatzfreiheitsstrafe vor. Bereits daraus ist ersichtlich, daß Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung zählen, da derartige Verstöße im besonderen Maße geeignet sind, die durch die Strafdrohung geschützten Rechtsgüter Leben und Gesundheit von Menschen zu beeinträchtigen. Alkoholbeeinträchtigte Kraftfahrzeuglenker stellen aufgrund der verminderten Reaktions- und Beobachtungsfähigkeit, verbunden mit erhöhter Risikobereitschaft eine erhebliche Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer dar. Eine Person, welche alkoholisiert ein Kraftfahrzeug lenkt, zeigt eine bedenkliche Einstellung zu den oben aufgezeigten rechtlich geschützten Werten, da sie doch in Kauf nimmt, daß sie den Anforderungen, denen ein Kraftfahrzeuglenker zu entsprechen hat, nicht mehr gewachsen ist. Wird nun ein berechtigt verlangter Alkotest verweigert, ist ein derartiges Verhalten dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im alkoholbeeinträchtigten Zustand aus der Sicht der Strafbemessung gleichzusetzen.

Anhaltspunkte, welche für die Annahme eines geringfügigen Verschuldens sprechen könnten, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Zutreffend hat die Erstbehörde keine erschwerenden Gründe in die Strafbemessung einfließen lassen. Mildernde Umstände sind jedoch auch nicht hervorgekommen.

Wenn die Erstbehörde die Strafe im untersten Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens festgesetzt hat, so ist dies wohl auf den Umstand der als ungünstig zu bezeichnenden wirtschaftlichen und sozialen Situation des Beschuldigten zurückzuführen.

Eine Herabsetzung der Strafe war somit aus den genannten Gründen weder vertretbar und schon gar nicht geboten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Antrag auf Ratenzahlung wird die Bundespolizeidirektion L.zu entscheiden haben. zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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