Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-730593/3/BP/MZ/WU

Linz, 03.04.2012

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung des X, StA von Tunesien, unbekannten Aufenthalts, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6. März 2012, AZ: 1072752/FRB, betreffend die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Rückkehrverbotes nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005, zu Recht erkannt:

 

Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, als die in Rede stehende Rechtgrundlage § 54 Abs. 1, 2, 3 iVm § 53 Abs. 3 Z 2 FPG zu lauten hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm 53 Abs. 3 Z 2 und 4 iVm, § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/112

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

يُرفض الإعتراض حيث لا أساس له، ويُؤكَّد القرار المعترض عليه.

 

الأساس القانونى:

§§ 54 Abs. 1, 2 und 3 iVm 53 Abs. 3 Z 2 und 4 iVm § 61 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2011/38

§ 66 Abs. 4 iVm § 67a Abs. 1 Z 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 


Entscheidungsgründe:

 

1.1.1. Mit Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 6. März 2012, AZ: 1072752/FRB, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf Basis der §§ 54 Abs. 1, 2, 3 in Verbindung mit 53 Abs. 3 Z 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.

 

Zum Sachverhalt führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, aus dem Fremdenakt gehe hervor, dass der Bw am 3. August 2011 nach Österreich eingereist sei und am 24. August 2011 einen Asylantrag gestellt habe, wobei das Verfahren derzeit beim Bundesasylamt Linz anhängig sei.

 

Der Bw sei während seines Aufenthalts in Österreich wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

1. Landesgericht für Strafsachen Graz vom 5. September 2011, Zahl: 014 Hv 129/2011w, wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren;

2. Landesgericht für Strafsachen Graz vom 9. Februar 2012, Zahl: 014 Hv 41/2012i, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls zur einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren – Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf obige Verurteilung.

 

Den Verurteilungen lägen folgende Straftaten zu Grunde:

ad 1) Der Bw sei schuldig, am 18. August 2011 in Graz in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten X nachangeführten Berechtigten nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.000,- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz teils weggenommen, teils wegzunehmen versucht und sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er die Diebstähle unter Verwendung eines speziell für Diebstahlszwecke präparierten Behältnisses begangen habe, wobei er die Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch deren Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, und zwar

1. derzeit nicht bekannten Berechtigten vier Parfums und zwei Paar Schuhe in einem nicht näher bekannten Gesamtwert;

2. Berechtigten der Parfümerie Douglas, Filiale X, neun Parfums im Gesamtwert von EUR 434,-, wobei es hiebei aufgrund der unmittelbaren Betretung nach der Tat beim Versuch geblieben ist.

 

ad 2) Der Bw sei schuldig, teils alleine, teils in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit X und einem unbekannten Mittäter, Berechtigten der BIPA Parfümerien GesmbH nachgenannte fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt EUR 3.090,00,- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Diebstähle in der Absicht begangen habe, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und zwar

1. am 9. August 2011 mit den beiden Obgenannten in der BIPA Filiale X, im Gesamtwert von EUR 513,00,-;

2. am 10. August 2011 am X, in der dortigen BIPA Filiale drei elektrische Rasierapparate im Gesamtwert von EUR 209,97,-.

 

Im Einzelnen verweist die belangte Behörde zur Vermeidung von Wiederholungen auf die schriftlichen Urteilsausfertigungen.

 

Mit Schreiben vom 29. Februar 2012 sei dem Bw mitgeteilt worden, dass die Erlassung eines Rückkehrverbotes beabsichtigt sei und dieser zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert worden. In seiner Stellungnahme habe der Bw – abgesehen von bereits gemachten Ausführungen – angegeben, dass sich gewalttätige Auseinandersetzungen in Tunesien rasch ausweiten würden. Besorgniserregend sei, dass seit dem Rücktritt Ben Alis Demonstrationen unter Anwendung von Gewalt aufgelöst und sogar Demonstranten geschlagen worden seien. Nach wie vor stelle sich die Situation so dar, dass es zu Übergriffen, insbesondere zu Folter und unmenschlicher Behandlung komme. Zur persönlichen Situation habe der Bw ausgeführt:

1. Die Einreise nach Österreich sei im August 2011 erfolgt. Er habe sein Heimatland verlassen, da er in Tunis demonstriert habe und dabei schwer verletzt worden sei. Die Polizei sei mit Tränengasgranaten und Eisenstangen gegen ihn losgegangen, bei einer Rückkehr in die Heimat müsse er um sein Leben fürchten.

2. Im Heimatland habe er 10 Jahre die Schule in X besucht.

3. In Österreich wären keine Familienangehörigen.

4. Bis dato sei in Österreich kein Familienleben begründet worden.

5. Die letzte Wohnanschrift vor der Einreise in Österreich habe gelautet: X.

6. Es bestünden keine persönlichen Bindungen in Tunesien. Er wisse nur, dass seine Mutter schwer krank sei und an Krebs leide. Im Zeitpunkt der Ausreise hätten noch der Vater, die Schwester und der Bruder in Tunesien gelebt. Wo sich der Bruder jetzt befinde sei ungewiss.

7. Er würde derzeit einen Deutschkurs besuchen.

8. Er sei in der Grundversorgung.

9. Er würde sich bemühen, so rasch als möglich die deutsche Sprache zu erlernen. Es folgen weitere Ausführungen hinsichtlich des Spracherwerbs.

 

1.1.2. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde nach Zitierung diverser, im zu beurteilenden Fall einschlägiger Gesetzesstellen verkürzt aus, dass sich aus dem strafrechtlichen Verhalten eine erhebliche Gefahr für den Schutz fremden Eigentums manifestiere, die dadurch noch verstärkt werde, dass der Bw die Straftaten in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Bw habe bereits unmittelbar nach seiner illegalen Einreise seine kriminelle Karriere begonnen. Angesichts des kurzen Aufenthalts in Österreich sowie aufgrund der von ihm verübten Straftaten könne keinesfalls eine gesellschaftliche oder soziale Integration angenommen werden, welche der Erlassung eines Rückkehrverbots entgegenstehen würde. Im Hinblick darauf sei die Ausweisung [sic] des Bw durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dadurch werde das persönliche Interesse des Bw an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert.

 

Ebenso wenig gebe es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Bw liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzten könnte. Überdies sei der Bw ja nach dem Asylgesetz zum (vorläufigen) Aufenthalt berechtigt und im gegenständlichen Verfahren werde auch nicht darüber abgesprochen, wohin der Bw auszureisen habe.

 

Der Bw habe durch sein Fehlverhalten gravierend gegen das große öffentliche Interesse an der Verhinderung schwerwiegender Eingriffe in das Eigentum verstoßen und das gerechtfertigte Sicherheitsempfinden der Öffentlichkeit beeinträchtigt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, dass sein oben näher geschildertes persönliches kriminelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich das Grundinteresse am Schutz des Eigentums, berühre. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass neben strafrechtlichen Sanktionen auch jegliche andere gesetzliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden müssten, um derartigen strafbaren Handlungen entgegen zu wirken.

 

Zusammenfassend sei die Annahme gerechtfertigt, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Bw – im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose – die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes [sic] wesentlich schwerer wiegen würden als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw.

 

Der Bw habe den Großteil seines Lebens in Tunesien verbracht, weshalb davon auszugehen sei, dass eine Reintegration im Heimatstaat möglich und zumutbar sein werde.

Zur Bemessung der Befristung des gegenständlichen Rückkehrverbots finden sich keine Ausführungen.

 

1.2. Gegen diesen, am 13. März 2012 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhob der Bw mit Telefax vom 19. März 2012 rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung.

 

In der Berufung wird dem im angefochtenen Bescheid dargestellten Sachverhalt nicht entgegengetreten, sondern im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der Bw die von ihm verübten Straftaten bereue und in Hinkunft nicht mehr gegen gesetzliche Bestimmungen in Österreich verstoßen werde. Er könne nur wiederholen, dass sein Leben in seiner Heimat einer realen Gefahr ausgesetzt sei, weshalb das von der belangten Behörde verhängte Rückkehrverbot aufzuheben sei.

 

 

2.1.  Aus § 9 Abs. 1a FPG in der geltenden Fassung ergibt sich, dass die Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über Berufungen gegen Rückkehrentscheidungen zuständig sind. Darüber hinaus stellte der VwGH mit Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2011/22/097, zusammengefasst fest, dass nach den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des rechtmäßigen Aufenthalts eines Fremden sowohl über die Beendigung des Aufenthaltsrechts entschieden als auch dem nicht mehr länger zum Aufenthalt berechtigten Drittstaatsangehörigen die Pflicht zum Verlassen des Bundesgebietes, sohin eine Rückkehrverpflichtung im Sinn der Rückführungsrichtlinie, auferlegt sowie der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet für einen bestimmten Zeitraum oder für unbefristete Zeit untersagt, sohin auch ein Einreiseverbot im Sinn der Rückführungsrichtlinie ausgesprochen werde. Diese Vorgangsweise, nämlich mit einer einzigen Entscheidung das Aufenthaltsrecht zu beenden sowie unter einem die Rückkehr des Drittstaatsangehörigen anzuordnen und ihm den künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verbieten, stelle sich im Hinblick auf Art. 6 Abs. 6 Rückführungsrichtlinie als zulässig dar. Ungeachtet dessen seien dabei nach dieser Bestimmung die Verfahrensgarantien des Kapitels III der Rückführungsrichtlinie einzuhalten. Der VwGH erachtet es sohin als nicht zweifelhaft, dass es sich bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes – unabhängig von der Benennung des innerstaatlich festgelegten Rechtsinstituts – um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Z 4 Rückführungsrichtlinie und ein Einreiseverbot im Sinne des Art. 3 Z 6 dieser Richtlinie handelt, bei deren Erlassung die in der Richtlinie festgelegten Verfahrensgarantien einzuhalten seien. Daraus folge aber, dass für Entscheidungen über eine dagegen gerichtete Berufung seit Ablauf der Frist zur Umsetzung der Rückführungsrichtlinie die Unabhängigen Verwaltungssenate zuständig seien.

 

Gleiches hat im gegenständlichen Fall zu gelten, da sich das vom Bw bekämpfte Rückkehrverbot von der Wirkung her von einem Aufenthaltsverbot nicht wesentlich unterscheidet, weshalb der in Rede stehende Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde.

 

2.2. Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, durch Einsichtnahme in das Elektronische Kriminalpolizeiliche Informationssystem und das Zentrale Melderegister sowie Kontaktaufnahme mit dem Flüchtlings-Wohnheim X.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, nachdem sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass eine weitere mündliche Erörterung eine tiefgreifendere Klärung der Sache nicht erwarten lässt (§ 67d AVG). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Übrigen vom Bw auch nicht beantragt.

 

2.3.  Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1.1. dieses Erkenntnisses dargestellten und vom Bw in keinster Weise bestrittenen Sachverhalt aus.

 

Zusätzlich ergibt sich aus den vom erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates erhobenen Beweisen, dass der Bw seit 26. März 2012 nicht mehr im Zentralen Melderegister aufscheint. Eine Nachfrage beim bisherigen Unterkunftgeber SOS-Menschenrechte, Flüchtlings-Wohnheim X, hat ergeben, dass der Bw "plötzlich nicht mehr aufgetaucht ist" und dann nach 3 Tagen abgemeldet wurde. Der aktuelle Aufenthalt des Bw ist daher unbekannt.

 

2.4. Der Oö. Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (vgl § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

Asylwerber sind § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005 zufolge Fremde ab Einbringung eines Antrags auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.

 

Dass der Bw, welcher nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist, steht außer Zweifel. Unzweifelhaft ist weiters dessen Status als Asylwerber vom Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Zeitpunkt der (bis dato nicht ergangenen) rechtskräftigen Entscheidung der Asylbehörden.

 

3.2. Im Rahmen der Prüfung des angefochtenen Rückkehrverbots gilt es zunächst, die Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbotes sowie des Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Bw dem Grunde nach zu prüfen.

 

3.2.1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG ist ein Rückkehrverbot zu erlassen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt des Asylwerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 54 Abs. 2 leg cit zufolge gelten als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3.

 

§ 53 Abs. 3 Z 2 FPG beinhaltet Fälle, in welchen ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.

§ 53 Abs. 3 Z 4 FPG stellt auf Drittstaatsangehörige ab, die wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden sind.

 

Nach seiner Einreise nach Österreich am 3. August 2011 wurde der Bw – wie von der belangten Behörde dargestellt – vom LG Graz wegen am 9., 10. und 18. August 2011 ausgeführten Diebstählen rechtskräftig verurteilt. Die Straftaten wurden damit binnen weniger Tage nach der erfolgten Einreise ins Bundesgebiet verübt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 2 FPG ist daher unzweifelhaft als erfüllt anzusehen. Zudem wird auch Z 4 leg cit schlagend, da die beiden Verurteilungen die Straftat des (zumindest versuchten) Diebstahls beinhalten und der Bw daher auch wegen einer Wiederholungstat rechtskräftig verurteilt wurde.

 

3.2.2. Weiters ist bei der Klärung der Zulässigkeit der Erlassung eines Rückkehrverbots dem Grunde nach auf die von Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Bw sowie § 61 FPG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 (nur) statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 1 FPG ist, sofern durch eine Rückkehrentscheidung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. § 54 Abs. 2 letzter Satz FPG erweitet den Anwendungsbereich explizit auch für – von § 61 leg cit an sich nicht erfasste – Rückkehrverbote.

 

§ 61 Abs. 2 FPG zufolge sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.      die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der        bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war;

2.      das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.      die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.      der Grad der Integration;

5.      die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6.      die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.      Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des      Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.      die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem   Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren   Aufenthaltstatus bewusst waren;

9.      die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden       zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 FPG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung schon allein aufgrund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

 

3.2.3. Im Sinne der zitierten Normen ist eine konkret den Bw betreffende Interessensabwägung – basierend auf einer einzelfallbezogenen Gesamtbetrachtung – vorzunehmen.

 

Vorweg ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts grundsätzlich zulässig und erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um den unrechtmäßigen Aufenthalt einer Person zu beenden, da ein solcher rechtswidriger Status fraglos dazu geeignet ist, die öffentliche Ordnung eines Staates massiv zu beeinträchtigen. Daraus folgt, dass das diesbezügliche öffentliche Interesse hoch anzusetzen ist und die Verbringung einer Person außer Landes grundsätzlich ein nicht inadäquates Mittel darstellt, um einen rechtskonformen Zustand wiederherzustellen. Dies gilt jedoch nur insofern, als die privaten bzw familiären Interessen im jeweils konkreten Einzelfall nicht als höherrangig anzusehen sind.

 

3.2.4. Es ist der belangten Behörde folgend festzustellen, dass eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhalts unter die Tatbestandselemente des § 61 Abs. 2 FPG nicht zu einem unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Bw führt.

 

3.2.4.1. Hinsichtlich der Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und der Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtmäßig war, ist festzuhalten, dass der Bw am 3. August 2011 illegal in das Bundesgebiet eingereist ist. Die Aufenthaltsdauer des Bw in Österreich beträgt daher insgesamt nur etwa 8 Monate. Legitimiert wurde der Aufenthalt des Bw lediglich durch die Stellung eines Asylantrags, weshalb sich der Bw seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein muss(te).

 

3.2.4.2. Weiters hat das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens in die Beurteilung einzufließen.

 

Nach Angaben des Bw im Asylverfahren hat dieser in Österreich keine Verwandten. In der Heimat des Bw halten sich dessen Eltern und Geschwister auf.

 

Von einem tatsächlich bestehenden Familienleben in Österreich kann daher keinesfalls ausgegangen werden.

 

3.2.4.3. Einen wesentlichen Punkt bei der vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung stellt die Schutzwürdigkeit des Privatlebens dar. Wie sich unter anderem aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 2009, 2009/21/0348, ergibt, kann unter gewissen Umständen das Privatleben eines Bw alleine eine positive Gesamtbeurteilung nach sich ziehen. Dem Höchstgericht zufolge hat der dem § 61 Abs. 2 FPG (neu) vergleichbare § 66 Abs. 2 FPG (alt) schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während eines unsicheren Aufenthaltsstatus erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes privates bzw familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte.

 

Im Sinne dieser Ausführungen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ab einer Aufenthaltsdauer von etwa 10 Jahren das persönliche Interesse eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet ein derart großes Gewicht erlangt, dass eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG – auch bei einem Eingriff nur in das Privatleben – unverhältnismäßig erscheint (vgl etwa VwGH 20.1.2011, 2010/22/0158).

 

Im konkreten Fall ist der Bw nur etwa 8 Monate in der Republik Österreich aufhältig. Die in die Rechtsgüterabwägung zugunsten des Bw einfließende Aufenthaltsdauer liegt damit weit unter der höchstgerichtlich judizierten Schwelle von etwa 10 Jahren.

 

Hinzu tritt, dass vom Beschwerdeführer im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zudem 9 Jahre lang ein Beruf in Österreich ausgeübt wurde und der Gerichtshof das Vorliegen weiterer Integrationsmerkmale fordert. Eine berufliche Tätigkeit wurde jedoch vom Bw, der sich in der Grundversorgung befindet, zu keinem Zeitpunkt ausgeübt.

 

Schließlich ist – mangels gegenteiliger Hinweise im zitierten höchstgerichtlichen Erkenntnis – davon auszugehen, dass im verwaltungsgerichtlich entschiedenen – und damit entgegen dem hier zu beurteilenden – Fall eine strafrechtliche Bescholtenheit des Beschwerdeführers nicht vorlag.

 

3.2.4.4. Merkmale sozialer Integration sind dem Bw – wenn überhaupt – durch das geltend gemachte Bemühen, die deutsche Sprache zu erlernen, zuzubilligen. Eine der sozialen Integration besonders dienliche Erwerbstätigkeit wurde vom Bw – wie dargestellt – nicht ausgeübt. Vielmehr ist aufgrund der begangenen strafbaren Handlungen, bei welcher der Bw die Bevölkerung des erhofften künftigen Heimatstaates wiederholt bestahl davon auszugehen, dass eine tiefgehende Integration ins Gesellschaftsgefüge der Republik Österreich nicht vorliegt.

 

3.2.4.5. Festzustellen ist weiters, dass der heute knapp 23-jährige Bw den weitaus größten Teil seines Lebens, nämlich 22 Jahre, in seinem Herkunftsstaat verbracht hat. Er beherrscht die dortige Sprache, hat dort 10 Jahre die Schule besucht und seine gesamte Kernfamilie ist dort aufhältig.

 

3.2.4.6. Unstrittig ist eine strafgerichtliche Unbescholtenheit aufgrund der in Punkt 1.1.1. dargestellten rechtskräftigen Verurteilungen nicht gegeben.

 

3.2.4.7. Ein Verstoß des Bw gegen die öffentliche Ordnung kam im Verfahren nicht hervor.

 

3.2.4.8. Zur Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltstatus bewusst waren, erübrigen sich aufgrund von Punkt 3.2.4.1. weitere Ausführungen.

 

3.2.4.9. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes ist unzweifelhaft nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen.

 

3.2.4.10. Vor dem Hintergrund der in den Punkten 3.2.4.1. bis 3.2.4.9. getroffenen Feststellungen ist zusammenfassend hinsichtlich des Eingriffs in den geschützten Bereich des Privat- und Familienlebens des Bw festzuhalten, dass sich eine Eingriffsunzulässigkeit dem Grunde nach nicht ergibt.

 

Wenn dem Bw durch seine Aufenthaltsdauer von etwa 8 Monaten und durch sein Bestreben, die deutsche Sprache zu erlernen, ein geringes Maß an Integration bzw ein gewisses Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet zuzubilligen sein sollte, wird diese bzw dieses jedoch dadurch relativiert, als es während eines anhängigen Asylverfahrens oder überhaupt während illegalem und damit jedenfalls während unsicheren Aufenthalts erworben wurde. Auch ist eine Reintegration im Heimatland des Bw, in welchem er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, nicht unzumutbar. Wesentlich für eine Gesamtabwägung zulasten des Bw ist jedoch, dass er durch die von ihm schon unmittelbar nach der Einreise getätigten, wiederholten strafrechtlichen Vergehen eine hohe kriminelle Energie bewiesen hat.

 

Insgesamt ist also der belangten Behörde zu folgen, dass den öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK im konkreten Einzelfall eindeutig der Vorrang vor den privaten Interessen des Bw gegeben werden muss. Die Erlassung eines Rückkehrverbots ist daher dem Grunde nach zulässig und der Bw kann sich nicht durchschlagend auf den Schutz seines Privat- und Familienlebens berufen.

 

3.3.1. Abschließend gilt es nunmehr, die Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbotes zu prüfen.

 

Gemäß § 54 Abs. 3 FPG ist ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für 5 Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens 10 Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Fremden.

 

3.3.2. Der dem Drittstaat Tunesien Angehörige Bw wurde, wie unter Punkt 1.1.1. dargestellt, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bzw zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Monat rechtskräftig verurteilt. Es erweisen sich für die weitere rechtliche Beurteilung daher – wie oben bereits dargelegt – § 53 Abs. 3 Z 2 und 4 FPG als einschlägig. Vor diesem Hintergrund beträgt die maximale Dauer des zu erlassenden Rückkehrverbots 10 Jahre. Zumindest hat das Rückkehrverbot gemäß § 53 Abs. 2 FPG 18 Monate zu betragen.

 

Bei der konkreten Bemessung der Dauer des über den Bw zu erlassenden Rückkehrverbotes im genannten Zeitrahmen ist wiederum das bisherige Verhalten des Bw miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, ob dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

 

3.3.3. Die Verhinderung von Straftaten gegen die höchsten Güter unserer Gesellschaft – in concreto erfolgte durch den Bw ein mehrfacher Eingriff in das Eigentum fremder Personen – zählt unbestritten zum Grundinteresse der Gesellschaft, auf dem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit basiert.

 

3.3.4. Maßgeblich ist aber nicht primär, dass eine strafgerichtliche Verurteilung bzw mehrere Verurteilungen ausgesprochen wurde(n), sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Es ist also im konkreten Einzelfall zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird.

 

Es zeugt fraglos von enormer krimineller Energie, (insbesondere) in einem fremden Staat, von welchem man sich Aufnahme und Integration erhofft, wiederholt Diebstähle zu begehen. Insbesondere zeugt auch die Verwirklichung der Straftaten unmittelbar nach der Einreise in das Gastland davon, dass der Bw weit von den Werten der hiesigen Gesellschaft entfernt ist und es eines längeren Zeitraumes bedarf, bis von einer Gefahr durch den Bw nicht mehr ausgegangen werden kann.

 

Wenn die belangte Behörde vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt, dass es konkret eines Zeitraumes von 5 Jahren bedarf, bis vom Bw ein rechtmäßiges Verhalten zu erwarten ist, kann dieser Auffassung vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht entgegen getreten werden.

 

3.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass dem gegenständlichen Rückkehrverbot keine Ausreiseverpflichtung des Bw immanent ist, sondern es sich "lediglich" um ein Verbot, nach erfolgter Ausreise wiederum einzureisen handelt. Ob eine Außerlandesverbringung gegen Art. 2 bzw Art. 3 EMRK verstoßen würde, braucht daher in diesem Verfahren nicht weiter geprüft zu werden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro (Eingabegebühr) angefallen.

 

تعليمــات قانونيــة

لا يجوز الإعتراض العادى على هذا القرار.

 

ملحوظــة

يجوز الإعتراض على هذا القرار خلال ستة أسابيع بعد توصيله، ويقدم هذا الإعتراض إلى المحكمة الدستورية العليا و/أو المحكمة الإدارية العليا. يقوم محامى موكل أو محامية موكلة، بغض النظر عن إستثناءات قانونية، بتقديم هذا الإعتراض ويكون مرفق به رسوم قدرها ٢٢٠ يورو.

 

 

Bernhard Pree

 

Beschlagwortung:

Rückkehrverbot, § 54 FPG, § 53 Abs. 3 Z2 FPG

 

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