Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523037/5/Sch/Eg

Linz, 20.03.2012

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W. H., geb. x, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Dezember 2011, Zl. Fe-1160/2011, wegen Einschränkung der Lenkberechtigung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 7. März 2012 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 6. Dezember 2011, Zl. Fe-1160/2011, die Herrn W. H., geb. x, von der Bundespolizeidirektion Linz zu Zl. 08/417722 für die Klassen B, BzE, F, C1 und C1zE erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG bis zum 1.12.2012 befristet und mit folgenden Auflagen eingeschränkt:

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen der obgenannten Klassen ist das Tragen einer geeigneten Brille erforderlich.

Weiters habe sich der Berufungswerber lt. amtsärztlichem Gutachten vom 1.12.2011 bis zum 1.12.2012 einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage eines Befundes über eine Kontrolluntersuchung auf st.p. SG-Mißbrauch (Cannabis) durch einen Facharzt für Psychiatrie zu unterziehen.

Darüber hinaus habe sich der Berufungswerber lt. amtsärztlichem Gutachten vom 1.12.2011 innerhalb von zwölf Monaten nachstehenden ärztlichen Kontrolluntersuchungen zu unterziehen und vier entsprechende Laborbefunde innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Behörde (Zustellung der Aufforderung) dieser persönlich oder per Post im Original vorzulegen: Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn THC (Cannabis).

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der – mit Ausnahme der Auflage zum Tragen einer Brille durch den Berufungswerber – in Berufung gezogene Bescheid fußt auf dem polizeiärztlichen Gutachten Dris. H. vom 1. Dezember 2011. Der Berufungswerber wurde demnach gesundheitlich bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der oben angeführten Führerscheinklassen. Begründend wird polizeiärztlicherseits ausgeführt:

 

"st.p. SG-Mißbrauch (Cannabis)

(Anz. n.d. SMG v. 15.10.2011 – Anbau von Hanfpflanzen)

 

Bei der ho. Untersuchung am 25.10.2011 befand sich Hr. H. in allesentspr. zufriedenstellender körperl.-geistiger Verfassung ohne direkten HW auf eine floride Drogenproblematik; die Harnprobe v. 14.11.2011 erweis sich als neg. auf Metabolite v. Cannabis, Amphetaminen, Kokain und Opiaten.

eigene Angaben: er habe wirklich nur einmal Cannabis probiert; andere psychotrope Substanzen niemals...

Der fachärztl.-psychiatr. Befund Dr. A. A. v. 24.11.2011 enthält eine grundsätzlich befürwortende Stellungnahme zum Lenken v. KFZ; freilich mit engmaschigen Kontrollen sowie wegen der nicht nachvollziehbaren Begründung für den Cannabisanbau v.a. unter der Voraussetzung einer pos. absolvierten VPU (Befundlage zur Persönlichkeit).

Da die Anordnung einer solchen jedoch nach Rechtsauffassung des mit der genauen Aktenlage vertrauten Verkehrsjuristen x nicht zulässig ist, ist demnach amtsärztl.seits in gegenständl. Fall nicht umhin zu kommen, eine vorerst auf ein Jahr befristet-bedingte Eignung unter Einhaltung der oben angef. Auflagen (4 xige Beibringung auf Cannabismetabolite neg. Harnbefunde auf Aufforderung durch die Behörde, Kontrolluntersuchung/Nachuntersuchung beim FA f. Psychiatrie/beim Amtsarzt in 1 Jahr) zwecks medizinischer Objektivierung einer maßgebl. stabilen, durch Freiheit v. psychotropen Substanzen gekennzeichneten Lebensführung bzw. rechtzeitiger Erfassung eines ev. (eignungsausschließenden!) Rezidivdrogenkonsums auszusprechen."

 

Im Gutachten seinerseits wird wiederum verwiesen auf die psychiatrisch- fachärztliche Stellungnahme Dris. A. vom 16. November 2011. Dort heißt es zusammenfassend:

 

"Herr H. W. gibt an nur einmal gemeinschaftlich Marihuana konsumiert zu haben. Von einem Bekannten erhielt Herr H. W. 10 Samenkörner, wobei 8 dieser Körner keimten. Da Herr H. W. durch einen Unbekannten angezeigt worden war, kam es zu einer Hausdurchsuchung und dementsprechend wurden die Cannabispflanzen im Keller gefunden und in weiterer Folge sichergestellt.

Die Tatsache des illegalen Verhaltens ist Herrn H. W. durchaus bewusst. Andererseits war die Neugierde so groß, dass er sich dennoch entschied die Samenkörner einzulegen.

Dieses erscheint doch sehr eigentümlich und das Verhalten des Herrn H. W. durchaus realitätsfremd.

Es ist anzunehmen, dass nur geringer Drogenmissbrauch vorgelegen hat und desgleichen, dass keine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis vorliegt, demnach ist eine Behandlung nicht erforderlich.

Im Anbetracht der doch sehr eigentümlichen Begründung, warum er sich entschlossen hat Cannabis anzubauen erscheint es notwendig, dass eine verkehrspsychologische Untersuchung durchgeführt wird, insbesonders um sein stattgehabtes Verhalten genauer durchleuchten zu können."

 

Über Ersuchen des Polizeiarztes wurde diese Stellungnahme ergänzt. In dem entsprechenden Schriftstück vom 24. November 2011 heißt es fachärztlicherseits:

 

"Herr H. W. lehnt es ab eine verkehrspsychologische Untersuchung auf sich zu nehmen.

Es erscheint mir deshalb notwendig, da die Begründung des Herrn H. W. überhaupt kultiviert zu haben, letztendlich unzureichend ist.

Über die verkehrspsychologische Untersuchung sollte ein Persönlichkeitsprofil erstellt werden, um aus psychologischer Sicht weiter einen Einblick in die Persönlichkeit des Herrn H. W. zu bekommen.

Da Herr H. W. eine Untersuchung durch ein entsprechendes Institut ablehnt, ist die Paktfähigkeit in Zweifel zu ziehen.

In dieser Situation erscheint es nicht möglich den Führerschein bei fraglicher Distanz zu seinem Verhalten für die Gruppe I auszustellen."

 

Anlässlich der eingangs angeführten Berufungsverhandlung wurde diese Gutachtenslage eingehend erörtert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass für die Berufungsbehörde eine Unschlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens bzw. der fachärztlichen Stellungnahme nicht erkennbar ist. Fachärztlicherseits wurde die ursprünglich bei gegebener Drogenabstinenz anzunehmende Eignung des Berufungswerbers aus psychiatrischer Sicht insofern abgeschwächt, als die Paktfähigkeit des Berufungswerbers in Zweifel gezogen wurde. Daran anschließend stellt der Facharzt sogar die Möglichkeit, "den Führerschein bei fraglicher Distanz zu seinem Verhalten" auszustellen, in Frage.

 

Tatsächlich ist es faktisch nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungswerber  sich entschlossen hat, eine doch recht aufwendige Indoor-Anlage versteckt in einem Kellerabteil in seinem Wohnhaus zur Aufzucht von Marihuanapflanzen einzurichten. Die Erklärung, er habe es einfach einmal ausprobieren wollen, ruft ohne Zweifel ein Glaubwürdigkeitsproblem hervor, sodass der fachärztlichen Aussage im Hinblick auf die mangelnde Distanz zu diesem Verhalten nicht entgegengetreten werden kann.

 

Somit hält es auch die Berufungsbehörde für geboten, beim Berufungswerber einen Beobachtungszeitraum einzuhalten, um seine Behauptung im Hinblick auf aktuell nicht gegebenen Suchtmittelkonsum zu überprüfen. Die verfügten Kontrolluntersuchungen sind daher in den zu beurteilenden Vorgängen hinreichend begründet.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 2. Satz Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung ergibt sich damit das Erfordernis der Anordnung der Befristung der Lenkberechtigung samt einer amtsärztlichen Nachuntersuchung.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die behördlicherseits verfügten Maßnahmen gegenständlich sachlich begründet und rechtsrichtig angeordnet wurden.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es nicht entscheidungsrelevant, dass, wie anlässlich der Berufungsverhandlung erörtert, offenkundig eine geringfügige textliche Diskrepanz besteht zwischen der schriftlichen Ausfertigung der Zuweisung des Berufungswerbers an einen Facharzt für Psychiatrie durch den Polizeiarzt, welche im Akt einliegt, zu jener, welche dem Berufungswerber ausgehändigt wurde. Entscheidend ist ja die Aussage des Facharztes bzw. des Polizeiarztes, welche unbeschadet der detaillierten Begründung der Zuweisung zum Facharzt zu beurteilen war.

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 14,30 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

 

 

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