Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-523103/7/Br/REI

Linz, 28.03.2012

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier, über die Berufung der Frau M K, geb. x, A, T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 28. Februar 2012, Zl. VerkR21-160-2012/LL, nach der am 28. März 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

          Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Entzug der Lenkberechtigung im Ausmaß von

 

einem Monat

         

          ausgesprochen wird;  

         

          im gleichen Umfang werden die ausgesprochenen Verbote reduziert;

          die angeordneten begleitenden Maßnahmen werden behoben;

         

          Die Berufungswerberin hat sich jedoch innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides einem Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von KFZ unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen zu unterziehen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 111/2010 – AVG, § 7 Abs.1 u. 3, § 24 Abs.3 und § 26 Abs.1 Führerscheingesetz – FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2010; 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im Anschluss an die Strafverhandlung hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den oben bezeichneten Bescheid mit nachfolgenden Spruch erlassen:

"1.   Ihnen wird die von der BH Linz-Land am 13.07.1998, ZI. VerkR20-2158-1998/LLr für die Klasse(n) B erteilte Lenkberechtigung entzogen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

2. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass Ihnen die Lenkberechtigung für den Zeitraum von

-   6 Monaten -

 

gerechnet ab 22.02.2012 (FS-Abnahme), entzogen wird und vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 26 Abs.2 Zif. 1, 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

3. Weiters wird Ihnen das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung, gerechnet ab Zustellung des Bescheides verboten.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 24 Abs. 1, 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997-FSG, BGBl.Nr. 120/1997, idgF.

 

4. Sie haben sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (Nachschulung für alkoholauffällige Lenker) zu unterziehen und vor Ablauf der Entzugsdauer ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrs­psychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen. Die Entziehungsdauer endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 8, 24 Abs.3  Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF.

 

5. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wird Ihnen das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 30 Abs.1 und § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FS.G, BGBI.Nr. 120/1997, idgF.,

 

6. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung wird aberkannt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF

 

 

1.1. Begrünend wird von der Behörde erster Instanz folgendes ausgeführt:

"Gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z 2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.   die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.   die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig (...).

Eine Person gilt gemäß § 7 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.   die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.   sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3  Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1.   ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtig­ten Zustand nach einem Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Laut Anzeige vom 22.02.2012 der Polizeiinspektion x haben Sie am 22.02.2012 im Gemeindegebiet von Traun auf der Kremstalstraße das Kfz PKW, pol. Kz. x, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt und sich in diesem Zusammenhalt wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten. Sie haben nach Aufforderung durch einen Polizeibeamten (nach positivem Vortestergebnis) zur Ablegung eines Alkotests trotz zahlreicher Blasversuche kein verwertbares Ergebnis zustande gebracht, weshalb von einer Verweigerung ausgegangen werden muss (Übertretung nach § 99 Abs.1 lit b StVO).

 

Anlässlich der heutigen Vorsprache haben Sie auch erklärt, keine Blutuntersuchung veranlasst zu haben, da Ihnen nicht bekannt war, dass diese Möglichkeit bestanden hätte.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997, idgF. ist die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 3 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 120/1997 darf Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.

Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3  und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

1. ausdrücklich zu verbieten,

2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraft­fahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z 1, 2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.

Gemäß § 24 Abs.3  Führerscheingesetz 1997 - FSG, BGBl. Nr. 93/2009 kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs.3  Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1 b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fach ärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß §4c Abs.2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C, C+E, D, D+E oder der Unterklasse C1 und C1+E nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Das die Grundlage der gegenständlichen Entziehung bildende Alkoholdelikt war das erste seiner Art innerhalb der letzten fünf Jahre, weshalb mit einer Verhängung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentzugsdauer das Auslagen gefunden werden konnte.

 

Gemäß § 30 Abs.1 kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von Ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG auszusprechen. Aufgrund der ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung ist Ihnen auch die Verwendung eines ausländischen Führerscheines in Österreich ausdrücklich zu verbieten.

 

Da Fahrzeuglenker mit mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die öffentliche Verkehrssicherheit gefährden, war im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug einer gegen diesen Bescheid allenfalls eingebrachten Berufung gemäß § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

 

 

2. Die Berufungswerberin bestreitet in ihrer fristgerecht erhobenen Berufung jegliche Verweigerungsabsicht und verweist auf das – wenn auch formal nicht verwertbare - Ergebnis der Atemluftalkoholuntersuchung.

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG).

 

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und  Verlesung des Inhaltes der vorgelegten erstinstanzlichen Verfahrensakte, sowie durch die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers Insp. x und der Berufungswerberin als Verfahrenspartei. Auch die Behörde erster Instanz nahm durch die zuständige Sachbearbeiterin an der Berufungsverhandlung teil.

Beigeschafft wurde das in Rechtskraft erwachsene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land gegen die Berufungswerberin wg. der Alkotestverweigerung (§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960) v. 28.2.2012, GZ.: VerkR96-5366-2012/U.

 

 

4. Die Berufungsbehörde geht von nachfolgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

Die Berufungswerberin wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle nach einem positiv verlaufenen Vortest zur Atemluftuntersuchung mittels Alkomat aufgefordert. Trotz zahlreicher Versuche kam es zu keinem verwertbaren Messpaar, jedoch zu einem im Rahmen der Beweiswürdigung relevanten Messergebnis einer Alkoholbeeinträchtigung im Bereich von 0,4 bis 0,6 mg/l. Obwohl die Berufungswerberin laut eigenen Angaben von den einschreitenden Beamten mehrfach und sehr einsichtsvoll unterwiesen wurde brachte sie aus unerfindlichen, wohl aber von ihr zu vertretenden Gründen, kein formal verwertbares Atemluftmessergebnis zu Stande. Sie vermochte jedoch anlässlich der Berufungsverhandlung mit der Darstellung der nicht beabsichtigt gewesenen Verweigerung zu überzeugen. Mag daher durchaus sein, dass die Nervosität der bislang im Straßenverkehr nie negativ in Erscheinung getretenen Berufungswerberin die Ursache ihrer Fehlversuche gewesen ist. Sie räumt andererseits aber selbst einen Alkoholkonsum von zwei Spritzer vor Fahrtantritt und etwas Alkohol im Verlaufe des Abends ein, welcher an sich mit dem Messergebnis in Einklang gebracht werden kann.

Der Meldungsleger erklärte im Rahmen seiner Zeugenaussage, dass die Berufungswerberin teilweise zu kurz und teilweise auch am Mundstück vorbei geblasen habe. Letztlich sei daher von einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung auszugehen gewesen. Der zeitliche Verlauf der Amtshandlung von etwa 1 ½ Stunden lässt durchaus auf ein nachhaltiges Bemühen und eine auf Ergebnisorientierung gerichtete Amtshandlung schließen.

Die Berufungswerberin wurde wegen der Alkotestverweigerung mit dem Straferkenntnis vom 28.2.2012, AZ: VerkR96-5366-2012/U rechtskräftig bestraft.

Obwohl hier formal von einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung auszugehen ist, weil keine zwei gültigen Messpaare erzielt wurden, ist in diesem  Verfahren von dem gemessenen und für dieses Verfahren aussagekräftigen Wert von einer Alkoholbeeinträchtigung auszugehen gewesen.  Es führte zu einem unsachlichen Ergebnis von zu nachteiligeren Rechtsfolgen führenden Tatsachenannahmen bzw. von einem anderen Sonderfall der Entziehung auszugehen als es die Beweislage indiziert (von § 26 Abs.2 Z1, anstatt § 26 Abs.1 FSG).

 

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs.5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs.3 achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

Der Behörde ist es andererseits aber auch nicht verwehrt in schlüssiger Beweiswürdigung vom Zustandekommen einer gültigen Messung selbst dann auszugehen, wenn die gültigen Messungen nicht unmittelbar aufeinander folgen, sondern dazwischen ungültige Messversuche liegen. Dies insbesondere dann wenn die Betriebsanleitung des Gerätes eingehalten wurde (vgl. VwGH 28.7.2010, 2009/02/0379).

Ebenso ist es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Falle einer Verweigerung der Atemluftuntersuchung, ein danach erbrachter einwandfreier Nachweis, nicht – oder wie hier nur im geringerem Umfang - durch Alkohol beeinträchtigt gewesen zu sein, im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung erbracht wird, zu berücksichtigen ist.

Eine allein auf die formale Verweigerung der Atemluftuntersuchung gestützte Entziehung der Lenkberechtigung ist im Fall einer erwiesenen geringergradigen Alkoholisierung rechtswidrig (vgl. VwGH v. 24.6.2003, 2003/11/0140 mit Hinweis auf VwGH 14.3.2000,  99/11/0075 und VwGH 99/11/0207, sowie VwGH 20.9.2001, Zl. 2001/11/0197).

In den hier vorliegenden, jedoch wegen der zu großen Probendifferenz nicht verwertbaren, Messergebnissen von 0,44 mg/l und 0,51 mg/l ist daher ein Beweis begründet, dass keine zu einer sechsmonatigen Mindestentzugsdauer führende Wertungstatsache iSd § 26 Abs.2 Z1 FSG verwirklicht wurde.

Dem hier vorliegenden Beweisergebnis zur Folge liegt vielmehr nur eine nach § 26 Abs.1 FSG und nach § 7 Abs.3 Z1 FSG zu qualifizierende Alkofahrt zu Grunde.

Daraus folgt mangels zusätzlicher Wertungsfaktoren lediglich ein Entzug der Lenkberechtigung von einem Monat.

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde jedoch  bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen anzuordnen. Hierfür ist eine angemessene Frist zu setzen.

Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass im Falle der Nichtbefolgung die Lenkberechtigung bis zur Befolgung dieser Anordnung zu entziehen wäre (§ 24 Abs.3 FSG letzter Satz).

 

Die Entzugsdauer endete daher mit dem Ablauf des gestrigen Tages (§ 32 Abs.2 AVG). Der Berufungswerberin ist daher der Führerschein mit heutigem Datum wieder auszufolgen.

Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 14,30 Euro angefallen.

   

       

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

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