Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-101074/2/Bi/Fb

Linz, 19.02.1993

VwSen - 101074/2/Bi/Fb Linz, am 19.Februar 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Mag. H.D. vom 1. Februar 1993 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft .. vom 14. Dezember 1992, VerkR96/20722/1991, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG, § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967. zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft .. hat mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1992, VerkR96/20722/1991, über Herrn Mag. H.D. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.600 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer der Behörde über Aufforderung (hinterlegt am Postamt S. am 28. Oktober 1991) nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung Auskunft darüber gegeben hat, wer den PKW .. am 15. Juli 1991 um 12.45 Uhr gelenkt hat. Er hat der Bezirkshauptmannschaft .. mit Schreiben vom 11. November 1991 (eingelangt am 14. November 1991) nur mitgeteilt, daß der PKW .. am 15. Juli 1991 in S. geparkt und zur angegebenen Uhrzeit nicht benutzt wurde. Gleichzeitig wurde ihm gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 160 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Berufung erhoben, die seitens der Erstinstanz dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ohne Berufungsvorentscheidung vorgelegt wurde. Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst, der, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unterbleiben, weil bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben war (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, wenn die Aufforderung am 28. Oktober 1991 beim Postamt S. hinterlegt wurde und er mit Schreiben vom 11. November 1991 Auskunft erteilte, sei die Frist von 14 Tagen nicht überschritten worden. Es sei aber nicht festgestellt worden, wann ihm die Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft .. tatsächlich zugekommen sei. Er habe seiner Aufgabe als Zulassungsbesitzer mit der Mitteilung, der PKW sei zum angeführten Zeitpunkt in S. geparkt gewesen und daher von niemandem gelenkt worden, jedenfalls entsprochen. Falls die Richtigkeit dieser Auskunft bestritten werde, hätten darüber Feststellungen getroffen werden müssen, warum er nicht in gutem Glauben gehandelt haben solle. Seines Wissens sei eben der PKW zu dieser Zeit nicht benützt worden. Es sei nicht seine Aufgabe, fortwährend Nachschau zu halten, ob der PKW noch an der selben Stelle stehe, und es sei auch nicht denkunmöglich, daß sich jemand Dritter mit dem Ersatzschlüssel den PKW ausborgte, ohne ihn darüber zu unterrichten. Ein Radarfoto sei ihm nie zugekommen, sodaß die Beweiswürdigung unvollständig und unschlüssig sei. Außerdem sei der Spruch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodaß er beantrage, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren ersatzlos einzustellen, in eventu an die Erstinstanz zurückzuverweisen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Danach stellt sich der Sachverhalt so dar, daß aufgrund einer Anzeige wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf die ..-Autobahn am 15. Juli 1991 um 12.45 Uhr dem Zulassungsbesitzer des auf dem Radarfoto ersichtlichen PKW .., dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber, eine mit 23. Oktober 1991 datierte Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 übermittelt wurde. Darin wurde er als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges aufgefordert, binnen zwei Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung des Schreibens, schriftlich oder per Fernschreiber mitzuteilen, wem er das Lenken des angeführten Fahrzeuges überlassen habe. Es wurde weiters darauf hingewiesen, daß, falls keine fristgerechte Auskunft einlange, gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht eingeleitet werde, was auch für eine ungenaue oder unrichtige Auskunft gelte. Laut Rückschein wurde dieses Schreiben am 28. Oktober 1991 nach zwei erfolglosen Zustellversuchen beim Postamt S. hinterlegt.

Mit Schreiben vom 11. November 1991 (zur Post gegeben am 12. November 1991) teilte der Rechtsmittelwerber mit, der Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung könne nicht zutreffen, da der betreffende PKW am 15. Juli 1991 in S.geparkt und zur angegebenen Uhrzeit nicht benutzt wurde. Die Frage der dortigen Aufforderung müsse daher dahingehend beantwortet werden, daß der PKW zu diesem Zeitpunkt von niemandem gelenkt wurde.

In der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft V. vom 3. Jänner 1992 wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, am 11. November 1991 der Behörde nicht auf Verlangen unverzüglich darüber Auskunft erteilt zu haben, wem er das Lenken des PKW .. am 15. Juli 1991 um 12.45 Uhr überlassen habe. Der Einspruch gegen diese Strafverfügung erfolgte rechtzeitig; der Aufforderung der Erstinstanz, die für die Strafbemessung heranzuziehenden Einkommens-, Vermögensund Familienverhältnisse bekanntzugeben, leistete der Rechtsmittelwerber keine Folge. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 14. Dezember 1992 wurde dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt, als Zulassungsbesitzer der Behörde nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung die erforderliche Auskunft gegeben zu haben.

In rechtlicher Hinsicht ist dazu auszuführen, daß zunächst zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Auskunft zu überprüfen gewesen wäre, ob die am 28. Oktober 1991 erfolgte Hinterlegung der Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Wirkung der Zustellung hatte. In diesem Fall wäre die am 12. November 1991 zur Post gegebene Auskunft als verspätet anzusehen, da die zweiwöchige Frist bereits am 11. November 1991 abgelaufen wäre. Von diesem Sachverhalt ist die Erstinstanz offensichtlich ausgegangen.

Unbestritten ist aber, daß die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 schriftlich im Sinne des 3. Satzes dieser Bestimmung erfolgt ist, sodaß dem als Zulassungsbesitzer angesprochenen Rechtsmittelwerber die gesetzliche Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung zur Erteilung der Auskunft eingeräumt wurde.

Die erste und einzige rechtzeitige Verfolgungshandlung der Erstinstanz, nämlich die Strafverfügung vom 3. Jänner 1992, bezog sich auf den Tatvorwurf, "der Behörde auf Verlangen nicht unverzüglich Auskunft" erteilt zu haben. Da das Auskunftsverlangen im gegenständlichen Fall nicht mündlich oder telefonisch gestellt wurde, ist dieser Tatvorwurf als aktenwidrig anzusehen.

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis beinhaltet zwar einen der Aktenlage entsprechenden Tatvorwurf, wurde aber nach Ablauf der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist erlassen und stellt somit eine unzulässige Auswechslung des Tatvorwurfs gegenüber dem der Strafverfügung dar. Es ist daher davon auszugehen, daß innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist dem Rechtsmittelwerber kein auf das konkrete Verhalten bezogener Tatvorwurf gemacht wurde. Da dieser Umstand auch nicht nachholbar ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Bissenberger 6

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