Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-166809/2/Sch/Eg

Linz, 21.03.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau M. H., geb. x, wh, vom 12. März 2012, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 6. Februar 2012, Zl. VerkR96-9611-2011, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 6. Februar 2012, Zl. VerkR96-9611-2011, über Frau M. H., geb. x, gemäß § 37 Abs. 1 und 3 Z. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 363 Euro, 7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil sie am 16.8.2011 um 09:00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x im Gemeindegebiet von x auf der Kreuzung des Güterweges P. und der öffentlichen Zufahrtsstraße zum Haus x gelenkt habe, obwohl sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Fahrzeug fällt, war und sie daher eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 FSG begangen habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin Berufung erhoben. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 8. Februar 2012 persönlich zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 22. Februar 2012. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 12. März 2012 (Datum des Schriftstückes), eingelangt bei der belangten Behörde am 14.3.2012, – und somit offenkundig verspätet - erhoben.

 

Auf die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör konnte verzichtet werden, da die Berufungswerberin den RSa-Brief mit dem Straferkenntnis persönlich übernommen hat und somit eine Ortsabwesenheit iSd § 17 Abs. 3 Zustellgesetz nicht in Frage kommt. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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