Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166790/2/Sch/Eg

Linz, 15.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E. L., geb. x, wh, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2012, Zl. VerkR96-26464-2011/U, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.               Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.            Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 320 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13. Jänner 2012, VerkR96-26464-2011/U, wurde über Herrn E. L., geb. x, wh, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960, eine Geldstrafe in der Höhe von 1600 Euro, 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 verhängt, weil er am 22.5.2011 um 17.40 Uhr im Gemeindegebiet von P. auf der x aus Richtung x kommend in Richtung Badesee P. bis zur öffentlichen Liegefläche des Badesees ein Herrenfahrrad, Farbe blau, gelenkt habe, wobei er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe (Alkoholisierungsgrad 0,86 mg/l).

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber lenkte am 22. Mai 2011 gegen 17.40 Uhr ein Fahrrad im Nahbereich des P. Sees. Nachdem er von einem nachkommenden PKW-Lenker überholt worden war, stellte er diesen wegen dieses Fahrmanövers zur Rede. Es kam zu einer verbalen Auseinandersetzung. Der Fahrzeuglenker und sein Beifahrer hatten den Eindruck, dass der Berufungswerber alkoholisiert wäre. Sie riefen deshalb die Polizei herbei und beobachteten den Berufungswerber in diesem Zeitraum, er hatte sich etwas von den erwähnten Personen mit seinem Fahrrad entfernt gehabt. Wie schon erwähnt erfolgte das Lenken des Fahrrades um etwa 17.50 Uhr bzw. kurz davor und danach. Bereits um 18:05 Uhr ist der Berufungswerber von den herbeigerufenen Beamten beamtshandelt worden. Aufgrund festgestellter Alkoholisierungssymptome kam es zu einer Messung der Atemluft des Berufungswerbers auf Alkoholgehalt um 18:31 Uhr mit dem (niedrigeren) Teilmesswert von 0,86 mg/l. Vor Ort nach der Konsumation von alkoholischen Getränken befragt, gab der Berufungswerber laut entsprechender Polizeianzeige an, zwischen 8:00 und 10:00 Uhr des Vorfallstages zwei Halbe Bier und zwischen 17:50 Uhr und 18:00 Uhr eine weitere Halbe Bier konsumiert zu haben.

 

Erst in der am 8. Juli 2011 mit dem Berufungswerber auf der Polizeiinspektion x aufgenommenen Niederschrift ist plötzlich seinerseits davon die Rede, dass er am See einen Bekannten getroffen habe, der selbst gebrannten Schnaps mit hatte. Bei der Gelegenheit habe er Schnaps konsumiert und auch 3-4 Halbe Bier. Als ihn die Beamten am See befragt hätten, sei ihm der Schnaps nicht mehr in Erinnerung gewesen, dies sei ihm erst später eingefallen.

 

Demgegenüber gab einer der beiden erwähnten Fahrzeuginsassen von der Erstbehörde zeugenschaftlich befragt an, den Berufungswerber bis zum Eintreffen der Polizei im Sichtfeld der Polizei gehabt zu haben. Seiner Einschätzung nach habe er keinesfalls dort Alkohol konsumiert. Die Angaben dieses Zeugen sind völlig schlüssig. Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel daran, dass der Zeuge tatsächlich keinen Alkoholkonsum des Berufungswerbers beobachtet hat, obwohl er aufgrund des Sichtbereiches in der Lage gewesen wäre.

 

Letztlich kommt es darauf aber ohnehin nicht entscheidend an. Der Einwand, nach dem Lenken Alkohol konsumiert, also einen sogenannten Nachtrunk getätigt zu haben, muss nämlich bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erfolgen. Dies war in der gegenständlichen Angelegenheit die Amtshandlung am See. Dort hat der Berufungswerber Trinkangaben gemacht, bei denen von einem Schnapskonsum oder übermäßigem Bierkonsum nicht die Rede war. Die angegebenen insgesamt drei Halben Bier, zwei davon sogar noch am Vormittag, hätten zudem das Alkomatmessergebnis in keiner Weise erklären können. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch diese Angaben des Berufungswerbers nicht zutreffend waren. Vielmehr ist anzunehmen, dass er während des Tages über eine viel größere Menge an alkoholischen Getränken konsumiert hat, als bei der Amtshandlung vor Ort angegeben. Der von ihm behauptete Nachtrunk kommt schon rein faktisch nicht in Betracht, da er ja dann von Zeugen hätte beobachtet werden müssen. In rechtlicher Hinsicht kommt noch dazu, dass er diesen erst später, noch dazu in einer kaum glaubhaften Form, eingewendet hat. Im übrigen ist der Einwand des Alkoholkonsums nach dem Lenken nicht nur an sich sogleich zu erheben, sondern ist auch dezidiert zu quantifizieren und zu qualifizieren, also ist genau anzugeben, um welche Art und Menge von Alkohol es sich bei dem angeblichen Nachtrunk gehandelt hatte (VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315 uva).

 

Aufgrund dieser Feststellungen kann kein Zweifel bestehen, dass der Berufungswerber das Fahrrad in einem massiv alkoholbeeinträchtigten Zustand gelenkt hatte.

 

4. Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 2-6 Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluftgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Der von der Erstbehörde festgesetzte Strafbetrag in der Höhe von 1600 Euro entspricht also der oben angeführten gesetzlichen Strafuntergrenze. Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, von Behörden in Strafbescheiden nicht unterschritten werden. Die einzige Ausnahme davon bildet der Anwendungsfall des § 20 VStG, also das außerordentliche Milderungsrecht. Hier müssten nach der Gesetzeslage die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Abgesehen vom Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit kann dem Berufungswerber allerdings kein weiterer Milderungsgrund zugute gehalten werden. Die bisherige Unbescholtenheit reicht für eine Anwendung des § 20 VStG nicht aus, zumal im anderen Falle Ersttätern stets diese Rechtswohltat zugute käme, wovon allerdings nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht auszugehen ist.

 

Der Berufung konnte sohin dem Grunde als auch der Strafhöhe nach kein Erfolg beschieden sein.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

 

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