Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101072/4/Fra/Ka

Linz, 02.09.1993

VwSen - 101072/4/Fra/Ka Linz, am 2.September 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des F.K., gegen die Fakten 1, 2, 3 und 7 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion .. vom 14. Jänner 1993, AZ.St.12.074/92-In, eingeschränkt auf das Strafausmaß, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen werden bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 51e Abs.2 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 500 S, ds 20 % der verhängten Strafen, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bundespolizeidirektion .. hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1993, AZ.St.12.074/92-In, über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2.) § 7 Abs.1 StVO 1960, 3.) § 9 Abs.1 StVO 1960, 4.) § 11 Abs.2 StVO 1960, 5.) § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.e KFG 1967, 6.) § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO 1960 und 7.) § 76 Abs.5 KFG 1967, zu 1.) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 2.) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 3.) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag), zu 4.) eine Geldstrafe in Höhe von 100 S (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden), zu 5.) gemäß § 21 VStG eine Ermahnung erteilt, zu 6.) eine Geldstrafe in Höhe von 12.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und zu 7.) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er am 24. September 1992 um 23.45 Uhr in L., auf der W. Straße von der Kreuzung mit der K.straße bis zur Kreuzung mit der F.straße 1.) das Fahrzeug nicht soweit rechts gelenkt hat, wie dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, 2.) auf der W. Straße zwischen km 178,85 und 178,80 in einer unübersichtlichen Kurve das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt hat, wie dies ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich gewesen wäre, 3.) auf der W. Straße zwischen km 178,85 und 178,80 eine deutlich sichtbare Sperrlinie überfahren hat, 4.) auf der W. Straße bei km 178,3 im Zuge eines Überholmanövers den Fahrstreifenwechsel nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer darauf einstellen konnten, 5.) das Fahrzeug mit fehlender Begutachtungsplakette gelenkt hat, 6.) am 24. September 1992 um 23.55 Uhr auf der Bundesstraße .., unmittelbar an der Kreuzung mit der P.straße trotz begründeter Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung (deutlicher Geruch der Atemluft nach Alkohol, schwankender Gang, undeutliche Sprache, leichte Rötung der Augenbindehäute) und trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigerte und 7.) am 25. September 1992, um 0.11 Uhr in L., auf der W. Straße das Fahrzeug vom Anhalteort weg stadtauswärts lenkte, obwohl ihm zuvor der Führerschein vorläufig abgenommen worden war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren erster Instanz in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung. Die Erstbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Sie legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verfahrensakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor. Dieser entscheidet hinsichtlich der Fakten 1, 2, 3 und 7 durch eines seiner Mitglieder, weil diesbezüglich jeweils 10.000 S übersteigende Geldstrafen nicht verhängt wurden. Hinsichtlich des Faktums 6 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer, weil diesbezüglich eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde (§ 51c VStG). Hinsichtlich der Fakten 4 und 5 entfällt deshalb eine Entscheidung, weil diese nicht angefochten wurden. Der Berufungswerber beantragt nämlich die Verhängung von Mindeststrafen. Zum Faktum 4 wurde die Mindeststrafe (§ 13 VStG) verhängt. Zum Faktum 5 wurde lediglich eine Ermahnung ausgesprochen und von der Verhängung einer Strafe abgesehen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und in dieser kein ausdrückliches Verlangen nach Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.3. Der Berufungswerber bringt vor, daß ihm die Strafe aufgrund seines bisherigen ordentlichen Lebenswandels als zu hoch bemessen erscheine. Er verweist darauf, daß er seit diesem Vorfall weder einen Führerschein noch eine Arbeitsstelle habe und aus diesen Gründen die Mindeststrafe ausgereicht hätte. Der Berufungswerber legte seinem Rechtsmittel eine Mitteilung des Arbeitsamtes W. bei, wonach hervorgeht, daß er vom 1. November 1992 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 312,40 S täglich, bis voraussichtlich 25. April 1993 hat. In einem ergänzenden Schriftsatz vom 15. März 1993 an den O.ö. Verwaltungssenat stellt der Berufungswerber klar, daß er die Strafe im gesamten Ausmaß anfechte und fügt hinzu, daß sich an seiner Lage nichts geändert habe, da jetzt auch seine Ehegattin arbeitslos ist. Diesem Schriftsatz wurde auch eine weitere Mitteilung des Arbeitsamtes W. beigelegt, wonach hervorgeht, daß seine Gattin E.K. vom 1. November 1992 Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 332,10 S täglich voraussichtlich bis 29. Mai 1993 hat.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Vorbringen des Beschuldigten, daß seine soziale- und wirtschaftliche Situation bei der Bemessung der Geldstrafen zu wenig berücksichtigt worden sei, geht schon deshalb ins Leere, da sich die verhängten Geldstrafen im untersten Bereich des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Die Erstbehörde hat hinsichtlich der Fakten 1 und 3 den Strafrahmen zu jeweils 5 % und hinsichtlich des Faktums 7 zu rund 3 % ausgeschöpft. Die Erstbehörde hat in ihrem Erkenntnis darauf hingewiesen, daß sie auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bei der Strafbemessung Bedacht genommen hat. Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom 21. Oktober 1992 vor der Marktgemeinde K. ist zu entnehmen, daß der Beschuldigte arbeitslos ist, ein tägliches Arbeitslosengeld in Höhe von 377,50 S bezieht, Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder aufweist, vermögenslos ist und seine Ehegattin als Angestellte mit einem nicht definierten Einkommen beschäftigt ist. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Beschuldigte und seine Ehegattin zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch arbeitslos sind, ist eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe aus den oben genannten und aus nachstehenden Gründen nicht vertretbar, zumal auch der Unrechts- und Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretungen zu berücksichtigen sind.

Was den Unrechtsgehalt der Übertretungen anlangt, so ist festzuhalten, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verstöße, die durch die Strafdrohung geschützten Interessen der Verkehrssicherheit in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt werden. Zum Verschulden ist festzustellen, daß die Erstbehörde zu Recht die Vormerkungen des Beschuldigten mangels Einschlägigkeit nicht als erschwerend gewertet hat. Doch verhinderte diese Vormerkungen, dem Beschuldigten den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zuzuerkennen.

Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, daß unter Bedachtnahme auf die Vermögens-, Familien- und Einkommensverhältnisse des Beschuldigten im Rahmen der gesetzlichen Strafsätze, die dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen angemessenen Strafen festgesetzt wurden. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes kann vor dem Hintergrund der aufgezeigten Kriterien auch im Hinblick auf die soziale und wirtschaftliche Situation des Beschuldigten nicht konstatiert werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Über den Antrag auf Ratenzahlung wird die Bundespolizeidirektion L. zu entscheiden haben.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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