Linz, 30.03.2012
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Wolfgang Weigl über die Berufung des X, geb. X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 6. Oktober 2009, GZ 1-1012678/FP/09, zu Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise stattgegeben und der bekämpfte Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch hinsichtlich der Anordnung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes abgeändert wird und wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 52 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes EINREISEVERBOT für den gesamten Schengen-Raum erlassen."
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
- يُوافق جزئيا على إعتراضك، وقطعيا فإن القرار المعترض عليه سوف يتم تغييره بخصوص إصدار قرارا بمنع الإقامة لمدة ليس لها نهاية، ويكون كالآتى:
"طبقا للمادة رقم 52، فقرة 1 لقانون شرطة الأجانب، والمنشور بالجريدة الرسمية 1 رقم 100/2005 فى نصها الحالى يصدر قرارا ضدك بعدم الرجوع إلى النمسا.
طبقا للمادة رقم 53، فقرة 1 بالربط مع فقرة 3 لقانون شرطة الأجانب، والمنشور بالجريدة الرسمية 1 رقم 100/2005 فى نصها الحالى يصدر قرارا ضدك بعدم دخول كل الدول الأوروبية، أى دول شينجين لمدة 10 سنوات"
والجدير بالذكر يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)
Entscheidungsgründe:
Die Bundespolizeidirektion Wels erließ mit Bescheid vom 6. Oktober 2009, GZ 1-1012678/FP/09, gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) gemäß § 60 Abs. 1 iVm. mit Abs. 2 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Das Aufenthaltsverbot stützt sich auf näher angeführte strafrechtliche Verurteilungen.
Dagegen richtet sich die Berufung vom 20. Oktober 2009. Der Bw stellt darin die Berufungsanträge, die Berufungsbehörde wolle den angefochtenen Bescheid der BPD Wels vom 6. Oktober 2009 in Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und der Erstbehörde allenfalls nach Verfahrensergänzung zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und in der Sache selbst allenfalls nach Ergänzung des Beweisverfahrens entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben und ein Aufenthaltsverbot nicht, in eventu höchstens in der Dauer von 5 Jahren erlassen, jedenfalls seiner Berufung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Er brachte vor, er sei iranischer Staatsangehöriger, der am X im Iran geboren wurde. Zusammen mit seinen beiden Brüdern X, geb. X sowie X, geb. X, seiner Mutter und seinem Vater sei er im Juli 2002 in das österreichische Bundesgebiet als Flüchtlingswerber eingereist und habe hier einen Asylantrag gestellt. Er sei daher mit 21 Jahren nach Österreich gelangt. Richtig sei, dass mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes negativ im Juli 2009 sein Asylverfahren abgewiesen wurde. Inhalt dieser Asylentscheidung sei die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschreibung in den Iran. Er seid jedoch gerade dabei, einen neuen Asylantrag zu stellen bzw. die Wiederaufnahme des bereits geschlossenen Asylverfahrens zu erreichen, zumal ihm nunmehr neue Beweismittel vorliegen, nach welchen er beweisen könne, dass er im Iran einen Militärdienst für die Dauer von 4 Monaten abgeleistet hätte, er während dieser 4 Monate nach Kurdistan an die Grenze versetzt worden sei und er den Wehrdienst bzw. die weitere Fortsetzung desselben verweigert habe. Er sei zu diesem Zwecke durch das islamische Revolutionsgericht in Teheran vorgeladen worden für den 1. August 1999 und sei ihm wegen Flucht/Desertion vor dem Militärdienst der Armee der islamischen Republik die Verhaftung angedroht worden. Es sei daher evident, dass er nach wie vor einer erheblichen Gefahr für sein Leib und Leben im Falle der Rückkehr in seine Heimat ausgesetzt wäre, sodass er bereits gemäß § 51 FPG aus diesem Grunde den Antrag stellte, auf Feststellung, dass seine Zurückschiebung/Zurückweisung in seine Heimat aus Gründen der Gefahr für sein Leib und Leben unzulässig sei. Als Beweis brachte er vor: PV, beglaubigte Übersetzung aus dem Persischen, Ladung des islamischen Revolutionsgerichtshofes.
Hätte die belangte Behörde eine entsprechende Beweisaufnahme durchgeführt und ihm die Möglichkeit gegeben, im Wege einer persönlichen Einvernahme, allenfalls in Begleitung eines Dolmetschers, diese Umstände darzulegen, wäre die erstinstanzliche Behörde zu einem anderslautenden Ergebnis gelangt. Jedenfalls hätte festgestellt werden müssen, dass nach Artikel 8 Abs. 2 der EMRK ein Eingriff der öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens unstatthaft sei. Die Behörde habe es unterlassen, entsprechende Fragestellungen im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben zu treffen. Das erstinstanzliche Verfahren sei in diesem Punktum fehlerhaft geblieben. Wären entsprechende Feststellungen getroffen worden, so hätte die Behörde jedenfalls zum Schluss kommen müssen, dass ihm wegen seiner Gefährdungssituation eine Rückkehrmöglichkeit nicht gegeben sei. Da keinerlei Feststellungen zu einer Rückkehrmöglichkeit getroffen worden wären, sei das Verfahren erster Instanz mangelhaft geblieben. Ergänzend werde vorgebracht, dass ihm schon aus wirtschaftlichen Gründen (nebst der obgeschilderten asylrelevanten Verfolgungssituation) eine Rückkehrmöglichkeit in seine Heimat nicht gegeben sei. Er habe zwar im Iran Grundschule und Berufsschule besucht, sei dort jedoch einem Haftbefehl ausgeliefert. Ihm wäre darüber hinaus auch ein wirtschaftlicher Erwerb zur Erhaltung seines Lebens nicht möglich. Die Schwelle des Art. 3 der EMRK sei erreicht. Es wäre daher ein Subsidiärschutz auszusprechen gewesen. Richtig sei, dass er diverse im erstinstanzlichen Bescheid aufgelistete strafbare Handlungen begangen habe. Die von ihm verbüßten Freiheitsstrafen würden in einer Gesamtsummierung jedoch lediglich ein Ausmaß von 21 Monaten erreichen. Gerade die zuletzt von ihm derzeit noch verbüßte Strafhaft habe einen Wandel in seiner Person verursacht. Er habe die ihm zur Last gelegten Taten bereut, Schadenswiedergutmachung geleistet und habe sich in der Justizanstalt vorbildlich etabliert und gehe einer Arbeit nach. Er möchte nach meiner Entlassung ein gemeinsames Familienleben mit seinen beiden Brüdern und seinen Eltern führen. In der Heimat habe er keinerlei Verwandte. Ebenso sei eine Wohnung oder ein Haus nicht vorhanden. Er müsse durch Betteln und Leben auf der Straße sein Dasein fristen. Hier in Österreich habe er die Unterstützung durch seine Familie. Sie werde ihn auf den richtigen Weg bringen. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes würde jedenfalls die Familiengemeinschaft zerreißen. Seine Familienangehörigen hätten eine Flüchtlingseigenschaft durch den Asylgerichtshof Linz zuerkannt erhalten, sodass sie in Österreich bleiben würden. Die Gefahr, dass er nach meiner Entlassung neuerlich straffällig werde und die österreichische Rechtsordnung missachten würde, sei nicht groß. Er habe die deutsche Sprache erlernt und werde aufgrund seines Familienanschlusses auch die Möglichkeit haben, hier in Österreich zu arbeiten, zumal er derzeit eine Berufsausbildung in der Haft mache. Die Zukunftsprognose sei als günstig zu beurteilen, zumal er die Strafe zu verbüßen habe, dadurch geläutert sei und in Zukunft eben nicht mehr straffällig werden müsse, zumal ihm hiezu empfindliche Freiheitsstrafen drohen. Unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen wäre eine positive Zukunftsprognose zu erstellen gewesen, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht und wenn überhaupt in einer Höchstdauer von 5 Jahren zu verhängen gewesen wäre. Nach § 86 FPG müsse das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Unter Beachtung der oben ausgeführten Umstände wäre, wenn schon in Richtung Aufenthaltsverbot vorgegangen werde, dieses mit lediglich 5 Jahren befristet festzulegen gewesen. Keinesfalls sei die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides der Behörde erster Instanz im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten, weshalb der Antrag gestellt wurde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlicher Berufung.
Die Sicherheitsdirektion Oberösterreich gab der Berufung mit Bescheid vom 6. Juni 2011, Zahl E1/19048/2009, keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid.
Die Bundesministerin für Inneres erklärte mit Bescheid vom 19. September 2011, GZ: BMI-1032992/0003-II/3/2011, gemäß § 68 Abs. 4 Z1 AVG den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland vom 6. Juni 2011 von Amtswegen für nichtig. Begründend führte sie aus, am 24. Dezember 2010 sei die Umsetzungsfrist für die Rückführungsrichtlinie der EU (RL 2008/115/EG) abgelaufen, wodurch die Rückführungsrichtlinie, soweit sie hinreichend bestimmt sei und dem Einzelnen ein Recht verleihe, unmittelbar anwendbar geworden sei. Die Rückführungsrichtlinie verlange in Artikel 13 ua. einen Zugang zu einer unabhängigen Instanz, wie zB. den Unabhängigen Verwaltungssenat. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich habe im Bescheid vom 6. Juni 2011 der Berufung keine Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid bestätigt. In Folge des Erkenntnisses des VwGH vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097-5, sei nunmehr offenkundig, dass die entscheidende Behörde für die Erlassung des im Spruch genannten Bescheides sachlich unzuständig gewesen sei und der Bw daher in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Artikel 83 Abs. 2B-VG verletzt worden sei. Damit sei die Berufung betreffend der Erlassung einer Ausweisung wieder anhängig und sei diese im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. Mai 2011, 2011/22/0097-5, an den örtlich zuständigen Verwaltungssenat weiterzuleiten, der für das fortgesetzte Verfahren zuständig sei.
Die Bundespolizeidirektion Wels legte daraufhin den Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor.
Der Unabhängige Verwaltungssenat stellt folgenden Sachverhalt fest:
Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger des Iran. Aus dem Verfahrensakt der Asylbehörde gehen folgende Geburtsdaten hervor: X alias X alias X alias X alias X alias X. Er reiste im Juli 2002 mit seinen beiden Brüdern X, geb. X sowie X, geb. X, seiner Mutter und seinem Vater in das österreichische Bundesgebiet ein. Erstmalig brachte er am 9. Juli 2002 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, vom 10. Februar 2003, Zahl: 0218.119-BAL, gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz abgewiesen wurde. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde mittels Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. Juli 2009, GZ: E1 235.811-0/2008-18 E, als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung erwuchs mit 16. Juli 2009 in Rechtskraft. Wie schon im gegenständlichen Berufungsschriftsatz vom 20. Oktober 2009 angekündigt, brachte er am 31. Dezember 2009 aus der Strafhaft heraus beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz ein. Der Antrag auf internationalen Schutz vom 31. Dezember 2009 wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 3. September 2010, AZ: 0916.341-EAST-West, gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Weiters wurde der Bw aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 10 Abs. 1 Asylgesetz in den Iran ausgewiesen. Dagegen erhob der Bw Beschwerde beim Asylgerichtshof. Der AGH wies mit Erkenntnis vom 22. September 2010 die Beschwerde als unbegründet ab. In Österreich halten sich die Eltern des Bw, Herr X und Frau X sowie seine beiden Brüder, Herr X und X auf. Den Eltern und den beiden Brüdern wurde in Österreich Asyl gewährt und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Es scheinen folgende strafrechtliche Verurteilungen des Bw auf: Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 14. November 2003, Zahl 15 U 183/03 v, zu Recht erkannt: "X ist schuldig; er hat am 09.03.2003 in Wels 1.) X dadurch, dass er diesem Schläge gegen den Kopf und Körper versetzte, wodurch dieser Schwellungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der Lippe, eine Prellung des Kopfes und des Brustkorbes sowie eine Schweifung und Bluterguss am linken Arm erlitt, am Körper verletzt 2.) eine fremde Sache beschädigt, indem er Sessel, Tische, Gläser und Tischständer zerschlug, wodurch zum Nachteil der Firma X ein Schade von EUR 675,22 entstanden ist. Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach dem Strafsatz des § 83 Abs. 1 StGB zu einer FREIHEITSSTRAFE von 1 Monat sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 369 Abs. 1 StPO ist X schuldig, der Privatbeteiligten X EUR 675,22 zu zahlen. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters." Bei der Strafbemessung war mildernd: die Unbescholtenheit; erschwerend: das Zusammentreffen von 2 Delikten unterschiedlicher Art. Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 18. Juni 2004, Zahl 15 U 240/03 a, zu Recht erkannt: "1.) X wird von dem im Strafantrag vom 25. Juli 2003 erhobenen Schuldvorwurf, er habe am 22. Juni 2003 in Wels, X als Lenker eines Kfz mit dem Kennzeichen X, dadurch, dass er sich mit X X auf der X in Fahrtrichtung stadteinwärts im Ortsgebiet ein Wettrennen lieferte, indem er trotz regen Fahrzeugverkehrs eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit eingehalten habe, zahlreiche rücksichtslose Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, sich zwischen dem normalen Fahrzeugverkehr durchgezwängt habe und dabei keine Sicherheitsabstände eingehalten habe und X durch das aufgrund seiner Fahrweise bedingte Verreißen seines Fahrzeuges nach rechts, unter besonders gefährlichen Verhältnissen zumindest fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des X, Lenker des PKW s mit dem Kennzeichen X, welcher durch die Fahrweise des Genannten von der Straße abgedrängt worden sei und mit einem Lichtmast kollidiert sei, herbeigeführt; Er habe hiedurch das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 (81 Abs. 1 2 1) StGB begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO - FREIGESPROCHEN. Grund des Freispruches: kein Schuldnachweis. II.) Hingegen ist X schuldig; er hat am 22. Juni 2003 in Wels als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen X dadurch, dass er auf der X in Fahrtrichtung stadteinwärts im Ortsgebiet trotz regen Fahrzeug Verkehrs eine überhöhte Fahrzeuggeschwindigkeit einhielt, zahlreiche rücksichtslose Fahrstreifenwechsel durchführte, sich zwischen dem normalen Fahrzeug verkehr durchzwängte und dabei keine Sicherheitsabstände einhielt, unter besonders gefährlichen Verhältnissen zumindest fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des X, Lenker des PKW s mit dem Kennzeichen X, welcher aufgrund der Fahrweise des Beschuldigten sein Fahrzeug verreißen musste, von der Straße abgedrängt wurde und mit einem Lichtmast kollidierte, herbeigeführt. Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 (81 Abs. 1 Z 1) StGB und ist gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß den §§ 31, 40 StGB wird unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels zu 15 U 183/03v von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen." Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 14. September 2004, Zahl 15 U 194/04 p, zu Recht erkannt: "X ist schuldig; er hat am 14.04.2004 in Wels a) X dadurch, dass er diesem Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen Nasenbeinbruch, eine Lockerung eines Zahnes, eine Prellung des Kopfes und Hautabschürfungen am rechten Daumen erlitt, am Körper verletzt; b) eine fremde Sache beschädigt, indem er mit dem Fuß gegen den PKW mit dem Kennzeichen X trat, wodurch zum Nachteil des X ein Schade von etwa EUR 200,— herbeigeführt wurde. Er hat hiedurch begangen zu a) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und zu b) das Vergehen der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird mit EUR 5,— ausgemessen, die gesamte Geldstrafe beträgt daher EUR 750,--. Gemäß § 19 Abs. 3 StGB wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 75 Tagen festgesetzt. Ferner fasste das Bezirksgericht Weis aus Anlass dieser neuerlichen Verurteilung nachstehenden Beschluss: Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO wird von einem Widerruf der bedingten Straf nachsieht zum Urteil des Bezirksgerichtes Wels, 15 U 183/03v, abgesehen, jedoch gemäß § 494 a Abs. 6 StPO die Probezeit auf 5 Jahre verlängert. Die verhängte Strafe entspricht dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Täters. Bei der Strafzumessung war erschwerend: eine einschlägige Vorverurteilung, das Zusammentreffen von 2 Delikten unterschiedlicher Art mildernd: das Geständnis im Tatsachenbereich. Bei der Ausmessung der Höhe des Tagessatzes wird davon ausgegangen, dass X als Autowäscher derzeit ein monatliches Nettoeinkommen von etwa EUR 600,-- bezieht, dass er kein Vermögen und keine Schulden hat. Er ist ledig, ihn treffen keine Sorgepflichten." Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 20. Oktober 2004, Zahl 15 U 272/04 h, zu Recht erkannt: "X ist schuldig; er hat am 06.06.2004 in Wels die Kennzeichentafel X des X, mithin Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, dadurch, dass er diese vom PKW VW Golf abmontierte, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden. Er hat hiedurch begangen das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle unter Anwendung des § 37 StGB sowie unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.09.2004, 15 U 194/04p, gemäß den §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe von 50 Tagessätzen sowie gemäß § 389 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird mit EUR 6,~ ausgemessen, die gesamte Geldstrafe beträgt sohin EUR 300,-. Gemäß § 19 Abs. 3 StGB wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe mit 25 Tagen festgesetzt." Mildernd war das Geständnis, erschwerend das Nachfolgegeschehen (Montieren der Kennzeichentafeln auf ein nicht zum Verkehr zugelassenes Fahrzeug und das Steuern dieses Fahrzeuges ohne Lenkberechtigung über einige Tage). Das Landesgericht Wels hat mit Urteil vom 22. Dezember 2004, Zahl 12 Hv 106/04 s, zu Recht erkannt: "X ist schuldig; er hat am 18.6.2004 in Wels im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12, 1. Fall, StGB) 1) mit den abgesondert verfolgten X, X und X ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich den PKW Jaguar 340 des X, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, 2) mit den abgesondert verfolgten X, X und X Urkunden, über die sie nicht oder nicht allein verfügen durften, nämlich die Kraftfahrzeugkennzeichen X und X, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; 3) mit dem abgesondert verfolgten X am 18.8.2004 anderen eine fremde bewegliche Sache teils durch Einbruch in ein Gebäude mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar. 3.1. gegen 1.30 Uhr in Wels dem X die Kennzeichentafeln für den VW Golf Kennzeichen X, 3.2. um 3.32 Uhr in Linz der X Gegenstände unbekannten Wertes, indem er den Rollladen des Trafikfensters der Trafik X in der X gewaltsam nach oben geschoben hat, wegzunehmen versucht. X hat hiedurch begangen zu 1) das Vergehen des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, zu 2) das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und zu 3) das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Z 1 und 15 Abs. 1 StGB und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die Urteile des Bezirksgerichtes Wels, 15 U 194/04p sowie 15 U 272/04h, nach dem § 129 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten und 20 Tagen sowie gemäß § 389 StPO z um Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 StGB wird die Vorhaft in der Zeit vom 18.06.2004, 16.25 Uhr, bis 19.06.2004, 10.45 Uhr, und vom 18.08,2004, 02.36 Uhr, bis 20.08.2004, 11.30 Uhr auf die verhängte Strafe angerechnet. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die verhängte Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafbemessung waren erschwerend: das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen dergleichen und verschiedener Art; mildernd: der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, das teilweise Geständnis. II) Gemeinsam mit dem Urteil fasst das Landesgericht Wels den Beschluss: Gemäß § 494 a Abs. 1 Z 2, 1. Fall, StPO wird aus Anlass dieses Urteiles von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht der mit Urteil des Bezirksgerichtes Weis vom 14.11.2003, 15 U 183/03v verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat abgesehen. Gemäß § 494 a Abs. 6 StPO wird die Probezeit auf fünf Jahre verlängert." Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 8. September 2005, Zahl 16 U 224/05 h, zu Recht erkannt: "X ist schuldig; er hat in Wels 1) am 2.2.2005 dadurch, daß er das Mobiltelefon der X an sich nahm und dieses zu Boden warf, wodurch ein Schaden in der Höhe von ca. € 150,- zum Nachteil der X entstand, eine fremde Sache beschädigt, und 2) am 20.3.2005 X durch Versetzen eines Stoßes und von Schlägen und dadurch, daß er ein Bierglas nach ihm warf, X eine Rißquetschwunde im Bereich des linken Ellbogens, sowie Prellungen der Lendenregion und des Brustkorbs erlitt, am Körper verletzt. X hat hiedurch zu 1) das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und zu 2) das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Er wird hiefür nach § 83 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 200 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird mit € 9,- ausgemessen. Die Geldstrafe beträgt sohin in Summe € 1.800,--. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird gemäß § 19 Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 100 Tagen festgesetzt. Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. II.
Hingegen wird X von der weiters wider ihn mit Strafantrag vom 12.5.2005 erhobenen Anklage, er habe am 2.2.2005 in Wels X durch Versetzen eines Faustschlages in das Gesicht, wodurch X eine Prellung der Unterlippe erlitten habe, am Körper verletzt; er habe auch hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen; gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. III. X ist schuldig; er hat am 20.3.2005 in Wels X durch Versetzen von Schlägen, wodurch X eine Rißquetschwunde im Bereich der rechten Oberaugenhöhlenregion und der Ohrenregion, sowie Prellungen der Nase, des Unterkiefers, des Kinns und des linken Schlüsselbeins erlitt, am Körper verletzt. X hat hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen. Er wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 60 Tagessätzen verurteilt. Die Höhe des Tagessatzes wird mit € 4,~ ausgemessen. Die Geldstrafe beträgt sohin in Summe € 240,-. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wird gemäß § 19 Abs. 3 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen festgesetzt. Gemäß § 389 StPO hat X die Kosten des Strafverfahrens zu ersetzen. B. den Beschluß gefaßt: 1. Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der mit Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 14.11.2003, 15 U 183/03, verhängten Freiheitsstrafe von einem Monat gemäß § 494 a Abs. 2 StPO dem Bezirksgericht Wels vorbehalten. 2. Die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht hinsichtlich der mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 22.12.2004,12 Hv 106/04, verhängten Freiheitsstrafe von 6 Monaten und 20 Tagen gemäß § 494 a Abs. 2 StPO dem Landesgericht Wels vorbehalten." Mildernd war bei X kein Umstand, erschwerend war das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen, der Umstand, dass er der Initiator der Rauferei mit X war und zwei einschlägige Vorstrafen. Das Bezirksgericht Wels hat mit Urteil vom 5. Oktober 2005, Zahl 15 U 271/04 m, zu Recht erkannt: "I) zu Recht erkannt: X ist schuldig, er hat in Wels, a) am 17.06.2004 als Lenker eines nicht zum Verkehr zugelassenen PKW, Mitsubishi Colt, Kennzeichen X, auf der Salzburger Straße fahrend, dadurch, dass er beim Einbiegen nach links infolge überhöhter Geschwindigkeit und mangelnder Aufmerksamkeit gegen den von X gelenkten Kombi, Mazda 323F/1,3i, Kennzeichen X, stieß und X dadurch, in Form einer Verstauchung der Halswirbelsäule, einer Prellung des linken Kreuzturmbeingelenkes, einer Prellung des linken Knies und einer Prellung im Bereich des linken Ellbogens mit kleiner Glassplitterverletzung, bei einer mehr als 24-tägigen Dauer der Gesundheitsschädigung, fahrlässig am Körper verletzt. b) es am 17.06.2004 unterlassen, X, deren Verletzungen am Körper er durch die zu a) beschriebene Tathandlung verursacht hat, die erforderliche Hilfe zu leisten, indem er nach dem Unfall davon fuhr ohne sich zu vergewissern, dass X nicht verletzt ist. c) im Juni 2004 Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, nämlich die Kennzeichentafeln X des X, dadurch, dass er diese vom Kombi Mazda 323 abmontierte und auf seinen zum Verkehr nicht zugelassenen Pkw montierte, um eine für sein Fahrzeug aufrechte Zulassung mit diesen Kennzeichen vorzutäuschen, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden; d) am 30. Juni 2004 X dadurch der Gefahr
einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er gegenüber
Beamten der Bundespolizeidirektion Wels behauptete, X habe den unter a) angeführten Verkehrsunfall verursacht, ihn dadurch einer von Amts wegen zu verfügenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB und des Vergehens des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB falsch verdächtigt, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war. Er hat hiedurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4, 1. Fall StGB -zu a -, das Vergehen des Imstichlassen eines Verletzten nach § 94 Abs. 1 StGB - zu b -, das Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB - zu c - sowie das Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs. 1,1. Fall - zu d – begangen und wird hiefür nach § 94 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 bis 2 StGB zu einer FREIHEITSSTRAFE von 2 Monaten und gemäß § 389 Abs. 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die Strafe, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren, bedingt nachgesehen. Gemäß § 369